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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 1 |
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| Dieses Gesetz regelt: | ||||||
| den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst; | ||||||
| den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; | ||||||
| die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften. | ||||||
| Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 42 Voraussetzungen |
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| Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: | ||||||
| nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; | ||||||
| die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; | ||||||
| allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; | ||||||
| den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; | ||||||
| für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; | ||||||
| eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. | ||||||
| In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 42 Voraussetzungen |
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| Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: | ||||||
| nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; | ||||||
| die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; | ||||||
| allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; | ||||||
| den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; | ||||||
| für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; | ||||||
| eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. | ||||||
| In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 42 Voraussetzungen |
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| Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: | ||||||
| nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; | ||||||
| die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; | ||||||
| allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; | ||||||
| den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; | ||||||
| für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; | ||||||
| eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. | ||||||
| In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 42 Voraussetzungen |
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| Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: | ||||||
| nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; | ||||||
| die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; | ||||||
| allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; | ||||||
| den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; | ||||||
| für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; | ||||||
| eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. | ||||||
| In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 1 |
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| Dieses Gesetz regelt: | ||||||
| den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst; | ||||||
| den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; | ||||||
| die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften. | ||||||
| Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 1 |
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| Dieses Gesetz regelt: | ||||||
| den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst; | ||||||
| den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; | ||||||
| die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften. | ||||||
| Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz |
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| Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. | ||||||
| Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird. [1] | ||||||
| Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. | ||||||
| Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 36 Ziff. 3 des Filmgesetzes vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 1904; BBl 2000 5429). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1385; BBl 2002 20225506). | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 42 Voraussetzungen |
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| Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: | ||||||
| nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; | ||||||
| die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; | ||||||
| allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; | ||||||
| den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; | ||||||
| für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; | ||||||
| eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. | ||||||
| In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 27 Werke auf allgemein zugänglichem Grund |
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| Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden. | ||||||
| Die Abbildung darf nicht dreidimensional und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar sein. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 43 Dauer; Veröffentlichung |
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| Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt; sie kann jeweils für weitere fünf Jahre erneuert werden. | ||||||
| Erteilung, Erneuerung, Änderung, Entzug und Nichterneuerung der Bewilligung werden veröffentlicht. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 42 Voraussetzungen |
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| Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: | ||||||
| nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; | ||||||
| die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; | ||||||
| allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; | ||||||
| den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; | ||||||
| für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; | ||||||
| eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. | ||||||
| In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 42 Voraussetzungen |
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| Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: | ||||||
| nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; | ||||||
| die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; | ||||||
| allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; | ||||||
| den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; | ||||||
| für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; | ||||||
| eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. | ||||||
| In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 42 Voraussetzungen |
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| Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: | ||||||
| nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; | ||||||
| die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; | ||||||
| allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; | ||||||
| den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; | ||||||
| für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; | ||||||
| eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. | ||||||
| In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 42 Voraussetzungen |
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| Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: | ||||||
| nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; | ||||||
| die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; | ||||||
| allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; | ||||||
| den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; | ||||||
| für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; | ||||||
| eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. | ||||||
| In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 22 Verbreitung gesendeter Werke |
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| Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. | ||||||
| Die Weitersendung von Werken über technische Einrichtungen, die von vorneherein auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt sind, wie Anlagen eines Mehrfamilienhauses oder einer geschlossenen Überbauung, ist erlaubt. | ||||||
| Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die Weiterleitung von Programmen des Abonnementsfernsehens und von Programmen, die nirgends in der Schweiz empfangbar sind. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 42 Voraussetzungen |
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| Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: | ||||||
| nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; | ||||||
| die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; | ||||||
| allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; | ||||||
| den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; | ||||||
| für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; | ||||||
| eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. | ||||||
| In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. | ||||||