S. 98 / Nr. 25 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 64 III 98

25. Entscheid vom 12. Juli 1988 i. S. Räber.

Regeste:
Die Betreibung einer unter Güterverbindung stehenden Ehefrau:
- auf Vollstreckung nur in Sondergut: ist nur gegen die Schuldnerin anzuheben;
- auf Vollstreckung in das ganze Frauenvermögen (Eingebrachtes und Sondergut):
ist gegen die Schuldnerin und ferner gegen den Ehemann, diesen als Vertreter
der Ehefrau (für das eingebrachte Gut), zu führen. Der Ehefrau braucht nur ein
einziger Zahlungsbefehl zugestellt zu werden; darin ist die Bemerkung
«vertreten durch den Ehemann» unzulässig, weil ein so gefasster Zahlungsbefehl
zur Pfändung von Sondergut untauglich, eine Beschränkung der Haftung auf
eingebrachtes Gut der Frau aber dem Zivilrecht unbekannt ist.
Art. 68bis SchKG, Art. 207
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
/8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB.
La poursuite de la femme mariée sous le régime de l'union des biens est
dirigée contre elle seule, en tant que le créancier ne fait valoir ses droits
que sur les biens réservés.
Le créancier qui entend saisir tous les biens de la femme (apports et biens
réservés) dirige sa poursuite contre la débitrice et en outre contre le mari,
pris comme représentant de son épouse (quant aux apports de celle-ci). Il
suffit de notifier à la femme

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un seul commandement de payer; celui-ci ne doit pas contenir la mention
«représentée par le mari», car un commandement de payer conçu en ces termes ne
se prête pas à la saisie des biens réservés: or le droit civil ne connaît pas
de cas où la femme ne répondrait que sur ses apports.
Art. 68bis LP, art. 207 /8 CC.
Se la moglie vive sotto il regime dell'unione dei beni, l'esecuzione va
diretta contro lei sola, in quanto il creditore fa valere i suoi diritti
soltanto sui beni riservati di lei.
Il creditore che intende far valere i suoi diritti su tutti i beni della
moglie (apporti e beni riservati) deve promuovere esecuzione contro la
debitrice ed inoltre contro il marito, quale rappresentante della moglie per
ciò che concerne gli apporti di lei. Basta notificare alla moglie un solo
precetto esecutivo; esso non deve contenere la menzione «rappresentata dal
marito» poichè un precetto esecutivo redatto in tali termini non si presta al
pignoramento dei beni riservati: il diritto civile non prevede il caso ove la
moglie risponda soltanto coi suoi apporti.
Art. 68bis LEF, art. 207/8 CC.

Das Betreibungsamt Küssnacht a. R. stellte den Eheleuten Räber-Buri je einen
gleichlautenden Zahlungsbefehl mit folgender Schuldnerbezeichnung zu: «Frau
Räber-Buri, vertreten durch ihren Ehemann Herrn Albert Räber, Restaurant zur
Weinhalle, Küssnacht». Beide Ehegatten schlugen Recht vor. Gegenüber Frau
Räber verlangte und erhielt der Gläubiger vorläufige Rechtsöffnung, die
mangels Anhebung einer Aberkennungsklage endgültig wurde. Der Richter stützte
sich dabei auf Art. 208
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
ZGB. Er gewährte die Rechtsöffnung, damit die
Betreibung in das Sondergut der Schuldnerin fortgesetzt werden könne. In
diesem Sinne gab dann das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren des
Gläubigers Folge, indem es der Schuldnerin die Pfändung ankündigte.
Frau Räber beantragt auf dem Beschwerdeweg die Aufhebung der
Pfändungsankündigung. Sie hält es nicht für zulässig, das als
«Vollgutsbetreibung» angehobene und durch den Rechtsvorschlag des Ehemannes
gehemmte Verfahren nun als «Sondergutsbetreibung» gegen sie allein
fortzusetzen.

Seite: 100
Die kantonalen Aufsichtsbehörden, die obere mit Entscheid vom 14. Mai 1938,
haben die Beschwerde abgewiesen.
Mit Rekurs an das Bundesgericht hält die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren
fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Verlangt der Gläubiger einer Ehefrau Befriedigung nur aus deren Sondergut,
so ist die Betreibung gegen die Schuldnerin allein, ohne Vertretung durch den
Ehemann, zu führen. Das wird in Abs. 1 des seit dem 1. Juli 1937 in Kraft
stehenden Art. 68bis SchKG stillschweigend vorausgesetzt und in Abs. 3
daselbst ausdrücklich angenommen, übrigens entsprechend der Praxis, die den
der materiellrechtlichen Stellung der Ehefrau nicht genügenden Art. 47 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 47

SchKG (in der Fassung gemäss Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
= später Art. 58
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 58 - Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der juristischen Personen richtet sich nach den Vorschriften, die für die Genossenschaften aufgestellt sind.
des Schlusstitels des
ZGB) bereits in diesem Sinne ergänzt hatte. Will der Gläubiger dagegen, wie es
hier anfänglich zutraf, auf das gesamte Frauenvermögen greifen, also auch auf
das in der Verwaltung und Nutzung des Ehemannes stehende eingebrachte Gut, so
ist die Betreibung nach dem erwähnten Abs. 1 unter Angabe der Ehefrau als
Schuldnerin gegen den Ehemann als deren Vertreter zu richten und daneben der
Ehefrau selbst auch ein Zahlungsbefehl zuzustellen.
Die Anhebung der Betreibung gegen den Ehemann setzt diesen vor allem auch
instand, durch begründeten Rechtsvorschlag gemäss Abs. 2 die Haftung des
eingebrachten Frauengutes zu bestreiten, die Art. 208
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
ZGB für gewisse
Verpflichtungen der Ehefrau ausschliesst. Bleibt ein solcher Rechtsvorschlag
aufrecht, so ist dem Gläubiger der Zugriff auf eingebrachtes Frauengut ebenso
verwehrt, wie wenn er von vornherein nur die Haftung des Sondergutes in
Anspruch genommen hätte. Alsdann kann der Ehemann der Pfändung von
Gegenständen, die er dem eingebrachten Frauengute zuzählt, widersprechen, und

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es ist über deren Zugehörigkeit zum einen oder andern Komplex des
Frauenvermögens das Verfahren gemäss Art. 106 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. (meist 109) SchKG
einzuleiten (BGE 53 III 1 ff.; 61 III 5 ff.; 62 III 137 ff.).
Weshalb und mit welcher Wirkung in der Betreibung für eine (wirkliche oder
vermeintliche) Vollschuld der Ehefrau auch diese selbst einen Zahlungsbefehl
zugestellt erhalten soll, ist in Art. 68bis SchKG nicht klargelegt. Es
entspricht jedoch allgemeinem Betreibungsrecht, dass mit dem Anspruch auf
Zustellung eines Zahlungsbefehls das Recht verbunden ist, der Betreibung durch
Rechtsvorschlag entgegenzutreten und damit die Schuldpflicht zu bestreiten. In
der Tat liegt kein Grund vor, der Ehefrau als Schuldnerin dieses Recht zu
verwehren, nachdem das ZGB ihr volle Handlungsfähigkeit zuerkennt. Sie hat
denn auch augenscheinlich bei der hier allein in Betracht fallenden
Güterverbindung als Eigentümerin des eingebrachten Gutes ein selbständiges
Interesse neben dem Ehemanne zu verfechten (vgl. schon BGE 58 III 101). Die
Tragweite von Art. 168 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 168 - Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZGB ist hier nicht zu erörtern. Diese Vorschrift
bezieht sich nicht auf das Betreibungsverfahren und hat in diesem Bereiche nun
jedenfalls vor Art. 68bis SchKG zurückzutreten. Demnach ist die Betreibung für
Vollschulden der Ehefrau durch getrennte Zustellung sämtlicher
Betreibungsurkunden an beide Ehegatten durchzuführen, mit der Massgabe, dass
eine Fortsetzung durch Pfändung eingebrachten Gutes nur zulässig ist, wenn
beide Zahlungsbefehle in Rechtskraft erwachsen sind. Auch im weitern Verlauf
des Verfahrens ist jeder Ehegatte für sich selbst befugt, die Rechte des
Betriebenen unabhängig vom andern auszuüben. Demgemäss ist das
Vollstreckungsverfahren in dem Sinn ein einheitliches, dass der Erfolg einer
vom einen Ehegatten getroffenen Vorkehr auch dem andern zugute kommt. Nur so
eben wird jedem, der seine Rechte ausübt, der ihm gebührende Schutz zuteil.
2.- Daraus ergibt sich, dass das gegen die Eheleute

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Räber in der Absicht des Zugriffes auf das gesamte Frauenvermögen
(Eingebrachtes sowie Sondergut) angehobene Betreibungsverfahren angesichts des
aufrecht gebliebenen Rechtsvorschlages des Ehemannes nicht durch Pfändung von
eingebrachtem Frauengut fortgesetzt werden kann. Der Gläubiger, der gegenüber
der Ehefrau Rechtsöffnung erhalten hat, will ja auch dem Rechtsvorschlag des
Ehemannes Rechnung tragen und zur blossen Sondergutsbetreibung übergehen, die
nach dem Gesagten gegen die Ehefrau allein zu führen ist.
Diesem Vorhaben steht nun nicht schon der blosse Umstand entgegen, dass die
Betreibung anfänglich im Sinne von Art. 68bis Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 168 - Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
SchKG zugleich gegen den
Ehemann als Vertreter der Ehefrau gerichtet war. Die Auffassung, eine solche
Betreibung beider Ehegatten gehe überhaupt nur auf Vollstreckung in
eingebrachtes Frauengut, nicht auch in Sondergut der Frau, ist abzulehnen. Sie
scheitert am Texte der erwähnten Bestimmung und ist im übrigen unhaltbar, weil
es wohl Schulden der Ehefrau gibt, für die nur das Sondergut, nicht aber
solche, für die nur das Eingebrachte ohne das Sondergut haftet (Art. 207
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
1    Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.
2    Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.
und
208
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
ZGB). Der erste Satz von Art. 68bis Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
SchKG, der von einer Betreibung
des Ehemannes allein für Schulden der Ehefrau spricht, ist unvereinbar mit dem
im Laufe der Gesetzesberatung zu Abs. 1 beschlossenen Zusatz, wonach in der
Betreibung für Vollschulden auch der Ehefrau ein Zahlungsbefehl zuzustellen
ist. Indessen frägt sich noch, ob der für die Ehefrau bestimmte
Zahlungsbefehl, gleich dem für den Ehemann bestimmten, lediglich die
Vollstreckungsrechte hinsichtlich des eingebrachten Gutes geltend zu machen
habe. Wäre dem so, so wäre die vorliegende Beschwerde deshalb begründet, weil
für die Vollstreckung in Sondergut jedesmal ein weiterer Zahlungsbefehl
hinzukommen müsste, mit dem erst der Zugriff auf das Sondergut ermöglicht
würde. Der Ehemann hätte bei dieser Auffassung einen, die Ehefrau aber zwei
Zahlungsbefehle zu erhalten, den einen

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entsprechend dem an den Ehemann zuzustellenden, für die Beanspruchung
eingebrachten Gutes, den andern, nur sie betreffenden, für die Beanspruchung
von Sondergut. Und zwar könnte es - abgesehen von der Betreibung auf
Verwertung eines zum eingebrachten Frauengut gehörenden Pfandes - nicht dem
Gläubiger freigestellt sein, bloss auf eingebrachtes Gut zu greifen; kann
dieses doch sehr wohl aus Gegenständen bestehen, die angesichts des Art. 95
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.208
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.208
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.209
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.210
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.

SchKG erst nach solchen des Sondergutes gepfändet werden sollen; und
ebensowenig durchführbar wäre wohl eine der Betreibung vorgängige Feststellung
darüber, ob etwa pfändbares Sondergut gar nicht vorhanden und daher eine
Sondergutsbetreibung zwecklos sei. Nun besteht aber, entgegen gewissen
Lehrmeinungen, kein Grund, die Zustellung eines einzigen Zahlungsbefehls an
die Ehefrau neben der Betreibung gegen den Ehemann nicht für den Zugriff auf
eingebrachtes Gut wie auch auf Sondergut genügen zu lassen. Damit wird man den
materiellrechtlichen Normen am besten gerecht, leistet man auch Gewähr für
eine einheitliche Fortsetzung des Betreibungsverfahrens gerade im Hinblick auf
Art. 95
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.208
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.208
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.209
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.210
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG, sofern die Betreibung überhaupt beiden Ehegatten gegenüber
fortgesetzt werden kann, und verstösst man endlich keineswegs gegen Art. 68bis
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 168 - Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
SchKG, der nichts von einem dritten Zahlungsbefehl weiss, sondern
durchaus zulässt, dass der für die Ehefrau bestimmte Zahlungsbefehl das
Sondergut mit in Betracht zieht. Bei solchem Vorgehen wird dem Gläubiger die
Vorschussleistung für einen weitern Zahlungsbefehl und der Schuldnerin die
endgültige Belastung mit den entsprechenden Kosten erspart, die nicht etwa mit
der Begründung erlassen werden könnten, es handle sich nur um eine weitere
Ausfertigung des Zahlungsbefehls (vgl. BGE 64 III 72 ff.). Dabei entfällt für
den Gläubiger auch jeder Grund, bei Anhebung der Betreibung eine Beschränkung
der Vollstreckung auf eingebrachtes Gut zu versuchen; er kann es darauf
ankommen lassen, ob zudem Sondergut gepfändet werden könne oder

Seite: 104
nicht. Auch im vorliegenden Falle stand demnach nichts entgegen, Frau Räber
mit einem und demselben Zahlungsbefehl sowohl in ihr eingebrachtes Gut (dies
neben dem Ehemann) wie auch in ihr Sondergut zu betreiben. Geschah es, so kann
die Betreibung durch Pfändung von Sondergut fortgesetzt werden, nachdem ihr
Rechtsvorschlag beseitigt, derjenige des Ehemannes dagegen aufrecht geblieben
ist.
Die gegen eine solche Fortsetzung der Betreibung gerichtete Beschwerde ist
jedoch zu schützen, weil der auf die Vertretung durch den Ehemann hinweisende
Zahlungsbefehl, wie er auch der Ehefrau zugestellt wurde, nicht zum Ausdruck
brachte, dass die Betreibung ausser dem eingebrachten Gute auch das Sondergut
erfassen wolle. Ein derart gefasster Zahlungsbefehl ist zur Pfändung von
Sondergut nicht tauglich. Will der Beschwerdegegner Befriedigung aus dem
Sondergut der Schuldnerin verlangen, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als
eine neue Betreibung gegen sie einzuleiten. Um durch Pfändung von Sondergut
fortgesetzt werden zu können, hätte der vorliegende Zahlungsbefehl an die
Ehefrau sie vorbehaltlos, ohne Erwähnung einer Vertretung durch den Ehemann,
als Schuldnerin aufführen müssen. Nur im Zahlungsbefehl für den Ehemann wäre
im Anschluss an die Personalien der Schuldnerin zu bemerken gewesen, der
Ehemann werde hiermit als deren Vertreter betrieben. So wie die Betreibung
eingeleitet wurde, lief sie auf eine nach dem Gesagten unzulässige
Vollstreckung bloss in eingebrachtes Frauengut hinaus.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Pfändungsankündigung aufgehoben.