796 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

sang et vivant en commun sous le meme toit. Cette définition est
parfaitement apte a servir de base a l'interpretation de la notion de la
famille dans le sens de l'art. 92 chiff. 1 LP. La loi entend évidemment
par la un groupement de personnes qui constitue une économie domestique
unique et dont l'entière communauté d'intérèts se traduit entre autres,
soit par l'assistance d'un ou de plusieurs membres par un autre, soit
par la collaboration économique des différents membres entre eux. C'est
ainsi que les enfants font naturellement partie de la famille de
leurs parents, tant qu'ils sont a leur charge. ll en est toutefois de
meme, lorsque les enfants, une fois qu'ils ont a leur tour embrassév
une profession, continuent a faire ménage commun avec leurs parents
et participent de fait aux frais du ménage, soit en travaillant en
commun avec la famille et pour son compte, soit en versaut le produit
de leur activité en entier dans la caisse commune, ou tout au moins
dans une mesure qui dépasse notablement le montant qu'ils auraient a
débourser pour loyer et entretien en dehors dela maison. Tant que l'idée
de solidarité se manifeste de la sorte par la communauté des ressources,
la famille dans le sens de l'art. 92' chiff. 1 LP subsiste.

Il en est autrement lorsqu'une personne appartenant au groupe poursuit
avant tout ses propres intérèts économiques, distincts de ceux de la
famille et de son chef. Le lien constitutif de la famille au sens de la
loi fait alors défaut et la personne en question doit etre assimilée
a un pensionnaire qui verse au chef de la famille dont il ne fait pas
luimème partie une somme fixée par contrat en retour de prestations
strictement délimitées.

En dehors des cas de cette nature, le terme famille doit ètre interprete
dans son sens grammatica], d'après lequel il comprend incontestablement
tous les enfants, sans distinction d'äge, qui vivent en commun avec
leurs parents ou l'un d'entre eux.

Outre les parents formant une économie domestique unique, la famille peut,
dans certains cas et surtout parmi la popu-und Konkurskammer. N° 127. 797

lation rurale, comprendre meme des personnes qui ne sont pas en rapport
de parenté avec les autres membres du groupe.

L'1nterprétation sensiblement plus étroite que l'autorité cantonale
a donnée au terme famille n'est pas compatible avec la loi. Les
conséquences en seraient en outre très facheuses; cette interprétation
constituerait en effet dans bien des cas un obstacle a la continuation de
la vie commune puisque le chef de la famille ne pourrait plus invoquer
le benéfice de l'insaisissabilité pour les objets de première nécess1té
indispensables a ses membres.

La cause doit par conséquent ètre renvoyée a l'autorité cantonale, afin
qu'elle examine si7 en appliquant les princ1pes ci-dessus, le fils Meyer
peut etre considéré comme faisant partie de la famille de la débitrice,
et qu'elle statue a nouveau sur cette base.

Par ces motifs,

La Chambre des Poursuites et Faillites

prononce :

La décision dont est recours est annulée et la cause renvoyee a l'autorité
cantonale, afin qu'elle la traite a nouveau dans le sens des considérants.

127. Entscheid vom 11. Yes-einher 1909 in Sachen Donkutgmafse Jus).

Stellung des Bundesgerichts als Beschwerdeinstanz. Legitimation des
Konlcursamtes zur Besehwerdeführung namens der Konkursmasse. Art.
229 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 229 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
1    Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
2    Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren.
3    Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.415
SchKG: Unzulässigkeit der Annahme eines Beehtsanspruchs des
Gemeinsehuldners bezw. seiner Ehefrau auf Ausrichtung von Alimenten.

A. Am 19. Januar 1909 brach über Emil Fäh, Spengler in Kaltbrunn,
der Konkurs aus. Nach erfolgter Konkurseröffnung zog Fäh von Kaltbrunn
weg und fand, wie es scheint, eine Anstellung als Moment-, zuletzt im
Gaswerk Davos, sodass er aus dem Konkuer keinerlei Alimente bezog und
auch nicht verlangte.

798 B. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

Am 13. Februar leitete seine Ehefrau beim Vermittleramt gegen ihn
Klage auf Ehescheidung ein und stellte alsdann am 26.·Mai beim
Gerichtspräfidenten gestützt auf Art. 287
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 287 Anhörung der Parteien - Ist die Eingabe vollständig, so lädt das Gericht die Parteien zur Anhörung vor. Diese richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB140.
der ft.. gallischen ZPO
das Gesuch, dass ihr für die Dauer des Scheidungsverfahrens das
Getrenntleben bewilligt und dass die weitern provisorischen Verfügungen
betreffend Kinderzuvteilungl und Mobiliark ausscheidung getroffen und
ihr schliesslich eine Alimentation zuge-

o en werde. sprDckr Gerichtspräsident verfügte in Bezug auf den letztern
Punkt, es habe Fäh an feine Frau für sich und das dreisahrige Kind eine
monatliche, zum voraus zahlbare Alimentation von 60· Fr. vom Tag des
Vermittlungsvorstandes an zu leisten. Die amtlichen Kosten wurden der
Klägerin ifnitl Regressrecht auf den Ehemann

e w. de en Konkursmasse au er egt. . _ b zAus esisne Ansrage des Anwalts
der Frau Fäh, ob die Versugung so zu verstehen sei, dass die Anspruche
aus derselben gegen die Konkursmasse direkt geltend gemacht werden
konnen Und es dann dieser überlassen bleibe, mit Fäh das weitere zu tun,
antwortete der Gerichtspräsident, dass die Verfügung nso belassen werde
wie sie laute. Fäh habe ein neues Geschäft eroffnet und mufse also auch
schon wieder Kredit bekommen haben.. ·

Frau Fäh wollte nun ihren Ehemann fur die ihr zugesprocheue Alimentation
betreiben, wurde aber mit ihrem Begehren vom Betreibungsamt abgewiesen,
mit der Begründung eine Betreibung sei nicht möglich, solange der Ehemanii
Fah sich im Konkurs befinde. Frau Fäh verlangte daraufhin Bezahlung der
Alimente von der Konkursmasse, wurde jedoch damit vom Konkursamt Gaster
durch Verfügung vom 21. Juli unter Bestreitung jeglicher Zahlung-Z-

i t ab ewie en.

W]? gEines von ihr hiegegen gerichtete Beschwerde wurde von der
untern Aufsichtsbehörde geschützt und deren Entscheid von der obern
Aufsichtsbehörde unter Abweisung eines Rekurses des Konkursamts Gaster
bestätigt, mit der Begründung, Fah sei, weil fnocht nicht geschieden,
gesetzlich zum Unterhalt der Familie fverpflichte und es wäre unbillig
und unangemessen, wenn die Familie darunterd leiden sollte, dass er unter
dem Schutz der Unbetreibbarkeit wahren der Konkurspendenz sich weigere,
Alimente zu bezahlen. Wennund Konkurskammer. N° 127. 799

die Konkursverwaltung behaupte, Fäh könnte bezahlen, wenn er wollte,
so sei sie eher imstande, auf ihn einzuwirken, dass er aus seinem Erwerb
die Alimente der Masse zurückvergüte als die Ehefrau.

C. Gegen diesen Entscheid hat das Konkursamt Gaster namens der
Konkursmasse des Emil Fäh innert der zehntägigen Beschwerdefrist wegen
Rechtsverweigerung ans Bundesgericht rekurriert.

Die Rekursgegnerin hat auf Nichteintreten auf den Rekurs wegen mangelnder
Legitimation des Konkursamtes Gaster und mangelnder Kompetenz des
Bundesgerichts, eventuell auf Bestätigung des angesochtenen Entscheides
angetragen; die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurs abgesehen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Einrede der Rekursgegnerin, dass das Bundesgericht zur
Behandlung des Rekurses unzuständig sei, wäre nur dann begründet,
wenn es sich beim vorivürfigen Rekurs um die Frage handeln würde, ob
eine gewährte Unterstützung als billiger Unter.haltsbeitrag, d. h. als
ein den Verhältnissen angemessener, erscheine. Da aber die Rekurrentin
überhaupt ihre Verpflichtung, einen Beitrag zu gewähren, bestreitet,
so fragt es sich, ob sie gestützt auf Art. 229 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 229 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
1    Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
2    Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren.
3    Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.415
SchKG überhaupt
von der Aufsichtsbehörde zur Gewährung einer solchen an die Ehefrau des
Konkursiten verhalten werden könne, was nur auf Grund einer Untersuchung
über Bedeutung und Jnhalt der erwähnten Bestimmung entschieden werden
kann. Der Rekurs behauptet also, die kantonale Entscheidung verletze
das Gesetz, und die dem Bundesgericht unterbreitete Frage ist nicht
eine solche des Ermessens, sondern eine Rechtsfrage (vergl. auch AS
Sep.-Ausg. 7 Nr. 40 und 9 Nr. 30 *).

Wenn sodann behauptet wird, dass das Konkursamt zur Be-

schwerde nicht legitimiert sei, sondern nur der Gläubigerausschuss
befugt gewesen wäre, namens der Konkursmasse Beschwerde zu erheben,
so findet diese Auffassung Yim Gesetz (Art. 237 Ziff. 3),

das nur von der Führung von Prozessen spricht, keine Stütze

* Ges. Ausg. 30 I Nr. 76. 32 I Nr. 62. (Anm. d. Red. s. Publ.)

800 B. Entscheidungen der schuldbetreibungs-

und steht auch im Widerspruch mit der bundesgerichtlichen Praxis,
welche das Konkursamt als Konkursverwaltung immer als zur Beschwerde
legitimiert anerkannt hat (vergl. Sep.-Ausg. ll Nr. 15,. 5 Nr. 8, 10
Nr. 7, ll Nr. 53 *).

2. Schon die Fassung von Art. 229 Abs. 2 cit. (Die Konkursverwaltung kann
dem Gemeinschuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu
bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren) ist mit der Annahme
eines Rechtsanspruchs des Gemeinschuldners auf Ausrichtung von Alimenten
und einer entsprechenden Verpflichtung der Konkursmasse unvereinbar. Das
Gesetz legt es vielmehr ins Ermessen der Konkursverwaltung, je nach den
besondern Verumständungen dem Gemeinschuldner einen Unterhaltsbeitrag
zu gewähren oder nicht, und es erscheint dieser Beitrag nach dem
Wortlaut des Gesetzes in derHauptsache als Äquivalent dafür, dass der
Gemeinschuldner ververpflichtet wird, zur Verfügung der Konkursverwaltung
zu bleiben. Hätte das Gesetz dem Gemeinschuldner dagegen einen bestimmten
Rechtsanspruch auf Bezug von Alimenten während der Konkurspendenz
einräumen wollen, so hätte es sich offenbar einer andern Ausdrucksweise
bedient. Es steht daher den Aufsichtsbehörden das-Recht nicht zu, die
Konkursverwaltung gegen ihren ausgesprochenen Willen zur Auszahlung von
Alimenten an den Gemeinschuldner zu verhalten.

Da es sich bei dieser Alimentation um eine aus dem den Gläubigern
verhafteten schuldnerischen Vermögen zu machende Leistung handelt, die
um so viel die Dividende der Gläubiger vermindert, ist es auch sehr wohl
verständlich, dass das Gesetz den Entscheid Über ihre Bewilligung der
interessierten Gläubigergemeinschaft allein Überlassen hat. Es konnte
das um so mehr, als es dadurch, dass es den ganzen Arbeitsverdienst
des Gemeinschuldners während desKonkurses der Beschlagnahme durch die
Konkursmasse entzog und ihm die Koinpetenzstücke nach Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG
sicherte, seine Eristenz für die Dauer des Konkursverfahrens bereits in
gleicher, wenn nicht günstigerer Weise garantierte, als diejenige des
der Betreibung auf Pfändung unterliegenden Schnldners geschützt ist.

* Ges.-Ausg. 27 I Nr. 39, 281 Nr. 19, 33 I Nr. 33, 34 I Nr. 132.
(Anm. a'. Hedsss. Publ.)und Konkurskammer. No 127. 801

Auf dem gleichen Boden steht übrigens auch das deutsche Konkursrecht,
indem §§ 129 und 132 der deutschen Konkursordnung bestimmen, dass der
Konkursverwalter bezw. die Gläubigerversammlung dem Gemeinschuldner
eine Unterstützung gewähren können nicht müssen , ohne dass er eine
solche durch Weiterng der ablehnenden Verfügung des Konkursverwalters
bezw. der Gläubigerversammlung an eine andere Instanz erzwingen könnte
(vergl. Jaeger, Komm. zur deutschen Konkursordnung S. 519 und 523 und
Seuffert, Konkursprozessrecht S. 318 320).

3. Umfoweniger kann die Ehefrau des Gemeinschuldners aus Art. 229
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 229 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
1    Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
2    Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren.
3    Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.415
SchKG einen Rechtsanspruch herleiten. Im Fall Kaufmann (AS
Sep.-Ausg. 8 Nr. 28 *) hat das Bundesgericht bereits erkannt, dass das
Gesetz die Möglichkeit einer Entrichtung von Unterhaltsbeiträgen aus
der Konkursmasse nur zu Gunsten des Gemeinschuldners selbst vorsehe,
nicht aber auch an, Stelle des verstorbenen Gemeinschuldners zu Gunsten
seiner Witwe. Das gleiche muss auch für die Ehefrau des Gemeinschuldners
im Scheidungsprozess gelten, wenn er, wie im vorliegenden Fall, ihr
gegenüber gerichtlich zur Leistung einer. Alimentation verurteilt
worden ist. Es kann keine Rede davon sein, dass die Ehefrau von der
Konkursmasse Auszahlung dieser Alimentation verlangen kann, da ihr
ein Alimentationsanspruch gegenüber der Konkursmasse überhaupt nicht
zusteht. Die Konkursmasse bezw. die Konkursverwaltung hat es nur mit
dem Gemeinschuldner zu tim. Sie kann ihm, sofern die Voraussetzungen
hiefür erfüllt sind, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren, wobei
selbstverständlich auch auf die Familie des Gemeinschuldners Rücksicht
genommen werden kann, sofern er die Unzulänglichkeit seines Verdienstes
für sich und seine Familie nachweist; es ist dann aber ausschliesslich
seine Sache, zu bestimmen, in welchem Mass er die erhaltenen Beträge
für seine Familie verwenden will.

' Demgegenüber vermag das einzige rechtliche Motiv, auf welches die
Vorinstanz ihre Argumentation gründet, nämlich die Unmöglichkeit,
den Gemeinschuldner während der Hängigkeit des Konkurses zu betreiben,
nicht aufzukommen. Dadurch, dass sie sich freiwillig

* Ges.-Ausg. 31 I Nr. 58. (Anm. d. Red. [. Publ.)

802 B. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

von ihrem Ehemann getrennt hat, hat sich Frau Fäh bezüglich
ihrer Forderung auf Alimentation auf die gleiche Stufe wie andere
Chirographargläubiger des Kridaren gestellt und es ist nicht einzusehen,
wieso ihr bezüglich der Möglichkeiten, diese Forderung zu exequieren,
vor den andern Gläubigern ein Privileg zuerkannt werden könnte.

Der Rekurs muss somit begründet erklärt und die vorinstanzliche Verfügung
aufgehoben werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der,Rekurs wird begründet erklärt und damit die vorinstanzliche Verfügung,
durch welche die Konkursmasse zur Leistung von Alimentationen an Ehefrau
und Tochter des Gemeinschuldners verhalten worden ist, aufgehoben.

128. Entscheid vom 11. Youember 1909 in Sachen Jrischknecht

Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
SchKG: Konkurrenz der Einreele des mangelnden neuen Vermögens
mit der normalen Art des Rechtsvorschlages (Bestreitung der Forderung
selber oder ihrer Vollstrechbarkeit). Stellung der Voll-streckungsbehörden
gegenüber gerichtlichen Verfügungen, die in das Verfahren eingreifen.

A. In einer von den Erben des Johannes Schiess in Waldstatt als
Konkursverlustscheinsgläubiger gegen den Rekurrenten Fritz Frischknecht,
Gutsverwalter auf Schloss Girsberg, Gemeinde Guntalingen (Kanton
Zürich), eingeleiteten Betreibung hat das Betreibungsamt Schönengrund
dem Schuldner am 31. August 1909 einen Zahlungsbefehl Nr. 75 für 1862
Fr. 52 Cts. zugestellt. Der Rekurrent erhob Rechtsvorschlag mit der
Begründung, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei.

Hieran gelangten die Gläubiger vor den Rechtsöffnungsrichter
(Konkursrichter des Hinterlandes), welcher ihnen mit Erkenntnis
vom 14. September 1909 die provisorische Rechtsöffnung erteilte.
Am 7. Oktober erfolgte sodann auf Begehren der Gläubiger dieund
Konkurskammer. N° 128. 803

Pfändung einer aus dem Anteil der Ehefrau Frischknecht am Nachlass des
J. Müller in Schönengrund herrührenden, zu Gunsten der Gläubiger mit
Arrest belegten Summe im Betrag von 1862 Fr. 52 Cts.

B. Hierüber beschwerte sich Frischknecht bei der Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell A.-Rh., mit
dem Begehren um Aufhebung der Pfändung und Einstellung der Betreibung
Nr. 75 für so lange, bis über die Frage, ob er zu neuem Vermögen gekommen
sei, gemäss Art. 265 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
SchKG und § 20 des kantonalen EG zum SchKG
gerichtlich entschieden worden sei.

Mit Entscheid vom 7. Oktober 1.909 hat die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen: Die Einrede des
mangelnden neuen Vermögens sei zwar nicht vom Rechtsöffnungsrichter im
summarischen Verfahren, sondern vom ordentlichen Richter im beschleunigten
Verfahren zu erledigen. Der Rechtsöffnungsrichter habe deshalb eine auf
einen Konkursverlustschein hin verlangte provisorische Rechtsöffnung unter
allen Umständen zu verweigern, sofern der Schuldner bestreite, seit seinem
Konkurs zu neuem Vermögen gekommen zu sein. Der vom Rechtsöffnungsrichter
in casu ohne weiteres gewährte Schutz des Rechtsöffnungsbegehrens bedeute
daher eine Missachtung von Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
SchKG

Es sei jedoch nicht Sache der Aufsichtsbehörde, darüber zu entscheideu,
ob die Rechtsöffnung mit Recht erfolgt fei oder nicht. Diese Frage sei
in die ausschliessliche Kompetenz der Gerichtsbehörden gestellt. Da das
kantonale Recht eine Weiterziehung der Rechtsöfsnungsentscheide nicht
kenne, so bleibe dem Schuldner solchenfalls nichts anderes übrig, als zur
Aberkennungsklage zu greifen oder vom Rechtsmittel des staatsrechtlichen
Rekurses Gebrauch zu machen. Da der Schuldner weder das eine noch das
andere getan habe, so sei der Rechtsöffnungsentscheid in Rechtskraft
erwachsen und die vom Betreibungsamt vorgenommene provisorische Pfändung
zu einer definitiven geworden.

C. Gegen diesen Entscheid hat Frischknecht unter Erneuerung seines
Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht rekurriert.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 I 797
Datum : 11. Januar 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 I 797
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 796 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- sang et vivant en commun sous le meme


Gesetzesregister
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
229 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 229 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
1    Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB413) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.414
2    Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren.
3    Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.415
265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
ZPO: 287
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 287 Anhörung der Parteien - Ist die Eingabe vollständig, so lädt das Gericht die Parteien zur Anhörung vor. Diese richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB140.
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konkursmasse • konkursverwaltung • bundesgericht • konkursamt • familie • schuldner • frage • vorinstanz • verhalten • betreibungsamt • rechtsmittel • provisorische rechtsöffnung • rechtsvorschlag • ermessen • dauer • legitimation • wille • mass • unterhaltspflicht • richterliche behörde
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