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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 275 [1] |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft [2] oder der Kantone [3] rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). [2] SR 101 [3] SR 131.211/131.235 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 265 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewaltdie Verfassung des Bundes [1] oder eines Kantons [2] abzuändern,die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben,schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr [3] bestraft. | ||||||
| [1] SR 101 [2] SR 131.211/131.235 [3] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 11 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 275 [1] |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft [2] oder der Kantone [3] rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). [2] SR 101 [3] SR 131.211/131.235 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 18 |
||||||
| Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. | ||||||
| War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 18 |
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| Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. | ||||||
| War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 20 |
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| Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 275 [1] |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft [2] oder der Kantone [3] rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). [2] SR 101 [3] SR 131.211/131.235 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 275 [1] |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft [2] oder der Kantone [3] rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). [2] SR 101 [3] SR 131.211/131.235 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 265 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewaltdie Verfassung des Bundes [1] oder eines Kantons [2] abzuändern,die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben,schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr [3] bestraft. | ||||||
| [1] SR 101 [2] SR 131.211/131.235 [3] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 11 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 265 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewaltdie Verfassung des Bundes [1] oder eines Kantons [2] abzuändern,die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben,schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr [3] bestraft. | ||||||
| [1] SR 101 [2] SR 131.211/131.235 [3] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 11 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 1 |
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| Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 265 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewaltdie Verfassung des Bundes [1] oder eines Kantons [2] abzuändern,die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben,schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr [3] bestraft. | ||||||
| [1] SR 101 [2] SR 131.211/131.235 [3] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 11 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 266 |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | ||||||
| Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||