und Art. 107
OG (Erw. 1).
. und Art. 87
OG (Erw. 2).
cp. 1 e 107 OG (consid. 1).
sgg., 87 OG (consid. 2).
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SR 211.112.2 ZStV Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) Art. 51 [1] An das Staatssekretariat für Migration [2] |
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| Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende Zivilstandsereignisse und Änderungen von Personenstandsdaten, die eine schutzbedürftige, eine asylsuchende, eine abgewiesene asylsuchende oder eine vorläufig aufgenommene Person oder einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling oder einen Flüchtling mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung betreffen: [3] | ||||||
| Geburten; | ||||||
| Entstehung und Aufhebung von Kindesverhältnissen; | ||||||
| Eheschliessungen, eingetragene Partnerschaften und deren Umwandlungen in eine Ehe sowie Auflösungen von Ehen und eingetragenen Partnerschaften; | ||||||
| Todesfälle. | ||||||
| Das für die Vorbereitung der Eheschliessung zuständige Zivilstandsamt nimmt zudem die Mitteilungen nach den Artikeln 67 Absatz 5 und 74a Absätze 6 Buchstaben b und c sowie 7 vor. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). [2] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 368 |
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| Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
| Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. | ||||||
OG), so gut wie nichts entgegensteht, einer Berufung eine eventuelle Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen in gemeinsamer Eingabe anzufügen (vgl. BGE 81 II 304 ff., ferner BGE 82 II 565 /66, wo die Umdeutung des einen dieser Rechtsmittel in das andere erwogen wurde). Es ist denn auch schon die Vereinigung einer Klage nach Art. 111 lit. a
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 368 |
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| Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
| Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 368 |
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| Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
| Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. | ||||||
OG mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ganz allgemein jede Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, ohne dass (wie in Art. 43 Abs. 1
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 368 |
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| Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
| Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. | ||||||
OG auch die Bundesverfassung in Betracht fällt (vgl. BIRCHMEIER, N. 2 zu Art. 104
OG; KIRCHHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht, S. 43: "Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde übernimmt allgemein die Funktion des staatsrechtlichen Rekurses bei Verletzungen der BV, die von der kantonalen Behörde in dem eine Beschwerdematerie betreffenden Entscheid begangen werden sollten"). Wird der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen kantonalen Entscheid eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Bundesverfassung beigefügt, so ist sie somit, vorausgesetzt dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als solche zulässig ist, als deren Bestandteil zu betrachten. Im vorliegenden Fall ist die staatsrechtliche Beschwerde freilich nicht als selbständige Ergänzung der unter der Überschrift der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rügen gedacht. Sie wird nur in eventuellem Sinn eingereicht, für den Fall nämlich, dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unzulässig erweisen sollte. Solch eventueller Geltendmachung eines subsidiären Rechtsmittels steht nichts entgegen (vgl. KIRCHHOFER, a.a.O., S. 74).
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 368 |
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| Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
| Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 368 |
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| Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
| Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. | ||||||
OG); ja es können nicht nur Sach-, sondern auch prozessuale Entscheide bzw. prozessleitende Verfügungen als Entscheide im weitesten Sinn
OG: "Entscheide über bundesrechtliche Abgaben"; Art. 98
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 368 |
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| Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
| Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 368 |
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| Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
| Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. | ||||||
OG). Eine Ausnahme mag für solche Zwischenverfügungen gelten, die geeignet sind, Ansprüche eines Beteiligten in einer gegen bundesrechtliche Normen verstossenden Weise zu gefährden (vgl. BGE 84 II 503 unten/504). Eine derartige Auswirkung des angefochtenen "Erkenntnisses" ist jedoch nicht vorauszusehen. Die bei andern Behörden hängige Anfechtung der für die heutige Beschwerdeführerin angeordneten Vormundschaft dürfte, wenn sie als begründet befunden werden sollte (sei es wegen örtlicher Unzuständigkeit der Vormundschaftsbehörde von Seewis i.P., sei es wegen der anscheinend gerügten andern Verfahrensmängel), einfach zu einer neuen Bevormundung Anlass geben. Sollte aber eine Bevormundung überhaupt als unstatthaft bezeichnet und die Beschwerdeführerin der elterlichen Gewalt der Mutter unterstellt werden, so wäre ihr doch wohl wegen des Widerstreites der Interessen in der vorwürfigen Angelegenheit ein Beistand als gesetzlicher Vertreter nur gerade in dieser Sache zu geben (Art. 392 Ziff. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 392 |
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| Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: | ||||||
| von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; | ||||||
| einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder | ||||||
| eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 45 |
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| Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde. | ||||||
| Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: | ||||||
| Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter. | ||||||
| Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter. | ||||||
| Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit. | ||||||
| Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen. | ||||||
| Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen. | ||||||
| Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639). | ||||||
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SR 211.112.2 ZStV Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) Art. 51 [1] An das Staatssekretariat für Migration [2] |
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| Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende Zivilstandsereignisse und Änderungen von Personenstandsdaten, die eine schutzbedürftige, eine asylsuchende, eine abgewiesene asylsuchende oder eine vorläufig aufgenommene Person oder einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling oder einen Flüchtling mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung betreffen: [3] | ||||||
| Geburten; | ||||||
| Entstehung und Aufhebung von Kindesverhältnissen; | ||||||
| Eheschliessungen, eingetragene Partnerschaften und deren Umwandlungen in eine Ehe sowie Auflösungen von Ehen und eingetragenen Partnerschaften; | ||||||
| Todesfälle. | ||||||
| Das für die Vorbereitung der Eheschliessung zuständige Zivilstandsamt nimmt zudem die Mitteilungen nach den Artikeln 67 Absatz 5 und 74a Absätze 6 Buchstaben b und c sowie 7 vor. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). [2] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). | ||||||
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SR 211.112.2 ZStV Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) Art. 50 An die Kindesschutzbehörde [1] |
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| Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit: [2] | ||||||
| die Geburt eines Kindes, wenn zum Zeitpunkt der Geburt nur zu einem Elternteil ein Kindesverhältnis besteht; | ||||||
| die Geburt eines innert 300 Tagen nach dem Tod oder der Verschollenerklärung des Ehemannes der Mutter geborenen Kindes; | ||||||
| die Anerkennung eines minderjährigen Kindes; | ||||||
| die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften; | ||||||
| die nachträgliche Anmeldung einer zweiten Mutter gemäss Artikel 35 Absatz 6bis; | ||||||
| den Tod eines die elterliche Sorge ausübenden Elternteils; | ||||||
| den Tod innerhalb des ersten Lebensjahres eines Kindes, wenn kein Kindesverhältnis zu einem zweiten Elternteil besteht; | ||||||
| das Auffindeneines Findelkindes; | ||||||
| die Adoption eines Kindes im Ausland. | ||||||
| ... [9] | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde teilt den Eingang eines Gesuchs um Anerkennung einer im Ausland mit einer minderjährigen Person geschlossenen Ehe der Kindesschutzbehörde an deren Wohnsitz mit. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014, zweiter Satzteil seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1327). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). [9] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
OG). Die blosse Hinausschiebung der Sachentscheidung fällt an und für sich nicht als Nachteil im Sinne dieser Norm in Betracht (vgl. BIRCHMEIER, N. 4, d, zu Art. 87
OG). Besondere Eile ist nicht geboten angesichts der vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in seiner Vernehmlassung dargelegten begrenzten Rechtswirkung der in Frage stehenden Registereinträge. Andere Nachteile sind aber,