S. 113 / Nr. 28 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 58 III 113

28. Entscheid vom 4. Juli 1932 i. S. Hildebrand.

Regeste:
Admassierung von Rechten des Kridars im Konkurs: ist nur dann unzulässig, wenn
kein Zweifel an der Unübertragbarkeit dieser Rechte besteht (in casu: Rechte
aus einem vom Kridaren «erfundenen» Rezept).
Droits du failli susceptibles de faire partie de la masse: Ne doivent être
exclus de l'inventaire que les droits dont l'incessibilité est hors de
discussion (en l'espèce: les droits découlant d'une formule prétenduement
découverte par le failli).
Diritti del fallito che i possono essere attratti alla massa: Saranno esclusi
dall'inventario soltanto quei diritti la cui trasmissibilità è esclusa (nella
specie: diritti derivanti d'una ricetta «inventata» dal fallito).

Im Konkurse über das Vermögen des Rekurrenten meldete die
Einkaufsgenossenschaft der Schweiz.

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Coiffeurmeister eine Forderung von 6300 Fr. an, für welche sie ein
Faustpfandrecht an einem Rezept des Kridars zur Herstellung einer Rasiercreme
geltend machte; der Anspruch wurde definitiv kolloziert.
Als das Konkursamt dieses Faustpfand versteigern wollte, erhob der Rekurrent
dagegen Beschwerde mit der Begründung, die Admassierung des Rezeptes sei
nichtig, weil es sich dabei um ein Persönlichkeitsrecht und nicht um einen
Vermögensbestandteil handle. Auch wenn man annehmen wollte, das Rezept sei
eine Erfindung, so sei es mangels Patentierung kein Vermögensrecht, sondern
reines, unabtretbares Persönlichkeitsrecht.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde als verspätet
erklärt....
Mit rechtzeitig erhobenem Rekurs wiederholt der Rekurrent vor Bundesgericht
seinen Antrag, die Versteigerung des Rezeptes aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Allerdings kann nur zur Masse gehören und verwertet werden, was übertragbar
ist. Ob aber ein zur Masse gezogenes Recht übertragbar ist, ist eine Frage des
materiellen Zivilrechtes, nicht des Betreibungsrechtes, und daher dem
Entscheid der Aufsichtsbehörden grundsätzlich entzogen. Nur wenn von einer
Übertragbarkeit ganz offensichtlich keine Rede sein könnte, wäre die
Admassierung des Rechtes als nichtig zu behandeln und eine Versteigerung
infolgedessen als unzulässig zu erklären. Eine solche manifeste
Unübertragbarkeit liegt indessen hier nicht vor: Der Rekurrent hat ja selbst
durch die Verpfändung bekundet, dass er eine Verwertung des Rezeptes (die nur
durch Übertragung auf einen Dritten erfolgen kann) als möglich erachtete. In
der Tat kann eine Übertragung nicht zum vorneherein als unmöglich erklärt
werden, da es sich, wie es scheint, um eine wirtschaftlich verwertbare
Arbeitsmethode handelt. Unter diesen

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Umständen dürfen die Konkurs- und Aufsichtsbehörden aber dem Entscheid des
Richters nicht dadurch vorgreifen, dass sie die Verwertung dieses Objektes
verbieten; vielmehr muss es dem Rekurrenten überlassen bleiben, allenfalls
gegenüber dem Erwerber, welcher nach der Steigerung als Inhaber des Rezeptes
auftreten und dasselbe ausbeuten will, durch eine Vindikations- oder
Feststellungsklage die Unübertragbarkeit geltend zu machen und ihm die
Verwertung des Rezeptes zu untersagen.
Wieso in der Admassierung und Verwertung des Rezeptes eine verbotene
Verletzung der Geheimsphäre des Rekurrenten liegen soll, ist unerfindlich.
Wenn die Rechte aus einem solchen Rezept wirklich einen Teil der
Persönlichkeit des Eigentümers bilden, so hat jedenfalls der Rekurrent durch
die Verpfändung auf den Schutz seiner Geheimsphäre nach dieser Richtung wieder
verzichtet. Ein solcher Verzicht ist, weil weder gegen das Recht noch gegen
die Sittlichkeit verstossend, rechtsgültig.
Damit erweist sich die Einsprache gegen die Versteigerung als unbegründet.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 III 113
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 04. Juli 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 III 113
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Admassierung von Rechten des Kridars im Konkurs: ist nur dann unzulässig, wenn kein Zweifel an der...


BGE Register
58-III-113
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