624 . ss Sachenrecht. N° 82.

er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat, was der Kläger selber
nicht behauptet getan zu haben. Das gleiche gilt auch in Bezug auf einen
Werkvertrag, durch den dem Besteller Eigentum zu verschaffen ist.

3. Es ist aber auch das zweite Erfordernis des Eigentumsüberganges,
der Besitz des Schcupak, gegeben. Da die Beklagte die Gehäuse nicht
entgegennahm, um sie als Eigentümerin zu behalten, sondern sie kraft
des zwischen ihr und Schcupak bestehenden Rechtsverhältnisses dem
Schcupak herauszugeben hatte, erwarb sie den Besitz an den Uhrenschalen
nur als Stellvertreterin des Sehcnpak, der selber mittelbarer Besitzer
wurde. Das OR alter Fassung hatte in Art. 203 einen der wichtigsten Fälle
solcher Besitzvertretung geregelt, nämlich denjenigen des die Versendung
besorgenden Frachtführers, der die Sache

für den abwesenden Erwerber in Empfang nimmt. Diesem Fall ist das
zwischen der Beklagten und Schcnpak bestehendeVerkvertragsverhältnis
gleich zu stellen, kraft dessen der Unternehmer das ihm zur Verarbeitung
gelieferte Material nur bis zur Ablieferung besitzt und wobei ohne
weiteres mit der Entgegennahme des Materials durch den Unternehmer
der mittelbare Besitz auf den Verkver-geber übergeht. Und zwar ist ein
solches Besitzvertretungsverhältnis nicht nur dann anzunehmen, wenn der zu
verarbeitende Stoff dem Unternehmer vom Besteller selber geliefert werden
ist (vergl. STAUDINGERKOBER, Komm. zu § 868 BGB Anni. III 2a), sondern
auch dann, wenn der Unternehmer das Material von einem Dritten empfangen
hat. Denn in beiden Fällen erwirbt der Unternehmer in gleicher Weise
den Stoll" nicht als Eigentümer, sondern nur zu einem vom Werkvergeber
abgeleiteten persönlichen Recht.

4. Steht somit nicht nur der Traditionswille des Klägers bei Übergabe der
Schalen an die Beklagte, sondern auch der Besitz des Schcupak fest, so ist
der Kläger nicht mehr Eigentümer der Schalen. Er kann sie daherUungsssi
.. ..enrecht. N° 83. 825

auch nicht mehr von der Beklagten herausverlangen, ss so dass die Klage
schon aus diesem Grund abzuweisen ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : --

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 30. März 191 I

bestätigt. ;

IV. OBLIGATION ENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

83. Urteil der I. Zivilabteiîung vom 29. September 1917 i. S. Busch,
Beklagten gegen Blut-her u. Genossen, Kläger. Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR. Haftung des
Zeitungsredaktors. Klagelcgjti-

mation der Herausgeber einer Pseudonymbroschüre'? Vor

aussetzungen des Genugtuungsansprnchs. Besondere Schwere

der Verletzung und des Verschuldens.

A. Durch Urteil vom 26. März 1917 hat das Obergericht des Kantons Aargau
erkannt :'

Der Beklagte wird pflichtig erklärt, den Klägern eine Genugtuungssurnme
von 500 Fr. zu bezahlen..

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf Anweisung
der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :,

1. Im Juni 1915 bildete sich in Zürich unter dem Namen Stimmen im Sturm
(1. G. eine Genossenschaft, die den Zweck verfolgt, eine Reihe von
Schriften unter dem Sammeltitel Stimmen im Sturm aus der deutschen
Schweiz zu verlegen. Von diesen sind mehrere erschienen.

sec ' Öbligationenrecht. N° ss.

worunter im November 1915 eine mit dem Titel : Die deutschfeindliche
Bewegung in der französischen Schweiz von M. Meier , welcher Autorname
ein Pseudonym ist.

Dem Heft ist, wie auch den übrigen, folgende Anzeige vorgedruckt :

Unter dem Titel Stimmen im Sturm aus der deutschen Schweiz erscheint
eine Reihe von Schriften, in denen deutsche Schweizer den Empfindungen
Aus druck zu geben suchen werden, die in der gegenwärtigen schwierigen
und ernsten Weltlage unser Volk bewegen. Von anderer Seite wird seit
Monaten . unser Volk bearbeitet, um es von der unserer staat lichen
Neutralität entsprechenden Haltung abzuhringen und zur einseitigen
Stellungnahme gegen das uns von jeher befreundete deutsche Reich und das
stammverwandte deutsche Volk zu veranlassen. Die Tagespresse ist nicht in
der Lage, dieser mit Hoch- druck betriebenen Werbung genügend entgegenzuar
heiten. Diese Lücke soll durch die Stimmen im Sturm ausgefüllt werden.

Wir fordern alle Freunde der Gerechtigkeit zur Unterstützung unseres
Unternehmens, d. h. zur Ver breitung unserer Veröffentlichungen und zur
Mit arbeit auf. si

Zuschriften sind zu richten an die Herausgeber der Stimmen im Sturm.

In einem weiteren Vorwort wird ausgeführt, die Schrift sei schon Ende
Mai 1915 druckfertig gewesen, der Vorstand der Genossenschaft habe aber
die Drucklegung erst beschlossen, als entgegen den Erwartungen und trotz
der vom Bundesrat der Gazette de Lausanne erteilten ernstlichen Rüge
die Hetze der welschen Blätter gegen die Deutschschweizer von neuem
eingesetzt habe und auch die Stimmen im Sturm in ebenso grundloser wie
gehässiger Weise angegriffen worden seien.

Sodann wird in einer Reihe von Kapiteln die deutschfeindliche Bewegung
an Hand einer Menge von Vor--Obligutionenrecht. N° 83. is :î

fällen und Erscheinungen behandelt, und endlich wird in einem die
mutmasslichen Folgen der Westschweizerischen Deutschenhetze für unser
Land überschriebelleza Schlussabschnitt zusammenfassend ausgeführt:

Ein Gutes haben die während der letzten Monate in den welschen Kantonen
vorgekommenen Ausbrüche des Deutschenhasses immerhin mit sich gebracht:
sie haben Tausenden von Deutschsehweizern die Augen über die wahren
Gefühle ihrer cenfédérés gegenüber den anderssprachigen Landsleuten
geöffnet. Und die Erkenntnis der Wahrheit schadet nie, wenn sie auch
oft bitter schmeckt. Die Ereignisse haben gezeigt:

1. Dass die staatliche Neutralität der Schweiz einzig durch das
zahlenmässige Uebergewicht des deutschen Elementes gesichert ist. Ginge
es nach dem Herzen der Herren Bonnard, Secrétan und Genossen, so wäre
unser Land schon längst an der Seite Frankreichs gegen die Barbaren zu
Feld gezogen.

2. Dass die eidgenössischen Behörden auf die Bundes treue in den welschen
Kantonen nur sehr bedingt rechnen können. Die Haltung gewisser Blätter
(Journal de Genève, Démocmte, Tribune de Lausanne, u. s. w.) anlässlich
des Friedrichhaiener FliegerzwisChenfalles,

die Offene Parteinahme des Journal de Genève, des

angesehensten welschen Blattes, für französische Spion nageagenten die
Notabene auch gegen die Schweiz gearbeitet haben -und seine unflätigen
Angriffe auf die eidgenössische Heerespolizei legen die Frage nahe,
ob der Bundesrat, wenn er sich genötigt sähe, gewisse Zumutungen des
Vierverbandes schlimmsten falls mit Gewalt zurückzuweisen, dabei auf
die Be völkerung der welschen Schweiz vertrauen könnte. Hat doch der
Vorfall mit dem Petit Jurassien mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass
zum mindesten im Berner Jura ein grosser Teil der gebildeten Klassen
offen die Lostrennung von dem deutschen Kanton Bern und den Anschluss
an Frankreich wünscht.

628 Obligationenrecht. N° 83.

3. Endlich hat die Zensurdebatte im Nationalrat, soweit dies überhaupt
noch nötig war, den voll, gültigen Beweis dafür erbracht, dass man im
Welschlande nicht gesonnen ist, die Befriedigung persönlicher Hass und
Raehegelüste auch nur im mindesten den Anfer derungen des Staatswohls
unterzuordnen.

2. Das Erscheinen dieser Sclnift gab dem Beklagten Anlass, sich in Nr. 297
und 298 des Aargauer Volksbluff, dessen verantwortlicher Redaktor er ist,
in zwei Leitartikeln vom 22. und 23. Dezember 1915 mit dem Heft und den
Stimmen im Sturm im allgemeinen zu befassen-

Der erste Artikel ist betitelt: Brandstifter am eige ne n H a u s und
speziell gegen die Meier'sche

Schrift und den vermutlichen Verfasser, in welchem _

der Beklagte einen protestantischen Zürcherpfarrer er-

bliekte, gerichtet. Es wird. diesem frevelhafte Verleumdung und grundlose
Verdächtigung der romani-ss schen Schweiz, ihres vaterländischen'
Geistes, ihrer

eidgenössischen Treue vorgeworfen; wenn er zu behaupten wage, die ganze
romanische Schweiz sei durch-

glüht von einem wildfanatischen Hass gegen die Schweiz

der alemanischen Rasse, so habe er schlecht gehandelt als Christ, als
Protestant und als Eidgenosse . Der Schluss, dass die eidgenössischen
Behörden auf die Bundestreue der welschen Kantone nur sehr bedingt
rechnen können, sei eine freche und ungeheuerliche Verdächtigung des
vaterländischen sinnes und schweizerischen Charakters von 1% Millionen
Schweizerbürgern. Wir verlangen , heisst es weiter, dass endlich jede
ffiànkung und Beleidigung des nun lang genug schutzlos verhudelten
welschschweizerischen Volkes durch nichtsnutzige Pressprodukte der
deutschen Schweiz strafrechtlich verfolgt werde .....

Der z we i t e Artikel lautet in seinen wesentlichen Teilen wie folgt:

Für nationale Ehr zur Wehr!Obligationenrecht. N° 83. 629

In Z ü r i c 11 hat sich ein Verlag aufgetanzur Herausgabe von Broschüren
unter dem Sammel-v titel Stimen im Sturm. Diese Broschüren haben kei
nen a nderen Z week als die deutsche SchWeiz im Sinn und Geiste der
reichsdeutschen Kriegs partei zu unterrichten. Das würde uns an undfür
sich noch nicht . aufregen. Aber dieser Unterricht greift keek und tiei
in innersehweizerische Ari-' gelegenheiten hinein und da sagen wir nun
mit aller Entschiedenheit : Vom Leibe l Nach dem ein Dr. Breisig und
Dr. Meinecke von Berlin her eine Schweiz mit zwei Seelen konstruiert
haben, welche Konstruktion das Aargauer Volksblatt in allem Anfang als
einen Unsinn, dem jede historische und natürliche Berechtigung mangelt,
zurückgewiesen hat, will es nun scheints eine Gruppe von Zürcher SchWei
zern unternehmen, den Herren in Berlin den Beweis zu leisten, dass es
in der Schweiz wirklich zwei Seelen gebe. Die Stimmen im Sturm arbeiten
mit System und dieses System zielt dahin, das Deutschtum in der sehweiz
als gefährdet darzustellen, die deutsche Kultur in der Schweiz als
ständiges Objekt welscher Angriffe zu schil dern, die Stimmen im Sturm
färben sich auf diese Art in Deutscher Irredenta! Das neueste Heft von
Herrn Pfarrer M. Meier, das wir gestern an dieser Stelle mit Entrüstung
als einen sehmählichen Versuch der Zwietrachtsaeung zwischen Velsch und
Deutsch verurteilthaben, ist ein Beweis hiefür. Wenn das Schwei zervolk
da nicht früh zum Rechten sieht, arten diese Stimmen im Sturm zu einer
wirklichen i n n e r p o l itischen Sturms'aat aus. Das lassen wir nicht
geschehen! Wer steht hinter dem Hetzunternehmen?

Nachdem wir das System der Stimmen im Sturm kennen und aus der neuesten
Schrift des Herrn Pfarrer M. Meier wahrgenommen haben, wo hin dieser
geis tige Feldzug abzielt, dass sein Zweck die Aufhetzung

630 Öbligatienenrecht. N° 83.

der deutschen gegen die welsche Schweiz, die innere Spaltung unseres
Landes, die gefährliche Herlenkung der reichsdeutschen Aufmerksamkeit
auf die angeh liche Bedrohung des Deutschtums durch die Welschen ist,
m öchten wir gerne Wissen, wer binter diesem Unternehmen steht.

In NrI 294 der Rorschacher Zeitung, eines jener wenigen Blätter der
deutschen Schweiz, das vom Hochdruck ausländischer Stimmungsmache
gegenüber sich unabhängig erhalten hat, schreibt Herr Kollege Dr. Leo
Cavelti sehr bemerkenswert :

Neuerdings wird von einer Vereinigung in Zürich ;: (die mit einigen
schweiz. Personen namen paradiert, deren Finanzquellen man indessen
nicht kennt, ebensoEikwenjg ihre dunklen Beziehungen zu Vertretern
ausländischer Staaten in d e r S c h w e i 2) eine ausserordentlich
verhetzerische Schrift verbreitet, deren Titel aus naheliegenden Grün
den wir nicht nennen wollen. Im Vorwort hüllt sie sich in den Mantel des
feierlichsten Patriotismus. Schon auf der ersten Seite aber lässt sie die
Mummerei fallen und beginnt mit leidenschaftlichen Schimpfreden unsere
welschen Miteidgenossen herunterzumachen. Die kleinste Unversichtigkeit,
jeder dumme Streich, der in den ietzten zehn Jahren, ja noch vorher in
der welschen Schweiz begangen worden ist, wird herauf beschweren und
als BeWeismateriel benutzt, um zu erhärten, dass der Welschschweizer
der grimmigste Feind des Deutschschweizers ist. D ie K e n n t n i s
all dieser kleinen Entgleisungen, die zu allen Zeiten in unserem Lande
vorgekommen sind, die Vertrautheit mit allen Zeitungsnotizen, die nicht
bis auf das letzte Komma mit unserer Neutralität vereinbar sind, wäre er-

Obligationenreeht. N° 83. 631

staunlich, Wenn man nicht sofort-Idarauf kommen müsste, dass hier
esiine systematische Sämmelarheit zugrunde Hugh-"wie Sie vielleicht das
Pflichtenheft eines ausländischen Generalkonsulatesvorschreibt.DieAnnähme,
dass hier diplomatische Talente mit- geholfen haben, wird gestützt durch
das in der Broschüre überall hervor-

_tretende Geschick, Mücken in Ele--

phanten zu verwandeln.

Dieser Verdacht liegt in der Tat durch das ganze Raifinement der Arbeit
nahe.Esist unbedingt notwendig, dass man über die Finanzquellen und
die Inspirationszentren dieser hässlichen Hatz gegen die WelschschWeiz
Klarheit erlange. Es handelt sich hier nicht bloss um die guten
Beziehungen zu einem andern Staat, nicht um die fremden Sou-veränen
schuldige Achtung, es handelt sich um die Fundamente unseres eigenen
Landes!

Wer deninneren Frieden des Landes in der Absicht stört, auswärtige Mächte
zum Schutze vermeintlich verletzter Interessen eines schweizerischen
Volksteils zur Intervention herauszuiordern, wer einen Teil der
schweizerischen Nation fortgesetzt derart beschimpft, dass die Ordnung
im Innern des Landes gestört und revolutionäre Zustände geschaffen

'werden, der macht sich schuldig des

Hochvr rrates ..... Die Welschen sollen sich mit u ns in einer Abwehr-

hewegung vereinen, deren erstes Ziel es ist,

632 siopugationenrecmss Ni83.

eine Beschlagnahnie derlschriktizu erwirken, verbunden mit
_allenééiibrigew ins der Kompetenz der Bundesan weisen an?: liegendenf'
Vorkehiäingen, um herauszu_ bringen, Wer. hinter diesem' "Hetzfeldznggegen
die

'Weisehenfsteckt.... . '?

'Aer'ger als alle Spione'n', ärger als alle einseitigen
Neutr-alitätsverlet zer'. sind diese . Wühler am? inneren Fri'eden,
diese Zerstörer der Achtung Nil-es einen Teiles der Nation zum andern,
diese Zerreis'ser von Banden, die wir heilige nanntenl.;.:.

3. Unterm 11. Januar 1916 übersandte der Geschäftsführer der Stimmen
im Sturm dem Aargauer Volksblatt eine Wo sind die Brandstikter '?
hetitelte Entgegnung, worin u. a. festgestellt ' wird, dass der Verfasser
deriSehriftsz-'r Die deutsvlifeixkdliehe Bewegung in der französischen
SchWeiz kein protestantischer Pfarrer sei, dass das Unternehmen ,der
Stimmen im Sturm aus lauter gebürtigen Schweizerbiirgern bestehe,
die selbst für die Betriebsmittel aufkommen, und dass es keine,
wie immer geartete Verbindung zu ausländischen Behörden und Verbänden
unterhalte. Das Aargauer Volksblatt veröffentlichte das Wesentliche aus
der Entgegnung in Nr. 10 vom 13. Januar 1916, und erwiderte gleichzeitig
darauf in längeren Ausführungen, indem es die Angriffe erneuerte.

Nach erfolglos gebliebenem Sühneversuch hoben die Kläger, die sich
als Vorstandsmitglieder der Stimmen im Sturm durch die Anschuldigungen
des Beklagten in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt fühlen, die
vorliegende Klage an, mit der sie gestützt auf Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR Bezahlung einer
Genugtuungssumme von 4001 Franken, nebst 5% Zins seit dem 29. Februar
1916, eventuell anstatt oder neben einer Genugtuungssumme eine andere
Artder Genugtuung fordern.v Die Klage wurde vom Bezirksgericht Baden
als erster Instanz

,;-.i, . .La-_Obligatienenrecht. N° 83. 633

gemäss ,dem Antrag des Beklagten abgewiesen, während das aargauische
Ohergerieht sie im reduzierten Betrage von 500 Fr. gutgeheissen hat. ,

4. Mit der VorinStanz ist zunächst die Aktivlegitimation der Kläger zu
unter-Suchen, die der Beklagte noch in der Berufungsinstanz hinsichtlich
des ersten Artikels zu bestreiten erklärt. Richtig ist, dass soweit dieser
Artikel sich gegen'M. Meier als vermeintlichen Verfasser der Broschüre:
Die dentschfeindliche Bewegung in der französischen Schweiz i'icbtet,.die
Kläger zur Anhebung der Genugtuungsklage Jedenfalls nicht legitimiert
sind. Da jener Name ein Pseudenym ist, also ein angenommenenName,
der dazu bestimmt ist, den wahren _Autornamen zu verheimlichsien, fund
dieser nicht enthüllt werden ist, kann überhaupt niemand unter Berufung
auf seine Eigenschaft als Verfasser der Schrift aus einer angeblichen
Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte einen Klage-ansprach herleiten.

Es trägt sich aber, ob der Artikel nicht auch gegen die Stimmen im
Sturm im allgemeinen gerichtet sei und die Herausgeber sich deshalb
als in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt betrachten durften
oder mussten. Dafür spricht in etwelchem Masse der Umstand, dass
die Stimmen im" Sturm darin immerhin ausdrücklich genannt sind, und
ferner die Tatsache, dass der Beklagte selber in der ohergerichtliehen
Verhandlung laut Feststellung im vorinstanzlichen Urteil zugegeben
hat, dass er mit jenem Artikel nicht nur den M. Meier, sondern auch die
Herausgeber der Stimmen im Sturm, also. die Kläger, habe treffen wollen,
welche Feststellung freilich an einer anderen Stelle des Urteils dahin
ahgeschwacht wird, der Beklagte habe zugestanden, dass die Tendenz des
Artikels gegen die Kläger gehe, und nicht einzig gegen M. Meier. Allein,
wie dem sei, kann die Frage der Aktivlegitimation der Kläger mit Bezug
auf den ersten Artikel dahingestellt bleiben, weil die Haupt .angriffe
im zweiten enthalten sind, hinsichtlich dessen

AS 3 Il 1917 42

Già L Obligationenrecht. N° 83.

die Kläger zweifellos klageberechtigt sind. Wenn endlich der Kläger
Blocher hat ausführen lassen,dass die Stellen in denen der Beklagte
den vermeintlichen Verfasser 'der Broschüre in seiner (fälschlich
angenommenen} Eigenschaft als Geistlichen angreiit, ihn, Blocher, per
sönlichtrei'fen, so fallen diese Anbringen schon deshalb ausser Betracht,
weil sie verspätet sind.

5. Nach Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
des rev. OR setzt der Genugtuungsansprach eine objektiv
rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der persönlichen Verhältnisse,
dazu aber eine besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens
voraus-

a) Nun ist ohne weiteres klar, dass die Angriffe des Beklagten im zweiten
eingeklagten Artikel geeignet waren, die Kläger in ihren persönlichen
Verhältnissen, insbesondere in ihrer Ehre, schwer zu verletzen. Der
Beklagte wirft darin den Herausgebern der Stimmen im Sturm, die er als
eine Gruppe von Zürcher Schweizern bezeichnet, vor : sie hetzten die
deutsche gegen die welsche Schweiz auf; sie unternahm-en es, den Herren
in Berlin den Beweis zu leisten, dass es in der Schweiz wirklich zwei
Seelen gebe ; sie färbten sich geradezu in deutscher Irredenta , indem
sie die reichsdeutsche Aufmerksamkeit auf die angebliche Bedrohung des
Deutschtums durch die W'elschenlenkten. Wenn sodann ausgeführt wird, man
kenne ihre Finanzquellen nicht, ebensowenig ihre dunklen Beziehungen
zu Vertretern ausländischer Staaten in der Schweiz, es liege eine
systematische Sammelarbeit vor, wie sie vielleicht das Pflichtenheft
eines ausländischen Generalkonsulates vorschreibe, und im Anschluss
daran das Begehren gestellt wird, dass über diese Verhältnisse Klarheit
geschaffen wurde, so wird damit in unmissverständlicher Weise der Verdacht
ausgesprochen, als ob die Herausgeber der Stimmen im Sturm geradezu in
fremdem Solde gegen die Interessen des eigenen Vaterlandes handelten.
Dass der Beklagte diese ausserordentlich schwere Ver-

Obligationenrecht. N° 83; 635

rlélchtigung seinerseits aus der Rorsclzacher Zeitung übernommen hat,
ist rechtlich ohne Belang. Denn er hat sie sich offensichtlich zu eigen
gemacht und durch die typographische Ausstattung noch besonders in den
Vordergrund gerückt. Auch. die weiteren Aeusserungen : Wer den inneren
Frieden in der Absicht störe, auswärtige Mächte zum Schutze vermeintlich
verletzter Interessen eines schweizerischen Volksteils zur Intervention
herauszufordern, wer einen Teil der Nation fortgesetzt derart beschimpfe,
dass die Ordnung im Innern des Landes gestört und revolutionäre Zustände
geschaffen werden, mache sich des Hochverrates schuldig können nach dem
Zusammenhang auf niemand anders bezogen werden, denn auf die Kläger
als die Urheber des Hetzfeldzuges gegen die Welschen . Das Nämliche
gilt endlich für die Stelle : Aerger als alle Spionen, ärger als alle
einseitigen Neutralitäts verletzer sind diese Wühler am inneren Frieden,
diese Zerstörer der Achtung des einen Teiles der Nation zum andern,
diese Zerreisser von Banden, die wir heilige .) nannten !

Da die Kläger hier überall der denkbar veräch lichsten Gesinnung
beziehtigt Werden, ohne dass ein Anhaltspunkt, geschweige denn ein Beweis
für die Richtigkeit der ihnen unterschobenen niedrigen Beweggründe und
Absichten, insbesondere des Verdachtes des Handelns im Interesse fremder
Mächte mit von diesen zur Verfügung gestellten Geldmitteln vorgebracht
wird, ist in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz nicht nur Verletzung
in den persönlichen Verhältnissen anzunehmen, sondern zugleich auch die
weitere Voraussetzung der besonderen schwere der Verletzung

unbedenklich als erfüllt zu betrachten. Der Umstand,

dass die Namen der Kläger dem Publikum im einzelnen vor Durchführung des
Prozesses nicht bekannt sein mochten, ist ohne Bedeutung, wie denn auch
der Beklagte sich nicht etwa hierauf berufen hat. Dadurch

636 Obuatiossnmh. Ns 83dass die Kläger infolge der Angriffe sich in
ihrer sitt-

lichen Ehre subjektiv auf das schwerste verletzt fühlen

mussten. ist den gesetzlichen Erfordernissen genügt-

5) ES fràgt sich aber weiter, 01) die Verletzung eine rechtswidrige
sei, oder ob nicht besondere Umstände die objektive Widerroehtliehkeit
ausschliessen Als solche kommen in Betracht der Verfassungsmiissige
Grundsatz der Pressfreiheit und der Inhalt der Broschüre.

Nach feststehender Reohtspreehung des Bundesgerichte, wie sie in den
Urteilen Kälin und Gutknecht vom 13, Juli und 20. September 1911 {BGE
37 I 375 sf., 388 H,) entwickelt und seither ständig festgehalten
worden ist (vergl. insbes. BGE 39 l 363 ff.), muss bei der Frage,
ob ein Fresser-Zeugnis auf den Schutz des Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV Anspruch
habe, von der spezifischen Aufgabe der Presse ausgegangen werden,
die Gefientlichleit über Gegenstände von allgemeinem Interesse zu
unterrichten. Das Presserzeugnis muss, soll es schutzwürdig sein, an
sich geeignet sein, in den Aufgabenkreis der Presse zu fallen. Wird darin
das Verhalten von Personen besprochen, so dürfen die Grenzen einer dem
Zweck der Veröffentlichung angemessenen sa c hlic he n Berichterstattung
und. Kritik nicht überschritten werden. Für Aeusserungen, die darüber
hinausgehen, namentlich für wissentlich oder leichtfertig aufgestellte
unwahre Behauptungen, kann der Schutz der Pressfreiheit nicht angerufen
'werden.

Die vom Beklagten besprochene Broschüre enthält nun, abgesehen von
einer tendenziösen Zusammenstellung an sich wahrer Tatsachen, eine
Anzahl ungerechter Vorwürfe, und sie geht jedenfalls in den allgemeinen
Schlussfolgerungen, die aus den geschilderten Einzelvorfälien und
Erscheinungen gezogen werden, viel zu weit. Andrerseits muss mit der
VorinStanz anorkannt werden, dass bei ihrem Erscheinen die bedauer-

liche Presspolemik zwischen Deutseh'und Welsch bereits '

entfacht war. Die Stimmen im Sturm haben aber diese

Obiigauönemcm. N83. ... 637

Bewegung gesohfirt, weswegen sie seiner Zeit vom Vorsteher des Politischen
Departements in der Bundesversammlung einer scharfen Kritik unterzogen
werden sind. Eine s a c hl i c he Widerlegung und Richtigstellung der
Meier'schen Schrift war deshalb zulässig, und es ist mit den kantonalen
Instanzen auch anzunehmen, dass der Beklagte wohl aus rein patriotischen
Beweggründen gehandelt hat. Allein das berechtigte ihn nicht, sich
auf das Gebiet persönlicher Verunglimpfung der Kläger zu begeben und
ihnen unlautere, ja verächtliche Motive und geradezu Handeln im Dienste
fremder Mächte zu untersehieben, ohne den Beweis für die Wahrheit dieser
schweren Anschuldigung auch nur anzutreten. Dadurch hat er den Rahmen
der zulässigen Polemik überschritten, und er kann sich daher weder
auf eine aus der Pressfreiheit sich ergebende Vorletzungsbefugnis noch
auf Provokation durch die Kläger berufen. Er kann sich auch nicht damit
entschuldigen, dass er ras'ch habe arbeiten müssen und dem Redaktor einer
Tageszeitung nicht zugemutet werden könne, seine Aeusserungen auf die
Goldwage zu nehmen . Der vom Bundesgericht ausgesprochene Grundsatz, dass
der Presse mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse Uebertreibungen
und Verallgemeinerungen wahrer oder in guten Treuen und nach sorgfältiger
Priifung für wahr gehaltener Tatsachen je nach den Umständen bis zu
einem gewissen Grade zu Gute gehalten werden müssen (BGE 39 I 366),
kann zur Rechtfertigung von Anschuldigungen, denen, wie hier, jede '
Unterlage mangelt, nicht in Betracht kommen.

c) Ist nach alledem die objektive Widerrechtljchkeit zu bejahen, so bleibt
noch die subjektive Seite zu untersuchen, und namentlich zu prüfen, ob
die vom Gesetz verlangte besondere Schwere des Verschuldens beim Beklagten
gegeben sei. Nun steht aber die schwere des Verschuldens im Zusammenhang
mit derjenigen der Verletzung: je schwerer diese ist, umso schwerer ist

638 Obligationenrecht. N° 83.

in der Regel auch jenes (vergl. BGE 42 II 595). Die den Klägern zugefügte
Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere in ihrer
sittlichen Ehre, ist nun eine ungewöhnlich schwere. Und es hat der
Beklagte die ehrenrührigsten Anschuldigungen wenn nicht geradezu im
Bewusstsein ihrer Unrichtikgeit, so doch jedenfalls grob fahrlässig
erhoben, indem er die bei deren Natur und Schwere unerlässliche vorgängige
Prüfung der Verhältnisse gänzlich unterliess. Er hat auch an seinen
Vorwürfen noch festgehalten, nachdem der Vorstand der Stimmen im Sturm
in seiner Entgegnung deren völlige Unbegründetheit dargetan hatte, und
das berechtigte Verlangen der Kläger um Genugtuung unter Erneuerung der
Angriffe zurückgewiesen. Bei dieser Sachlage muss in Uebereinstimmung
mit der Vorinstanz sein Verschulden als ein besonders sehweres im Sinne
von Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR bezeichnet werden. womit alle Voraussetzungen für die
Zusprechung einer Genugtuungssumme erfüllt sind.

6. Was deren Höhe betrile so besteht kein Anlass zu einer Abänderung des
vorinstanzlichen Urteils, (la der Beklagte es in quantitativer Hinsicht
nicht anticllt und die Kläger ihrerseits sich dabei beruhigt haben. Es
ist deshalb im vollen Umfange zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht. ferkann t:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ohergerichts des Kantons
Aargau vom 2.6. März 1917 bestätigt.

... _... ,___ ___,

wirksame-wehe N' 84. ' 639

84. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Oktober 1917 i. S. Basler
Lagerhausgesellschaft, Beklagte, gegen Berner Handels'bank, Klägerin.

Lagergeschäft (Art. 482 bis
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
486 OR). Schadenersatzpflicht des Lagerhalters
wegen vertragswidriger Herausgabe gelagerter Ware. Einrede, dass der als
Schaden eingeklagte Wert dieser Ware dem darüber Verfügungsberechtigten
(der das Verfügungsrecht zu seiner Deckung als Kontokorrentgläubiger
des Einlagerers eingeräumt erhalten hat) bereits zugekommen unddeshalb
nicht mehr zu ersetzen sei, unbehelflich angesichts der Feststellung,
dass der Verfügungsberechtigte von der Beziehung des empfangenen Wertes
zu der ihm verhafteten Lagerware weder Kenntnis hatte, noch haben
musste. Quantitative Bemàngelung des Wertersatzanspruchs ; insbesondere
Abzug eines Mehrerlöses, der bei der nnrechtmässigen Warenverwertung,
gegenüber dem Wert der Ware am Tage ihrer Rückforderung, seitens des
Verfügungsberechtigten, erzielt werden ist ?

A. Im Jahre 1911 eröffnete die Klägerin, die Berner Handelsbank in Bern,
dem Kaufmann A. Reichen-Rieder in Frutigen als Kommanditär und Prokuristen
der Kaffeeimportfirma Lopes; Steiner & C in Sao Paulo (Brasilien) einen
Bankkredit'. Als Deckung für ihre Vorschüsse, die meistens in Form von
Wechselakzepten geleistet wurden, stellte ihr der Kreditnehmer (ausser
der Verpfändung von Wertpapieren und der Einräumung der II. Hypothek
von 110,000 Fr. auf einer Liegenschaft in Frutigen) in die SchWeiz
eingeführten Kaffee seiner Firma in der Weise zur Verfügung, dass er
solchen Kaffee bei der beklagten Basler Lagerhausgesellschaft in Basel
einlagerte und der Bank die auf ihren Namen ausgefertigten und ihr damit
nach dem Reglement der Ingerhausgesellsehaft die Dispositionsbefugnis
über die Ware verleihenden Lagerscheine übersenden liess. Bei Verkäufen ab
diesem Lager hatte Reichen bei der-Bank um Freigabe der Ware einzukommen
und ihr als Gegenwert die auf seine Abnehmer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 II 625
Datum : 29. September 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 II 625
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 624 . ss Sachenrecht. N° 82. er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat,


Gesetzesregister
BV: 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
OR: 49 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
482bis
BGE Register
37-I-368 • 39-I-361 • 42-II-587
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • aargau • vorinstanz • persönliche verhältnisse • bundesgericht • verfassung • stelle • ehre • nation • empfang • frage • presse • verdacht • frieden • wert • zeitung • druck • wissen • kaffee • eigenschaft
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