36 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

sur les loyers : ce droit prend naissance dès le commencement de la
poursuite, mais ses efiets restent en suspens tant que la vente de
l'immeuble n'a pas été requise (cf. RO éd. spéc. 15 n° 99° et 41111
n° 55).

En l'espèce, le Crédit mutuel n'ayant pas requis la vente de l'immeuble,
il ne saurait ètre question d'une obligation de l'office de lui verser
le montant des layers.

D'autre part, en vertu de sa saisie de la plus-value des loyers ,
la recourante n'a aucun droit actual sur les loyers, puisqu'il est
possible que ceux ci doivent conformément à l'art. 806 CCS étre affeetés
à désintéresser le Crédit mutuel. Cette possibilité subsiste aussi
longtemps que le délai pendant lequel le créancier hypothécaire peut
requérir la vente de l'immeuble n'est pas expiré : jusqu'à ee moment,
l'office doit donc conserver les loyers. Cependant, à défaut d'un droit
actuel, la reeourante a sur les loyers un droit conditionnel qui lui
permet de s'opposer à ce qu'ils soient prématurément versés au eréancier
hypothécaire. En effet elle a la kaculte d'ordre, il est vrai, plutòt
théorique, va la disposition précise de l'art. 806 -de contester par
la voie de la procédure de revendication le droit de gage du créancier
hypothécaire. Et surtout il peut se faire que celui-ci laisse expirer,
sans l'utiliser le délai fixé pour requérir la vente. S'iI n'utilise
pas ce délai ou s'il succombait dans le proces en revendication, les
layers deviendraient disponibles et la reconrante y aurait droit en sa
qualité de créaneière saisissante. Elle a donc un intérèt à en empécher
la distribution au Crédit mutue] et elle avait par conséquent qualité
pour former le présent reeours.

Par ces motifs,

La Chambre des poursuites et des faillites p r o n o n e e :

Le recours est admis dans le sens des motifs.

* Bd. gén. 38 I N° 139..si siss. ___ ,.....w ......

und Konkurskammer. N' Q.. 37

9. Entscheid vom 17. Februar 1916 i. S. Blankart.

Niehtanwendbarkeit von Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG auf Aktiengesellschaften.

A. Die Aktiengesellschaft Schappespinnerei Luzern mit Sitz in Luzern ist
gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Februar 1903 mit 16. März
1903 in Liquidation getreten. Zwecks Durchführung derselben wurde eine
fünfgliedrige Liquidationskommission, der u. a. auch der heutige Rekurrent
Blankart angehörte, bestellt. Auflösungsbeschluss und Bestellung der
Liquidatoren sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 15. April 1903
publiziert worden. Laut Bekanntmachung in N° 184 ebenda vom 10. August
1915 ist die Gesellschaft seither infolge beendigter Liquidation
erloschen. Am 3. November 1915 erliess darauf das Betreibungsamt Luzern
auf Begehren des F. T. Gölz in Basel gegen die Aktiengesellschaft
schappespinnerei Luzern in Liquidation einen Zahlungsbefehl für
38,750 Fr. nebst 5 % Zinsen seit 12. November 1914 und stellte ihn dem
Rekurrenten Blankart als Mitglied der Liquidationskommission zu. Blankart
verweigerte zunächst die Annahme mit der Begründung, dass die betriebene
Gesellschaft nicht mehr bestehe, und erhob, als das Betreibungsamt ihm den
Zahlungsbefehl unter Berufung auf Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG neuerdings übermittelte,
Beschwerde, indem er geltend machte : die zitierte Vorschrift gelte nur
für physische Personen, auf die juristischen Personen des Handelsrechts,
insbesondere Aktiengesellschaften sei sie nicht anwendbar, weil diese
Rechtspersönlichkeit nur auf Grund der Eintragung im Handelsregister
besässen und sie mit der Streichung in diesem verloren. Ein nicht mehr
bestehendes Subjekt könne aber auch nicht betrieben werden. Eventuell
Wäre der Zahlungsbefehl auch deshalb aufzuheben, weil dem Rekurrenten
keine Vertretungsmacht für die betriebene Gesell-

38 Entscheidungen der Schuldbctrelhungs--

schaft mehr zustehe-. Die Befugnisse der Liquidatoren

beruhten auf Mandat. Sie fielen demnach mit dem Er-.

löschen der Gesellschaft, das dem Tode des Mandanten im Sinne von Art. 405
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 405 - 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
1    Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
2    Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.

OR gleichzustellen sei, dahin. Beide kantonalen Instanzen verwerer die
Beschwerde, die obere mit nachstehender Begründung : Es sei richtig, dass
die Liquidationsgesellschaft mit der Streichung im Handelsregister an und
für sich untergegangen sei und eine juristische Person daher nicht mehr
bestehe. Praktische Erwägungen müssten indessen dazu führen, auch für die
Zeit nach der Löschung eine Nachwirkung der Registereintragung anzunehmen,
wie dies das Bundesgericht denn auch für die -Kollektivgesellschaften
bereits anerkannt habe. Die Zweckmässigkeitserwägungen, welche es dafür
angeführt habe nämlich dass die Eintragung der Liquidationsbeendigung in
das Ermessen der Liquidatoren gestellt sei, dass Dritte keine Garantie
dafür hätten, ob die Liquidation auch Wirklich beendigt sei, und den noch
unbefriedigten Gläubigern deshalb die Möglichkeit gegeben werden müsse,
ihre Ansprüche noch Während einer bestimmten Frist nach der Löschung
geltend zu machen, traten auch für die Aktiengesellschaft zu. Gehe
man davon aus, so erweise sich aber auch die Einrede der mangelnden
Vertretungsbefugnis als unbegründet, da bei Anerkennung der Fortdauer der
Betrei-bungsfähigkeit folgerichtig auch das Fortbestehen der Organe und
Vertretungsverhältnisse angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer,
der nicht bestreite, der Liquidationskommission bis zur Eintragung der
Liquidationsbeendigung angehört zu haben, sei deshalb gemäss Art. 65
Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
SchKG verpflichtet, für die Schuldnerin Betreibungsurkunden
entgegenzunehmen.

B. Gegen den ihm am 22. Januar 1916 zugestellten Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde rekurriert Blankart an das Bundesgericht unter Erneuerung
seines Antrages auf Aufhebung des Zahlungsbefehls.und Konkuukammer. N'
9. · 39

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r W a g u n g :

In dem von der Vorinstanz angeführten Urteil in Sachen Dussus vom
25. Mai 1912 (AS 15 N° 26") hat das Bundesgericht erklärt, dass die
Bestimmung des Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG, wonach die Konkursbetreibung gegen im
Handelsregister eingetragen gewesene Personen d auch noch Während sechs
Monaten seit ihrer Streichung aus demselben zulässig ist, sich nicht nur
auf physische Einzelpersonen, sondern auch auf die Personengemeinschaiten
des Handelsrechts, Kollektibund 'Kommanditgesellschaften beziehe. Die
Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift auf Aktiengesellschaften ist bis
heute nicht entschieden worden. Sie muss mit dem Rekurrenten und im ,
Gegensatz zur Vorinstanz verneinend beantwortet werden.

Voraussetzung jeder Betreihung ist, dass sie sich gegen ein mit
Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Subjekt richtet. Diese Voraussetzung
trifft bei der Betreibung gegen eine Kollektivoder Kommanditgesellschaft
auch nach deren Streichung im Handelsregister zu. Denn die Kollektibund
Kommanditgesellschaft ist, wie schon oft ausgesprochen, kein besonderes,
von der Person der Gesellschafter verschiedenes Rechtsubjekt: Träger
der unter der Gesellschaftsfirma begründeten Rechte und Verpflichtungen
sind vielmehr die einzelnen Gesellschafter. Ihnen als Gesamteigentümern
steht das Gesellschaftvermögen zu, wie sie andererseits für die
Gesellschaftsverbindlichkeiten auch nicht nur mit dem letzteren,
sondern persönlich haften. Die Zulassung der Betreibung gegen die
Gesellschaft als solche hat ihren Grund nicht in der Anerkennung
derselben als selbständigen Rechtssubjekts, sondern in der Eigenschaft des
Gesellschaftsvermögens als eines Sondervermögens, d. h. eines besonderen
Haftungsverhältnissen unterliegenden Vermögenskomplexes. Als wahre
betriebene Subjekte erscheinen auch bei einer sol-

* Gas.-Amg. ss: No 18.

40 Entscheidungeder schwenken-IM-

chen Betreibung die Gesellschafter : die Bezeichnung der Gesellschaft
als Schuldnerin will lediglich besagen, dass die Vollstreckung nur in
das Gesellschaftsvermögen unter Ausschluss des Privatvermögens der
einzelnen Gesellschafter gehen soll. Demgemäss steht auch rechtlich
nichts entgegen, diese Sonderexekution noch innert einer bestimmten
Frist nach Streichung der Gesellschaft im Handelsregister zuzulassen,
da die Subjekte der Betreibung durch die Streichung nicht untergehen.

Im Gegensatz dazu hat man es bei der Aktiengesellschaft mit einem
selbständigen, von der Person der Aktionäre unabhängigen Rechtssubjekte,
einer juristischen Person zu tun. Das Gesellschaftsvermögen steht nicht
den Aktionären als Mit-bezw. Gesamteigentümern, sondern der durch
ihren Zusammenschluss entstandenen Körperschaft als solcher zu : nur
diese und nicht der einzelne Aktionär haftet dementsprechend auch den
Gesellschaftsgläubigern. Da andererseits das Gesetz für den Erwerb der
Rechtspersönlichkeit die Eintragung im Handelsregister fordert, muss
angenommen werden, dass auch ihr Fortbestand an diese Voraussetzung
geknüpft ist und die Streichung der Gesellschaft im Handelsregister
infolge beendigter Liquidation mit ihrem Untergang als Rechtssubjekt
gleichbedeutend ist. Trifft dies zu, so kann aber von diesem Zeitpunkte
an auch von einer Betreibung gegen sie nicht mehr die Rede sein, weil
das Erlöschen der Gesellschaft als Rechtsperson notwendig auch das
Dahinfallen der Vertretungsmacht der bisherigen Verwaltung bezw. der
Liquidatoren zur Folge hat, und es daher an einer Person, die für die
Betreibungsschuldnerin rechtsverbindliche Erklärungen abgeben und der
die Betreibungsurkunden zugestellt werden könnten, fehlt.

Dies gibt denn im Grunde auch die Vorinstanz zu, indem sie ihren
abweichenden Entscheid nicht auf Rechtssondern ausschliesslich auf
Zweckmässigkeitsgründe stützt. Nun treffen aber diese dem Urteile
in Sachen Dussus entnommenen Zweckmässigkeitserwägungen, wasss s und
Konkurskammer. N° Qsi'si. 41

die Vorinstanz-übersicht, lediglich auf die Kollektibund Kommandi
tgesellschaften zu. Auf die Aktiengesellschaft können sie angesichts
der Art, wie hier das Liquidationsverfahren durch Art. 665
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
-667
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
OR
geordnet ist, nicht übertragen werden. Danach muss die Auflösung der
Gesellschaft nicht-nur zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet,
sondern ausserdem noch zu drei Malen in den für die Publikationen der
Gesellschaft bestimmten öffent-

lichen Blättern bekannt gemacht und damit die Aufforde-

rung an die Gesellschaftsgläubiger verbunden werden, ihre Ansprüche
anzumelden ; das Gesellschaftsvermögen darf erst nach vorangegangener
Tilgung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit der
dritten oben erwähnten Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern
verteilt werden : der Betrag nicht angemeldeter bekannter Forderungen
ist gerichtlich zu hinterlegen, ebenso derjenige noch schwebender oder
streitiger Verhindlichkeiten, sofern nicht die Vermögensverteilung bis
zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt oder den Gläubigern angemessene
Sicherheit geleistet wird. Mitglieder der Verwaltung oder Liquidatoren,
welche dem entgegenhaudeln, sind den Gläubigern persönlich und solidarisch
zur Erstattung der den Aktionären geleisteten Zahlungen verpflichtet.
Zur Eintragung der beendigten Liquidation bezw. zur Streichung der
Gesellschaft im Handelsregister genügt demnach nicht wie bei der
Kollektibund Kommanditgesellschaft die einfache vielleicht der Wahrheit
nicht entsprechende Erklärung der Liquidatoren, sondern es muss dazu der
Nachweis geleistet werden, dass die Gläubiger im Sinne des Art. 665 zur
Geltendmachung ihrer Ansprüche aufgefordert worden sind und dass seit
der dritten bezüglichen Aufforderung mindestens ein Jahr verstrichen
ist. Da während dieser Zeit die Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft
im Handelsregister eingetragen bleiben muss, so ist damit den Gläubigem
die Möglichkeit gewährleistet, sich im Wege der Zwangsvollstreckung der
Verteilung des Gesellschaftsvennögens vor

42 Entscheidungen} der Schuldbetreibungs-

erfolgter Tilgung bezw. Sicherstellung ihrer Forderungen zu
widersetzen. Der Zweck, den bei den Kollektibund Kommanditgeellschaften
die Vorschrift des Art 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG verfolgt, wird hier demnach schon durch
die Art der Ordnung des Liquidationsverfahrens erreicht, Sodass auch
vom Standpunkte der praktischen Bedürfnisse keine Veranlassung besteht,
die Betreibungsfähigkeit über die Streichung der Gesellschaft hinaus
fortdauernzu lassen. Die Frage, ob und inwieweit überhaupt blosse
Zweckmässigkeitserwägungen der von der Vorlnstanz angeführten Art
gegenüber den oben entwickelten Rechtsgründen, welche dieser Lösung ent-'
gegenstehen wiirden, in Betracht fallen könnten, braucht deshalb nicht
geprüft zu werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss der damit angefochtene
Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Luzern N° 9652 vom 3. November
1915 aufgehoben.

10. Sentenza 17 febbraio 1916 nella causa Amministrazione del fallimento
Gradito Ticinese.

Una domanda di rinvio o di sospensione dell' incanto equivale a rinuncia
alla domanda di realizzazione, che non potrà venir riproposta se non nei
termini dell'art. 116 LEF. Decorrenza di questi termini e susseguente
perenzione _dell'esecuzione. Art. 116 e 121 LEF.

A. Nell'esecuzione n° 2942 promossa dall'amministrazione del fallimento
del Credito Ticinese in Locarno contro Giacomo Monica in Dongio, l'ufficio
delle esecnzioni di Blenio pignorava il 15 ottobre 1915 l'eventuale
eccedenza sul ricavo della vendita dei pegni pignorati nel gruppe n°
37 fino alla concorrenza del capitale,und Kankurskammer. N° 10. . 43

interessi e spese . Il pignoramento in favore del gruppo 11" 37 era
avvenuto il 22 maggio 1914 ed aveva portato su mobili ed immobili.

Il 20 aprile 1915 tre creditori appartenenti a detto gruppo domandavano la
realizzazione dei beni pignorati. In seguito di ciò l'Ufficio fissava per
l'otto maggio 1915 il primo incanto, che però andò deserto per mancanza
di oblatori. Immediatamente prima del secondo incanto,

indetto per il 2 giugno 1915, i creditori istanti ne ottene--

vano dall'ufficio la sospensione rilasciandogli la seguente dichiarazione
: I sottoscritti creditori del Signor Gia como Monico come alle
esecuzioni di cui al gruppo il" 37 autorizzano l'Ufficio delle
esecuzioni e fallimenti a sos pendere per un mese da oggi l'incanto
dei beni sia mobili che immobili compresi nelle indicate esecnzioni.
La sospensione avviene senza pregiudizio dei diritti di tutti i singoli
creditori partecipanti al gruppo suddetto n° 37 acquisiti a seguito
dei pignoramenti stati ese guiti . ll 3 luglio 1915 l'avvocato Jolli in
Semione, agendo in nome di due creditori partecipanti al gruppo 110 37
domandava all'ufficio delle e secuzioni che procedesse a nuovo incanto
perchè l'autorizzazione a sospendere l'incanto, limitata ad un messe,
era trasoorsa , in seguito a che l'Ufficio fissava il nuovo incanto per
il 5 settembre 1915 e lo pubblicava nel foglio ufficiale cantonale del
27 luglio 1915.

B. Con ricorso 3 agosto 1915 l'Amministrazione del fallimento Credito
Ticinese, agendo per sè e per la Banca Popolare di Zurigo e la Banca
Commerciale di Basilea insorgeva contro questo avviso. Essa domandava che
le esecuzioni costituenti il gruppo n° 37 fossero dichiarate perente per
decorrenza del termine di cui all'art. 116 LEF, la sospensione d'incanto
accordata il 2 giugno 1915 implicando ritiro della domanda di vendita
20 aprile 1915 e non potendo la nuova domanda Jolli del 3 luglio 1915
venir presa in considerazione perchè intanto era traseorso il termine
previsto da quel disposto. '
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 III 37
Datum : 17. Februar 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 III 37
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 36 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- sur les loyers : ce droit prend naissance


Gesetzesregister
OR: 405 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 405 - 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
1    Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
2    Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.
665  667
SchKG: 40 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
65
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 65 - 1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1    Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1  für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2  für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3  für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
4  für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2    Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3    Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.121
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aktiengesellschaft • liquidator • zahlungsbefehl • vorinstanz • kommanditgesellschaft • juristische person • betreibungsamt • bundesgericht • weiler • rechtssubjekt • vertretungsmacht • betreibungsurkunde • frist • einzelne gesellschaften • termin • frage • entscheid • erlöschen der obligation • auflösung der gesellschaft • eintragung
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