S. 150 / Nr. 26 Obligationenrecht (d)
BGE 64 II 150
26. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Mai 1938 i. S. Spinner gegen Keton
A.-G. und Buchmann.
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Regeste:
Aktienrecht.
Legitimation zur Anfechtung des Auflösungsbeschlusses einer A.-G.: Ein
Gläubiger, der eine Forderung gegen die gelöschte A.-G. zu haben behauptet,
ist nicht legitimiert; er kann auf dem Administrativweg die Wiedereintragung
der A.-G. verlangen.
Nichtigkeitsklage gegen den Auflösungsbeschluss: Setzt ebenfalls
Wiedereintragung der A.-G. im Handelsregister voraus. Keine Möglichkeit der
Klage gegen ein früheres Organ auf Vornahme der Wiedereintragung der
Gesellschaft.
A. - Der Kläger Dr. Spinner, Isidor Buchmann und W. G. Laubscher
beabsichtigten die Gründung einer Aktiengesellschaft «Keton A. G.». Zur
Erreichung dieses Ziels schlossen sie am 22. Juli 1936 einen sogenannten
«Poolvertrag» ab, nach dem Dr. Spinner allein 20% und Buchmann und Laubscher
allein je 35% Aktien hätten übernehmen sollen, während die restierenden 10%
für alle Beteiligten gemeinsam bestimmt gewesen waren.
Am 28. August 1936 wurde die Eintragung der «Keton A. G.» in das
Handelsregister im Handelsamtsblatt publiziert. Einziger Verwaltungsrat war
danach der Beklagte S. Buchmann, der nach den Anmeldeakten neben I. Buchmann
alleiniger Gründer und Aktienzeichner war.
Durch «Generalversammlungsbeschluss» vom 4. Dezember 1936 wurde die «Keton A.
G.» aufgelöst. Zugleich wurde die Liquidation als durchgeführt erklärt. Am 7.
Dezember 1936 erfolgte die Löschung der Firma im Handelsregister.
B. - Dr. Spinner stellte darauf vor den Zürcher Gerichten gegenüber der
Aktiengesellschaft und ihrem einzigen Verwaltungsrat das Begehren auf
Ungültigerklärung des Auflösungsbeschlusses und der Löschungsanmeldung, sowie
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auf Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
C. - Bezirksgericht und Obergericht des Kantons Zürich sind auf die Klage
gegen die «Keton A. G.» nicht eingetreten, während sie die Klage gegen S.
Buchmann abwiesen.
D. - Gegen den oberinstanzlichen Entscheid vom 30. November 1937 hat der
Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt und Gutheissung der Klage
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Aktiengesellschaft erwirbt Rechtspersönlichkeit erst durch ihren
Eintrag in das Handelsregister (Art. 623 aOR). Gelangt sie zur Auflösung, so
ist ein dahingehender Beschluss von der Verwaltung zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden (Art. 665 aOR). Die Aktiengesellschaft bleibt aber
weiterhin juristische Person und kann als solche immer noch betrieben und
eingeklagt werden (vgl. BGE 23 I 287). Nach Art. 666 in Verbindung mit Art.
584 aOR haben die Liquidatoren die schliessliche Auseinandersetzung der
Gesellschaft herbeizuführen. Dazu gehört insbesondere auch die Löschung der
Firma im Handelsregister nach durchgeführter Liquidation (vgl. BACHMANN, Komm.
zum OR, Art. 584 Anm. 6). Damit nimmt die juristische Person zunächst ihr Ende
(vgl. BGE 42 III 40). Das Bundesgericht hat indessen in Übereinstimmung mit
der frühern Praxis des Bundesrates entschieden, dass, falls die Liquidation im
Zeitpunkt der Löschung tatsächlich noch nicht beendigt war, d. h. falls noch
Passiven oder unverteilte Aktiven bestunden, die Möglichkeit eines
Wiederauflebens der juristischen Persönlichkeit durch Wiedereintragung in das
Handelsregister vorhanden sei (vgl. BGE 57 I 42 und 235, 59 I 163, 59 II 59,
60 I 28, Erw. 2, sowie Stampa, Entscheide in Handelsregistersachen, Nr. 43/47
und 50/51).
Auch der Kläger behauptet, es stünden ihm noch
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Forderungen gegenüber der gelöschten Aktiengesellschaft zu. Er habe denn auch
den Weg einer Wiedereintragung zu beschreiten versucht, ohne aber zum Ziele zu
gelangen. Der Erfolg war ihm indessen nur deshalb versagt, weil er den vom
Handelsregisteramt geforderten Vorschuss nicht zu leisten vermochte. Jener Weg
steht ihm also nach wie vor offen. Um die Gesellschaft für angeblich noch
bestehende Forderungen belangen zu können, bedurfte es mithin der heute
anbegehrten Ungültigerklärung des Auflösungsbeschlusses nicht.
Der Kläger behauptet indessen, dass er ganz unabhängig von seinen Forderungen
gegenüber der Aktiengesellschaft in seiner Eigenschaft als Aktionär Anspruch
auf Anfechtung des Auflösungsbeschlusses habe. Allein nach der das
Bundesgericht bindenden Feststellung der Vorinstanz hat der Kläger seine
Aktionäreigenschaft nicht nachzuweisen vermocht. Eine Anfechtungsklage kann
aber, abgesehen von den Organen der Aktiengesellschaft, nur ein Aktionär
anstrengen (vgl. statt vieler ENSSLIN, Das Recht auf Anfechtung gesetz- oder
statutenwidriger Generalversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft, S. 65
ff., spez. S. 85).
Die Anfechtungsklage ist daher schon wegen mangelnder Aktivlegitimation
gegenüber beiden Beklagten abzuweisen.
2.- Der Kläger macht auch Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses der
Generalversammlung der «Keton A. G.» geltend.
Die Nichtigkeitsklage gegen Generalversammlungsbeschlüsse von
Aktiengesellschaften stellt sich als Feststellungsklage dar. Das sie
schützende Urteil hat ausschliesslich deklaratorischen Charakter, m. a. W. ein
nichtiger Generalversammlungsbeschluss vermag von vornherein, also auch ohne
gerichtliche Feststellung, keine Rechtswirkungen zu erzeugen. Er muss daher
von Gerichten und Administrativbehörden von Amtes wegen berücksichtigt werden
(vgl. WIELAND, Handelsrecht, Band 2
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104 f, SCHLEGELBERGER, deutsches Aktiengesetz vom 30. Januar 1937, § 195 N. 1,
sowie HUECK, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen
bei Aktiengesellschaften, S. 233 ff.). Hievon ausgehend, könnte man vielleicht
versucht sein, anzunehmen, eine Klage auf Nichtigerklärung eines
Auflösungsbeschlusses sei selbst nach vollzogener Löschung im Handelsregister
noch gegen die aufgelöste und gelöschte Gesellschaft möglich, weil die
Löschung und mit ihr auch ihr Vollzug nichtig und daher rechtlich unbeachtlich
sei. Allein eine solche Argumentation wäre unzulässig. Denn de facto ist durch
den Vollzug des nichtigen Löschungsbeschlusses die Rechtspersönlichkeit der
Aktiengesellschaft vernichtet und ihre Organisation zerschlagen worden (vgl.
SCHLEGELBERGER, a.a.O., § 214 N. 17). Diesem Faktum muss prozessual Rechnung
getragen werden. Denn im Moment der Einleitung eines Prozesses, in dem die
Feststellung der Nichtigkeit eines bereits vollzogenen Auflösungsbeschlusses
anbegehrt wird, steht ja noch nicht fest, ob die behauptete Nichtigkeit auch
wirklich vorhanden sei oder nicht. Für den Fall, dass sie im nachfolgenden
Verfahren verneint werden sollte, wäre mithin ein Prozess gegen ein gar nicht
existierendes Gebilde durchgeführt worden. Das ist aber undenkbar. In Analogie
zum Vorgehen bei der Löschung einer Aktiengesellschaft trotz dem Vorhandensein
weiterer Gläubiger muss daher auch dann, wenn auf Nichtigerklärung eines
vollzogenen Auflösungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft geklagt werden
will, zunächst eine Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
nach Glaubhaftmachung der Nichtigkeit beim Registeramt betrieben werden.
Auf die gegen die gelöschte und daher rechtlich nicht mehr bestehende
Aktiengesellschaft gerichtete Nichtigkeitsklage kann daher nicht eingetreten
werden.
3.- Unter diesen Umständen bleibt nur noch zu prüfen, ob allenfalls die
gleichzeitig auch gegen den ehemaligen Verwaltungsrat gerichtete Klage auf
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Nichtigerklärung des Auflösungsbeschlusses geschützt werden könne. Indessen
steht auch hier die Tatsache entgegen, dass die Aktiengesellschaft faktisch zu
bestehen aufgehört hat und damit auch ihre Organisation dahingefallen ist.
Obwohl die Nichtigkeit eines Auflösungsbeschlusses von Amtes wegen zu
berücksichtigen ist, geht es daher nicht an, das Organ, das als solches zu
existieren aufgehört hat, gerichtlich zu Organhandlungen zu verurteilen, bevor
durch eine Wiedereintragung in das Handelsregister die Rechtspersönlichkeit
der Aktiengesellschaft und die Organqualität ihres Vertreters wieder
hergestellt ist. Schutzwürdige Interessen werden dadurch in keiner Weise
verletzt. Denn neben der Möglichkeit einer Wiedereintragung einer solchen
Gesellschaft auf dem Administrativwege steht dem Nichtigkeitskläger auch eine
Verantwortlichkeitsklage gegen fehlbare Verwaltungsräte zu. Ob nicht sogar auf
dem Beschwerdeweg direkt gegen die Eintragung einer nichtigen Auflösung einer
Aktiengesellschaft vorgegangen werden könne, kann dahingestellt bleiben,
ebenso wie die weitere Frage, ob im vorliegenden Falle überhaupt ein
Nichtigkeitsgrund verwirklicht, sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 30. November 1937 im Sinne der Motive bestätigt.