S. 121 / Nr. 23 Gerichtsstand (d)

BGE 77 I 121

23. Urteil vom 4. Juli 1951 i. S. Sartoris gegen Frischknecht und
Gewerbegericht Zürich.

Regeste:
Art. 59 BV: Gerichtsstand der Geschäftsniederlassung (Haupt. oder
Zweigniederlassung).
Art. 59 Cst.: For de l'établissement commercial (établissement principal ou
secondaire).
Art. 59 CF: Foro dell'azienda commerciale (stabilimento principale o
secondario).

A. - Frau C. Sartoris-Schira, welche mit ihrem Ehemann in Ascona wohnt,
betreibt in Zürich (Fraumünsterstrasse 13) ein Ladengeschäft, die
«Onsernonetal-Heimatstube zur Weberin», wo Heimarbeiten aus dem Tessin
verkauft werden. Das Geschäft wurde im Handelsregister nicht eingetragen. Anna
Frischknecht war als Verkäuferin angestellt. Sie wurde von Frau Sartoris mit
Schreiben vom 20. Dezember 1950 fristlos entlassen. Darauf machte sie Lohn-
und Provisionsansprüche für die Zeit bis Ende Februar 1951 geltend und erhob
daher beim Gewerbegericht

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Zürich Klage gegen Frau Sartoris auf Zahlung eines Betrages von Fr. 1132.50
nebst Zins. Die Beklagte bestritt die örtliche Zuständigkeit des Zürcher
Richters. Mit Entscheid vom 27. Februar 1951 wies das Gewerbegericht die
Einrede ab. Es nahm an, die Beklagte besitze in Zürich eine
Geschäftsniederlassung, und zwar ihr Hauptgeschäft; sie könne deshalb für die
in Frage stehenden Verbindlichkeiten, welche für Rechnung dieser Niederlassung
begründet worden seien, nach § 2 Ziff. 6 zürch. ZPO und der Praxis des
Bundesgerichtes zu Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV in Zürich belangt werden.
B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Frau Sartoris, das Urteil des
Gewerbegerichtes Zürich wegen Verletzung des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV aufzuheben und die von
ihr erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit dieses Gerichtes zu
schützen. Sie führt aus, der Hauptsitz ihres Geschäfts befinde sich nicht in
Zürich, sondern in Ascona, wo sie wohne und die leitende Tätigkeit ausübe. Dem
Zürcher Geschäft fehlten aber auch die Merkmale einer Zweigniederlassung. Es
sei nur eine Verkaufszentrale (Verkaufsdepot), die in allem vom Hauptsitz in
Ascona abhängig sei. Hier kaufe die Beschwerdeführerin die für den Vertrieb in
Zürich bestimmten Waren ein erledige sie sämtliche Korrespondenz und treffe
sie überhaupt alle für das Geschäft in Zürich erforderlichen kaufmännischen
Dispositionen. Anna Frischknecht habe eigentlich bloss die Stellung einer
Ladentochter gehabt. Die Verkaufspreise seien von der Beschwerdeführerin in
Ascona festgesetzt worden. Die Verkäuferin habe für Geschäftsausgaben von Fall
zu Fall die Ermächtigung der Geschäftsinhaberin einholen müssen. In Zürich sei
keine Buchhaltung geführt worden. Die Verkäuferin habe die Geschäftseinnahmen
täglich auf das Postcheckkonto der Beschwerdeführerin im Tessin überweisen
müssen. Sie habe zwar versucht, sich weitergehende Befugnisse anzumassen; aber
gerade deshalb sei es zu Differenzen und zur Entlassung gekommen.

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C. - Anna Frischknecht beantragt Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend,
die Beschwerdeführerin betreibe in Ascona überhaupt kein Geschäft. Dort
befinde sich lediglich das Lebensmittelgeschäft ihres Ehemannes, welches mit
dem Betrieb in Zürich nichts zu tun habe.
Wieder in einem Adress- noch in einem Telephonbuch sei im Tessin ein Geschäft
auf den Namen der Beschwerdeführerin eingetragen. Sie besitze ein solches
lediglich in Zürich. Die Firmentafel, die Briefköpfe, die Geschäftskarten und
der Firmenstempel, welche für dasselbe gebraucht würden, wiesen keinerlei
Zusatz auf, der auf eine Abhängigkeit von einem auswärtigen Geschäft
schliessen liesse. Die Beschwerdegegnerin habe den Zürcher Betrieb sehr
selbständig geführt sie habe die Korrespondenz mit der Kundschaft besorgt, in
der Hauptsache die Zahlungen an die Lieferanten vorgenommen, fast durchweg den
Einkauf selbständig erledigt und auch die Verkaufspreise festgesetzt. Die
Beschwerdeführerin habe selten von sich aus Weisungen erteilt, sondern
jeweilen angefragt, wie die Beschwerdegegnerin die Situation beurteile. In
Zürich sei immer ein Kassabuch im Doppel geführt worden. Die
Beschwerdegegnerin sei auch am Umsatz beteiligt gewesen. Die Selbständigkeit
des Zürcher Geschäftes sei lediglich zu Steuerzwecken etwas getarnt worden.
Zum mindesten habe man es mit einer Zweigniederlassung zu tun; auch bei dieser
Betrachtungsweise wäre der Zürcher Richter zuständig.
D. - Das Gewerbegericht Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1.- (Formelles.)
2.- Es ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin aufrechtstehend ist
und dass die Forderung, mit welcher die Beschwerdegegnerin sie vor dem
Gewerbegericht Zürich belangt hat, eine persönliche Ansprache darstellt. Auch
unterliegt keinem Zweifel, dass der zivilrechtliche

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Wohnsitz der Beschwerdeführerin sich in Ascona befindet. Gleichwohl kann sie
sich auf die verfassungsmässige Garantie des Wohnsitzrichters dann nicht
berufen, wenn ihre Verkaufsstelle in Zürich, mit deren Betrieb die von der
Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung zusammenhängt, als
Geschäftsniederlassung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV anzusehen ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist nicht zu
beanstanden, dass das Gewerbegericht Zürich gestützt auf § 2 Ziff. 6 zürch.
ZPO sich für zuständig erklärt hat.
Die Entscheidung hängt davon ab, ob Zürich der Mittelpunkt der geschäftlichen
Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Hauptniederlassung) ist oder ob sie hier zum
mindesten eine Geschäftsstelle (Zweigniederlassung) besitzt, wo solche
Tätigkeit ausserhalb des Hauptsitzes dauernd und, wenn auch in Verbindung mit
ihm, so doch mit gewisser Selbständigkeit ihm gegenüber sich abspielt (BGE 30
I 657
, 30 I 666 Erw. 3; 34 I 701 Erw. 2 36 I 242 50 I 122 62 I 18). Die
Anforderungen, welche an eine Zweigniederlassung im Sinne des Handelsrechtes
gestellt werden (BGE 68 I 112 Erw. 3), brauchen nicht erfüllt zu sein. Das
Bundesgericht hat schon als genügend erachtet, dass die betreffende
Geschäftsstelle nach den Grundsätzen der Doppelbesteuerungspraxis ein
sekundäres Steuerdomizil begründet (nicht veröffentlichtes Urteil vom 17. Juni
1946 i. S. Frank), d. h. ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen
aufweist, mittelst deren sich ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil
des technischen oder kommerziellen Betriebes des Unternehmens vollzieht (BGE
54 I 418, 62 I 139).
3.- Die körperlichen Einrichtungen, deren die Beschwerdeführerin sich für den
Betrieb ihres Handelsgeschäftes dauernd bedient, befinden sich, wenn nicht
ausschliesslich, so doch jedenfalls zum grössten Teil in Zürich. Hier
unterhält sie ein Lager und einen Verkaufsladen. Sie behauptet nicht, dass
auch anderwärts, insbesondere in Ascona, solche ständige Anlagen bestehen. Der
Verkauf

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wird ausschliesslich in Zürich oder von hier aus vorgenommen. Der
Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass sie, als Inhaberin des Geschäftes, von
Ascona aus dessen allgemeine Leitung besorgt, die wichtigeren Anordnungen
trifft. Ihr Einwand, die Geschäftsstelle in Zürich sei in allem vom
«Hauptsitz» in Ascona abhängig, geht jedoch nach den Akten fehl. Vielmehr war
der Beschwerdegegnerin eine weitgehende Selbständigkeit eingeräumt. Die
Beschwerdeführerin suchte denn auch ihr Geschäft in Zürich nur dann und wann
auf, manchmal in grossen Abständen. Zwar wird zutreffen, dass sie die
Entscheidung darüber, was einzukaufen war, sich selbst vorbehalten hat. Sie
war aber beim Einkauf auf die Vorschläge der Beschwerdegegnerin angewiesen,
welche besser als sie beurteilen konnte, was und wieviel zu bestellen war. Die
Beschwerdegegnerin gab auch selbst Bestellungen auf. Zudem wird die bestellte
Ware direkt nach Zürich geliefert, muss also hier auf Mängel hin überprüft
werden. Zahlungen wurden nicht nur von der Beschwerdeführerin, sondern auch
von der Beschwerdegegnerin vorgenommen. Diese konnte die Verkaufspreise
mindestens zum Teil nach eigenem Ermessen festsetzen. Auch gewisse andere
Aufgaben (Kundenwerbung, Anstände mit Kunden, Inkasso, Anstellung von
Aushilfspersonal, Verhandlungen mit Behörden) waren ihr zur selbständigen
Erledigung übertragen. Demgemäss war auch die Geschäftskorrespondenz zu einem
grossen Teil ihre Sache. Soweit eine Buchhaltung besteht, wird sie mindestens
teilweise in Zürich besorgt. Jedenfalls steht fest, dass hier ein Kassabuch
geführt wird und die Inventare erstellt werden. Die Selbständigkeit des
Geschäfts der Beschwerdeführerin an der Fraumünsterstrasse in Zürich kommt
insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass in den Bezeichnungen, unter welchen
es im Verkehr mit Lieferanten und Kunden auftritt, einzig diese Adresse als
Sitz genannt wird, keinerlei Hinweis auf Ascona enthalten ist. Ob der
Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Zürich oder
in Ascona liege, kann

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dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall besteht an jenem Orte eine ständige
Geschäftsstelle, deren Bedeutung und Selbständigkeit gross genug ist, dass die
Beschwerdeführerin für Ansprüche, welche wie der von der Beschwerdegegnerin
erhobene mit dem dortigen Betrieb zusammenhängen, daselbst muss ins Recht
gefasst werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht
Die Beschwerde wird abgewiesen.