SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 33 - 1 Unternehmen, die Luftfahrtpersonal ausbilden, benötigen eine Schulbewilligung des BAZL. |
|
1 | Unternehmen, die Luftfahrtpersonal ausbilden, benötigen eine Schulbewilligung des BAZL. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber über eine Betriebsorganisation mit ausgewiesenen Lehrkräften verfügt, die eine zweckmässige Ausbildung gewährleisten, und auf einem geeigneten Flugplatz die erforderlichen Benützungsrechte besitzt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligungen. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 33 - 1 Unternehmen, die Luftfahrtpersonal ausbilden, benötigen eine Schulbewilligung des BAZL. |
|
1 | Unternehmen, die Luftfahrtpersonal ausbilden, benötigen eine Schulbewilligung des BAZL. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber über eine Betriebsorganisation mit ausgewiesenen Lehrkräften verfügt, die eine zweckmässige Ausbildung gewährleisten, und auf einem geeigneten Flugplatz die erforderlichen Benützungsrechte besitzt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligungen. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 33 - 1 Unternehmen, die Luftfahrtpersonal ausbilden, benötigen eine Schulbewilligung des BAZL. |
|
1 | Unternehmen, die Luftfahrtpersonal ausbilden, benötigen eine Schulbewilligung des BAZL. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber über eine Betriebsorganisation mit ausgewiesenen Lehrkräften verfügt, die eine zweckmässige Ausbildung gewährleisten, und auf einem geeigneten Flugplatz die erforderlichen Benützungsrechte besitzt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligungen. |