S. 242 / Nr. 43 Markenschutz (d)

BGE 70 II 242

43. Auszug aus dem Urteil der 1. Zivilabteilung vom 5. Dezember 1944 i. S.
Desinfekta A.-G. Zürich gegen Desinfekta Chur, B. Weinstock.

Regeste:
Schutzunfähigkeit einer Marke.
Das Wort «Desinfecta» wirkt als Sachbezeichnung und ist daher Gemeingut (Art.
3 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG).
Marque exclue de la protection légale.
Le mot «desinfecta» a la valeur d'une désignation générique; il est du domaine
public (art. 3 al. 2 LM).
Marca esclusa dalla protezione legale.
La parola «Desinfecta» ha valore d'una designazione generica; essa è di
pubblico dominio (art. 3 cp. 2 LM).

Der Kläger verlangt die Nichtigerklärung der Marke «Desinfecta» der Beklagten
mit der Begründung, die Marke sei nicht schutzfähig. Zu dieser Klage ist er
aktivlegitimiert. Denn ein Interesse an der Löschung der Marke hat er sowohl
als Gewerbegenosse der Beklagten wie auch deshalb, weil die Beklagte ihm
gegenüber aus ihrem angeblichen Markenrecht Verbietungs- und
Unterlassungsansprüche herleitet.

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Zeichen, die als Gemeingut anzusehen sind, geniessen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.

MSchG den gesetzlichen Schutz nicht. Gemeingut in diesem Sinn sind auch die
sogenannten Beschaffenheitsangaben, also Worte und Wendungen, die dazu dienen,
eine Ware zu bezeichnen oder auf ihre Eigenschaften hinzuweisen. Bei diesen
dem Verkehr nötigen Ausdrücken ist es in der Tat innerlich gerechtfertigt,
dass der einzelne Gewerbetreibende daran verhindert wird, sie ausschliesslich
für sich in Beschlag zu nehmen und sich auf diese Weise im geschäftlichen
Wettbewerb einen Vorsprung zu verschaffen. Als Beschaffenheitsangabe hat
allerdings nicht schon jeder Ausdruck zu gelten, der auf die Art oder die
Bestimmung der Ware anspielt, insbesondere nicht ein Ausdruck, bei dem die
sachliche Beziehung zur Ware eine bloss entfernte ist und erst auf dem Wege
einer besondern Ideenverbindung, also unter Zuhilfenahme der Phantasie,
erkannt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, von der
abzugehen kein Anlass besteht, muss die Bezeichnung vielmehr in einem so engen
Zusammenhang mit der Ware stehen, dass sie unmittelbar auf eine bestimmte
Beschaffenheit schliessen lässt und infolgedessen der Eignung und Kraft
ermangelt, als Sonderzeichen für die Erzeugnisse eines bestimmten Herstellers
zu gelten (BGE 54 II 406, 56 II 231, 59 II 81, 63 II 427).
Die Marke der Beklagten ist als reine Wortmarke aufzufassen. Sie wird zwar in
einem besondern Schriftzug wiedergegeben. Dadurch wird indessen nicht im
geringsten eine Bildwirkung geschaffen, die den Wortsinn in den Hintergrund
treten lassen würde.
Das Wort «Desinfecta» weist nun aber ohne weiteres auf chemische Produkte für
Desinfektionszwecke hin, also auf Waren, für die es als Marke bestimmt ist.
Denn das Tätigkeitswort «desinfizieren» (französisch «désinfecter»,
italienisch «disinfettare») und das Hauptwort «Desinfektion» sind als
Bezeichnungen einer bestimmten Reinigungsart in der Umgangssprache geläufig,
und die hiefür verwendeten chemischen Mittel werden allgemein als

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«Desinfektionsmittel» bezeichnet. Von diesen gebräuchlichen Worten weicht der
Ausdruck «Desinfecta» so wenig ab, dass sowohl sein Wortbild wie auch sein
Klang bei einer Verwendung für eine Ware ohne weiteres an ein
Desinfektionsmittel denken lassen, also als Sachbezeichnung wirken. Bloss
wegen der willkürlichen Endung «a» kann von einer Ursprünglichkeit der
Wortbildung oder gar von einem Phantasiegehalt nicht gesprochen werden. Das
Bundesgericht hat schon Markenworte als Gemeingut erklärt, bei denen die
sachliche Beziehung weniger nahe lag als im vorliegenden Fall, so
«Rachenputzer» für Hustenbonbons und «Novaseta» für Kunstseide (BGE 54 II 406
und 56 II 222).
Ein Wort, das an sich Gemeingut ist, kann allerdings dadurch schutzfähig
werden, dass es durch langen Gebrauch im Verkehr eine besondere Bedeutung
erlangt hat und allgemein als Kennzeichen eines bestimmten Herstellers
aufgefasst wird (BGE 59 II 207). Ob dies auch bei Beschaffenheitsangaben
möglich ist - was das Bundesgericht schon in einem Fall verneint hat (BGE 63
II 430
) - kann dahingestellt bleiben. Denn sicher hat sich die Bezeichnung
«Desinfecta» in den beteiligten Verkehrskreisen - als welche zwar bei
Desinfektionsmitteln entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht die breiten
Massen des Volkes in Betracht fallen - nicht im erwähnten Sinn zu Gunsten der
Beklagten durchgesetzt. Wie nämlich die Vorinstanz festgestellt hat, beziehen
sich die Anbringen tatsächlicher Art, welche die Beklagte in dieser Richtung
vorgebracht, und die Beweise, die sie hiezu beantragt hat, auf die
geschäftliche Tätigkeit der Beklagten im allgemeinen und gar nicht darauf,
dass Waren mit der Bezeichnung «Desinfecta» schlechthin als Erzeugnisse der
Beklagten gelten. Die Behauptung der Beklagten, die Sachbezeichnung
«Desinfecta» habe sich als Individualzeichen durchgesetzt, wurde somit nicht
einmal gehörig substanziert.
Die Vorinstanz hat daher die Markennichtigkeitsklage mit Recht zugesprochen.