S. 89 / Nr. 22 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 75 III 89

22. Entscheid vom 5. Oktober 1949 i. S. Schneider.

Regeste:
Eine Erfindung, die nicht zur Patentierung angemeldet ist, unterliegt
grundsätzlich nicht der Pfändung. Schutz des Geheimnisses. Die Art der
Ausbeutung zu bestimmen, ist Sache des Erfinders. Pfändbar ist die ihm daraus
zukommende Vergütung, Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG vorbehalten. Unterliegen
Betriebsgeheimnisse der Zwangsverwertung?
Une invention pour laquelle une demande de brevet n'a pas été formulée n'est
en principe pas saisissable. Protection du secret. C'est à l'inventeur à fixer
le mode d'exploitation. Sous réserve de l'art. 93 LEF, la somme qu'il retire
de l'exploitation est saisissable. Les secrets de fabrication peuvent-ils
faire l'objet d'une réalisation forcée?
Un'invenzione, per la quale una domanda di brevetto non è stata presentata,
non è pignorabile in linea di massima. Protezione del secreto. Spetta
all'inventore di fissare il modo di sfruttamento. Riservato l'art. 93 LEF, la
somma ricavata dallo sfruttamento è pignorabile. I segreti di fabbricazione
possono soggiacere ad una realizzazione forzata 7

A. - Das Betreibungsamt Büren a/A. hat am 6. Juli 1949 dem Gläubiger Schmid in
der Betreibung gegen Schneider eine leere Pfändungsurkunde ausgestellt. Darin
ist bemerkt, der Schuldner habe keinen Verdienst, weil er immer noch an seiner
Erfindung arbeite. Diese sei nach den Angaben des Schuldners noch nicht
patentreif und auch noch nicht beim Patentamt angemeldet. Es handle sich um
eine chemische Erfindung, die vielleicht gar nicht patentfähig sei. Übrigens
bezeichne der Schuldner die chemischen Formeln als sein Geheimnis.

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B. - Auf Beschwerde des Gläubigers hat die kantonale Aufsichtsbehörde am 3.
August 1949 das Betreibungsamt angewiesen, die Erfindung des Schuldners zu
pfänden. Der Begründung dieses Entscheides ist zu entnehmen: «Die Abhörung des
Schuldners hat ergeben, dass die Erfindung - ein Entrostungsmittel -
abgeschlossen, aber noch nicht zur Patentierung angemeldet ist, dass Schneider
indessen die Anmeldung in nächster Zeit vornehmen will. Damit sind die
Voraussetzungen zur Pfändung der Erfindung gegeben, und zwar selbst dann, wenn
die Erfindung nicht patentfähig sein sollte (vgl. dazu auch BGE 58 III 113).
Schneider hat denn auch bereits vor längerer Zeit die Erfindung einem gewissen
Jegge in Zürich zur Verwertung übergeben, womit die Erfindung aufgehört hat,
ein blosses Persönlichkeitsrecht zu sein, und zum pfändbaren Vermögensrecht
geworden ist. ~
a. - Diesen Entscheid zieht der Schuldner an das Bundesgericht weiter, indem
er die Pfändung als unzulässig bezeichnet: «Mein Rezept ist ein geistiges
Eigentum und ist nicht greifbar in meinem Kopfe... Zudem ist solches meine
zukünftige Lebensexistenz... Wenn Herr Schmid absolut zu meinem Rezept kommen
will, so soll er zu mir kommen und mir das Gehirn herausnehmen, vielleicht
kann er es dann entziffern... Inzwischen habe ich mich in Sachen Patentierung
informieren lassen, und man hat mir geraten, das Verfahren nicht zu schützen,
denn sonst muss ich die ganze Formel bekannt geben, und früher oder später ist
immer damit zu rechnen, dass andere bei Einsicht auf dem Patentamt an diesen
oder jenen Sachen Abänderungen machen und dann fast dasselbe Produkt als
Konkurrenz auf den Markt bringen. Ich verweigere die Herausgabe.»
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Sollte aus der Erfindungstätigkeit des Rekurrenten ein selbständig
übertragbares Vermögensrecht entstanden sein,

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so wäre es zu pfänden. Es liegt keiner der in Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG vorgesehenen
Unpfändbarkeitsgründe vor.
Nun ist aber die Existenz eines solchen Rechtes nicht dargetan. Der Rekurrent
besitzt kein Patent; er hat bisher auch keine Patentanmeldung vorgenommen, was
zur Annahme eines übertragbaren Rechtes genügen würde (BGE 75 III 5). Vom
Vorhaben, die Erfindung patentieren zu lassen, scheint er nach den
Ausführungen der Rekursschrift überhaupt abgekommen zu sein. Im übrigen ist
unbekannt, worauf die Erfindung beruht. Des Gläubigers Vermutung, «dass heute
bereits Zeichnungen, Modelle und dergleichen vorliegen, durch welche die
Erfindung verkörpert und individualisiert wird (Zeitschrift des bernischen
Juristenvereins 77, 139)», findet in den Akten keine Stütze. Weder hat die
Einvernahme des Rekurrenten so etwas ergeben, noch ist im Schreiben des Hans
Jegge vom 10. April 1949 von Beschreibungen oder Vorlagen die Rede. Im übrigen
steht dahin, in welcher Art der Rekurrent sein Entrostungsmittel zu
«verwerten» gedenkt, ob er Abnehmer bzw. Lizenznehmer für dessen Herstellung
und Vertrieb oder bloss für den Vertrieb sucht, wobei er selber die
Herstellung an die Hand zu nehmen hätte. Jedenfalls ist nicht zu finden, was
für bestimmt zu umschreibende Rechte Gegenstand einer Pfändung und Verwertung
bilden könnten.
Die Pfändung wäre übrigens auch nicht zulässig, wenn sich beim Rekurrenten
Darstellungen der Erfindung in Wort und Bild vorfänden. Es erübrigt sich
daher, die Sache zu ergänzender Feststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Solange der Erfinder derartige Darstellungen für sich behält oder andern
Personen höchstens vertraulich, unter dem Siegel des Geheimnisses
(ausdrücklich oder stillschweigend), anvertraut, ist die Erfindung nicht
offenkundig; sie gehört seiner Geheimsphäre an (vgl. JULIUS L. SELIGSOHN,
Geheimnis und Erfindungsbesitz, 10 ff.). Selbst wenn eine nicht patentierte
Erfindung als sog. Betriebsgeheimnis einer eigenen oder fremden

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Geschäftsunternehmung gewidmet wäre, könnte sie nicht als selbständig
übertragbares Recht gelten. Man hätte es solchenfalls mit einem nicht als
Recht anzusprechenden Immaterialgut, einer Chance, einem reinen
Wirtschaftsgute zu tun (WIELAND, Handelsrecht I 246/7), das dem
Betriebsinhaber, wenn überhaupt, so nur mit dem gesamten Geschäftsvermögen
durch Zwangsvollstreckung entzogen werden könnte (vgl. ERNST JAEGER, zu § 1
der deutschen Konkursordnung, Anm. 4; PIETZCKER, Patentgesetz, § 6 Anm. 41).
Hier, wo die Erfindung bisher noch gar nicht ausgebeutet wird, ist zur Zeit
vollends nur ein unpfändbares Gedankengut vorhanden (m.a.W. ein
«beschlagsfreies Persönlichkeitsrecht»: ERNST JAEGER, a.a.O. Anm. 11).
Es verschlägt nichts, dass der Rekurrent im letzten Frühjahr Verhandlungen
angebahnt hat, um die Erfindung-wie gesagt, nicht in genau bestimmter Weise-
zu a verwerten)). Zu einem Geschäftsabschluss ist es nach den Akten noch nicht
gekommen. Im übrigen enthält eine Verfügung über derartige
Gedankenerzeugnisse, Kunstgriffe usw. oftmals Verpflichtungen des Erfinders,
die er im Rahmen seines Persönlichkeitsrechtes (Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
und 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB) eingehen
kann, die ihm aber nicht auf dem Wege der Zwangsvollstreckung auferlegt werden
können (Unterlassung eigener und Vermeidung fremder Konkurrenz; Hilfe bei der
Einrichtung; fortwährende Raterteilung, Überwachung, Kontrolle; vgl. BGE 27 II
550
über den Inhalt der Abtretung einer Kundschaft). Es ist eben grundsätzlich
dem Erfinder anheimgegeben, den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Erfindung
ausgebeutet werden soll, und die Art und Weise, wie es zu geschehen hat.
Modelle, Zeichnungen, Anleitungen usw. unterstehen zudem unter Umständen
urheberrechtlichem Schutz, der auch seinerseits der Pfändung Schranken setzt
(vgl. BGE 64 II 162, 68 III 65). Mit Recht reiht C. JAEGER, zu Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG,
N. 1 B, unter die der Pfändung entzogenen, weil unübertragbaren Werte a das
literarische und künstlerische

Seite: 93
Urheberrecht und das Recht auf eine Erfindung, auf ein Muster» ein, «so lange
das Werk, die Erfindung noch nicht vom Schuldner selbst in einer einen realen
Vermögenswert repräsentierenden Art und Weise zur Veröffentlichung bestimmt
worden ist, wie z. B. durch Anmeldung eines Patentanspruchs...» Dagegen ist
dann natürlich die dem Rekurrenten aus einer von ihm ins Werk gesetzten
Ausbeutung zukommende Vergütung pfändbar, sofern sie sich nicht als
Arbeitsverdienst im Sinne von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG darstellt und von ihm und seiner
Familie für den Notbedarf beansprucht werden kann.
Liegen zur Zeit nach dem Gesagten lediglich aus Erfindertätigkeit gewonnene
Erkenntnisse vor, die nicht den Charakter eines übertragbaren Rechtes
angenommen haben, so erweist sich der Rekurs des Schuldners als begründet.
Beim Versuch der Zwangsverwertung solcher Erkenntnisse liesse sich übrigens,
selbst wenn sich ein Erwerber an Hand vorgefundener Darstellungen genügend
orientieren konnte, kaum ein ernsthafter Erlös erzielen. Denn in die
vorhandenen Darstellungen müsste, falls der Schuldner überhaupt zu deren
Vorlegung verpflichtet werden könnte, allen Erwerbsliebhabern (auch bloss
vorgeblichen) Einblick gewährt werden, womit das Erfindungsgeheimnis verloren
ginge.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.