S. 42 / Nr. 12 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 68 III 42

12. Entscheid vom 2. März 1942 i. S. Sigrist-Nyffeler.

Regeste:
Konkurs des Ehemannes und Vermögen der Ehefrau bei Güterverbindung.
Im Hinblick auf die rückwirkende Kraft der Gütertrennung, die bei Ausstellung
von Verlustscheinen eintreten wird, ist der Konkursmasse des Ehemannes von
vornherein entzogen: 1.) das Vermögen, das die Ehefrau von der
Konkurseröffnung an erwirbt, gleichgültig woraus es besteht; 2.) der Ertrag
solchen Vermögens; 3.) das bereits vor der Konkurseröffnung von der Ehefrau
eingebrachte Gut, soweit es ihr Eigentum geblieben ist, 4.) der Ertrag solchen
Eigengutes der Frau seit der Konkurseröffnung. - Anwendung dieser Grundsätze
auf Anteile an Gemeinschaftsvermögen (einfache Gesellschaft). Art. 182
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 182 - 1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
1    Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
2    Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234
, 186
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 186
,
210
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 210 - 1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
1    Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
2    Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.
/1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
, 242
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 242 - 1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
1    Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
2    Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu.
3    Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
ZGB. - Art. 548 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 548 - 1 Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
1    Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
2    Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.
3    Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.
. OR. Verordnung vom 17. Januar 1923 über die
Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen.
Faillite du mari et biens de la femme dans l'union des biens.
Eu égard à l'effet rétroactif de la séparation de biens qui régit les époux en
cas de perte subie par les créanciers de l'un d'eux sont d'emblée soustraits à
la masse en faillite du mari: 1) les biens que la femme acquiert depuis
l'ouverture de la faillite; peu importe en quoi ils consistent; 2) le produit
de tels biens;

Seite: 43
3) les biens formant les apports de la femme avant l'ouverture de la faillite,
en tant qu'ils sont demeurés sa propriété, 4) le produit de ces biens propres
dès l'ouverture de la faillite. - Application de ces principes à des parts de
propriété commune dans une société simple constituée par les époux.
Art. 182, 186, 210/1, 242 CC. - Art. 548 ss CO. - Ordonnance du 17 janvier
1923 sur la saisie et la réalisation des parts de communauté.
Fallimento del marito e beni della moglie nel regime dell'unione dei beni.
In virtù dell'effetto retroattivo della separazione dei beni che subentra a
motivo della perdita subita dai creditori di uno dei coniugi, sono senz'ahro
sottratti alla massa fallimentare del marito: 1) tutti i beni che la moglie
acquista a partire dall'apertura del fallimento, 2) il prodotto di questi
beni, 3) i beni costituenti gli apporti della moglie prima dell'apertura del
fallimento, in quanto essi siano rimasti sua proprietà, 4) il prodotto di
questi beni propri della moglie a partire dall'apertura del fallimento.
Applicazione di questi principi a quote di proprietà comune in una società
semplice costituita dai coniugi.
Art. 182, 186, 210/1, 242 CC; art. 548 e seg. CO. Regolamento 17 gennaio 1923
concernente il pignoramento e la realizzazione di diritti in comunione.

A. - Der Konkursit Walter Sigrist-Nyffeler und seine Ehefrau hatten von deren
Vater die Liegenschaft mit dem Hotel und Kurhaus Bellevue-Rössli in Hergiswil
(Grundbuch Nr. 89) und das Boot- und Badehaus mit Park und Umgelände am See
(Grundbuch Nr. 90) zu Gesamteigentum erworben. Dies ist so im Grundbuch
eingetragen. Der Ehemann betrieb indessen das Hotel unter seiner Einzelfirma
und war auch allein Inhaber des Wirtschaftspatentes.
B. - Am 12. Januar 1942 forderte ihn das Konkursamt Nidwalden wegen Erlöschens
des Wirtschaftspatentes auf, «den gesamten mit dem Hotel... zusammenhängenden
Geschäftsbetrieb samt den Räumlichkeiten und dem dazugehörigen Mobiliar und
Inventar auf den 22. Januar 1942 zwecks Verpachtung während der Zeit des
Konkursverfahrens dem unterzeichneten Konkursamt zur Verfügung zu halten.»
C. - Über diese Verfügung beschwerte sich die Ehefrau des Schuldners, weil sie
zufolge des über diesen eröffneten

Seite: 44
Konkurses Alleineigentümerin der Liegenschaften geworden sei. Von der
kantonalen Aufsichtsbehörde am 2. Februar 1942 abgewiesen, hält sie mit dem
vorliegenden Rekurs am Antrag auf Aufhebung der konkursamtlichen Verfügung
fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Der Erwerb zu Gesamteigentum setzt ein entsprechendes
Gemeinschaftsverhältnis voraus (Art. 652
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 652 - Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache.
ZGB). Dieses kann hier nicht in der
ehelichen Gemeinschaft gefunden werden, da die Eheleute Sigrist-Nyffeler unter
dem ordentlichen Güterstand der Güterverbindung lebten. Dem Erwerb zu
Gesamteigentum ist unter diesen Umständen die Eingehung einer einfachen
Gesellschaft zu unterstellen, wobei indessen die ehemännlichen Verwaltungs-
und Nutzungsbefugnisse unberührt gelassen wurden, also gerade auch den
Eigentumsanteil der Ehefrau erfassten. Daraus erklärt sich, dass der Ehemann,
ohne darüber mit der Ehefrau einen Miet- oder andern Vertrag auf
Gebrauchsüberlassung zu schliessen, das Hotel einfach kraft seiner
güterrechtlichen Befugnisse auf seinen alleinigen Namen betrieb. Durch die
Auflösung dieser Gesellschaft, deren hauptsächlichste, wenn nicht einzige
Wirkung eben die Eigentumsgemeinschaft war, nach Art. 545 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2  wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3  wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4  durch gegenseitige Übereinkunft;
5  durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
6  durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
7  durch Urteil des Gerichts282 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2    Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
OR, wurde
nun zwar die Ehefrau nicht, wie sie meint, Alleineigentümerin. Aber
ebensowenig fielen die Liegenschaften in das Alleineigentum des Ehemannes, und
damit erweist sich die Aufforderung des Konkursamtes, sie in konkursamtliche
Verwaltung zu geben, als unzulässiger Eingriff in das Zivilrecht. Die
Liquidation des Gemeinschaftsvermögens, woran der Schuldner bloss Anteil
hatte, geht nach den zivilrechtlichen Vorschriften der Art. 548 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 548 - 1 Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
1    Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
2    Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.
3    Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.
. OR vor
sich. Konkursrechtlicher Verwaltung und Verwertung unterliegt nur der Anteil
des Schuldners, wobei Art. 16 der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die
Pfändung und Verwertung

Seite: 45
von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen und das Kreisschreiben Nr. 17 des
Bundesgerichts vom 1. Februar 1926 (BGE 52 III 59) zu beachten sind.
2.- Nichts Abweichendes folgt aus dem ehelichen Güterrecht. Die beiden
Liegenschaften waren nicht im Sinne des Gütergemeinschaftsrechts Gesamtgut,
als was sie vom Konkurs des Ehemannes miterfasst würden (Art. 219
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 219 - 1 Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung.
1    Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen.
3    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechts das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden.
4    An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.
, 222
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 222 - 1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind.
1    Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind.
2    Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt.
3    Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen.
, 224
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 224 - 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten, wie Grundstücke, den Arbeitserwerb eines Ehegatten oder Vermögenswerte, mit denen dieser einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt, von der Gemeinschaft ausschliessen.
1    Die Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten, wie Grundstücke, den Arbeitserwerb eines Ehegatten oder Vermögenswerte, mit denen dieser einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt, von der Gemeinschaft ausschliessen.
2    Sofern nichts anderes vereinbart ist, fallen die Erträge dieser Vermögenswerte nicht in das Gesamtgut.

ZGB). Nach dem Rechte der hier anwendbaren Güterverbindung gehört das Eigentum
der Ehefrau und ebenso ein ihr zustehender Anteil an Gemeinschaftsvermögen
nicht zur Konkursmasse des Ehemannes (Art. 210
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 210 - 1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
1    Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
2    Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.
/1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB, wonach die Ehefrau ihr
Eigentum zurücknehmen, d. h. aus der Konkursmasse des Ehemannes aussondern
kann). Das schliesst eine andere als die oben dargelegte Art der Liquidation
des vorliegenden Gemeinschaftsvermögens und Verwertung des Anteils des
Schuldners aus. Und was die Verwaltung und Nutzung und damit die allfällige
Verpachtung während des Konkursverfahrens anbelangt, lässt sich die
angefochtene Verfügung der Konkursverwaltung nicht etwa auf die Art. 182 Abs.
1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 182 - 1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
1    Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
2    Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234
und 186 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 186
ZGB stützen. Darnach tritt freilich gesetzliche Gütertrennung
im Konkurs eines Ehegatten nur dann ein, wenn die Gläubiger zu Verlust kommen,
und diese Gütertrennung beginnt erst mit der Ausstellung der Verlustscheine.
Sie «wird aber in betreff des Vermögens, das die Ehegatten seit der
Konkurseröffnung durch Erbgang oder auf andere Weise erworben haben, auf den
Zeitpunkt des Erwerbes zurückbezogen.» Damit ist zunächst gesagt, dass der
Verwertung im Konkurse des Ehemannes alles Vermögen der Ehefrau entzogen ist,
das diese erst seit der Konkurseröffnung erwirbt, sei es auch in Geld und
andern nach Güterverbindungsrecht ins Eigentum des Ehemannes fallenden
Gegenständen, nebst dem Ertrag solch neuen Vermögens, der eben nach dem Rechte
der Gütertrennung dem Eigentum folgt (Art. 242 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 242 - 1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
1    Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
2    Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu.
3    Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
ZGB). Hinsichtlich des
vor der Konkurseröffnung erworbenen Vermögens der Ehefrau bleibt, es freilich
bei den nun einmal bestehenden

Seite: 46
Eigentumsverhältnissen und deren Folgen für den Konkursfall: Die Ehefrau kann
nur zurücknehmen (aussondern), was nach Art. 195
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1    Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2    Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
ZGB ihr Eigentum geblieben
ist, wogegen ihr für das ins Eigentum des Ehemannes übergegangene
Frauenvermögen nur eine nach Massgabe von Art. 211
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 211 - Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.
ZGB teilweise privilegierte
Ersatzforderung zusteht. Einem weitergehenden Rücknahmerecht gehen ja nach
Art. 189
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 189 - Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
ZGB die Beschlagsrechte der Konkursmasse des Ehemannes vor. Was aber
das im Eigentum der Frau gebliebene Vermögen betrifft, so kann es nicht Wille
des Gesetzes sein, dessen Ertrag während des über den Ehemann eröffneten
Konkurses in dessen Konkursmasse fallen und für seine Gläubiger verwerten zu
lassen. Wenn der Eintritt der Gütertrennung nicht schon für den Zeitpunkt der
Konkurseröffnung über einen Ehegatten vorgesehen ist, so nur, weil immer auch
mit einem andern Ausgang des Konkursverfahrens als der Ausstellung von
Verlustscheinen zu rechnen ist (Erläuterungen zu Art. 203 des Vorentwurfs).
Demgemäss ist die Rückwirkung der Gütertrennung, ebenso wie auf das erst seit
der Konkurseröffnung erworbene, auf dasjenige Frauenvermögen zu beziehen, das
bei der Konkurseröffnung Eigentum der Ehefrau geblieben war. Die darüber in
Art. 186
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 186
ZGB enthaltene Lücke erklärt sich wohl daraus, dass das Gesetz mit
dem Recht der Rücknahme (und Aussonderung) nach Art. 211
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 211 - Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.
ZGB in Verbindung mit
Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG schon das Nötige in dieser Beziehung angeordnet zu haben
glaubt. Übrigens bedeutet die Nutzung von Frauengut für den Ehemann nicht
gewöhnliche Ertragsgewinnung, sondern Bezug des Ertrages fremden Vermögens und
damit eine Art von Vermögenserwerb, worauf sich bei weiter Auslegung auch der
Wortlaut von Art. 186 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 186
ZGB beziehen lässt.
Damit die allenfalls eintretende Gütertrennung gemäss der gesetzlichen
Vorschrift zurückwirken könne, darf im Konkurs des Ehemannes nichts verwertet
werden, was, soweit die Gütertrennung reicht, der Ehefrau gehören

Seite: 47
wird. Es hat auch keinen Sinn, die betreffenden Vermögenswerte etwa deshalb
vorläufiger konkursrechtlicher Verwaltung zu unterstellen, weil nicht von
vornherein feststeht, dass die Gläubiger bei der Verwertung des eigentlichen
Mannesvermögens zu Verlust kommen. Führt diese Verwertung zu voller
Befriedigung der Gläubiger, oder wird der Konkurs widerrufen, ohne dass die
Gläubiger befriedigt sind, so unterliegen jene andern Vermögenswerte ohnehin
nicht der Verwertung in diesem Konkurse. Das ist gerade der Grund dafür, dass
es solchenfalls der Gütertrennung nicht bedarf, um deren Verwertung im Konkurs
des Ehemannes endgültig zu verhüten. Gleichgültig aber, welches der Ausgang
des Konkursverfahrens sein wird, sind die Bestimmung über die gesetzliche
Gütertrennung und über das Recht der Ehefrau, ihr Eigentum zurückzunehmen, im
Konkurse des Ehemannes von vornherein in dem Sinne zu beachten, dass das
Eigentum der Ehefrau und dessen seit der Konkurseröffnung zu erzielender
Ertrag (ebenso wie das ihr seit der Konkurseröffnung neu anfallende Vermögen
und dessen Ertrag) dem Konkursbeschlag und damit auch der konkursrechtlichen
Verwaltung entzogen sind.
Eine Frage für sich ist, ob unter den Ehegatten der bisherige Güterstand, also
hier die Güterverbindung, in voller Kraft bleibt, bis allenfalls die
Gütertrennung wirklich eintritt, und ob alsdann der Rückwirkung durch einen
entsprechenden Ausgleich Geltung zu verschaffen ist. Darüber haben nicht die
Vollstreckungsbehörden zu entscheiden. Für die Konkursverwaltung fällt hier
nach dem Gesagten nur in Betracht, dass der Eigentumsanteil der Ehefrau des
Schuldners und demgemäss auch die Hälfte des seit der Konkurseröffnung aus den
Liegenschaften fliessenden Ertrages nicht Konkursvermögen darstellt. Sollte
sich die Anteilsverwertung verzögern und eine Verpachtung oder sonstige Art
der Bewirtschaftung der Liegenschaften in der Zwischenzeit als geboten
erscheinen, so mag sich die Konkursverwaltung darüber mit

Seite: 48
dem Gemeinschuldner, der ja bis auf weiteres die gewöhnliche Verwaltung des
Frauengutes behält, verständigen und allenfalls einer von ihm vorgeschlagenen
und von der zuständigen Behörde durch Erteilung des in Frage kommenden
Wirtschaftspatentes unterstützten Art der Benutzung zustimmen, mit der
Massgabe, dass der Ertrag zur Hälfte in die Konkursmasse fällt, wogegen den
Ehegatten Sigrist-Nyffeler überlassen bleibt, sich über die andere Hälfte
auseinanderzusetzen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des Konkursamtes Nidwalden vom
12. Januar 1942 aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 III 42
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 01. März 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 III 42
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Konkurs des Ehemannes und Vermögen der Ehefrau bei Güterverbindung.Im Hinblick auf die rückwirkende...


Gesetzesregister
OR: 545 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2  wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3  wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4  durch gegenseitige Übereinkunft;
5  durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
6  durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
7  durch Urteil des Gerichts282 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2    Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
548
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 548 - 1 Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
1    Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
2    Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.
3    Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.
SchKG: 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
ZGB: 1 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
182 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 182 - 1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
1    Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.
2    Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234
186 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 186
189 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 189 - Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
195 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1    Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2    Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
210 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 210 - 1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
1    Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.
2    Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.
211 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 211 - Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.
219 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 219 - 1 Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung.
1    Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen.
3    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechts das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden.
4    An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.
222 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 222 - 1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind.
1    Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind.
2    Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt.
3    Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen.
224 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 224 - 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten, wie Grundstücke, den Arbeitserwerb eines Ehegatten oder Vermögenswerte, mit denen dieser einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt, von der Gemeinschaft ausschliessen.
1    Die Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten, wie Grundstücke, den Arbeitserwerb eines Ehegatten oder Vermögenswerte, mit denen dieser einen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt, von der Gemeinschaft ausschliessen.
2    Sofern nichts anderes vereinbart ist, fallen die Erträge dieser Vermögenswerte nicht in das Gesamtgut.
242 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 242 - 1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
1    Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
2    Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu.
3    Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
652
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 652 - Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache.
BGE Register
52-III-56 • 68-III-42
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
eigentum • biene • ehegatte • konkursmasse • konkursamt • schuldner • anteil an gemeinschaftsvermögen • konkursverfahren • konkursverwaltung • weiler • grundbuch • gesamteigentum • verlustschein • einfache gesellschaft • frage • nidwalden • unternehmung • aufhebung • eingebrachtes gut • benutzung
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