156 civilrechtspklege.

c) __ Que les tribunaux genevois ne sont uantis d'aucuness contestatien
entre Huggler-Jeeger et Fischer, teuchant hf question de savoir si le
premier a droit de réclamer au second une somme de 645 fr. pour quote-part
aux frais de ·

I'Exposition.

Il suit de là que c'est à bon droit que l'arrèt de la Cour, _

après avoir déclaré que I'Exposition était fondée à retirer

son offre, a statué que le jugement de première instance :

n'était pas confirmé en ce qu'il dennait acte à Fischer de

l'offre de l'Exposition de lui payer 645 fr. pour rembourse _

ment de sa part de frais, mais, en revanche, que c'est a tort

que la Cour, sortant du cadre du present litige, et préjugeant ss

des questions, ljtjgieuses entre parties, mais non pendantes actuellement
devant les trihunaux genevois, a déclaré dans ses considérants qu'il
n'y avait pas de motifs pour exone'rer Fischer de sa part des frais
d'exposition, et qu'en consequence 1a somme de 645 fr. versée par
lui à. l'Exposition doit rester entre les mains de celle-ci pour éère
remboursée d Buggler-Jceger.

Il suit au contraire des résultats de la procédure, consi; gnés plus
haut sous lettres a a c, que la question de savoirsis L

Fischer doit 645 fr. à Huggler Jeeger doit etre réservée

intacte jusqu'a sa solution par le juge competent, de meme . que celle
de savoir si l'Exposition est en droit de retenir, _ pour rembourser
Huggler-Jeeger, le dépöt de 645 fr., fait par Fischer, et, enfin, que
jusqu'a ce moment, le dépòt de 645 fr. . doit demeurer, sans changement
aucun, entre les meins de ss

l'Exposition, dépositaire. Par ces motifs, Le Tribunal federal

pronouce: I. Le recours de I'Exposition nationale en liquidation est
écarté. _ II. Le recours de sieur Fischer est admjs partielle-

ment, en ce sens que I'Expesition nationale en liquidation est

condamnée à payer à Fischer la somme de 80 fr., pour dégäts, '

versée par la compagnie d'assurance.Ill. Obligationenrecht. N° 20 157

III, L'arrét de la Cour de Justice civile de Genève, du 3 décembre
1898, est confirmé quant au surplus, dans le sens des considerants
qui précèdent.

20. Urteil vom 30. März 1899 in Sachen
Schweiz. Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft in Winterthur gegen
Erben Vonesch.

apfel/versicherung. Unfall oder
Selbstlötung? Beweislast. W'ahrscheinléehkeltsbeweis für
Unfall. Thalsächle'che Feststellungen der Weins-Tanz

A. Durch Urteil vom 20. Dezember 1898 hat die Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:

Die Beklagte ist schuldig, an die Kläger 20,000 Fr. nebst Zins zu 5 0/0
seit 23. September 1897 zu bezahlen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
Die Klage sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen

O. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter der Beklagten
seinen Berufungsantrag

Der Vertreter der Kläger trägt auf Abweisung der Berufung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Vater der heutigen Kläger, Joh. Vonesch, Buchhalter in Zürich
III, hatte am 27. Juli 1895 mit der Beklagten einen am 1. August 1895
beginnend-In Unfallversicherungs-vertrag für die Dauer von 10 Jahren
abgeschlossen, wonach für den Todesfall der speziell als bezugsberechtigt
eingesetzten Vers-m, in Ermangelung einer solchen an den überlebenden
Ehegatten und an die Kinder des Versicherten, die Versicherungssumme
von 20,000 Fr. aUszubezahlen war. Unter einem durch die Police gedeckten
Unfalle war nach § 2 derselben verstanden: jede in und ausser dem "Vetus
unabhängig von dem Willen des Versicherten -

158 Civilrechlspfiege.

eintrerende Körperverletznng, welche durch eine plötzliche,
angel-e' mechanische Einwirkung hervorgeruer wird und sofort Wer
Binnen Jahresfrist in direkter und ausschliesslicher Folge den Tod
des Versicherten herbeiführt oder seine Erwerbsfähigkeit bleibend
aber vorübergehend aushebt oder einschränkt. Aus-geschlossen non,
der Versicherung waren u. a. die Selbsttötung ohne Unterschied des
Geisteszustandes, Körperverletzungen, die der Versicherte durch eigene
grobe Fahrlässigkeit erleiden sollte, sowie Unfälle, die durch offenbare
Trunkenheit des Versicherten entständen Nach § 16 der Police tritt die
Entschädigungspslicht der Gesellschaft ein, sobald der Beweis dafür
erbracht ist, dass der Versicherte infolge eines durch die Police
gedeckten Unsalls... den Tod erlitten hat... Sonntag den 2. Mai 189?,
abends zwischen 9 und 10 Uhr, wurde Vo-

nesch nach den auf Zeugenaussagen gegründeten thatsächlichen Fest-·

stellungen der Vorinstanz zum letzten Male lebend gesehen in der
Wirtschaft Hecht in Aussersihl; seither war er verschwunden Samstag
den 22. Mai, abends 5 Uhr, wurde seine Leiche in der Lim1nat bei Höngg
aufgefunden. Auf der Leiche befanden sich 11. a. eine goldene Uhr, ein
glatter, goldener Ring, i Fr. 45 an Barschaft, kein Portemonnaie. Die
Uhr zeigte auf 11 Uhr 20 Minuten Die Zuppe war stellenweise zerrissen;
Verletzungen wurden keine vorgefunden, doch hatte der zugezogene Arzt
Dr. Brem die Leiche nicht berührt und entkleidet. Die Leiche wurde sofort
in die Ana-

tomie verbracht. Nach der Aussage des Dr. Brem soll die Leiche

circa 9, 10 oder 11 Tage, nach derjenigen des Anatomieabwarts Müller etwa
3 Wochen im Wasser gelegen haben. Die Erben des Vonesch verlangten nun
von der Beklagten die Auszahlung der Versicherungssumme, und da diese
ihre Zahlungspslicht bestritt, indem der Beweis eines Unfalls nicht
erbracht sei, erhoben sie Klage auf Bezahlung dieser Summe nebst Zins
zu 5 0/0 vom 23. September 1897 (Datum der Weisung) an.

2. Beide kantonalen Jnstanzen sind in Übereinstimmung mit dem
bundesgerichtlichen Urteile vom 13. Oktober 1894 in Sachen

Basler Lebensversicherungsgesellschaft gegen Haller (Amtlich?

Samml., Bd. XX, S. 930 ff.) davon ausgegangen, dass derjenigeder die
Bezahlung der Unfallversicherungssumme wegen Todes des Versicherten durch
Unfall verlange, den Beweis, dass der TodIH. Obligationenrecht. N° 20. 159

durch Unfall erfolgt sei, zu leisten habe, dass indessen dieser
Beweis nicht ein strikter, rigoroser sein müsse, sondern dass ein
Wahrscheinlichkeitsbeweis genüge; zu diesem Wahrscheinlichkeitsheweis
gehöre auch der Nachweis von Thatumsiänden, die eine Selbsttötung
als unwahrscheinlich erscheinen lies-zen. Währendjedoch die erste
Instanz (Bezirksgericht Zurich) den so den Klägern obleigenden
Wahrscheinlichkeitsbeweis als nicht geleistet ansah, ist die Vorinstanz
zu ihrem eingangs mitgeteilten Urteil gelangt auf Grund folgender
thatsächlicher Annahmen, die sich überall auf das durchgeführte
Beweisverfahren stützen und in keiner Weise aktenwidrig sind:
Selbstverschulden des Vonesch in der Weise, dass er etwa in betrunkenem
Zustande ins Wasser gefallen und ertrunken sei, sei ausgeschlossen,
daher könne es sich nur um die Alternative: freiwillig gesuchter oder
unfreiwilliger Tod, handeln. Zunächst haben nun die Kläger dargethan,
dass jedes ersichtliche Motiv für eine Selbfttötnng bei dem geistig
und körperlich gesunden Vonesch fehle: das Verhältnis zu seiner Familie
sei ein glückliches gewesen. Auch seine ökonomischen Verhältnisse seien
nicht zerrüttet gewesen. Richtig sei allerdings, dass das nach seinem
Tode aufgenommene Inventar ein Defizit von circa 2000 Fr. aufweise;
allein darunter befinde sich auch das Frauengut mit 1000 Fr., und dass
dieses aufgebraucht werden könne, wenn sechs Kinder zu erziehen seien, sei
nichts ansfallendes. Zuzugeben sei allerdings, dass er früher eine besser
besoldete Stellung gehabt habe und dass ihm sein Salär in neuerer Zeit
gekürzt worden sei; allein anderseits befinden sich nun drei seiner Söhne
in besoldeten Stellungen und tragen zu den Kosten des Haushaltes bei,
und sein Dienstherr Weltert habe immer noch für ihn gesorgt. Ferner sei er
in den letzten Tagen vor seinem Verschwinden fröhlich und heiter gewefen.
Sodann habe die Klagepartei wahrscheinlich gemacht, dass Vonesch am 2. Mai
gewaltsam ins Wasser gestossen worden sei. Hlefür wird angeführt: Vonesch
sei, nachdem er am 2. Mai die Wirtschaft zum Hecht verlassen, nicht mehr
lebend gesehen worden. BlezÜglich der Frage, wie lange seine Leiche im
Wasser gelegen, Î? der Aussage des Anatomieabwartes Müller, da dieser
diesbezuslkch mehr Sachkenntnis besitze als Dr. Brew, zu folgen. Sohmm
sei durch vier Zeugen festgestellt, dass am 2. Mai, abends zwi-

160 Civilrechtspflege.

schen 101111d 11 Uhr, in der Gegend zwischen der Wipkingerbriicke und
dem Hardturm (oberhalb der Stelle, wo die Leiche aufgefunden worden
ist) eine Rauferei stattgefunden habe und dabei (nach der Aussage eines
Zeugen) ein Geräusch vernommen worden sei, wie wenn jemand ins Wasser
gefallen wäre. Dafür nun, dass jemand anders als Vonesch angegriffen
und verwundet oder ins Wasser gestossen worden sei, liege nichts vor,
dagegen lasse sich sehr wohl

denken, dass er am 2. Mai nach dem Verlassen des Hecht noch :

nach Wipkingen gegangen sei, sei es spazierenshalber, sei es zu
geschäftlichen Zwecken, und dabei angegriffen und ins Wasser gestossen
worden sei. Dass an der Leiche keine Verletzungen konstatiert worden
seien, beweise nichts, da sie nicht entkleidet worden sei, auch blosse
Quetschungen schwerlich festzustellen gewesen wären. Der Umstand, dass
die Uhr noch auf der Leiche gesunden worden sei, schliesse ein Verbrechen
nicht aus, da nicht nur Raubmord in

Frage femme. Aus diesen thatsächlichen Feststellungen: einerseits,

dass Bonesch in glücklichen Familienund ordentlichen
Vermögensverhältnissen gelebt habe; anderseits-, dass er am Abend des
2. Mai, zwischen 9 und 10 Uhr, zum letzten Male lebend gesehen worden,
dass an demselben Abend zwischen 10 und 11 Uhr zwischen

der Wipkiugerbrücke und dem Hardturm eine Rauferei stattgefun-

den, bei der ein Mann ins Wasser gefallen sei, dass die Leiche Voneschs
am 22. Mai in der Limmat, etwas unterhalb der Stelle, wo diese Rauferei
stattfand, ausgefunden worden ist, dass ferner seine Leiche circa 3 Wochen
im Wasser gelegen haben müsse, und dass endlich dafür, dass eine andere
Person als Bonesch bei jener Rauferei ins Wasser gestossen worden sei,
nichts vorliege, zieht die

Vorinstanz den Schluss, der den Klägern obliegende Wahrschein,
Iichkeitsbeweis für den Ausschluss einer Selbsitötung und für'

einen unfreiwilligen gewaltsamen Tod sei erbracht.

Z. Die Vorinstanz ist bei ihrem Urteile zunächst vom richtigen '

Begriffe des Unfalles, wie er in der Poliee der Beklagten gege-

ben ist, ausgegangen und hat auch in richtiger Verteilung def'

Beweis-last den Nachweis dafür, dass der Tod des Vonesch auf einen Unsall
zurückzuführen sei, den Klägern auferlegt. Dem1 zum Anspruche aus dem
Unsallversicherungsvertrag aus die beim Todesfalle zu zahlende Summe
gehört nicht nur der Nachweis des.... Obligationenrecht. N° 20. la

Todes, sondern auch der Nachweis des Unfalls und des Kausalzusammenhangs
zwischen Unfall und Tod, da der Tod durch Unzfall nicht ein
unabänderliches jeden Menschen treffendes Ereignis ist, wie der Tod
überhaupt, sondern nur eine Todesart unter vielen und andernfalls
die Unfallversicherung in ihrem praktischen Effekte geradezu der
Lebensversicherung gleichgestellt würde, während sie von dieser gänzlich
verschiedene wirtschaftliche Zwecke verfolgt, gegen eine ganz andere
Gefahr versichert und Daher auch einer ganz anderen Vertragsregelung
bedarf. Die Vorinstanz hat sodann auch nicht etwa den Satz aufgestellt,
dass bei Fällen wie dem vorliegenden eine Präsumtion für unfreiwilligen
Tod und gegen freiwillige Selbsttötung spreche, da der Wille zur
Erhaltung des Lebens erfahrungsgemäss ein derart starker sei dass
dem gegenüber die Selbsttötung als das durchaus anormale erscheine und
deshalb von dem, der sie behaupte, bewiesen werden müsse. Eine derartige
Verteilung der Beweislast wäre allerdings wie dies das Bundesgericht
in dem oben ritierten Falle Basler-: ,Lebensversicherunngesellschaft
gegen Haller ausgesprochen hat bundesrechtswidrig; sie würde eine
Rechtsvermutung ausstellen, disk nicht existiert, entgegen dem allgemeinen
Rechtsgrundsatze, dass alle anspruchbegründeuden Thatsachen vom Kläger
zu beweisen sind. Dagegen führt die Vorinstanz nun allerdings aus, es
genüge bei Umstanden, wie dem vorliegenden: wo ein strikter Beweis für
das seine oder andere freiwillige Selbsttötung oder unfreiwilliger
gewaltsamer Tod nicht geleistet werden könne, an einem Wahr-:
scheinlichkeitsbeweise dafür, dass Selbsttötung ausgeschlossen und
Unfall anzunehmen sei. Auch dieser Grundsatz steht völlig im Einklang
mit dem angeführten bundesgerichtlichen Urteile, an dem Much! in
dieser Richtung durchaus festzuhalten ist. Wenn nun die Vorinstanz
an Hand dieser richtigen Grundsätze gefunden hat der -erforderliche,
von den Klägern zu leistende Wahrscheinlichkeitsbeweis sei erbracht,
so ist zu bemerken: die thatsächlichen Feststellungen, auf welche die
Vorinstanz ihr Urteil gründet, könnten Tor Bundesgericht nur angefochten
werden, wenn sie mit dem Jnhalte der Akten in Widerspruch stünden oder
bundesgesetzliche Bestimmungen über Beweiswürdigung verletzen würden (Art,
81 Ubs. 1 Org.-G.). Letzteres ist in casu von vornherein ausgeschlosxxv,
2. 1899 11 .

162 Givilrechtspflege.

sen, da bundesgesetzliche Bestimmungen _über die Würdigung des
Beweisergebnisses in Prozessen über Unfallversicherung nicht (w1e
z. B. in Art. 11 des EisenbahuhasipflichtgesetzeY existieren Undvon
einer Aktenwidrigkeit der festgestellten Thatsachen kann eben-
falls keine Rede sein; die Feststellungen gründen sich vielmehr, wie
bemerkt, überall auf eine Würdigung der Zeugenaussagen, welche das
Bundesgericht nicht nachgnprüfen hat Es lann sich also nur noch fragen,
ob die Schlussfolgerungen die die Vormsianz aus ihren thatsächlichen
Feststellungen zieht, bundesrechtltche Bestimmungen verletzen. Dies
müsste dann bejaht werden, benit diese Schlussfolgerungen dazu führen
wurden-, die oben entwicke ten richtigen Grundsätze über die Beweislast
In That Und .Wa·hr-s heit umzustossen, so dass der Rechts-begriff
des Wahrschetnlichkettsbeweise-sit verletzt ware, insbesondere, wenn
diese S chluszfolgernngen mit den Grundsätzen der Logik im Widersprnch
stunden. Auch das endlich ist nicht der Fall; die von der Vortnstanzf
vorgenommene Würdigung des Beweisergebnisses, die tm ubrtgen Sache des
kantonalen Richter? ist, enthält keinen derartigen Verstoss.

Demnach hat das Bundesgericht e r kan nt :

Die Berufung der Beklagteu wird als unbegründet abgewiesen Und somit
das Urteil der Appellationskammer des Obergertehtz des Kantons Zürich
vom 20. Dezember 1898 in allen Teilen

. bestätigt.IV. Haftpflicht für den Fahrikund Gewerbebetrieb. N° 21. 183

IV. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. Responsa'bilité pour
l'exploitation des fabriques.

21. Urteil vom 26. Januar 1899 in Sachen Zschokke gegen Mauderli.

Art. 2 EJB.-G.: Betriebsunfall .? Selbstverschulden des
Verlez'zten?'Me'äverschulden eines Miztarbez'ters?

A. Mit Klage vom 23. Juni 1897 erhob Viktor Mauderli, Zimmermann in
Obererlinsbach, gegenüber dem Baunnternehmer

' O. Zschokke in Aarau einen Haftpflichtanspruch von 3059 Fr.

50 Cfs. nebst Zins zu 5 0/0 seit 1. Mai 1897, den er folgendermassen
begründete: Er habe am 1. Juni 1896 im Dienste des Beklagten, in dessen
der Haftpflichtgesetzgebnng unterstehenden Geschäfte er seit dem März
1896 gearbeitet habe, einen Unfall

. erlitten: Er habe damals mit andern Arbeitern an einem vom

Beklagten übernommenen Neubau in Schönenwerd an der Dachverschalnng
gearbeitet. Gegen Abend habe er bei einem Nebenarbeiter Widmer Holzfedern
holen wollen; dieser habe ihn abgewiesen; beim Weitergehen sei er,
Klager, mit dem Fusse zwischen

zwei Flecklinge geraten und infolge dessen umgestürzt; dabei

habe er einen doppelseitigen Fussknöchelbruch erlitten, der einige
Zeit gänzliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt und überdies einen
bleibenden Nachteil hinterlassen habe.

B. Der Beklagte gab in der Antwort eine andere Darstellung des
Sachverhalts1 Mauderli, der den ganzen Tag über sich als händelsiichtig
gezeigt, habe, als er bei den Arbeitern Widmer und Bodmer Holzsedern holen
wollte-, selber noch solche besessen. Die beiden hätten ihm die Federn
verweigert Mauderli habe jedoch nicht nachgelassen Und den Arbeiter
Buser zu Hülfe gerufen. Als dieser herbeigekommen sei, habe sich eine
Rauferei entwickelt; Mauderli habe dabei von Widmer einen Stoss erhalten,
der den unglücklichen Sturz zur Folge gehabt habe. Daraus wurde gefol-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 25 II 157
Datum : 30. März 1899
Publiziert : 31. Dezember 1899
Quelle : Bundesgericht
Status : 25 II 157
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 156 civilrechtspklege. c) __ Que les tribunaux genevois ne sont uantis d'aucuness


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
tod • leiche • wasser • beklagter • uhr • vorinstanz • bundesgericht • richtigkeit • tag • zins • frage • beweislast • zeuge • erbe • selbstverschulden • wille • stelle • mais • gold • maler
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