MFV angebracht würden. Als sich der
MFV.
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SR 512.271 MFV Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung Art. 7 |
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| Militärischen Flugdienst dürfen nur Personen leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) als körperlich tauglich sowie intellektuell und psychisch geeignet erklärt worden sind. | ||||||
| Die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung werden erstmals bei der Zulassung abgeklärt. Die körperliche Tauglichkeit wird danach in regelmässigen Untersuchungen überprüft; sie wird durch das FAI in einem ärztlichen Tauglichkeitsattest bescheinigt. | ||||||
| Das VBS bestimmt die Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitsatteste. | ||||||
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SR 512.271 MFV Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung Art. 8 Einstellung |
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| Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn: | ||||||
| sie medizinisch nicht mehr tauglich sind; | ||||||
| sie den fachlichen oder persönlichen Anforderungen nicht mehr genügen; | ||||||
| kein militärisches Bedürfnis nach ihrer Funktion mehr besteht; | ||||||
| sie Auslandurlaub nach Artikel 44 der Verordnung vom 22. November 2017 [1] über die Militärdienstpflicht erhalten haben oder bei Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhalten können; | ||||||
| sie sich im Mutterschaftsurlaub befinden; oder | ||||||
| andere wichtige Gründe einen weiteren Einsatz in ihrer Funktion nicht mehr angezeigt erscheinen lassen. | ||||||
| Bei Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen der Kategorie A kann die Luftwaffe statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B anordnen. | ||||||
| Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden, wenn: | ||||||
| ein militärisches Bedürfnis besteht; und | ||||||
| er oder sie sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Dienstleistungen zu absolvieren und dabei die Reisekosten für die Auslandstrecke zu tragen. | ||||||
| [1] SR 512.21 | ||||||
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SR 512.271 MFV Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung Art. 8 Einstellung |
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| Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn: | ||||||
| sie medizinisch nicht mehr tauglich sind; | ||||||
| sie den fachlichen oder persönlichen Anforderungen nicht mehr genügen; | ||||||
| kein militärisches Bedürfnis nach ihrer Funktion mehr besteht; | ||||||
| sie Auslandurlaub nach Artikel 44 der Verordnung vom 22. November 2017 [1] über die Militärdienstpflicht erhalten haben oder bei Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhalten können; | ||||||
| sie sich im Mutterschaftsurlaub befinden; oder | ||||||
| andere wichtige Gründe einen weiteren Einsatz in ihrer Funktion nicht mehr angezeigt erscheinen lassen. | ||||||
| Bei Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen der Kategorie A kann die Luftwaffe statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B anordnen. | ||||||
| Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden, wenn: | ||||||
| ein militärisches Bedürfnis besteht; und | ||||||
| er oder sie sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Dienstleistungen zu absolvieren und dabei die Reisekosten für die Auslandstrecke zu tragen. | ||||||
| [1] SR 512.21 | ||||||
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SR 512.271 MFV Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung Art. 8 Einstellung |
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| Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn: | ||||||
| sie medizinisch nicht mehr tauglich sind; | ||||||
| sie den fachlichen oder persönlichen Anforderungen nicht mehr genügen; | ||||||
| kein militärisches Bedürfnis nach ihrer Funktion mehr besteht; | ||||||
| sie Auslandurlaub nach Artikel 44 der Verordnung vom 22. November 2017 [1] über die Militärdienstpflicht erhalten haben oder bei Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhalten können; | ||||||
| sie sich im Mutterschaftsurlaub befinden; oder | ||||||
| andere wichtige Gründe einen weiteren Einsatz in ihrer Funktion nicht mehr angezeigt erscheinen lassen. | ||||||
| Bei Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen der Kategorie A kann die Luftwaffe statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B anordnen. | ||||||
| Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden, wenn: | ||||||
| ein militärisches Bedürfnis besteht; und | ||||||
| er oder sie sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Dienstleistungen zu absolvieren und dabei die Reisekosten für die Auslandstrecke zu tragen. | ||||||
| [1] SR 512.21 | ||||||
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SR 512.271 MFV Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung Art. 8 Einstellung |
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| Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn: | ||||||
| sie medizinisch nicht mehr tauglich sind; | ||||||
| sie den fachlichen oder persönlichen Anforderungen nicht mehr genügen; | ||||||
| kein militärisches Bedürfnis nach ihrer Funktion mehr besteht; | ||||||
| sie Auslandurlaub nach Artikel 44 der Verordnung vom 22. November 2017 [1] über die Militärdienstpflicht erhalten haben oder bei Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhalten können; | ||||||
| sie sich im Mutterschaftsurlaub befinden; oder | ||||||
| andere wichtige Gründe einen weiteren Einsatz in ihrer Funktion nicht mehr angezeigt erscheinen lassen. | ||||||
| Bei Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen der Kategorie A kann die Luftwaffe statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B anordnen. | ||||||
| Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden, wenn: | ||||||
| ein militärisches Bedürfnis besteht; und | ||||||
| er oder sie sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Dienstleistungen zu absolvieren und dabei die Reisekosten für die Auslandstrecke zu tragen. | ||||||
| [1] SR 512.21 | ||||||
MFV, wegen dessen Übertretung
MFV durchaus berechtigt sind, hat auch die gegen den