S. 54 / Nr. 18 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 57 III 54

18. Entscheid vom 6. Mai 1931 i. S. Raschle.

Regeste:
Lohnpfändung. Bei der Berechnung der pfändbaren Quote ist der Verdienst von
Familienmitgliedern nur unter der Voraussetzung mitzuberücksichtigen, dass der
Schuldner einen Rechtsanspruch darauf hat, ihn zur Bezahlung der betreffenden
Schuld heranzuziehen. - Den Verdienst der Ehefrau kann er, soweit notwendig,
zur Bezahlung von Haushaltungsschulden beanspruchen.
Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG u. Art. 192 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZGB.
Saisie de salaire. Le salaire des membres de la famille ne peut entrer en
ligne de compte dans le calcul de la quotité saisissable que si le débiteur
est en droit de le percevoir pour l'affecter au payement de la dette. En tant
que besoin, il a un droit sur le salaire de sa femme pour acquitter les dettes
du ménage.
Art. 93 LP et 192 al. 2 Cc.
Pignoramento d'un salario. Nel determinare la quota pignorabile d'un salario
si terrà conto del guadagno dei membri della famiglia solo in quanto il
debitore ha il diritto di destinarlo all'estinzione del debito. Se é
necessario, il debitore può esigere che il guadagno della moglie sia destinato
al pagamento dei debiti di casa.
Art. 93 LEF e 192 cp. 2 CC.

A. - Durch Beschwerdeentscheid vom 4. April 1931 hat die Aufsichtsbehörde des
Kantons Luzern in einer Betreibung des Rekurrenten gegen Gottlieb Kilchenmann,
Maler, Zürichstr. 19, Luzern, den 400 Fr. betragenden Monatslohn des
Schuldners dem ganzen Umfange nach als unpfändbar erklärt. Sie stellte fest,
dass zwar auch die Ehefrau des Schuldners 100 Fr. im Monat verdiene und das
Existenzminimum der Familie insgesamt nur 480 Fr. betrage; es sei jedoch nur
der Lohn des Schuldners persönlich in Rechnung zu setzen und auf den Verdienst

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der Ehefrau dann dadurch Rücksicht zu nehmen, dass auch ihr Existenzminimum
nicht miteinbezogen werde. Unter Ausschluss der Ehefrau betrage das
Existenzminimum der Familie 420 Fr. Das sei 20 Fr. mehr als der Lohn des
Schuldners ausmache, weshalb nichts gepfändet werden könne.
B. - Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, rechtzeitig
eingereichte Rekurs des Gläubigers. Der Rekurrent beantragt, es sei eine nach
dem Ermessen der Rekursinstanz zu bestimmende Lohnquote als pfändbar zu
erklären. Zur Begründung macht er geltend, dass der Schuldner allein 500 Fr.
im Monat verdiene. Aber auch wenn 100 Fr. davon auf die Ehefrau entfallen
sollten, so müsse gepfändet werden, weil die Ehegatten Kilchenmann in
Güterverbindung leben und der Schuldner daher das Lohneinkommen der Ehefrau in
Anspruch nehmen könne. Im weitern wird bestritten, dass das Existenzminimum
des Schuldners und seiner Familie 480 Fr. resp. 420 Fr. im Monat betrage.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die von der Vorinstanz ihrem Entscheid zu Grunde gelegte Berechnung ist nicht
richtig. Dem Ehemann obliegt der Unterhalt der Ehefrau ohne Rücksicht darauf,
ob sie ebenfalls einen Arbeitserwerb habe oder nicht (Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB). Demgemäss
gehört zum Existenzminimum der Familie im Sinne von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG unter allen
Umständen auch dasjenige der Ehefrau. Dafür muss aber anderseits ihr
Arbeitserwerb unter der gleichen Voraussetzung wie derjenige anderer
Familienmitglieder zum Lohne des Schuldners hinzugerechnet werden, um darnach
die von diesem Lohne pfändbare Quote zu bestimmen. Die Voraussetzung besteht
darin, dass der Ehemann auf ihren Arbeitserwerb einen Rechtsanspruch hat; denn
es würde dem Sinne von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG widerstreiten, den Gläubigern einen
vermehrten Zugriff auf schuldnerischen

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Lohn einzuräumen mit Rücksicht auf solches Einkommen von Familienmitgliedern,
welches heranzuziehen der Schuldner seinerseits rechtlich gar nicht die
Möglichkeit hat. Nach diesem Grundsatz hat das Bundesgericht bereits früher
entschieden (vgl. BGE 33 I 665 = Sep.-Ausg. 10, 197 und 39 I 431 = Sep.-Ausg.
16132). Immerhin wurde dabei in einem Falle (BGE 39 I 431) ein Recht des
Ehemannes, Arbeits- oder anderes Einkommen der Ehefrau in Anspruch zu nehmen,
schon aus Art. 161
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
ZGB herausgelesen. Zu Unrecht; dort ist nur eine allgemeine
Beistandspflicht aufgestellt, deren vermögensrechtliche Tragweite durch
besondere Bestimmungen umschrieben wird. Den Arbeitserwerb überlässt Art. 191
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 191 - 1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
1    Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
2    Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.

ZGB der Ehefrau unter allen Güterständen als Sondergut und ein Rechtsanspruch
steht dem Ehemanne darauf nach Art. 192 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 192 - Der Konkurs wird ohne vorgängige Betreibung von Amtes wegen eröffnet, wenn es das Gesetz so vorsieht.
nur für die Bedürfnisse des
Haushaltes zu. Daraus folgt, dass die Ehefrau ihren Arbeitserwerb auch nach
Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG lediglich zur Bezahlung von Haushaltungsschulden einzuwerfen
hat. So ist es allerdings möglich, dass gegen den Ehemann (für
Nichthaushaltsschulden) Verlustscheine ausgestellt werden, während die Ehefrau
ihren Lohn für beliebige andere Zwecke verwendet. Allein darin kann nicht, wie
der Rekurrent meint, eine Unbilligkeit erblickt werden, oder man müsste denn
schon die Ordnung, dass nicht von Gesetzes wegen alles Vermögen und alle
Einkünfte der Ehefrau auch für alle Schulden des Ehemannes haften, überhaupt
als unbillig bezeichnen.
Dass es sich nun im vorliegenden Falle um eine Haushaltschuld handle, hat der
Rekurrent nicht einmal geltend gemacht. Somit bleibt für die Berechnung der
pfändbaren Quote nur der Lohn des Schuldners selbst. Er beträgt nach der nicht
aktenwidrigen und für das Bundesgericht deshalb verbindlichen Feststellung der
Vorinstanz 400 Fr. im Monat. Das Existenzminimum des Schuldners und seiner
Familie ist im vorinstanzlichen Entscheid sodann auf 480 Fr. pro Monat
beziffert. Dabei

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muss es, da keine Rechtsgrundsätze verletzt worden sind, sein Bewenden haben;
blosse Unangemessenheit kann vor Bundesgericht nicht gerügt werden (Art. 19 in
Verbindung mit Art; 17 und 18 SchKG). Unter diesen Umständen ist eine
Lohnpfändung, wenn auch aus andern als den von der Vorinstanz angenommenen
Gründen, ausgeschlossen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.