|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 274 |
||||||
| Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu. [1] | ||||||
| Der Arrestbefehl enthält: | ||||||
| den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners; | ||||||
| die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird; | ||||||
| die Angabe des Arrestgrundes; | ||||||
| die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände; | ||||||
| den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). | ||||||