S. 129 / Nr. 21 Organisation der Bundesrechtspflege (d)

BGE 65 I 129

21. Entscheid vom 12. Mai 1939 i. S. Gemeinde Hundwil gegen Säntis-Schwebebahn
A.-G. und Regierungsrat von Appenzell A.-Rh.


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Regeste:
Legitimation (Art. 178 Ziff. 2 OG):
Sie bestimmt sich nicht nach der Parteistellung im kantonalen Verfahren (Erw.
1)
Als Rechtsmittel zum Schutze des Bürgers gegen Übergriffe der öffentlichen
Gewalt fehlt sie der Gemeinde zur Anfechtung VON Entscheiden kantonaler
Behörden über den gemeindlichen Steueranspruch (Erw. 3)
Gegen blosse Zwischenverfügungen ist die staatsrechtliche Beschwerde mangels
eines bleibenden rechtlichen Nachteils unzulässig (Erw. 4)
Gemeindeautonomie: sie wird nicht verletzt durch Steuerentscheide kantonaler
Behörden, denen nach der kantonalen Gesetzgebung die verbindliche Veranlagung
zur Gemeindesteuer obliegt (Erw. 2).
La qualité pour agir (art. 178 ch. 2 OJ) se détermine indépendamment de la
position dos parties dans la procédure cantonale (consid. 1).
Le recours de droit publie devant servir essentiellement à protéger les
citoyens contre les empiétements de la puissance publique les communes ne
peuvent attaquer par cette voie de droit les décisions prises par les
autorités cantonales en matière d'impôts communaux (consid. 3).
Les jugements préjudiciels ne peuvent être attaqués par la voie du recours de
droit public, sauf s'ils portent une atteinte durable à la situation juridique
du recourant (consid. 4).
Autonomie communale: Les décisions d'autorités cantonales relatives aux impôts
communaux n'y portent pas atteinte lorsque ces autorités sont compétentes en
cette matière de, par le droit cantonal (consid. 2).
La qualità per agire (art. 178 cifra 2 OGF) si determina indipendentemente
dalla posizione delle parti nella procedura cantonale (consid. 1).
Mirando essenzialmente a proteggere i cittadini dagli abusi dei poteri
pubblici, il ricorso di diritto pubblico non può essere interposto dai comuni
contro le decisioni preso dalle autorità cantonali in materia d'imposte
comunali (consid. 3).
Le sentenze interlocutorie non possono essere impugnato mediante ricorso di
diritto pubblico, salvo se pregiudicano in modo duraturo il ricorrente
(consid. 4).
L'autonomia comunale non è lesa dalle decisioni di autorità cantonali relative
alle imposte comunali se queste autorità sono competenti in tale materia in
virtù del diritto cantonale (consid. 2).


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A. - Im Steuerveranlagungsverfahren über die Säntis-Schwebebahn A.-G. mit Sitz
in Urnäsch (SBU) setzte die Landessteuerkommission des Kantons Appenzell
A.-Rh. das steuerbare Vermögen der Pflichtigen für die Jahre 1935-1937 auf Fr.
450000.- fest und verlegte davon für die Gemeindesteuern Fr. 430000.- auf die
Gemeinde Hundwil (Rekurrentin) und den Rest von Fr. 20000.- auf die Gemeinde
Urnäsch. Die SBU rekurrierte dagegen an den Regierungsrat des Kantons
Appenzell A.-Rh., der mit Entscheid vom 7. Februar 1939 das steuerpflichtige
Vermögen auf Fr. 220000.- herabsetzte und die innerkantonale Repartition
zwischen den beiden Gemeinden der nochmaligen Prüfung durch einen Ausschuss
des Regierungsrates unterstellte.
B. - Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die
Gemeinde Hundwil, den regierungsrätlichen Beschluss wegen Verletzung von Art.
4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV aufzuheben, und zwar sowohl insoweit, als das steuerpflichtige Vermögen
auf Fr. 220000.- herabgesetzt wird, als mit Bezug auf die Überweisung an einen
Ausschuss des Regierungsrates zur Prüfung und Festsetzung der innerkantonalen
Repartition. Das steuerpflichtige Vermögen der SBU sei auf Fr. 450000.-
festzusetzen und davon für die Gemeindesteuern der Rekurrentin ein Anteil von
Fr. 430000.-, der Gemeinde Urnäsch ein solcher von Fr. 20000.- zuzuweisen;
eventuell wird die Rückweisung zur Neufestsetzung des Reinvermögens durch den
Regierungsrat verlangt.
Zum Nachweis ihrer Legitimation führt die Rekurrentin aus:
Nach der ausserrhodischen Kantonsverfassung (Art. 72 ff.) seien die Gemeinden
autonome Selbstverwaltungskörper, denen insbesondere das Recht zustehe, zur
Deckung ihrer Auslagen Steuern zu erheben. Bei deren Festsetzung durch die
kantonalen Organe sei die Gemeinde Partei. Der Rekurrentin sei denn auch im
kantonalen Verfahren Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben worden. Da der
regierungsrätliche

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Entscheid direkt in die Interessen der Gemeinde eingreife, sei sie zur
Beschwerde legitimiert, dies umso mehr, als auch die Repartition des
steuerpflichtigen Vermögens zwischen den Gemeinden Hundwil und Urnäsch in
Frage stehe.
Der Regierungsrat von Appenzell A.-Rh. beantragt Nichteintreten, eventuell die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde bestimmt sich nicht
darnach, ob die Rekurrentin im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte,
sondern ausschliesslich nach den Vorschriften des OG (BGE 59 I S. 80). Dass
der Rekurrentin im kantonalen Verfahren Gelegenheit zur Einreichung einer
Vernehmlassung zu gewähren war und gewährt wurde, ist daher unerheblich bei
der Entscheidung der Frage, ob die Legitimation der Rekurrentin zum
staatsrechtlichen Rekurs gegeben sei.
2.- Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes anerkennt die in den meisten
kantonalen Verfassungen (in Appenzell A.-Rh. durch Art. 72 KV) garantierte
Gemeindeautonomie, d.h. die Befugnis der Gemeinden, ihre Angelegenheiten
innert der verfassungs- und gesetzmässigen Schranken selbst zu ordnen als ein
subjektives öffentliches Recht der Gemeinde, das ihr, ähnlich dem
Freiheitsrecht des Einzelnen, gegenüber dem Staat einen eigenen selbständigen
Wirkungskreis gewährt. Gegen dessen Verletzung steht ihr daher als einer
Korporation des öffentlichen Rechts die staatsrechtliche Beschwerde offen
(statt vieler: BGE 29 I 203; 48 I 109). Doch beruft sich die Rekurrentin auf
den autonomen Charakter der ausserrhodischen Gemeinden lediglich, um die
Legitimation zur Beschwerde aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV zu begründen; sie beschwert sich
dagegen nicht wegen Verletzung der Gemeindeautonomie. Gegen diese würde der
angefochtene Entscheid des Regierungsrates übrigens auch nicht verstossen.
Denn da sie nur innerhalb von Verfassung und Gesetz besteht (Art. 72 KV), gilt
sie auch

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nur im Rahmen des Steuergesetzes vom 25. April 1897, das in Art. 10 kantonale
Behörden, die Landessteuerkommission als erste und den Regierungsrat als
Rekursinstanz als kompetent erklärt, die Steuerveranlagung auch für die
Gemeinden verbindlich vorzunehmen. Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang
der Bürger gegenüber der Gemeinde steuerpflichtig ist, wird damit selbst
bezüglich der Fragen, bei denen die Anwendung des Ermessens in Frage kommt,
abschliessend den kantonalen Behörden übertragen und dadurch auf diesem Gebiet
die Gemeindeautonomie ausgeschaltet. Wenn daher die staatliche Behörde im
Einzelfall den Inhalt oder Umfang der Steuerpflicht unrichtig bestimmt, von
ihrer Kompetenz also einen unrichtigen Gebrauch macht, so kann hiedurch die
Gemeindeautonomie nicht verletzt sein. Das wäre nur dann der Fall, wenn sich
der Staat eine Entscheidungskompetenz anmasste, die ihm nicht zustünde, oder
wenn er formell seine Zuständigkeit überschritte. Dass dies zutreffe,
behauptet aber die Rekurrentin mit Recht selbst nicht.
3.- Der (kantonale) Staat kann die Entscheide seiner Steuerbehörden über
seinen «Steueranspruch» nicht wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV anfechten (BGE 60
I 230
; nicht publizierte Entscheide i. S. Kanton Schwyz gegen Casagrande vom
29. Mai 1936 und Einwohnergemeinde Deitingen gegen Oberrekurskommission
Solothurn vom 9. Dezember 1938). Entscheidend ist dafür, dass die
staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV sowie den Art. 175 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
und
178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG ein Rechtsmittel zum Schutze des Einzelnen, d. h. der physischen oder
juristischen Person gegen Übergriffe der öffentlichen Gewalt ist und daher
nicht ohne Verkennung ihres Wesens der Anfechtung von Entscheiden dienstbar
gemacht werden kann, die gegen den Staat als Träger jener Gewalt ergangen
sind.
Dasselbe muss auch gelten, wenn die Gemeinde als Trägerin öffentlicher Gewalt
gegenüber einer dieser Gewalt unterworfenen Person auftritt, wenn also wie
hier die ihrer Gewalt unterstellte Person für Gemeindesteuern veranlagt

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wird. Dabei ist bedeutungslos, ob die Veranlagung durch ein Organ der Gemeinde
oder des Staates erfolgt. Ebenso wie dann, wenn der Regierungsrat als
Vertreter des Staates mit der Veranlagung der Steuerbehörde nicht einiggeht,
ist hier nur die Steuerpflicht des Einzelnen gegenüber der Gemeinde streitig.
In Frage steht damit vom Standpunkt der Gemeinde aus lediglich die Anwendung
des objektiven Rechtes, das diese Pflicht regelt, durch die dazu berufenen
Organe, bezw. die abweichende Stellungnahme verschiedener am Verfahren
beteiligter Behörden bei dessen Anwendung im Einzelfall. Durch eine
ungerechtfertigte Abweisung oder Herabsetzung des Steueranspruchs wird die
Gemeinde als Inhaberin herrschaftlicher Gewalt betroffen, nicht in einem
subjektiven Recht, das ihr als Korporation im Sinne von Art. 178 Ziff. 2 OG
zustehen würde. Die Garantie der Rechtsgleichheit schützt aber nur die der
öffentlichen Gewalt unterworfene Person vor einer mit dem Grundsatz der
Rechtsgleichheit nicht im Einklang stehenden Ausübung dieser Gewalt, nicht
diese Ausübung selbst vor einer sie angeblich willkürlich beeinträchtigenden
Verfügung einer - ebenfalls die öffentliche Gewalt verkörpernden - Behörde.
Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates konnte daher die Rekurrentin
nicht in einer Weise treffen, wie sie Voraussetzung der Legitimation zur
staatsrechtlichen Beschwerde bildet.
Sofern die von der Rekurrentin angerufenen Entscheide (BGE 49 I 78, 49 I 294;
52 I 359) hiemit nicht im Einklang stehen sollten, wären sie als durch die
neuere Praxis überholt zu betrachten. Übrigens lagen damals die Verhältnisse
anders als im vorliegenden Fall. Nur eine dieser Entscheidungen, jene i. S.
der Gemeinde Emmen, bezieht sich auf die Gemeindesteuer, weicht aber auch
ihrerseits von der hier zu beurteilenden Sachlage insofern ab, als die
Gemeinde Emmen nicht einem gewöhnlichen, ihrer Steuerhoheit unterworfenen
Steuerpflichtigen gegenüberstand, sondern einem ihr übergeordneten Verbande,
dem Kanton,

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der für seine in der Gemeinde Emmen liegenden Grundstücke Steuerbefreiung
beanspruchte.
Die Rekurrentin ist daher insoweit nicht zur Willkürbeschwerde legitimiert,
als diese sich gegen die Festsetzung des gemeindesteuerpflichtigen Vermögens
der SBU auf Fr. 220000.- richtet.
4.- Die Willkürbeschwerde richtet sich aber auch gegen die Verfügung des
angefochtenen Entscheides, dass die innerkantonale Repartition des
Steuerkapitals zwischen den Gemeinden Urnäsch, wo die SBU ihren Sitz hat, und
Hundwil, wo sich der appenzellische Teil der Bahnanlage befindet, durch einen
Ausschuss des Regierungsrates nochmalig zu prüfen sei. Doch an diese Verfügung
kann ein staatsrechtlicher Rekurs deshalb nicht angeknüpft werden, weil sie
eine blosse Zwischenverfügung in einem hängigen Verfahren ist. Sie unterläge
der Anfechtungsmöglichkeit nur dann, wenn sie für die Rekurrentin bereits
einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zöge, der auch durch einen ihr
günstigen Endentscheid in der Sache selbst nicht mehr oder nicht mehr
vollständig behoben werden könnte (BGE 64 I 97). Hier liegt aber ein solches
dringendes, schutzwürdiges Interesse der Rekurrentin daran, dass über die
Verfassungsmässigkeit der Verfügung sofort erkannt u erde, keinesfalls vor.
Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob die Rekurrentin
legitimiert wäre, den innerkantonalen Repartitionsentscheid mit
staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.