S. 191 / Nr. 41 Personenrecht (d)

BGE 71 II 191

41. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichtes vom 18.
September 1945 i. S. M. c. Sch.


Seite: 191
Regeste:
Schutz der Persönlichkeit gegen unbefugte Presseäusserungen (Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

ZGB).
Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit im allgemeinen und besonders bei
Äusserungen über Personen, die im staatlichen Leben hervortreten; die
Bedeutung des Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV; die Widerrechtlichkeit unwahrer, wenn auch in guten
Treuen geäusserter Behauptungen.
Protection de la personnalité contre des allégations illicites publiées dans
la presse (art. 28 al. 1 er CC).
Conditions du caractère illicite en général, et plus particulièrement des
allégations à l'égard de personnalités en vue de la vie publique. Portée de
l'art. 55 CF. Caractère illicite d'allégations inexactes, encore que faites de
bonne foi.
Protezione della personalità contro allegazioni illecite pubblicate nella
stampa (art. 28 cp. 1 CC).
Presupposti dell'illiceità in generale e, in particolare, delle allegazioni
riguardanti persone in vista nella vita pubblica. Portata dell'art. 55 CF.
Carattere illecito di allegazioni erronee, benchè fatte in buona fede.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Mit den beanstandeten Artikeln hat der Beklagte ohne Zweifel in die
persönlichen Verhältnisse des Klägers eingegriffen. Die Schadenersatzklage ist
aber nur dann begründet, wenn der Beklagte widerrechtlich und schuldhaft
gehandelt hat. Die Zusprechung der verlangten Genugtuung setzt ausserdem
voraus, dass sowohl das Verschulden des Beklagten wie die Verletzung des
Klägers in seinen persönlichen Verhältnissen besonders schwer waren (Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

ZGB, Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
und 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR). Ob eine Presseäusserung widerrechtlich in die
persönlichen Verhältnisse eingreift, ist an sich einzig auf Grund der
angeführten zivilrechtlichen Bestimmungen zu

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entscheiden. Aus Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV kann der Beklagte weiter nichts ableiten. Denn der
Verfassungsgrundsatz der Pressefreiheit wurde durch jene Bestimmungen der
Bundesgesetzgebung für das Gebiet des Zivilrechts abschliessend umschrieben.
Das Bundesgericht hat dies bereits in BGE 43 I 42 ff. dargelegt. In gleicher
Weise ist nun auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Verfasser und
Verbreiter von Presseerzeugnissen abschliessend durch das schweizerische
Strafgesetzbuch geregelt worden (BGE 70 IV 24 f.).
Indessen wird in Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB, Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
und 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR weder mit Bezug auf die Presse
noch allgemein gesagt, unter welchen Voraussetzungen jemand zum Eingriff in
die persönlichen Verhältnisse eines andern befugt ist. Die Frage, ob ein
bestimmtes Verhalten widerrechtlich ist, muss vielmehr vom Richter in jedem
Einzelfall in Würdigung aller Umstände und in Abwägung der im Spiele stehenden
Interessen entschieden werden, wobei für diese Würdigung und Abwägung die
Vorschriften der gesamten, ein einheitliches Ganzes bildenden Ordnung des
privaten und öffentlichen Rechtes massgebend sind. Ist ein Eingriff durch die
Presse zu beurteilen, so hat daher der Richter den besondern Verhältnissen der
Presse Rechnung zu tragen und ihr Interesse, über die persönlichen
Verhältnisse Einzelner zu berichten, abzuwägen gegenüber dem Interesse der
Einzelnen, nicht Gegenstand von Presseäusserungen zu sein. Bei dieser
Bewertung hat sich der Richter daran zu halten wie der Gesetzgeber, vor allem
der Verfassungsgesetzgeber, die Presse eingeschätzt hat. Hierüber gibt Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.

BV Aufschluss. So ist es zu erklären, dass sich das Bundesgericht auch in
Zivilprozessen immer wieder unmittelbar auf die Grundsätze berufen hat, die in
Auslegung von Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV entwickelt wurden (z. B. BGE 43 II 636 und 60 II
406
).
Dem Grundsatz der Pressefreiheit liegt der Gedanke zu Grunde, dass es von
allgemeinem Nutzen ist, wenn die Presse über bestimmte öffentliche, namentlich
über die

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staatlichen Angelegenheiten Nachrichten verbreitet und würdigt. Zu diesen
Angelegenheiten gehören auch die persönlichen Verhältnisse der im staatlichen
Leben hervortretenden Personen, soweit sie für die staatliche Stellung der
Betreffenden von Bedeutung sind (BGE 60 II 406 f.). Sofern die Presse in
solche persönliche Verhältnisse eingreift, geht ihr Interesse an der
Nachrichtenverbreitung wegen des gleichlaufenden öffentlichen Interesses dem
Interesse der Einzelnen vor, ist also ihr Eingriff berechtigt. Gegenüber den
Mitgliedern der Bundesversammlung reicht diese Befugnis besonders weit. Denn
die Bundesversammlung wird durch kein anderes staatliches Organ beaufsichtigt,
obwohl ihr wichtigste Landesgeschäfte anvertraut sind und obwohl nicht ihr,
sondern dem Volk und den Ständen die oberste Gewalt zusteht (Art. 71
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 71 Film - 1 Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.
1    Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.
2    Er kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen.
BV). Um
beurteilen zu können, ob die Mitglieder der Bundesversammlung ihr Amt zum Wohl
des Landes ausüben und ob sie sich für ihr Amt als würdig und geeignet
erweisen, ist das Volk in weitem Umfang auf die privaten Mittel der
Nachrichtenverbreitung angewiesen. Wenn sich daher die Presse mit den
persönlichen Verhältnissen der Volksvertreter insoweit befasst, als dies für
die Beurteilung der Amtsführung und der persönlichen Eignung und Würdigkeit
nötig ist, so handelt sie im öffentlichen Interesse, ja sie übt geradezu an
Stelle des Volkes und zuhanden des Volkes eine Aufsicht aus, die in einem
demokratischen Staate unerlässlich ist.
Die Presse kann auf zwei Arten in die persönlichen Verhältnisse eingreifen,
entweder durch die Mitteilung von Tatsachen, welche diese Verhältnisse
betreffen, oder durch die Würdigung solcher Tatsachen.
Bei den Mitteilungen von Tatsachen versteht es sich von selbst, dass sie wahr
sein müssen. Sonst sind es eben nicht Tatsachen, die mitgeteilt werden. Die
Behauptung von Unwahrheiten gehört in keinem Falle zur Aufgabe der Presse.
Eine unwahre Behauptung ist daher niemals rechtmässig. Wird sie in guten
Treuen erhoben, so entfällt nicht

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die Widerrechtlichkeit, sondern nur das Verschulden. Das ist zivilrechtlich
von Bedeutung, weil der Schutz der Persönlichkeit in einem gewissen Umfang
auch gegen bloss widerrechtliche, nicht nur gegen schuldhafte Störung gewährt
wird (Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB; BGE 68 II 129). Es besteht kein Grund, gegenüber
unwahren, wenn auch in guten Treuen erhobenen Presseäusserungen den Schutz des
Art. 28 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB zu versagen. Das Interesse der Presse ist genügend gewahrt,
wenn auf ihre besondern Verhältnisse bei der Prüfung des Verschuldens
Rücksicht genommen wird, also bei der Beantwortung der Frage, ob eine unwahre
Behauptung in guten Treuen geäussert werden durfte.
Die Würdigung von Tatsachen ist entweder mit deren Mitteilung verbunden und
erscheint dann einfach als persönliche Schlussfolgerung des Verfassers aus
diesen Tatsachen. Eine solche Würdigung ist zulässig, sofern sie auf Grund des
mitgeteilten Sachverhaltes vertretbar ist und wenn sie durch ihre Form nicht
unnötig verletzt (BGE 50 I 205 und 218; 60 II 407). Es kommt aber auch vor,
dass der einem Werturteil zu Grunde liegende Sachverhalt gar nicht mitgeteilt
wird und auch nicht als bekannt vorausgesetzt werden kann. In einem solchen
Fall muss von der Würdigung gefordert werden, dass sie nicht falsche
Vorstellungen darüber erweckt, was ihr in tatsächlicher Hinsicht zu Grunde
liegt.