S. 225 / Nr. 36 Verfahren (d)

BGE 77 I 225

36. Urteil vom 11. Oktober 1951 i. S. Möschler gegen Minder und Obergericht
des Kantons Solothurn.

Regeste:
Art. 87 OG. Staatsrechtliche Beschwerden wegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.
Zwischenentscheide über nach kantonalem Zivilprozessrecht zu entscheidende
Verfahrensfragen haben für den Betroffenen im allgemeinen nur dann einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge, wenn das Urteil in der Sache selbst
später Gegen. stand einer Berufung an das Bundesgericht bilden kann.

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Art. 87 OJ. Recours de droit public pour violation de l'art. 4 Cst.
Des décisions incidentes sur des points de procédure relevant du droit
cantonal ne causent en général à l'intéressé un préjudice irréparable que si
le jugement au fond lui-même peut être plus tard l'objet d'un recours en
réforme au Tribunal fédéral.
Art. 87 OG. Ricorso di diritto pubblico per violazione dell'art. 4 CF.
Decisioni incidentali su punti di procedura disciplinati dal diritto cantonale
causano, in generale, un pregiudizio irreparabile per l'interessato soltanto
se la decisione finale può essere impugnata più tardi mediante un ricorso per
riforma al Tribunale federale.

1.- Roland Möschler wird vor Amtsgericht Olten-Gösgen auf Bezahlung von Fr.
3956.50 Schadenersatz belangt. Am 31. Mai 1951 kam er um Erstreckung der Frist
zur schriftlichen Klagbeantwortung ein, wurde aber vom Instruktionsrichter
abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Solothurn verwarf eine hiegegen
erhobene Beschwerde am 13. Juni 1951 und lehnte am 31. August 1951 das
Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ab. Gegen diesen Entscheid hat
Möschler rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV erhoben.
2.- Die Verfügung des Instruktionsrichters, durch welche die vom
Beschwerdeführer nachgesuchte Fristverlängerung verweigert wurde, und die im
Anschluss hieran ergangenen Rechtsmittelentscheide des Obergerichts sind
Zwischenentscheide in einem hängigen Zivilprozessverfahren und haben nach
kantonalem Recht zu entscheiden de Verfahrensfragen zum Gegenstand. Solche
Zwischenentscheide können grundsätzlich erst im Anschluss an das Endurteil in
der Sache selbst, zusammen mit diesem, durch staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV angefochten werden. Eine Ausnahme gilt für den Fall,
dass der Zwischenentscheid für den Betroffenen einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat, d. h. einen Nachteil, der auch
durch ein für den Betroffenen günstiges Endurteil nicht mehr oder nicht mehr
vollständig behoben werden kann (Art. 87 OG; BGE 68 I 168, 71 I 386). Ein
solcher Nachteil liegt, wie stets angenommen wurde, jedenfalls nicht in der
Verlängerung des Verfahrens (BGE 63 I 76, 64 I 98, 65 I 168). Entscheide über
nach kantonalem

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Recht zu entscheidende Verfahrensfragen (prozessleitende Verfügungen,
Beweisdekrete usw.) haben für den Betroffenen im allgemeinen nur dann einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge, wenn die Streitsache durch
Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, da der Betroffene
diese Fragen in einem allfälligen Berufungsverfahren nicht aufwerfen kann und
somit dann, wenn er zwar im kantonalen Verfahren obsiegt, vor Bundesgericht
aber aus Gründen des materiellen Rechts unterliegt, der Befugnis verlustig
gehen würde, mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen, dass die
Auslegung des kantonalen Prozessrechts durch den kantonalen Richter Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
verletze (BGE 28 I 39; BIRCHMEIER, Handbuch des OG S. 355/56). Die
Zivilrechtsstreitigkeit zwischen den vorliegenden Parteien ist, da der
Streitwert weniger als Fr. 4000.- beträgt, nicht berufungsfähig (Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG).
Der Beschwerdeführer erleidet somit dadurch, dass er gegen die die
Nichtverlängerung der Antwortfrist schützenden Entscheide des Obergerichts
erst im Anschluss an das Endurteil in der Sache selbst staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV wird führen können (vgl. BGE 64 I 99
/100), keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG. Das
hat zur Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.