S. 49 / Nr. 15 Familienrecht (d)

BGE 71 II 49

15. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. April 1945 i. S. X. gegen Y.


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Regeste:
Ehescheidung.
1. Ansprüche nach Art. 151 /152 ZGB. Begriff der Schuldlosigkeit. Als
Verschulden in diesem Sinne fällt jede Betätigung ehewidriger Gesinnung in
Betracht, die einen (speziellen) Scheidungsgrund bildet oder objektiv dazu
angetan ist, die Zerrüttung der Ehe herbeizuführen, auch wenn die Verfehlung
für die in concreto ausgesprochene Scheidung keine mitursächliche Rolle
gespielt hat.
2. Die Wartefrist (Art. 150 ZGB) beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft des
Urteils im Scheidungspunkte zu laufen; also, wenn dieser vor der letzten
kantonalen Instanz noch streitig, aber nicht Gegenstand des Weiterzugs ans
Bundesgericht war, mit dem Ablauf der Berufungsfrist nach Art. 65 aOG bezw. 54
Abs. 2 revOG.
Divorce.
1. Indeqnnités prévues par les art. 151 et 152 CC Notion de «l'époux
innocent». Implique une culpabilité selon ces articles tout comportement
dénotant un esprit opposé au mariage, qui constitue une cause (déterminée) de
divorce ou qui est objectivement de nature à porter atteinte au lien conjugal,
et cela même si ce fait n'a pas été causal pour le divorce prononcé.
2. Le délai d'attente (art. 150 CC) court à partir du moment où le jugement
passe en force quant au divorce. Lors donc que ce point est encore litigieux
dans la dernière instance cantonale, mais n'est pas soumis au TF, le délai
court à partir de l'expiration du délai du recours en réforme (art. 65 OJ
anc., 54 al. 2 OJ nouv.).
Divorzio.
1. Pretese del coniuge innocente ai sensi degli art. 151 e 152 CC. Nozione del
coniuge innocente. Nel giudizio sull'innocenza coniugale giusta gli art. 151 e
152 CC è da considerarsi quale colpa ogni contegno che denoti un animo
insofferente del vincolo matrimoniale, ove esso costituisca un motivo
particolare di divorzio o sia obiettivamente suscettibile di turbare
profondamente le relazioni coniugali, e ciò anche nel caso in cui non vi sia
rapporto di causa ad effetto fra il contegno in argomento e il divorzio
pronunciato o da pronunciassi in concreto.
1. Il termine d'aspetto (art. 150 CC) decorre dal giorno in cui la sentenza
passa in giudicato relativamente alla dichiarazione di divorzio; quando questo
punto sia stato ancora litigioso

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innanzi all'ultima istanza cantonale, ma non formi oggetto d'ùnpugnazione in
sede federale, la decorrenza ha quindi inizio con lo spirare del termine di
ricorso contemplato dall'art. 54 cp. 2 nuova OGF (art. 65 OGF abr.).

A. ­ Die Parteien hatten sich während der Gymnasialzeit des Beklagten 1916
kennen gelernt und 1924 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder
hervorgegangen sind. Schon während der Verlobungszeit hatte der Beklagte auch
mit andern Frauen geschlechtliche Beziehungen gepflogen, sogar mit seiner
zukünftigen Schwiegermutter und mit den beiden Schwestern der Frau. Nach der
Heirat und der Eröffnung der ärztlichen Praxis in S. kam es zu zahlreichen
Ehebrüchen und mehreren dauernden ehebrecherischen Verhältnissen. Als infolge
der Ausschweifungen des Beklagten ein schweres Zerwürfnis eingetreten war,
trennten sich die Parteien auf Grund eines schriftlichen Abkommens vom 13.
September 1937 für fünf Jahre in der Absicht, nachher das eheliche Leben wenn
möglich wieder aufzunehmen. Der Beklagte übernahm in E. eine Praxis und lebte
dort mit seiner Geliebten als Haushälterin noch während des Prozesses
zusammen, während die Klägerin mit den beiden Kindern in S. blieb. Seine
dortige ärztliche Praxis liess der Beklagte durch einen Vertreter, Dr. Z.,
unter Mitarbeit der Klägerin fortführen. Im Trennungsvertrag (Ziff. 9) machte
diese folgenden Vorbehalt: «Sollte der Frau Doktor während der Trennungszeit
eine eheliche Untreue passieren, BO verzichtet Herr Doktor zum vornherein
darauf, dies zum Gegenstand einer Scheidungsklage zu machen oder in einem von
Frau Doktor angestrengten Scheidungsprozess geltend zu machen.»
Erst nach der Trennung, im Jahre 1939, erhielt der Beklagte von früheren
ehebrecherischen Beziehungen seiner Frau vom Jahre 1933 mit einem gewissen K.
durch diesen selbst Kenntnis. Nach der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist
Ehebruch der Klägerin mit dem Stellvertreter Dr. Z. nicht nachgewiesen, jedoch
starker Verdacht dafür begründet. Nach Ablauf der vereinbarten

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Trennungszeit wollte der Beklagte die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen,
aber nur mit beidseitiger Entbindung von der ehelichen Treuepflicht. Die
Klägerin lehnte dies ab und erhob die Scheidungsklage.
B. ­ Mit Urteil vom 14. Dezember 1944 sprach das Obergericht die Scheidung in
Anwendung von Art. 142 ZGB aus, auferlegte dem Beklagten eine Wartefrist von 2
Jahren, teilte die beiden Kinder der Mutter zu und genehmigte die
vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Parteien, wonach die Klägerin Fr.
75000.­ erhält, verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines monatlichen
Unterhaltsbeitrags von Fr. 100.­ gemäss Art. 151 ZGB an die Klägerin und wies
ihren Genugtuungsanspruch ab.
C. ­ Mit der vorliegenden Berufung ficht der Beklagte einzig die monatliche
Entschädigungsrente von Fr. 100.­ an und beantragt deren Abweisung. Mit ihrer
Anschlussberufung verlangt die Klägerin anstelle dieser Rente eine
Kapitalabfindung von Fr. 15000.­ und Zusprechung einer Genugtuungssumme von
Fr. 5000.­ nach Art. 151 Abs. 2 ZGB.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Da die Kausalität auch auf dem Gebiete der innern, psychischen Vorgänge
tatsächlicher Natur ist (BGE 69 II 355), ist die Feststellung der Vorinstanz
für das Bundesgericht verbindlich, wonach die tiefe Zerrüttung der Ehe der
Parteien hauptsächlich durch den ehebrecherischen Lebenswandel des Beklagten
herbeigeführt worden ist und daneben den Ehewidrigkeiten der Klägerin, ihrem
ehebrecherischen Verhältnis zu K. von Jahre 1933 und dem Vorbehalt der
Ehebruchsfreiheit im Trennungsvertrag von 1937, nur in geringem Masse kausale
Bedeutung zukommt. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, dass die Klägerin
im Sinne des Art. 151 ZGB als schuldlos zu bezeichnen sei, da gegen sie kein
Scheidungsgrund vorliege; ihr verhältnismässig geringes kausales Verschulden
rechtfertige nur eine angemessene Herabsetzung der

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ihr nach Art. 151 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 151 - 1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.
1    Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.
2    Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss.
zukommenden Entschädigung gemäss Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR, nicht
aber die gänzliche Abweisung derselben. Die gegenteilige Praxis des
Bundesgerichts (BGE 55 II 16 f), wonach auch eine nicht oder nicht wesentlich
kausal wirksam gewordene Ehewidrigkeit der die Scheidung erlangenden Partei
diese nicht mehr als schuldlos erscheinen lasse und damit ihren Anspruch aus
Art. 161
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
ausschliesse, stehe mit der Natur dieser Bestimmung als eines
Anwendungsfalles der Schadenersatzpflicht nach Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB, 41 und 49 OR im
Widerspruch.
Die Vorinstanz scheint zu ihrer Auffassung durch die Formulierung der frühern
Praxis geführt worden zu sein, die als schuldlos im Sinne des Art. 151 den
Ehegatten erklärte, «dem gegenüber kein auf Schuld beruhender Scheidungsgrund
vorliege» (BGE 38 II 54, 60 II 392). Diese Ausdrucksweise war bezüglich der
Fälle, wo die Verfehlung des Ansprechers nach Art. 151 nicht einen der
speziellen Scheidungsgründe des Art. 137 ff erfüllte, insofern nicht
glücklich, als bei Art. 142 nicht die schuldhafte Handlung an sich, sondern
erst die daraus entstandene Zerrüttung den Scheidungsgrund bildet. Indem in
jener Formel Verfehlung und Scheidungsgrund gleichsam identifiziert werden,
scheint der Kausalzusammenhang zwischen beiden implicite vorausgesetzt. Dies
liegt jedoch nicht im Sinne jenes Satzes. Es wollte damit lediglich der
Begriff der Schuldlosigkeit graduell abgegrenzt werden dahin, dass er nicht im
absoluten Sinne zu verstehen ist. Als Ausschliessungsgrund nach Art. 151 /152
soll nur ein Verschulden von einer gewissen Schwere in Betracht fallen,
nämlich eine Verfehlung, die einen (speziellen) Scheidungsgrund bildet oder
objektiv dazu angetan ist, die Zerrüttung der Ehe herbeizuführen. Dass es für
die in concreto ­ auf Begehren der in diesem Sinne fehlbaren gegen die andere
Partei ­ ausgesprochene Scheidung eine mitursächliche Rolle gespielt habe, ist
nicht erforderlich. Das Bundesgericht hat daher in seiner neuern Praxis den
Grundsatz allgemein dahin umschrieben, dass jede

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Betätigung ehewidriger Gesinnung von der erwähnten Schwere, ohne Rücksicht auf
ihre ursächliche Bedeutung für die schliessliche Scheidung, als Verschulden im
Sinne von Art. 151/152 in Betracht falle (BGE 55 II 16 f). Es würde das
Rechtsgefühl verletzen, wenn ein Anspruch aus diesen Titeln auch einem
Ehegatten zustehen sollte, dessen schwere Verfehlungen gegen die Ehe nur
deshalb nicht zur Scheidung Anlass gaben, weil die Zerrüttung bereits durch
das Verschulden des andern eingetreten war, oder weil dieser von ihnen keine
Kenntnis hatte oder aus Nachsicht nicht seinerseits Scheidung verlangte. Die
Regelung der Scheidungsfolgen aus Art. 151 muss dem gesamten Verhalten beider
Ehegatten in der ehelichen Gemeinschaft entsprechen und daher alle
Verfehlungen von erheblicher Bedeutung berücksichtigen.
Nach dem Gesagten kann die Klägerin in Ansehung ihres ehebrecherischen
Verhältnisses mit K., ihrer Beziehungen zu Dr. Z. sowie des von ihr für die
Zeit der Trennung ausbedungenen Freibriefs nicht auf Schuldlosigkeit im Sinne
des Art. 151 Anspruch machen, weshalb ihre Entschädigungs- und
Genugtuungsforderungen aus diesem Titel ausser Betracht fallen.
2. ­ Diese Beurteilung der Schuldfrage hat weiter zur Folge, dass auch der
Klägerin von Amtes wegen ein Eheverbot nach Art. 150 ZGB aufzuerlegen ist. In
Wahrung der Proportionen der beiderseitigen Schuld erscheint für die Klägerin
die gesetzliche Mindestdauer der Wartefrist, für den Beklagten die Erhöhung
derselben auf drei Jahre angemessen.
Die Vorinstanz hat als Zeitpunkt des Beginns der dem Beklagten auferlegten
Wartefrist das Datum der Zustellung ihres Urteils genannt und sich hiefür auf
BGE 62 II 273 berufen, wonach für den Eintritt der Rechtskraft des
Scheidungsurteils das kantonale Prozessrecht massgebend sei. Das zit. Präjudiz
stellt dies jedoch nur bezüglich der Frage des Suspensiveffekts der kantonalen
Berufung von der ersten an die zweite Instanz fest. Vor dem

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Obergericht war aber die Scheidungsfrage, zu der die Wartefrist gehört, noch
streitig. Wann die Rechtskraft des letztinstanzlichen kantonalen Urteils
frühestens eintritt, bestimmt das Bundesrecht. Nach Art. 65
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
des auf die
vorliegende Berufung noch anwendbaren alten OG (Art. 171 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
rev. OG), wie
auch nach Art. 54 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
rev. OG tritt die Rechtskraft des (ganzen)
letztinstanzlichen Urteils nicht vor Ablauf der Berufungsfrist ein. Da die
Zustellung an die Parteien am 23. Dezember 1944 erfolgte, ergibt sich als
Datum der Rechtskraft im Scheidungspunkte und damit des Beginns der Wartefrist
­ und zwar bezüglich beider Parteien ­ der 13. Januar 1945.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung wird gutgeheissen, Disp. 5 des angefochtenen Urteils
aufgehoben und das Begehren der Klägerin betr. Unterhaltsbeitrag abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
Disp. 2 des angefochtenen Urteils wird dahin abgeändert bezw. ergänzt, dass
die dem Beklagten auferlegte Wartefrist auf 3 Jahre erhöht und auch der
Klägerin eine solche von einem Jahr auferlegt wird.
Im übrigen wird das Urteil des Obergerichts, soweit angefochten, bestätigt,
auch in Disp. 6 betr. Kosten.