ÎÎ ff Staatsrecht.

desquelles le sequestre a été pratiqué tirent leur. origine--

d'obligations contractées dans le canton de Neuchätel et elles sont
toutes en relation évidente avec la résidence

du recouran't dans ce canton. Les conditions d'appli--

cation de I'art. ler al. 2 du traité sont par conséquent réalisées. _

Le fait que le recourant résidait en Suisse lors de la réquisition du
séquestre nesupprime du reste pas le cas. de séquestre prévu à l'art. 271
ch. 4° LP et invoqué par le créancier. La jurisprudence a interprété
les termes Iorsque le débiteur n'habite pas en Suisse dans le sens de
lorsque le débiteur n'est pas domicilie' en Suisse (R0 18 p. 770 in fine,
cf. JAEGER, comment. LP, note 14 sous art. 271) hypothèse réalisée en
l'espéce. -

Enfin, le Tribunal n'a pas à rechercher à l'occasion du present recours
si les sommes réclamées par le créancier lui sont réellement dues ou
non. L'argumentation du recourant sur ce point est sans intérét pour la
solution de la question de compétence.

Par ces motifs, le Tribunal fédéral pronome : Le recours est rejeté.

OFDAG Offset , Formularund Fotodruck AG 3000 BernA. 'STAATSRECHT DROIT
PUBLIC

I. GLElCHHEIT VOR DEM GESETZ (RBCHTSVERWEIGERUNG)ÉGALITÉ DEVANT LA LO]
(DEN! DE JUSTICE)

51. Urteil vom 22. Oktober 1920 i. S. Schmid una Mitbeteiligte gegen
Aargau, Regierungsrat.

Bestimmung eines kantonalen Gesetzes (Aargau), wonach zu den im Falle der
gewerhsmässigen Betreibung den staatlich patentierten Geschäftsagenten
vorbehaltenen Geschäften auch die Liegenschaitsvermittlung
gehört. Verneinung der Anwendbarkeit auf die Gütervermittiungsstelle
des Schweizerischen Bauernverbandes, weil der Verband für deren Dienste
lediglich die zur Deckung der Kosten nötigen Gebühren erhebe, also ein
gemeinnütziges, nicht gewerbsmässiges Unternehmen vorliege. Keine Willkür
oder Verletzung der Rechtsgleichheit.

A. _ Nach § 1 der vom Grossen Rate des Kantons Aargau in Vollziehung des
Art. 93 Abs. 4 der Staatsveriassung am 17. Mai 1886 erlassenen Verordnung
hetreffend die Geschäftsagenten ist als Geschäftsagent zu betrachten, wer
gewerbsmässig folgende Geschäfte oder einzelne Arten derselben betreibt :

a bis c) ..... ;

d) anderessàhnliche Rechtsgeschäfte, soweit deren Besorgung nicht
ausschliesslich in die Befugnis der patentierten Rechtsanwälte und
Notare fällt.

Zu den anderen ähnlichen Rechtsgeschäften im Sinne von litt. d gehört
nach fester Praxis auch die

AS 45 l _ 1920 25

376 staatsrecht-

Liegenschaftsvermittlnng. Um den Beruf eines Geschäftsagenten ausüben
zu können, bedarf es eines vom Ober gericht ausgestankert Patentes, das
nur an Bewerber erteilt wird, die im Besitze des Aktivbürgerrechts und
eines guten Leumunds sind und die durch obergerichtliche Verordnung näher
geregelte Prüfung bestanden haben. Im ferneren ist der Agent verpflichtet,
zur Deckung der Verpflichtungen aus seinem Geschäftsbetriebe eine Kaution
von 6000 Fr. bei der Finanzdirektion zu leisten, sich im Handelsregister
eintragen zu lassen und genaue Bücher zu führen. Für seine Tätigkeit
steht er unter der Aufsicht des Obergerichts, das gegen Fehlbare auf
dem Disziplinarwege mit Verweisen. Ordnungsbussen, vorübergehender
Einstellung im Berufe und Patententzug einschreiten kann.

B. im Juni 1919 teilte der schweizerische Bauernverband dem aargauischen
Regierungsrat mit, dass er auf 1. August 1919 eine landwirtschaftliche
Gütervermittlungsstelle errichten werde, der im Interesse der Bekämpfung
des spekulativen Güterhandels die Auf- gabe zukomme, die Vermittlung
von landwirtschaftlichen Gewerben für Kauf und Pacht zu übernehmen und
den Interessenten in allen Fragen, die mit dem

Kauf-oder Pachtgeschäft in Verbindung stehen, Auskunft

zu erteilen. Unter Verlegung des Geschäftsund Organisationsreglementes
für die Stelle wurde gleichzeitig das Gesuch gestellt, es möchten
ihrer Tätigkeit im Kantonsgebiet keine Schwierigkeiten bereitet, d.h.
dieselbe ohne weitere Konzessionsgebühr zugelassen werden.

Am 11. Juni 1920 beschloss der Regierungsrat_(entgegen eingeholten
Vernehmlassungen der Justizdirektion, des Obergerichts und der
Notariatskommisison): Dem schweizerischen Bauernverband wird gestattet,
die von ihm geschaffene Gütervermittlungsstelle gemäss dem vorgelegten
Geschäftsund Organisationsreglement auch im hierseitigen Kanton zu
betätigen. In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt: die
Unter--Glcichheit vor dem Gesetz. N° 51. 377

stellung der Liegenschaftsvennittlnng unter § l litt. d der
Geschäftsagentenrerordnung bernhe auf der Erwägung, dass im
Liegenschaftshandel Schädigungen des Publikums durch leichtfertiges oder
unredliches Geschäftsgebahren der Vermittler in besonders empfindlichem
Masse leicht möglich seien, sodass die Aufstellung be-sonderer
Anforderungen an die Person der Vermittler sich als zulässige polizeiliche
Einschränkung der Gewerbefreiheit darstelle. Die neue Einrichtung des
Bauernverbandes trage nun nach den Akten (Bericht und Antrag

ss des Bauernsekretariates über die Errichtung, Organisa--

tionsreglement) einen durchaus gemeinnützigen Charakter. Sie wolle der
immer mehr um sich greifenden Güterschlächterei und Preistreiberei auf
dem landwirtschaftlichen Liegenschaftsmarkte entgegentreten. Gewinne
sollen, wie aus den bescheidenen Gebührenansätzen zu schliessen sei,
aus dem Vermittlungsgeschäft nicht gemacht werden. Die Tätigkeit der
Vermittlungsstelle sei also keine gewerbsmässige und falle deshalb auch
nicht unter die Bestimmungen der eingangs erwähnten Verordnung. Dabei
könne es sich immerhin nur um das

.Zusammenführen von Käufer und Verkäufer, Pächter

und Verpächter handeln. Die Stipulation der Verträge müsse, soweit für
deren Giltigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich sei, durch
hiezu patentierte Urkundspei'senen erfolgen.

C. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben Viktor Schmid in
Baden und Vier weitere patentierte aargauische Geschäftsagenten die
staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage
auf Aufhebung. Es wird bezweifelt, dass die Gütervermittlungsstelle
des Bauernverbandes gemeinnützigen Charakter habe.'Selbst, wenn es der
Fall sein sollte, Würde sie gleichwohl der Geschäftsagentenverordnung
unterstehen. Entgegen der Behauptung des Regierungsrates handle es sich
zweifellos um eine gewerbsmässig betriebene Einrichtung. Es sei dafür
eine eigene Organisation

378 _ Staatsrecht.

mit bezahlten Funktionären geschaffen worden. Ob letztere für ihre
Tätigkeit vom Verhande als Träger der Institution ein festes Gehalt oder
direkt von den Parteien Gebühren beziehen, mache keinen Unterschied
aus. Entscheidend sei, dass jedenfalls die Vermittler, die als Organe
des Verbandes die Geschäfte der Stelle besorgen, dies gewerbsmässig,
als ihren Beruf tun. Die Geschàftsagentenverordnung, wie alle Erlasse
ähnlicher Art, wolle aber, dass die in ihr umschriebenen Tätigkeiten
nur von Leuten ausgeübt werden, welche sich über den Besitz der nötigen
Fähigkeiten ausgewiesen hätten und vertrauenswürdig seien. Es handle sich
dabei überall um persönliche Vertrauensbeziehungen, Erfordernisse, die
nicht schon dadurch erfüllt seien, dass jemand einem Verbande angehöre
oderin dessen Dienste stehe. Indem derRegierungsrat jemandem gestatte,
eine sachlich unter die Geschäftsagentenverordnung fallende Tätigkeit
auszuüben, ohne von ihm die Erfüllung der dafür allgemein vorgeschriebenen
Voraussetzungen zu verlangen, verletze er die Rechtsgleichheit (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV).

D. Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der schweizerische
Banernverband haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen. -

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Bekurrenten haben als patentierte aargauische Geschäftsagenten,
Angehörige eines staatlich geregelten Berufs ein Interesse' daran,
dass niemand sizu diesem Berufe zugelassen werde, der nicht den hiefür
vom Gesetze aufgestellten Voraussetzungen genügt. Sie sind deshalb auch
zur Beschwerde gegen eine nach ihrer Ansicht verfassungswidriger Weise
erfolgte Zulassung nach feststehender Praxis befugt (AS 28 I S. 240,
33 I S. 16, 34 I S. 472, 46 I S. 99).

2. In der Sache selbst ist nicht zu prüfen, ob der Regierungsrat die
Geschäftsagentenverordnung von 1886 richtig angewendet habe. Da es
sich dabei um kantonales Gesetzesbezw. Verordnungsrecht handelt, könnte
dasGleichheit vor dem Gesetz. N° 51. Bis

Bundesgericht von dessen Auslegung durch die kantonalen Behörden
nur abweichen, wenn sie mit dem klaren Wortlaut und Sinn der in
Betracht kommenden Gesetzesstellen schlechterdings unverträglich,
also willkürlich wäre. Dass eine solche geradezu willkürliche
Interpretation hier Vorliege, behaupten aber die Rekurrenten nicht. Als
Beschwerdegrund wird vielmehr einzig Verletzung der Rechtsgleichheit im
engeren Sinne (ungleiche Behandlung), in der Duldung der Tätigkeit der
Vermittlungsstelle des Bauernverbandes ohne Erfüllung der Erfordernisse
der Geschäftsagentenverordnung liegende Begünstigung jenes Verbandes vor
anderen Personen geltend gemacht. Die Rüge der Willkür in der Auslegung
des positiven Rechts wäre auch, wenn erhoben, unbegründet. Nach § 1 der
Verordnung von 1886 untersteht den Bestimmungen über die Geschäftsagenten
nur, wer die dort erwähnten Geschäfte gewerbsmässig betreibt. Als
gewerbsmässig pflegt aber im gewöhnlichen Sprach-gebrauche die zum
Zwecke des Erwerbs ansgeübte Berufstätigkeit bezeichnet zu werden. Dieses
Erfordernis konnte hier ohne Willkür verneint werden, nachdem auf Grund
der vorgelegten Reglemente für die Gütervermittlungsstelle als feststehend
angesehen werden muss, dass der Bauernverband am Ergebnis der einzelnen
durch seine Vermittlung zustande gekommenen Kaufoder Pachtabschlüsse
nicht interessiert ist, sondern für seine Dienste nur feste Gebühren
bezieht, die nicht über das zur Deckung der Auslagen aus dem Betriebe
der Stelle Nötige hinausgehen. Der Grund, welcher zur Einbeziehung der
Liegenschaftsvermittlung unter die ähnlichen Geschäfte des § 1 litt. d
der Verordnung geführt hat, liegt nach den in dieser Beziehung nicht
angefochtenen Ausführungen des Regierungsrates, im Gegensatz zu anderen
grundsätzlich ebenfalls den Geschäftsagenten vorbehaltenen Besorgungen,
nicht darin, dass man für die Ausübung dieser Tätigkeit besondere
(rechtliche) Kenntnisse als erforderlich erachtet hätte, sondern in der

380 ss Staatsrecht.

Gefahr, dass der Vermittler im Interesse seiner Provisionsforderung
das Zustandekommen sachlich nicht gerechtfertigten für eine Partei
ruinöser Verträge begünstigt, eine Gefahr, die es als wünschenswert
erscheinen lässt, nicht zuverlässige und zutrauenswürdige Elemente von
dem fraglichen GeschäftszWeige' fernzuhalten. Es lässt sich deshalb ohne
Willkür dahin argumentieren, dass es bei einer von einer juristischen
Person geschafft-3. nen Vermittlungsstelle für die Nichtanwendbarkeit der
Verordnung genüge, -wenn auf Seite dieser Person als Inhaber des Betriebes
die Gewerbsmässigkeit fehlt-, gleichgiltig, ob die Organe, denen sie
die Besorgung der Geschäfte der Stelle übertragen hat, darin ihren Beruf
finden oder nicht. Ist auf Seite des Betriebsinhabers die oben erwähnte
Gefahrausgeschlossen, weil er die Vermittlung nur zu gemeinnützigen
Zwecken und ohne Erwerbsabsicht, also nicht gewerbsmässi'g betreibt,
so vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass er sich für die
Führung des Betriebes bezahlter Angestellter bedient, es wäre denn dass
diese ihrerseits nicht oder doch nicht ausschliesslich fest besoldet,
sondern am Geschäftsergebnis beteiligt wären und so ein Interesse an
der Zahl der vermittelten Abschlüsse hätten. Dies wird aber hier nicht
behauptet. _

Vom Standpunkte der formellen Reehtsgleichheit aber, über deren Verletzung
sich die Rekurrenten beschweren, könnte der Entscheid nicht schon wegen
Widerspruchs zum Inhalt der massgebenden Gesetzesvorschriften, sondern nur
dann angefochten werden, wenn die damit gemachte Unterscheidung zwischen
der gewöhnlichen privaten gewerbsmässigen Liegenschafts -Verinittlnng
einerseits, Vermittlungsstellen von der Art der vom Bauernverbande
betriebenen andererseits auch bei Uebereinstimmung mit dem kantonalen
Gesetzesrechte, als Ausfluss eines positiven Rechtssatzes mit dem
erwähnten Gebote nicht vereinbar Wäre, sich durch keine rechtlich
erheblichen Verschiedenheiten im T atbestande recht-Gleichheit vor dem
Gesetz. N° 52. 381

fertigen liesse. Hievon kann indessen nicht die .Rede sein. Während
der gewöhnliche gewerbsmässige Liegenschaktsvermjttler nur die
Interessen einer Partei, regelmässig des Verkäufers vertritt und
ein Interessendaran hat, dass der Kaufpreis möglichsthoch Werde, ist
die Vermittlungsorganisation des Bauernverbandes eine unparteiische
Stelle, welche sich zur Aufgabe setzt, die Interessen beider Parteien
zu wahren, übersetzte Preise zu verhindern und so gesunde Verhältnisse
auf dem Liegenschaftsmarkte zu schaffen und zu erhalten. Es trifft
auf sie also gerade die Erwägung, welche den (hund dafür gebildet
hat, die megenschaftsvermittlung m Ihrer gewöhnlichen Form gewissen
Beschränkungen zu unterwerfen, die'Notwendigkeit des Schutzes des
Publikums vor leichtfertigen oder gewissenlosen, bloss auf ihren Vorteil
bedachten Vermittler-n nicht zu. Diese Verschiedenheit der tatsächlichen
Verhältnisse genügt aber ohne Zweifel, um die verschiedene Behandlung
in der Gesetzgebung zu begründen.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

52. uma vom 2°. ,November 1920 i. S. Kochmud Rika gegen Baselland

W

Willkürliche Verletzung des durch das kantonale Gemeindegesetz den
Gemeinden gewährleisteten Selbstverwaltung rechts, liegend darin, dass die
Aufsichtsbehörde einen Beschluss der Gemeindeversammlung in einer Sache,
deren Ordnung im Sinne einer Von zwei Möglichkeiten das staat-liche
Gesetz der Gemeinde überlässt, aufhebt, weil die andere Lanus nach den
Umständen die angemessener-e gewesen win. Beschwerdelegltimation.

A. Der Sotw-rl des Voranschlages der Gemeinde Bottmingeu (für 1920)
enthielt einen Ausgabeposten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 I 375
Datum : 22. Oktober 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 I 375
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : ÎÎ ff Staatsrecht. desquelles le sequestre a été pratiqué tirent leur. origine--


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • vermittler • aargau • stelle • bundesgericht • vermittlungsstelle • gemeinde • deckung • weiler • unternehmung • berechtigter • charakter • 1919 • entscheid • voraussetzung • zahl • beschwerdegrund • zuschauer • verfahrensbeteiligter • betriebsinhaber
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