S. 235 / Nr. 34 Organisation der Bundesrechtspflege (d)

BGE 60 I 235

34. Urteil vom 7. Juli 1934 i. S. Gägauf gegen Baumgartner.

Regeste:
Art. 182 und 56 ff. OG. Gegen einen Entscheid, wodurch ein Notwegrecht
eingeräumt wird, ist, auch wenn er in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren
ergangen ist, die Berufung wegen Verletzung von Bundesrecht zulässig, sofern
der erforderliche Streitwert vorhanden ist, und daher insoweit die
staatsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen. - Art und Weise der Bestimmung des
massgebenden Streitwertes durch den Staatsgerichtshof, wenn die Parteien
darüber uneinig sind.

A. - Der Bezirksrat von Küssnacht räumte auf Begehren des Rekursbeklagten
diesem über die Liegenschaft der Rekurrentin in Küssnacht einen 2,4 m breiten
und 16,8 m langen Notweg ein, damit der Rekursbeklagte oder seine Mieter mit
einem Automobil von der hinten am Hause des Rekursbeklagten erstellten
Automobilgarage auf die vor dem Hause vorbeigehende Strasse gelangen können.
Eine Beschwerde der Rekurrentin gegen diesen

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Entscheid wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 28. Dezember 1933 ab.
B. - Gegen den ihr am 11. Januar 1934 zugestellten Entscheid des
Regierungsrates hat Frau Gägauf beim Bundesgericht am 31. Januar eine
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, er sei aufzuheben und
das bewilligte Notwegrecht als unbegründet zu erklären, eventuell nur ein 13,1
m langer Notweg zu bewilligen.
Die Rekurrentin macht geltend, dass der Regierungsrat den Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB
willkürlich ausgelegt und damit die Garantie der Rechtsgleichheit und des
Eigentums verletzt habe.
C. - Auf eine Anfrage des Präsidenten der staatsrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts hat der Vertreter der Rekurrentin erklärt, dass diese für den
eingeräumten Notweg eine Entschädigung von 8000 Fr. und für denjenigen, den
sie eventuell zugestehe, eine solche von 4400 Fr. verlange und diese Beträge
den Streitwert darstellten.
D. - Der Regierungsrat hat die Abweisung der Beschwerde beantragt und bemerkt,
er könne sich über den Streitwert nicht aussprechen.
Der Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag gestellt, die Beschwerde sei
abzuweisen. Er erklärt, die Rekurrentin erleide durch den Notweg höchstens
einen Schaden von 500 Fr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der angefochtene Entscheid ist in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren
ergangen. Trotzdem handelt es sich aber um eine Zivilrechtsstreitigkeit im
Sinne des Art. 56 OG, weil sich die Parteien vor den kantonalen Behörden
darüber stritten, ob dem Rekursbeklagten gegenüber der Rekurrentin ein
privatrechtlicher Anspruch auf Einräumung eines Notweges nach Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB
zustehe und welcher genaue Inhalt dem Notwegrecht zu geben sei. Das
Bundesgericht hat freilich einmal bei einem

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Plenarentscheid vom 16. November 1915 (BGE 41 II S. 761 ff.) die Einräumung
eines Notwegrechts als einen Akt der sog. freiwilligen, nicht der streitigen
Gerichtsbarkeit bezeichnet. Doch hat es seither diese Auffassung nicht
festgehalten; der Umstand, dass ein Urteil, wodurch ein Notweg eingeräumt
wird, - wenigstens zum Teil - eine Rechtsänderung bewirkt und daher insofern
ein sog. Gestaltungsurteil ist, macht das Urteil nicht zu einem Akt der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGE 43 II S. 288 ff.; Entscheid des
Bundesgerichts i. S. Häfliger c. Baumeler vom 24. Nov. 1933 Erw. 1, i. S.
Glashütte Wauwil A.-G. c. Hunkeler vom 15. Dez. 1933 Erw. 2). Da es sich um
eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt und die Rekurrentin geltend macht, dass
der Entscheid des Regierungsrates auf einer - willkürlichen - Verletzung des
Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB, also des Bundesrechts beruhe, so konnte sie mit ihrem
Beschwerdegrund nach Art. 56 ff . OG diesen Entscheid auf dem Wege der Berufung
beim Bundesgerichte anfechten, wenn der erforderliche Streitwert vorhanden
ist. Dass der Entscheid von einer Verwaltungsbehörde im verwaltungsrechtlichen
Verfahren gefällt worden ist, stand dem nach der neuesten Praxis des
Bundesgerichtes nicht im Wege (BGE 58 II S. 443). Die Zulässigkeit des
ordentlichen Rechtsmittels der Berufung schliesst aber die staatsrechtliche
Beschwerde als subsidiären Rechtsbehelf aus. In diesem Sinne hat sich denn
auch das Bundesgericht - unter Annahme des Vorliegens des durch Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
OG
geforderten Streitwerts - bereits beim Entscheid i. S. Glashütte Wauwil A.-G.
gegen Hunkeler vom 15. Dezember 1933 ausgesprochen, wo es sich ebenfalls um
die Einräumung eines Notwegrechts handelte.
Da die Parteien über den Wert des Streitgegenstandes uneinig sind, so hätte
dieser, wenn die Berufung erklärt worden wäre, vom Bundesgericht nach freiem
richterlichem Ermessen auf summarischem Wege festgestellt werden müssen (Art.
59 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
OG). Unter Umständen wird es ausnahmsweise auch Sache des
Staatsgerichtshofes sein,

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das zu tun, sofern zu prüfen ist, ob eine staatsrechtliche Beschwerde durch
die Zulässigkeit der Berufung ausgeschlossen werde. Im vorliegenden Falle
braucht indessen der Staatsgerichtshof eine solche Feststellung, die ja im
allgemeinen nicht seine Aufgabe ist, nicht vorzunehmen. Wenn für einen
staatsrechtlichen Beschwerdegrund die Berufung an das Bundesgericht zulässig
ist, sofern der hiefür erforderliche Streitwert vorliegt, und derjenige, der
die staatsrechtliche Beschwerde ergreifen will, selbst der Ansicht ist, dass
diese Voraussetzung zutreffe, so darf man ihm zumuten, in erster Linie die
Berufung zu erklären und die staatsrechtliche Beschwerde damit nur vorsorglich
für den Fall zu verbinden, dass das Bundesgericht als Berufungsinstanz auf die
Berufung wegen mangelnden Streitwertes nicht eintreten sollte. Falls nicht auf
diesem Wege die Unrichtigkeit der Auffassung des Beschwerdeführers über den
Streitwert dargetan oder deren Unrichtigkeit nicht sonst liquid ist, so darf
der Staatsgerichtshof bei der Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde auf
diese Auffassung abstellen. Im vorliegenden Falle geht aber die Rekurrentin
selbst davon aus, dass ein 4000 Fr. übersteigender Wert im Streite liege, und
es geht auch aus den Akten nicht hervor, dass diese Annahme offenbar unrichtig
wäre. Als Berufung kann die vorliegende Beschwerdeeingabe nicht behandelt
werden, da die Formvorschrift des Art. 67
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
OG nicht beachtet worden ist.
Übrigens beruht der angefochtene Entscheid des Regierungsrates nicht geradezu
auf Willkür, wenn er auch erhebliche Bedenken erweckt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.