SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 7 - 1 Militärischen Flugdienst dürfen nur Personen leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) als körperlich tauglich sowie intellektuell und psychisch geeignet erklärt worden sind. |
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1 | Militärischen Flugdienst dürfen nur Personen leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) als körperlich tauglich sowie intellektuell und psychisch geeignet erklärt worden sind. |
2 | Die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung werden erstmals bei der Zulassung abgeklärt. Die körperliche Tauglichkeit wird danach in regelmässigen Untersuchungen überprüft; sie wird durch das FAI in einem ärztlichen Tauglichkeitsattest bescheinigt. |
3 | Das VBS bestimmt die Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitsatteste. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 8 Einstellung - 1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn: |
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1 | Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn: |
a | sie medizinisch nicht mehr tauglich sind; |
b | sie den fachlichen oder persönlichen Anforderungen nicht mehr genügen; |
c | kein militärisches Bedürfnis nach ihrer Funktion mehr besteht; |
d | sie Auslandurlaub nach Artikel 44 der Verordnung vom 22. November 20174 über die Militärdienstpflicht erhalten haben oder bei Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhalten können; |
e | sie sich im Mutterschaftsurlaub befinden; oder |
f | andere wichtige Gründe einen weiteren Einsatz in ihrer Funktion nicht mehr angezeigt erscheinen lassen. |
2 | Bei Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen der Kategorie A kann die Luftwaffe statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B anordnen. |
3 | Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden, wenn: |
a | ein militärisches Bedürfnis besteht; und |
b | er oder sie sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Dienstleistungen zu absolvieren und dabei die Reisekosten für die Auslandstrecke zu tragen. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 8 Einstellung - 1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn: |
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1 | Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn: |
a | sie medizinisch nicht mehr tauglich sind; |
b | sie den fachlichen oder persönlichen Anforderungen nicht mehr genügen; |
c | kein militärisches Bedürfnis nach ihrer Funktion mehr besteht; |
d | sie Auslandurlaub nach Artikel 44 der Verordnung vom 22. November 20174 über die Militärdienstpflicht erhalten haben oder bei Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhalten können; |
e | sie sich im Mutterschaftsurlaub befinden; oder |
f | andere wichtige Gründe einen weiteren Einsatz in ihrer Funktion nicht mehr angezeigt erscheinen lassen. |
2 | Bei Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen der Kategorie A kann die Luftwaffe statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B anordnen. |
3 | Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden, wenn: |
a | ein militärisches Bedürfnis besteht; und |
b | er oder sie sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Dienstleistungen zu absolvieren und dabei die Reisekosten für die Auslandstrecke zu tragen. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 8 Einstellung - 1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn: |
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1 | Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn: |
a | sie medizinisch nicht mehr tauglich sind; |
b | sie den fachlichen oder persönlichen Anforderungen nicht mehr genügen; |
c | kein militärisches Bedürfnis nach ihrer Funktion mehr besteht; |
d | sie Auslandurlaub nach Artikel 44 der Verordnung vom 22. November 20174 über die Militärdienstpflicht erhalten haben oder bei Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhalten können; |
e | sie sich im Mutterschaftsurlaub befinden; oder |
f | andere wichtige Gründe einen weiteren Einsatz in ihrer Funktion nicht mehr angezeigt erscheinen lassen. |
2 | Bei Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen der Kategorie A kann die Luftwaffe statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B anordnen. |
3 | Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden, wenn: |
a | ein militärisches Bedürfnis besteht; und |
b | er oder sie sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Dienstleistungen zu absolvieren und dabei die Reisekosten für die Auslandstrecke zu tragen. |
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 8 Einstellung - 1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn: |
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1 | Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn: |
a | sie medizinisch nicht mehr tauglich sind; |
b | sie den fachlichen oder persönlichen Anforderungen nicht mehr genügen; |
c | kein militärisches Bedürfnis nach ihrer Funktion mehr besteht; |
d | sie Auslandurlaub nach Artikel 44 der Verordnung vom 22. November 20174 über die Militärdienstpflicht erhalten haben oder bei Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhalten können; |
e | sie sich im Mutterschaftsurlaub befinden; oder |
f | andere wichtige Gründe einen weiteren Einsatz in ihrer Funktion nicht mehr angezeigt erscheinen lassen. |
2 | Bei Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen der Kategorie A kann die Luftwaffe statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B anordnen. |
3 | Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden, wenn: |
a | ein militärisches Bedürfnis besteht; und |
b | er oder sie sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Dienstleistungen zu absolvieren und dabei die Reisekosten für die Auslandstrecke zu tragen. |