OG.
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
OG die Verletzung des Beschwerdeführers in einem unmittelbar ihm zustehenden verfassungsmässigen Individualrecht voraus. Richtet sie sich gegen einen allgemein verbindlichen Erlass, so genügt für die Legitimation des