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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 60 |
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| Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. | ||||||
| Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden |
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| Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen. | ||||||
| Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein. | ||||||
| Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland |
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| Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen. | ||||||
| Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren. | ||||||
| Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 39 |
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| Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung. | ||||||
| Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin. | ||||||
| Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei. | ||||||
| Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 77 |
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| Der Grosse Rat wählt: | ||||||
| die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten; | ||||||
| die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten; | ||||||
| die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber; | ||||||
| die Präsidentin oder den Präsidenten von Obergericht und Verwaltungsgericht; | ||||||
| die übrigen Mitglieder der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; | ||||||
| die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte. | ||||||
| Das Gesetz kann ihm weitere Wahlen übertragen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665Art. 1; 2023 2671). [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665Art. 1; 2023 2671). | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 79 |
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| Der Grosse Rat: | ||||||
| berät und beschliesst über alle Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen; | ||||||
| übt die von der Bundesverfassung [1] den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus; | ||||||
| kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung nehmen; | ||||||
| entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden; | ||||||
| beschliesst über Amnestie und Begnadigungen; | ||||||
| ... | ||||||
| erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden. | ||||||
| Das Gesetz überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung von wichtigen Konzessionen dem Grossen Rat. | ||||||
| [1] SR 101 [2] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Juni 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933Art. 1 Ziff. 1, 629). | ||||||