BGE 62 I 14
4. Urteil vom 1. Mai 1936 i. S. Christen gegen Märki u. Mitbet.
Regeste:
Art. 59 BV. Prorogation bei Kollektivarbeitsvertrag.
A. - Der Rekurrent Franz Christen wohnt mit seiner Familie in Buochs, Kanton
Nidwalden, und ist dort als Inhaber eines Parkettgeschäftes
(«Parkettvertrieb») im Handelsregister eingetragen. Als solcher führt er,
ausser an anderen Orten der Schweiz, auch in Basel regelmässig oder doch
häufig Aufträge zum Legen oder zur Renovation von Böden in Bauten aus und
stellt die dazu nötigen Arbeiter (Leger) jeweilen auf dem Platze an. Durch
Vertrag vom 24. Januar 1931 hatte ihm die (wie es scheint, seither aufgelöste)
Schweiz. Parquet-Union die Vertretung für den Rayon Basel übertragen, wobei
ihm ausser einem festen Gehalt und einer Umsatzprovision auch die Vergütung
bestimmter Auslagen, insbesondere für Bürokosten, zugesichert wurde. Der
Rekurrent verpflichtete sich dagegen, ein Büro in Basel «gegenwärtig
Elsässerstrasse 252, Telephon Safran 8309» zu eröffnen; die bereits vorher auf
seinen Namen übernommenen Bestellungen sollte er, unter Bezug des Materials
von einer Fabrik der Union, noch auf eigene Rechnung ausführen dürfen. Das
Verhältnis wurde dann von ihm bereits auf den 1. Oktober 1931 durch Kündigung
gelöst.
Im Hause Elsässerstrasse 252 in Basel wohnt die Schwester des Rekurrenten.
Hier hat er, wenn er sich wegen der von ihm übernommenen Aufträge in Basel
aufhält, auch
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seine Unterkunft. Ein Büro unterhält er nach seinen Angaben seit Lösung des
Vertrages mit der Parquet-Union an diesem Ort nicht mehr, weder an der
Elsässerstrasse 252 noch anderswo, obwohl er nach wie vor mit der ersteren
Adresse und dem Zusatze «Parkettgeschäft» im Basler Adressbuch und im
Verzeichnis der dortigen Telephonabonnenten aufgeführt ist.
Am 28. Januar 1931 war zwischen dem Rekurrenten «Franz Christen, Filiale»
(Elsässerstrasse 252) «Basel» und der Sektion Basel des Bau- und
Holzarbeiterverbandes der Schweiz eine Vereinbarung getroffen worden, durch
welche neben weiteren Bestimmungen u. a. der «Lohntarif für die Parquetleger
der deutschen Schweiz» vom 1. Juni 1929 vom Rekurrenten als auch für ihn
verbindlich anerkannt wurde. Kontrahenten bei dem fraglichen Tarif waren
ursprünglich die Schweiz. Parquet-Union und eine Anzahl sonstiger Einzelfirmen
der Parquetbranche, unter denen sich der Rekurrent nicht befand, einerseits,
der Bau- und Holzarbeiterverband der Schweiz mit Sitz in Zürich für sich und
sämtliche Parquetlegergruppen der deutschen Schweiz, andererseits. Durch
eingeschriebenen Brief «an die Parqueterien der Schweiz» vom 27. Februar 1932,
von dem eine Ausfertigung auch dem Rekurrenten unter der Adresse
Elsässerstrasse 252 Basel zugestellt wurde, kündigte ihn die
Arbeitnehmergruppe (Bau- und Holzarbeiterverband der Schweiz, Zürich, mit
Zustimmung der schweiz. Parkettlegerkonferenz) auf den 1. Juni 1932. Schon
vorher hatte der Rekurrent durch Schreiben vom 24. Februar 1932 an den «Bau-
und Holzarbeiterverband, Gruppe Parkettleger der deutschen Schweiz, Zürich»
auch seinerseits den Rücktritt davon auf den gleichen Zeitpunkt erklärt.
Seither ist auf den 1. Januar 1935 ein neues Tarifabkommen zwischen dem
Verband schweiz. Parquetfabrikanten und dem nämlichen Arbeitnehmerverband
(«Bau- und Holzarbeiterverband der Schweiz, Zürich») getroffen worden.
Anschliessend daran wurde auch der Rekurrent, der dem Verband schweiz.
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Parquetfabrikanten nicht angehört, zum Beitritt aufgefordert, ohne indessen
der Aufforderung nachzukommen.
Im Frühjahr 1935 erhoben die in Basel wohnhaften Parkettleger Märki, Meury und
Hoppé, die vom Rekurrenten zur Ausführung in Basler Bauten übernommener
Aufträge angestellt worden waren und daran in den ersten Monaten dieses Jahres
gearbeitet hatten, gegen den Rekurrenten beim Gewerblichen Schiedsgericht
Basel-Stadt Klage auf Zahlung ausstehender Lohnbeträge. Durch Urteil vom 26.
März 1935 verpflichtete das Gewerbliche Schiedsgericht den Rekurrenten an den
Kläger Märki 239 Fr. 40 Cts. zu zahlen, unter Abweisung der Mehrforderung. Mit
einem weiteren Urteil vom 30. April 1935 hiess es auch die Klage des Hoppé im
Betrage von 114 Fr. 50 Cts. gut. Der Ausgang bezw. Fortgang des Verfahrens in
Sachen Meury ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Der Rekurrent, der schon vor erster Instanz den Gerichtsstand Basel bestritten
hatte, erhob am 29. März 1935 in den Sachen Märki und Meury und am 13. Mai
1935 in der Sache Hoppé Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er
machte geltend, dass er in Buochs wohne und auch dort sein Geschäft habe (es
von dort aus leite). In Basel halte er sich nur vorübergehend («gelegentlich»)
für hier übernommene Arbeiten auf, ohne ein Büro zu besitzen oder ständige
(Büro)-Angestellte zu beschäftigen. Zuständig zur Beurteilung der Klagen seien
infolgedessen einzig die nidwaldnischen Gerichte.
Der Ausschuss des Appellationsgerichtes wies am 9. Mai 1935 die Beschwerde in
den «Sachen Märki und Meury» ab, mit der Begründung:
«Aus den Ausführungen des Vorsitzenden des Gewerblichen Schiedsgerichts geht
hervor, dass der Beschwerdeführer hier fortwährend Parkettarbeiten ausführt
und dazu in Basel Leute anstellt, dass er ferner im Adressbuch und im
Telefonbuch ein Domizil an der Elsässerstrasse 252 verzeichnet und
Briefumschläge mit dem
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Aufdruck «Franz Christen Basel» verwendet. In seinem mit dem
Holzarbeiterverband abgeschlossenen Vertrage wird ausdrücklich von einer
«Filiale Basel» gesprochen. Er hat also nach aussen kundgetan, dass er in
Basel eine Filiale betreibe und muss daher für den Gerichtsstand diese
Kundgabe gegen sich gelten lassen. Der Fall liegt gleich, wie wenn jemand eine
Filiale im Handelsregister eintragen lässt; nach anerkannter Lehre und
Rechtsprechung muss er den Eintrag auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er
tatsächlich keine Filiale betreibt, d. h. kein Unternehmen, dessen
Organisation eine jederzeitige Loslösung vom Hauptbetrieb ermöglicht. Die
Beschwerde verstösst gegen Treu und Glauben.»
Im gleichen Sinne wurde durch Entscheid vom 16. Mai 1935 auch die Beschwerde
in Sachen gegen Hoppé erledigt.
B. - Mit der vorliegenden, rechtzeitig erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde
beantragt Franz Christen die Aufhebung der beiden Beschwerdeentscheide des
Appellationsgerichtes «und damit der Urteile des Gewerblichen Schiedsgerichts
vom 26. März und 30. April 1935». Er hält daran fest, dass er in Basel weder
Wohnsitz noch eine Geschäftsniederlassung habe und sich hier nicht anders
aufhalte als an den zahlreichen übrigen Orten der Schweiz, wo er ebenfalls
Aufträge von Bauherren ausführe. Die Vereinbarung mit dem Holzarbeiterverband
Basel gelte, gleich dem Lohntarif von 1929 zwischen den Parkettgeschäften und
diesem Verband, auf dem sie beruht habe, schon längst nicht mehr. Sie habe
sich zudem nicht auf den eigenen Betrieb des Rekurrenten bezogen, sondern auf
die Schweiz. Parkett-Union, die in Basel eine Zweigstelle unterhalten habe und
deren Vertreter der Rekurrent damals gewesen sei. Nach Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
|
1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
deshalb von den Rekursbeklagten an seinem Wohn- und Geschäftssitz Buochs
belangt werden müssen und es verstiessen die angefochtenen Entscheide und
Urteile gegen diese Verfassungsvorschrift.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
3.- Der von der bundesrechtlichen Praxis gegenüber Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
Sondergerichtsstand der Geschäfts(Zweig-) Niederlassung knüpft an einen
bestimmten objektiven Tatbestand an, ein dadurch geschaffenes
wohnsitzähnliches Verhältnis der Person zu dem betreffenden Orte, das es
rechtfertigt sie für ihre damit zusammenhängende Tätigkeit als hier sesshaft
und gerichtszugehörig zu betrachten (WIELAND, Handelsrecht, I S. 160 unter I 1
b; STEIN-JONAS, Kommentar zur deutschen ZPO unter § 21 I). Umstände, welche
bloss den Anschein eines solchen Verhältnisses erwecken können, ohne dass es
in Wirklichkeit gegeben ist, können dazu grundsätzlich noch nicht genügen.
Eine Ausnahme macht die Rechtslehre (WIELAND, a.a.O. S. 160 unter I, S. 235
ff.) und die Rechtsprechung zu der erwähnten Vorschrift der deutschen ZPO
freilich für den Fall, wo ein Gewerbetreibender eine Zweigniederlassung an
einem bestimmten Orte ins Handelsregister hat eintragen lassen. Das beruht
aber auf dem Wesen des Handelsregisters als einer staatlichen
Publizitätseinrichtung, die dazu bestimmt ist, für Dritte erhebliche
Erklärungen des Firmaträgers über gewisse Verhältnisse seines Unternehmens
aufzunehmen. Wenn Dritte die durch das Handelsregister bekanntgegebenen
Tatsachen infolgedessen gegen sich gelten lassen müssen, selbst wenn der
Eintrag ihnen entgangen war, so sollen sie sich umgekehrt auch auf dessen
Wahrheit verlassen dürfen. Der zugrunde liegende Gedanke ist hiebei, was die
Gerichtsstandwirkung betrifft, der, dass die dahingehende Kundgabe
(Filialeintrag) die Äusserung des Willens enthalte, sich für die am Orte der
angeblichen Zweigbetriebsstelle geschlossenen Geschäfte wie ein hier
sesshafter Unternehmer behandeln zu lassen, mit den Folgen, die sich daraus,
insbesondere für die gerichtliche Zuständigkeit, ergeben, also die Annahme
eines der vertraglichen Prorogation auf ein bestimmtes Gericht gleichstehenden
Tatbestandes (RG 50 S. 428 ff.).
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Adressbuch und Telefonverzeichnis einer Ortschaft haben aber nicht jene dem
Handelsregister eigentümliche rechtliche Zweckbestimmung. Wer sich darin als
Gewerbetreibender eines bestimmten Gewerbezweiges einschreiben lässt, tut
damit zunächst lediglich kund, dass man ihn unter dieser Adresse erreichen,
ihn hier aufrufen oder ihm hierhin schriftliche geschäftliche Mitteilungen
zukommen lassen könne. Die Erklärung, in der betreffenden Liegenschaft eine
Geschäftsniederlassung im rechtlichen Sinne zu besitzen oder gar zu wohnen,
kann daraus nicht entnommen werden. Die deutsche Rechtsprechung hat es denn
aus diesen Überlegungen mit Recht abgelehnt der Eintragung in solchen
Veröffentlichungen gerichtsstandsbegründende Wirkung im Sinne von § 21 der ZPO
beizulegen (Kammergericht Berlin in Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, Bd.
5 S. 223 ff.; STEIN-JONAS a.a.O. zu § 21 ZPO unter II 1 auf S. 93 unten).
Fraglich kann demnach nur sein, ob nicht ein Verzicht des Rekurrenten auf den
Wohnsitzrichter zugunsten der Zuständigkeit der baslerischen Gerichte auch für
Klagen, wie sie von den heutigen Rekursbeklagten erhoben worden sind, in der
Vereinbarung liege, die er am 28. Januar 1931 mit der Sektion Basel des Bau-
und Holzarbeiterverbandes der Schweiz abgeschlossen hat. In wiederholten
Entscheidungen hat das Bundesgericht das für den Fall angenommen, wo bei der
Vergebung öffentlicher Arbeiten der Unternehmer durch den bezüglichen
Bauvertrag verpflichtet worden war, für dessen Ausführung und darauf
bezügliche Anstände am Orte oder doch im Kanton des Baues Domizil zu nehmen.
Es liess sich dabei von der Betrachtung leiten, dass das vergebende
Gemeinwesen, entsprechend seiner allgemeinen Aufgabe, durch eine solche
Klausel nicht nur seine eigenen Interessen wahren wollte, sondern auch
diejenigen Dritter, die inbezug auf die Erstellung des Werkes mit dem
Unternehmer in geschäftliche Beziehungen treten und ihm hiezu Leistungen
machen, wie insbesondere der dazu angestellten Arbeiter
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oder Unterakkordanten (BGE 6 S. 19 Erw. 5; 41 I S. 94, S.278). Diese
Überlegung trifft aber in noch vermehrtem Masse für einen Gesamtarbeitsvertrag
zu, wie er heute in Frage steht. Auch hier will der Arbeiterverband, der einen
solchen abschliesst, dadurch nicht bloss seine Interessen, sondern in erster
Linie diejenigen seiner Mitglieder wahren, die mit dem als Gegenkontrahenten
auftretenden Arbeitgeber in ein Dienstverhältnis treten sollten, indem damit
für dessen Inhalt zum voraus verbindliche Bestimmungen aufgestellt werden, die
an die Stelle bezüglicher individueller Vereinbarungen treten (Art. 322
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 322 - 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. |
|
1 | Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. |
2 | Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 3 - 1 Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden. |
|
1 | Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden. |
2 | Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist. |
Hätte der Rekurrent in der streitigen Vereinbarung erklärt, für deren
Ausführung, Erfüllung in Basel Domizil zu nehmen, so könnte deshalb die
Zuständigkeit des Basler Richters für die Klagen der Rekursbeklagten keinem
Zweifel unterliegen. Auch die Erklärung, dass die Vereinbarung für die
«Filiale Basel» des Rekurrenten abgeschlossen werde, kann aber nicht anders
denn als Äusserung des Einverständnisses damit ausgelegt werden, für deren
Durchführung in gleicher Weise als hier sesshaft gelten zu wollen, wie es im
Falle des Bestehens einer solchen Niederlassung zugetroffen hätte. Es müssen
sich deshalb daran - unter der Voraussetzung fortdauernder Geltung des
Vertrages - die nämlichen Wirkungen knüpfen wie an eine «Domizilnahme».
Jedenfalls durften und mussten die auf der Gegenseite Beteiligten sie - zumal
in Verbindung mit den übrigen Massnahmen des Rekurrenten: Einträgen im Adress-
und Telefonbuch, Briefumschlägen - normalerweise so auffassen, so dass sich
auch der Rekurrent nach Treu und Glauben bei seiner so verstandenen Äusserung
ohne Rücksicht auf einen abweichenden inneren Willen behaften lassen muss.
Nachdem er die Vereinbarung gemäss deren Wortlaut für sich, in eigenem Namen
(die «Firma Franz Christen, Filiale Basel» getroffen und sie auch in dieser
Eigenschaft, als Selbstkontrahent, unterzeichnet hat, ohne Hinweis auf ein
Vertretungsverhältnis für die
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Schweiz. Parkett-Union, kann ferner die Einwendung nicht gehört werden, dass
er dabei nur im Hinblick auf jenes seither erloschene Verhältnis und in dessen
Rahmen gehandelt habe. Dies umsomehr, als die Worte «per Schweiz.
Parkett-Union», welche an dem für die Unterschrift bestimmten Platze
ursprünglich vorangesetzt waren, gestrichen worden sind und der Rekurrent
nicht behauptet, dass das erst nach der Unterzeichnung, ohne sein Wissen
geschehen wäre, und als er ferner auch zu jener Zeit neben der Vertretung der
Parkett-Union noch in eigenem Namen und auf seine Rechnung Aufträge ausführte,
indem ihm die Erledigung der bereits vorher für sich erhaltenen Bestellungen
im Vertrage mit der Parkett-Union ausdrücklich vorbehalten worden war.
Ebenso ist eine seither erfolgte Aufhebung der streitigen Vereinbarung nicht
dargetan. Da sie sich nicht darauf beschränkte, den Lohntarif vom 1. Juni 1929
für Parkettleger als auch für den Rekurrenten verbindlich zu erklären, sondern
ausserdem noch eine Anzahl weiterer, davon unabhängiger und keineswegs bloss
nebensächlicher Bestimmungen enthielt - so die Vereinbarung einer
Höchstarbeitszeit, die Verpflichtung, Arbeiter nur durch Vermittlung des
Arbeitsnachweises der Parkettlegergruppen einzustellen - konnte sie auch durch
die blosse Aufhebung jener Tarifabrede und des auf diese bezüglichen
Kündigungsschreibens des Rekurrenten noch nicht ohne weiteres dahinfallen,
ganz abgesehen davon, dass der Bau- und Holzarbeiterverband der Schweiz,
Zürich, an den sich das erwähnte Schreiben richtete, mit der Sektion Basel
gleichen Namens, dem Gegenkontrahenten der Vereinbarung vom 28. Januar 1931
nicht identisch ist, die fragliche «Sektion» vielmehr nach dem vorgelegten
Handelsregisterauszug einen besonderen Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit
bildet. Vielmehr hätte sich der Rekurrent davon durch Erklärung an den
Gegenkontrahenten noch besonders lossagen müssen, wenn er an den Inhalt des
Abkommens auch im übrigen nicht mehr gebunden sein wollte. Solange dies nicht
geschehen war,
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durften die Mitglieder des kontrahierenden Arbeiterverbandes - und dass die
Rekursbeklagten hiezu gehören, ist nicht bestritten - sich darauf verlassen,
dass es nach wie vor gelte und dass ihnen daher bei Anständen aus dem
Arbeitsverhältnis der entsprechende Gerichtsstand zur Verfügung stehe.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.