SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
|
1 | Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
2 | Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. |
SR 741.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG) - Nationalstrassenabgabegesetz NSAG Art. 2 Geltungsbereich - Die Abgabe wird für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (Nationalstrassen I und II) nach dem Netzbeschluss vom 10. Dezember 20124 erhoben. |
SR 741.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG) - Nationalstrassenabgabegesetz NSAG Art. 7 - 1 ...10 |
|
1 | ...10 |
2 | Die Klebevignette ist direkt am Fahrzeug aufzukleben, bevor erstmals in einer Abgabeperiode eine Nationalstrasse I oder II benützt wird.11 |
3 | Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden. |
4 | Sie gilt als entwertet, wenn sie: |
a | nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird; oder |
b | vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird. |
5 | Der Bundesrat regelt das Anbringen der Klebevignette.12 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
|
1 | Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
2 | Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. |
SR 741.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG) - Nationalstrassenabgabegesetz NSAG Art. 7 - 1 ...10 |
|
1 | ...10 |
2 | Die Klebevignette ist direkt am Fahrzeug aufzukleben, bevor erstmals in einer Abgabeperiode eine Nationalstrasse I oder II benützt wird.11 |
3 | Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden. |
4 | Sie gilt als entwertet, wenn sie: |
a | nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird; oder |
b | vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird. |
5 | Der Bundesrat regelt das Anbringen der Klebevignette.12 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
SR 741.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG) - Nationalstrassenabgabegesetz NSAG Art. 7 - 1 ...10 |
|
1 | ...10 |
2 | Die Klebevignette ist direkt am Fahrzeug aufzukleben, bevor erstmals in einer Abgabeperiode eine Nationalstrasse I oder II benützt wird.11 |
3 | Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden. |
4 | Sie gilt als entwertet, wenn sie: |
a | nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird; oder |
b | vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird. |
5 | Der Bundesrat regelt das Anbringen der Klebevignette.12 |
SR 741.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG) - Nationalstrassenabgabegesetz NSAG Art. 7 - 1 ...10 |
|
1 | ...10 |
2 | Die Klebevignette ist direkt am Fahrzeug aufzukleben, bevor erstmals in einer Abgabeperiode eine Nationalstrasse I oder II benützt wird.11 |
3 | Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden. |
4 | Sie gilt als entwertet, wenn sie: |
a | nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird; oder |
b | vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird. |
5 | Der Bundesrat regelt das Anbringen der Klebevignette.12 |
SR 741.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG) - Nationalstrassenabgabegesetz NSAG Art. 7 - 1 ...10 |
|
1 | ...10 |
2 | Die Klebevignette ist direkt am Fahrzeug aufzukleben, bevor erstmals in einer Abgabeperiode eine Nationalstrasse I oder II benützt wird.11 |
3 | Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden. |
4 | Sie gilt als entwertet, wenn sie: |
a | nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird; oder |
b | vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird. |
5 | Der Bundesrat regelt das Anbringen der Klebevignette.12 |
SR 741.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG) - Nationalstrassenabgabegesetz NSAG Art. 7 - 1 ...10 |
|
1 | ...10 |
2 | Die Klebevignette ist direkt am Fahrzeug aufzukleben, bevor erstmals in einer Abgabeperiode eine Nationalstrasse I oder II benützt wird.11 |
3 | Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden. |
4 | Sie gilt als entwertet, wenn sie: |
a | nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird; oder |
b | vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird. |
5 | Der Bundesrat regelt das Anbringen der Klebevignette.12 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
|
1 | Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
2 | Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. |
SR 741.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG) - Nationalstrassenabgabegesetz NSAG Art. 7 - 1 ...10 |
|
1 | ...10 |
2 | Die Klebevignette ist direkt am Fahrzeug aufzukleben, bevor erstmals in einer Abgabeperiode eine Nationalstrasse I oder II benützt wird.11 |
3 | Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden. |
4 | Sie gilt als entwertet, wenn sie: |
a | nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird; oder |
b | vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird. |
5 | Der Bundesrat regelt das Anbringen der Klebevignette.12 |