, Ziff. 1 OG gegeben wäre.
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 20 Wissenschaftsfreiheit |
||||||
| Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 20 Wissenschaftsfreiheit |
||||||
| Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 20 Wissenschaftsfreiheit |
||||||
| Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 20 Wissenschaftsfreiheit |
||||||
| Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 20 Wissenschaftsfreiheit |
||||||
| Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 22 Versammlungsfreiheit |
||||||
| Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 22 Versammlungsfreiheit |
||||||
| Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 20 Wissenschaftsfreiheit |
||||||
| Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 20 |
||||||
| Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. | ||||||
| Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. | ||||||
OG hat, sodass die Kompetenz des Bundesgerichts auch nach Art. 481
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 20 Wissenschaftsfreiheit |
||||||
| Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. | ||||||