S. 122 / Nr. 31 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 73 III 122

31. Entscheid vom 9. Oktober 1947 i.S. Gutzwiller und Gerber.

Regeste:
1. Pfändung. Der dem Schuldner zu gewährende Fruchtgenuss (Art. 103 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 103 - 1 Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
1    Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
2    Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen.

SchKG, Art. 22
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 22 - 1 Der Erlös der Früchte und die eingegangenen Erträgnisse sind in erster Linie zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen und -kosten und zur Ausrichtung allfälliger Beiträge an den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie (Art. 103 Abs. 2 SchKG) zu verwenden. Der Überschuss ist nach Ablauf der Teilnahmefrist der Artikel 110 und 111 SchKG und nach vorheriger Auflegung eines provisorischen Verteilungsplanes in periodischen Abschlagszahlungen an die Berechtigten zu verteilen. Dabei sind in erster Linie die Grundpfandgläubiger zu berücksichtigen, deren vor der Verwertung der Früchte angehobene Betreibung auf Pfandverwertung unbestritten ist.
1    Der Erlös der Früchte und die eingegangenen Erträgnisse sind in erster Linie zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen und -kosten und zur Ausrichtung allfälliger Beiträge an den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie (Art. 103 Abs. 2 SchKG) zu verwenden. Der Überschuss ist nach Ablauf der Teilnahmefrist der Artikel 110 und 111 SchKG und nach vorheriger Auflegung eines provisorischen Verteilungsplanes in periodischen Abschlagszahlungen an die Berechtigten zu verteilen. Dabei sind in erster Linie die Grundpfandgläubiger zu berücksichtigen, deren vor der Verwertung der Früchte angehobene Betreibung auf Pfandverwertung unbestritten ist.
2    Reicht der Reinerlös der Früchte und Erträgnisse zur völligen Deckung aller beteiligten Forderungen der Grundpfand- und Pfändungsgläubiger aus, so stellt das Betreibungsamt die Betreibung von sich aus ein und nimmt die Schlussverteilung vor, sofern die Pfandverwertungsbetreibungen rechtskräftig sind und für die Pfändungsgläubiger die Teilnahmefrist abgelaufen ist.
3    Kommt es nicht zur Verwertung des Grundstückes (Art. 121 SchKG), so ist ein allfälliger Reinerlös der Früchte und Erträgnisse den darauf berechtigten betreibenden Gläubigern auszurichten.
4    Wird über den Schuldner der Konkurs eröffnet, bevor das Grundstück verwertet ist, so wird der noch nicht verteilte Reinerlös der Früchte und sonstigen Erträgnisse nach den Artikeln 144-150 SchKG verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss abgelaufen sind (Art. 110 und 111 SchKG); ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.35
VZG) bemisst sich grundsätzlich nach dem Unterhaltsbedarf bis
zur nächsten Ernte.
2. Wann ist der Preis, den der Schuldner beim Verkauf von Kompetenzstücken
erzielt hat, seinerseits unpfändbar? Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG.
3. Unterhaltsbeitrag der Ehefrau. Befindet sich diese im Konkurs, so ist bei
der Bemessung ihres Beitrags auf die allenfalls eintretende Gütertrennung
Rücksicht zu nehmen. Art. 182
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 182 - 1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
1    Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
2    Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234
/186
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 186
ZGB.
1. Saisie. Le droit de jouissance du débiteur sur les fruits (art. 103 al. 2
LP 22 ORI) se mesure en règle généra]e sur ce dont il pourra avoir besoin
jusqu'à la récolte suivante.
2. Quand le prix que le débiteur a retiré de la vente de biens insaisissables
est-il lui-même insaisissable?
3. Contribution de la femme à l'entretien du ménage. Si la femme est en
faillite, sa contribution sera fixée en tenant compte de la séparation de
biens qui pourrait résulter de la faillite (art. 182 et 186 CC).
1. Pignoramento. Il diritto di godimento dei frutti spettante al debitore
(art. 103 cp. 2 LEF, 22 RRF) si misura in generale su quanto egli potrà
abbisognare fino al seguente raccolto.
2. Quando il prezzo che il debitore ha ricavato dalla vendita di beni
impignorabili è a sua volta impignorabile?
3. Contributo della maglie alle spese dell'economia domestica. Se la moglie è
in fallimento, il suo contributo sarà stabilito tenendo conto della
separazione dei beni che potrebbe risultare dal fallimento (art. 182 e 186
CC).

A. ­ Die Eheleute Gerber-Beutler bewirtschafteten bis zum Frühjahr 1947 ein
von der Ehefrau gepachtetes Gut. Am 28. Februar 1947 wurde über Frau Gerber
Beutler der Konkurs eröffnet und am 13. März 1947 die Vieh- und Fahrhabe
versteigert. Das Konkursamt beliess der Konkursitin eine Kuh nebst Futter als
Kompetenzstück

Seite: 123
und richtete ihr einen einmaligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 350.­ aus. Die
Kompetenzkuh samt Futter wurde indessen bald für Fr. 1640.­ verkauft, weil
kein Raum zu ihrer Unterbringung vorhanden war. Der Ehemann hatte seinerseits
Acker- und Wiesland gepachtet und führte diese Pacht vorderhand weiter.
B. ­ Gegen ihn wurde am 24. April 1947 ein Verlustschein über Fr. 2182.20
ausgestellt. Am 27. Juni 1947 liess der Verlustscheinsgläubiger Gutzwiller die
auf dem einen gepachteten Feld liegende Frucht (Gerste) arrestieren. Sie wurde
«gemäht und gebunden» auf Fr. 1225.­ geschätzt und sofort mit Zustimmung aller
Beteiligten für diesen Betrag freihändig verkauft.
a. ­ Der Schuldner beschwerte sich über die Arrestierung, indem er den ganzen
Gerstenertrag bezw. -erlös als für den Unterhalt der Familie (Mann und Frau)
unentbehrlich beanspruchte. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied am 2.
September 1947, von dem auf dem Betreibungsamte liegenden Depot von Fr. 1225.­
verbleibe zugunsten des Arrestgläubigers ein Betrag von Fr. 455.­ unter
Arrest; der Rest sei dem Arrestschuldner (unter Vorbehalt der Rechte Dritter)
herauszugeben.
Dieser Entscheid zieht zwei Zeitabschnitte in Betracht: denjenigen von Mitte
März bis Ende Juni 1947, d.h. von der Aufgabe der Pacht der Ehefrau bis zur
Gerstenernte, und das von da an bis zur Ernte 1948 laufende Jahr. Er bemisst
den monatlichen Notbedarf des Ehepaares auf Fr. 320.­ und berücksichtigt als
Mittel zu dessen Deckung für den ersten Zeitabschnitt (Notbedarf Fr. 1120.­)
den Beitrag der Konkursmasse der Ehefrau von Fr. 350.­, ein
Gelegenheitseinkommen des Ehemannes von Fr. 50.­ und einen Teilbetrag von Fr.
720.­ des Erlöses aus der «Kompetenzkuh», für den zweiten Zeitabschnitt
(Notbedarf Fr. 3840.­) den Nettoertrag der Gerste von Fr. 1075.­ (nach Abzug
eines Pachtzinses von Fr. 150.-), Fr. 600.- Ertrag des Korns, Fr. 100.­
Gelegenheitsverdienst (bis Ende Oktober 1947),

Seite: 124
Fr. 1600.­ mutmasslichen Verdienst vom 1. November 1947 an als Kioskhalter
oder aus anderer Tätigkeit und den Restbetrag des Erlöses der «Kompetenzkuh»
von Fr. 920.­. Es ergibt sich so ein Überschuss von Fr. 455.­. In diesem
Betrage erklärt die Aufsichtsbehörde daher den Gerstenerlös als dem Schuldner
entbehrlich und somit arrestierbar.
D. ­ Sowohl der Gläubiger wie der Schuldner haben Rekurs an das Bundesgericht
eingelegt, jener mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Beschwerde des
Schuldners, dieser mit Antrag auf deren Gutheissung in vollem Umfange.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. ­ Der Rekurs des Gläubigers fällt nur insoweit in Betracht, als er selbst
eine Begründung enthält. Art. 79
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 186
OG lässt einen Hinweis auf frühere Vorbringen
nicht mehr genügen wie seinerzeit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über die
Beschwerdeführung vom 3. November 1910.
2. ­ Der Gläubiger möchte den Unterhaltsbedarf des Schuldners nur bis Ende
Oktober 1947 berücksichtigt wissen, weil der Schuldner damals nach seinen
Aussagen am vorinstanzlichen Augenschein die Pacht der beiden Äcker wegen zu
weiter Entfernung aufgegeben habe. Die betreffenden Aussagen des Schuldners
sind nicht eindeutig. Aber angenommen auch, er treibe nicht über den 1.
November 1947 hinaus Landwirtschaft, hat die Vorinstanz dennoch mit Recht die
Zeitspanne bis zur nächsten Ernte in Betracht gezogen. Der Fruchtertrag dient
demjenigen, dem er zukommt, sei es der Grundeigentümer oder ein Pächter, zur
Bestreitung des Unterhalts bis zur nächsten Ernte, gleichwie ein Ertrag des
Eigentümers aus Verpachtung (worauf Art. 103 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 103 - 1 Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
1    Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
2    Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen.
SchKG gleichfalls
anwendbar ist: Art. 22
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 22 - 1 Der Erlös der Früchte und die eingegangenen Erträgnisse sind in erster Linie zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen und -kosten und zur Ausrichtung allfälliger Beiträge an den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie (Art. 103 Abs. 2 SchKG) zu verwenden. Der Überschuss ist nach Ablauf der Teilnahmefrist der Artikel 110 und 111 SchKG und nach vorheriger Auflegung eines provisorischen Verteilungsplanes in periodischen Abschlagszahlungen an die Berechtigten zu verteilen. Dabei sind in erster Linie die Grundpfandgläubiger zu berücksichtigen, deren vor der Verwertung der Früchte angehobene Betreibung auf Pfandverwertung unbestritten ist.
1    Der Erlös der Früchte und die eingegangenen Erträgnisse sind in erster Linie zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen und -kosten und zur Ausrichtung allfälliger Beiträge an den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie (Art. 103 Abs. 2 SchKG) zu verwenden. Der Überschuss ist nach Ablauf der Teilnahmefrist der Artikel 110 und 111 SchKG und nach vorheriger Auflegung eines provisorischen Verteilungsplanes in periodischen Abschlagszahlungen an die Berechtigten zu verteilen. Dabei sind in erster Linie die Grundpfandgläubiger zu berücksichtigen, deren vor der Verwertung der Früchte angehobene Betreibung auf Pfandverwertung unbestritten ist.
2    Reicht der Reinerlös der Früchte und Erträgnisse zur völligen Deckung aller beteiligten Forderungen der Grundpfand- und Pfändungsgläubiger aus, so stellt das Betreibungsamt die Betreibung von sich aus ein und nimmt die Schlussverteilung vor, sofern die Pfandverwertungsbetreibungen rechtskräftig sind und für die Pfändungsgläubiger die Teilnahmefrist abgelaufen ist.
3    Kommt es nicht zur Verwertung des Grundstückes (Art. 121 SchKG), so ist ein allfälliger Reinerlös der Früchte und Erträgnisse den darauf berechtigten betreibenden Gläubigern auszurichten.
4    Wird über den Schuldner der Konkurs eröffnet, bevor das Grundstück verwertet ist, so wird der noch nicht verteilte Reinerlös der Früchte und sonstigen Erträgnisse nach den Artikeln 144-150 SchKG verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss abgelaufen sind (Art. 110 und 111 SchKG); ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.35
VZG und BGE 62 III 4) jeweilen bis zum nächsten
Zinstag. Also ist naturgemäss auf das «Bedürfnis» für die von Ernte zu Ernte
bezw. von Zinstag

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zu Zinstag laufende Ertragsperiode abzustellen. Dieser natürlichen Bestimmung
des Fruchtgenusses trägt BGE 65 III 20 für den Fall einer Grundstückspfändung,
also zugunsten eines betriebenen Grundeigentümers, in der Weise Rechnung, dass
der Unterhaltsbedarf für die ganze Zeit der betreibungsamtlichen Verwaltung zu
berücksichtigen sei, nicht nur (in Anlehnung an Art. 92 Ziff. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG) für
zwei Monate, wie der Bundesrat in einer Entscheidung vom 12. Oktober 1894
angenommen hatte (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs 3 Nr. 136). Mit
jener neuern Entscheidung ist nicht etwa anderseits gesagt, die Dauer der
betreibungsamtlichen Verwaltung stelle das Höchstmass der zugunsten des
Schuldners zu berücksichtigenden Zeitspanne dar. Vielmehr können alle während
dieser Verwaltung reif bezw. fällig werdenden Erträgnisse berücksichtigt
werden, auch wenn die (letzte) Ertragsperiode über das Ende der
betreibungsamtlichen Verwaltung, insbesondere auch im Falle der Verwertung,
hinausgeht. Nach Art. 48 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 48 - 1 Die bis zum Steigerungstag laufenden Zinse der überbundenen Pfandforderungen werden dem Ersteigerer auf Abrechnung am Zuschlagspreis überbunden, sofern die Steigerungsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
1    Die bis zum Steigerungstag laufenden Zinse der überbundenen Pfandforderungen werden dem Ersteigerer auf Abrechnung am Zuschlagspreis überbunden, sofern die Steigerungsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
2    Hinsichtlich der im Zeitpunkt der Versteigerung laufenden Erträgnisse können die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass sie als Entgelt für die Überbindung der laufenden Zinse der nicht fälligen Pfandforderungen dem Ersteigerer zufallen. An Stelle des Steigerungstages kann auch ein entsprechender Zinstermin als massgebend für Nutzens- und Schadensanfang bestimmt werden. Dagegen dürfen schon eingezogene und noch ausstehende fällige Erträgnisse dem Ersteigerer nicht zugewiesen werden.
letztem Satz der VZG werden dadurch
keinesfalls Rechte des Ersteigerers verletzt; denn diesem dürfen bereits
eingezogene sowie noch ausstehende fällige Erträgnisse nicht zugewiesen
werden. Ob besondere Umstände ein Abgehen von der Berücksichtigung der durch
die Ertragstermine bestimmten Bedarfsperioden rechtfertigen können, ist hier
nicht zu prüfen. Jedenfalls gilt der Grundsatz als solcher auch bei der
gesonderten Fruchtpfändung gegenüber dem Grundeigentümer und noch um so mehr
bei der Fruchtpfändung gegenüber einem Pächter, dem Art. 103 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 103 - 1 Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
1    Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
2    Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen.
SchKG
ebenfalls zugute kommt (BGE 65 III 94). Für den letztern stellt der
Fruchtgenuss noch mehr als für den Eigentümer in wesentlichem Masse
Arbeitsentgelt dar, wenn auch nicht ausschliesslich (wie übrigens auch
Arbeitslohn aus Anstellung zum guten Teil den Gegenwert von Ausbildungskosten
darstellen kann, ganz abgesehen von allenfalls vom Arbeitnehmer zu
beschaffendem Raum und Werkzeug). Also sind sinngemäss die

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Regeln zu beachten, wie sie für die Lohnpfändung nach Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG gelten,
und wobei unter Umständen, namentlich etwa mit Rücksicht auf
Arbeitsunfähigkeit des Schuldners, der Bedarf auf Jahre hinaus in Betracht zu
ziehen ist (vgl. BGE 63 III 78 /9). Die vorinstanzliche Entscheidung ist also
im streitigen Punkte rechtlich nicht zu beanstanden. Gewiss kann dem Schuldner
nicht zugestanden werden, bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Betätigung
untätig zu bleiben und die allenfalls mehr als den bisherigen Bedarf deckenden
Früchte zum Nachteil seiner Gläubiger aufzuzehren. Die Vorinstanz trägt denn
auch zutreffend dem Einkommen Rechnung, das der (mehr als 60-jährige, laut
ärztlichem Zeugnis nur halb arbeitsfähige) Schuldner bei angemessener
Betätigung bis zur nächsten Erntezeit erzielen kann. Ihre Überlegungen beruhen
im einzelnen auf Ermessensgründen, die der Nachprüfung durch das Bundesgericht
nicht unterliegen (Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG im Gegensatz zu den Art. 17 und 18).
3. ­ Der weitere Einwand des Gläubigers, für den Unterhalt des Schuldners und
seiner Ehefrau solle in erster Linie deren Konkursmasse aufkommen, scheitert
am ablehnenden Bescheid der Konkursverwaltung. Ein durch Beschwerde (wozu
übrigens ein Gläubiger des Ehemannes der Konkursitin nicht legitimiert wäre)
verfolgbarer Anspruch auf Unterhaltsbeiträge der Konkursmasse besteht nach
Art. 229
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 229 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB414) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.415
1    Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB414) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.415
2    Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren.
3    Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.416
SchKG nicht (BGE 35 I 800 = Sep.-Ausg. 12 S. 258, BGE 48 III 44),
jedenfalls dann nicht, wenn der Konkursit nicht angehalten wird, zur Verfügung
der Konkursverwaltung zu bleiben, und dadurch an einer ausreichenden
Erwerbsbetätigung gehindert ist.
4. ­ Der Schuldner seinerseits hält es für unzulässig, sein mutmassliches
Einkommen vom 1. November 1947 hinweg (als Kioskhalter oder bei sonstiger
Betätigung) als Mittel zur Deckung des Unterhaltsbedarfes zu berücksichtigen;
denn es komme auf die Verhältnisse zur Zeit der Arrestierung bezw. Pfändung
an. Dies ist grundsätzlich

Seite: 127
richtig; doch sind bei Anwendung von Art. 103 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 103 - 1 Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
1    Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).220
2    Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen.
SchKG notwendig die
Zukunftsaussichten abzuschätzen. Wird einerseits zugunsten des Schuldners der
Bedarf bis zur nächsten Ernte berücksichtigt, so muss anderseits das ihm bis
dahin neben dem streitigen Fruchtertrag zur Verfügung stehende Einkommen aus
anderer Quelle in Rechnung gestellt werden.
5. ­ Endlich will der Schuldner den Verkaufserlös aus der «Kompetenzkuh» der
Ehefrau nicht als verfügbares Geld betrachtet wissen. Dieser Betrag habe zur
Beschaffung einer andern Kuh zu dienen und daher unantastbar zu bleiben; sonst
würde der Schutz vereitelt, den die Vorschrift von Art. 92 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG dem
Schuldner gewähren wolle. Indessen ist nirgends vorgesehen, dass das
Geldsurrogat veräusserter Kompetenzstücke ebenfalls unpfändbar sei. Erst die
Kriegsnovellen vom 17. Oktober 1939 und 24. Januar 1941 haben auch Geld und
Geldeswert als unpfändbar bezeichnet, aber bloss für die Anschaffung der für
zwei Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel, also zum Verbrauch,
während eine Milchkuh um ihres laufenden Nutzens willen unpfändbar ist. Nur
bei unfreiwilligem Verlust oder beim Verkauf zwecks Anschaffung einer andern
Milchkuh kann allenfalls der Erlös bezw. die Versicherungssumme der
Unpfändbarkeit teilhaftig sein, vorausgesetzt dass daraus alsbald ein neues
Kompetenzstück als Ersatz für das verlorene oder unbrauchbar gewordene
angeschafft wird. Hier ist indessen kein derartiger Fall dargetan. Abgesehen
von der Frage, ob man die Kuh nicht an einem geeigneten Ort hätte verstellen
können, sind Monate verstrichen, ohne dass für Ersatz gesorgt worden wäre, und
es steht dahin, ob der Schuldner und seine Ehefrau in absehbarer Zeit sich
wieder der Landwirtschaft zuwenden werden.
Allein aus einem andern Grund erscheint als zweifelhaft, ob für die
Befriedigung der Bedürfnisse des Schuldners und seiner Ehefrau der Gegenwert
der «Kompetenzkuh» der Ehefrau herangezogen werden darf bezw. muss (um

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der Gläubiger des Ehemannes willen). Grundsätzlich hat sich der verheiratete
Mann selbst zu unterhalten und überdies noch seine Ehefrau. Diese ist freilich
beitragspflichtig, und zwar nicht nur subsidiär, d.h. nicht nur nach
Erschöpfung der Mittel des Mannes (BGE 73 II 98 ff.), aber doch grundsätzlich
keineswegs so, dass ihre Mittel vorweg ganz und damit verhältnismässig stärker
als diejenigen des Mannes heranzuziehen wären, um einen Teil der letztern für
dessen Gläubiger verfügbar zu machen. Bei Güterverbindung fällt allerdings
bares Geld, das die Ehefrau einbringt, sowie der Barerlös aus zum Frauengute
gehörenden Sachwerten nach Art. 201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB in das Eigentum des Mannes; die
Ehefrau ist ­ abgesehen von ihren Ansprüchen auf Sicherstellung und
gegebenenfalls auf gerichtliche Gütertrennung ­ auf Geltendmachung ihrer
Ersatzforderung mit hälftigem Privileg gemäss Art. 211
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 211 - Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.
ZGB angewiesen.
Indessen ist hier eben mit Gütertrennung, sei es kraft Ehevertrages, sei es
kraft Richterspruches auf Begehren eines Ehegatten, sei es insbesondere kraft
Gesetzes wegen des über die Ehefrau eröffneten Konkurses zu rechnen. Im
Hinblick auf die im letztern Falle geltende Rückwirkung (Art. 182
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 182 - 1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
1    Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
2    Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234
/186
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 186
ZGB) ist
das Frauenvermögen bereits während des Konkurses vor jeglichem Zugriff von
Gläubigern des Ehemannes zu schützen, der der allenfalls eintretenden
Gütertrennung zuwiderliefe. Das wurde bereits für den Fall eines Konkurses des
Ehemannes ausgesprochen (BGE 68 III 46 und 122). Entsprechendes gilt bei
Konkurs der Ehefrau, indem deren Kompetenzstücke und der ihr gleichfalls von
der Konkursmasse belassene Erlös daraus nur insoweit als Einkommen zur
Bedarfsdeckung der Familie gelten können, als sich dies nach den Regeln der
Gütertrennung rechtfertigt. Dabei muss es bleiben, wenn der Konkurs mit der
Ausstellung von Verlustscheinen endigt; andernfalls bleibt eine spätere
Korrektur gemäss dem ordentlichen Güterstande vorbehalten, sofern nicht auf
anderm Wege Gütertrennung eingetreten ist.

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Die Sache ist also an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Feststellung, ob
Gütertrennung bestehe oder allenfalls mit Rückwirkung gemäss Art. 182
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 182 - 1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
1    Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
2    Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 186
ZGB
zu gewärtigen sei. Im Falle der Gütertrennung steht den Aufsichtsbehörden zu,
über eine Beitragspflicht der Ehefrau und deren Mass vorfrageweise zu
entscheiden, sofern nicht etwa bereits ein gerichtliches Urteil darüber
vorliegt (BGE 63 III 110, 65 III 26, 67 III 21).
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
1. ­ Der Rekurs des Gläubigers wird abgewiesen.
2. ­ Der Rekurs des Schuldners wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die
kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.