562 C. Entscheidungen der Schuidbetreihungs-

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Das Gesetz nennt einen einzigen Fall, in dem die Unpfändbarkeit durch
rechtsgeschäftliche Willenserklärung begründet werden farm: nämlich den in
Biff. 7 des Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG unter Berweisung auf Art. 521
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 521 - 1 Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Pfründer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren.
1    Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Pfründer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren.
2    Ist der Pfrundgeber als Erbe des Pfründers eingesetzt, so steht das ganze Verhältnis unter den Bestimmungen über den Erbvertrag.
OR vorgesehenen,
wonach der Besteller einer unentgeltlichen Leibrente bestimmen kann,
dass sie dem Berechtigten nicht durch Gläubiger auf dem Wege der
Betreibung, des Arrestes oder des Konkurses entzogen werden dürfe. Der
Rekurrent bestreitet das gesagte nicht, will aber Ziff. 7 'cit. als
einen besonders hervor-gehobenen Fall eines vom Gesetze anerkannten
allgemeinen Satzes aufgefasst wissen: Bei jeder unentgeltlichen Zuwendung,
namentlich bei jeder ers-rechtlicher Art soll nach ihm der Verfügende
das Zugewendete dann als unpfändbar erklären können, wenn der Empfänger
damit etwas erhält, was er sonst nicht aus anderm Grunde (Noterbrecht
2c.) erhalten würde, wenn es also ausschliesslich vom Willen des
Verfügenden abhängt, ob der Bedachte um das Zugewendete bereichert wird
oder nicht Nun mag ja freilich der Rekurrent nicht ohne Grund behaupten,
dass Überall hier der Zuwendende durch eine Empfandbarkeitserklärung
dem Vollstreckenden Gläubiger nichts entziehen würde, auf das dieser
sonst Anspruch hätte. Allein damit ist noch keineswegs gesagt, dass
deswegen das Gesetz jenen allgemeinen Satz wirklich aufstellt. Dem steht
zunächst die Erwägung entgegen, dass es seine Bedenken hat, dem privaten
Willen unbeschränkt einen Einfluss auf die vollstreckungsrechtliche Lage
eines (jetzigen oder künftigen) Schuldner-Z in dem Sinne einzuräumen,
dass dieser Schuldner gegenüber den andern, für welche die ordentlichen
Bestimmungen über die iUnpfändbarkeit gelten, bevorzugt wird. Und sodann
würden die Sicherheit des Verkehrs und der Kredit darunter leiden,
wenn die vollstreckeuden Gläubiger häufig und in grösserm Umfange zu
gewärtigen hätten, dass das sich Vorfindende Vermögen des Schuldners
infolge derartiger Unpfändbarkeitserkiärungen (die sie ja gewöhnlich
vorher nicht kennen), der Vollstreckung unzugänglich ist. Daher musste
es nahe liegen, die Möglichkeit einer Begründung der Unpfändbarkeit
durch Rechtsgeschäft aus die unentgeltlichen Leibrenten einzuschränken
Bei diesen erhältund Konkurskammer. N° 103. 683

der Bedachte kein Kapital zugewendet, sondern nur nach und nach ihm
zufliessende Rentenbeträge, die in ihrer Gesamtheit dem Kapitalswerte
der Rente entsprechen. Dieselben sind ihrer wirtschaftlichen Natur
nach regelmässigUnterhaltsbeiträge, und soweit sie überhaupt nicht
unter die unumgänglich notwendigen Einkünfte des Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG fallen,
ermöglichen sie dein Berechtigten vielfach nur eine bessere Lebenshaltung,
als sie das gesetzliche Existenzminimum gestattet, lassen aber weder zu
Luxusausgaben noch zu Kapitalansammlung etwas übrig. ·

Nach all dem ist die ausdehnende Auslegung, die der Rekrurent dem
Gesetze in vorliegendem Punkte auf dem Wege der Analogie geben will, zu
verwerfen, und steht also der erfolgten Verarrestierung des fraglichen
Legates Vom Standpunkte der Bestimmungen über die Unpfändbarkeit aus
nichts entgegen. Die Gültigkeit des Legates als einer erbrechtlichen
Verfügung kommt hier nicht in Frage.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskatnmer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

·103. gutscheid vom 13. Deptember 1907 in Sachen JröfrheL

Lohnpfändung, Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG. Berücksichtigung des Gesazmceinkammens der
Familie des Betriebenen, also auch des Einkommens der Ehefrau; soweit es
zum. Unterhalt der Familie beizutragen feat. Bun-desrecht amd. kantonale-s
Recht; Stellung der Schetldbetreibungs-- und Konkiu'skammer.

A. In einer gegen den Rekurrenten Fröschel geführten Beweibung nahm das
Betreibungsamt Zürich III am 13. April 1907 folgende Lohnpfändung vor:
Es wird vom unbestimmten Lohnanspruche des Schuldner-Z bei Cypergin vom
1. April 1907 an derjenige Betrag gepfändet, den die Eheleute Fröschel
zusammen über das Existenzminimum von 240 Fr. monatlich (verdienen).

As 33 I 1907 43

864 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

Der Betriebene, der acht nerjährige Kinder hat, führte Beschwerde
mit dem Begehren um Festsetzung des Existenzminimums auf 550 Fr.

B· Die untere Aufsichtsbehörde erhöhte das letztere auf 350 Fr.
Ihren Entscheid zog der Schuldner erfolglos an die kantonale
Aufsichtsbehörde weiter, die am 4. Juli 1907 das vom Reknrrenten erneuerte
Beschwerdebegehren mit folgender Begründung abwies:

Was zunächst die Reisespesen der Frau Fröschel betresse welch
letztere im gleichen Geschäfte wie ihr Ehemann (bei (H. ZoporkinJ als
Provisionsreisende tätig ist , so kämen sie für die Festsetzung des
Existenzminimums des allein betriebenen Ehemann? nicht in Betracht. Wenn
unter denselben Aus-lagen (z. B.für Beköstigung) enthalten seien,
die unter gewöhnlichen Verhältnissen der Ehemann zu tragen hätte,
so sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau nach ständiger Praxis
von ihrem Verdienste einen Beitrag an die Kosten des gemeinsamen
Haiishaltes zu leisten habe, welcher Beitrag im vorliegenden Falle, da
die Ehefrau ihre ganze Arbeitskraft siir ihren Beruf verwende, jedenfalls
mindestens ans den Betrag der dein Ehemann durch Selbstbeköstigung auf
den Geschäftsreisen abgenommeuen Auslagen festgesetzt werden mässe Bei
Festsetzung des Existenzminimums seien also bloss die Hanshaltungsausgaben
und die Reisespesen des Ehemannes zu berücksichtigen Die erstern habe
man auf 250 Fr. anzusetzen, wobei bemerkt werde, dass der Schuldner bei
seiner Aufstellung mit Unrecht Lohn und Unterhalt eines Dienstinädchens in
Ansatz bringe, da für die Besorgung des Haiishaltes die Arbeitskraft der
ältesten noch minderjährigen Tochter und die Handreichungen der jüngern
Kindern ausreichen sollten. Für die Reisespesen des Eheinannns sodann
genügten 100 Fr. Der behauptete Betrag von 4 Fr. täglicher Bahnauslagen
sei übersetzt, da der Rekurrent bei einigem guten Willen wenigstens ein
vierteljährliches Generalabonneinent sollte erstehen können.

G. Diesen Entscheid hat nunmehr Fröschel rechtzeitig an das Bundesgericht
weitergezogen unter Festhaltung an dem gestellten Beschwerdeantrage.und
Konkurskammer. N° 103. 665)

Die Schuldbetreibungs und Konkurskamnier zieht . , in Erwägung: Wie
die Vorinstanz zutreffend bemerkt, wird nur der Rek und nicht auch
seine Ehefranbetrieben und es bildet de um}? Gegenstand der Pfändung
die pfändbare Quote der Lohna mgerimb nur des Rekurrenten nicht auch
seiner Ehesrau womit anfpmdche Wortlaut der,skkiiich nicht ganz flak
abgefcfssfen weiss g urkunde uberemttnnmt (siehe auch erstinstanzlicher
Entscheid wie; ÎAx). Fur das Bundesgericht fragt es sich nur, ob die
Vorinia Jene pfandbare Quote der Lohnanspräche des Rekurrenten Lnz
von-der entgegengesetzten Seite aus betrachtet, ob sie das E ist ner:
inmimuin des betriebenen Rekurrenten (als Familienvatetfs EUR173irgendwie
gesetzwidriger Weise festgestellt habe. Nun ist es )" ntI rechtlich
zutresseiid, wenn bei der Bestimmung dessen usng Schuldner von seinem
Lohneinkommen entbehren fannss Rllfrlr genonimen wird aus anderweitige
Einkommensquellen d? "d)1 gziieililleieBiTFrenAUtntberllgalt dein
Schuldner obliegt, zerfliessen eEitIe · er r i et aber das, was die ' '
' " ' Ehetrau von ihrem Erwerbe der Familie zungutslejtkelkgthxntkitth
geht nun davon aus dass eine solche Ehesran von dem E In? benenspeinen
bestimmten Beitrag an die Kosten der baushallltliknu Zu lessten
habe ein Punkt, der das kantonale Familienreilgt feschlagt und
also vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen )t (verglsi'csiauch
Bundesgerichtsentscheid i. S. Kratzer vom 25 A rtifl 1906 ) ,_
und dass die Ehesraii des Rekurrenten diesen Beitka auch wirklich
lente. Seiner-Höhe nach sodann ist er nach dg Pormstanz dem Betrage der
Mehrauslagen gleichzusetzen die deg: ÎIÎYÎÈEÈÎZ durch SHelbstbeköstigung
auf den·Geschäsisreisen statt nng zu aufe, entstehen. C"11 dieer " handelt
es. sich um eine nirgends reck)igt!rtiirsilichseîteeîiîîlrîeztîhîîî
gemessenheitsfrage, die die Vorinstanz endgültig zu lòseî haitBorn
gleichen Gesichtspunkte aus ist ihr Entscheid auch hinsich: lich der
avndern noch in Betracht kommenden Punkte aufrecht u haltenT nainlich
soweit er die Hanshaltnngskosten auf 350 Ozr und die Reiseauslagen des
Rekurrenten (ohne die erwähnten, 31%

* In der AS nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f Pub! }

866 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

jenem Beitrage sich ausgleichenden Mehrkosten für die Nahrung) auf 100
Fr. veranschlagt Von der behaupteten Qlktenwidrigkeit kann nicht die
Rede sein; vielmehr hält sich die Vormstanz mnert den Schranken der ihr
zustehenden Würdigung des Beweismaterials, wenn sie die Behauptungen und
Belege des Rekurrenten nicht ohne weiteres als beweiskrästig ansieht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

104. Entscheid vom 13. Heptember 1907 in Sachen Yedîhard.

Naohpfändung von Forderungen. Vorassussetzungen fu'-r die Pfa'nsi dung
von Forderungen, speziell von Dede-ngm; Forderung-ensDee Nachpfändu-ng
[mem sich auch. auf eme pro-mso-rzsche Pfa-ndung (Art. 83 Abs. i ScleKG)
beziehen.

A. Der Rekurrent Beckhardt betrieb den Reknrsgegner Klemens Zündorf
beim Betreibungsamt Zürich I für eine Wechselforderung von 5615 Fr. 15
Ets. auf Sicherstellung und für eine andere Wechselforderung von 504
Fr. 85 Cis. auf Zahlung. Die erste Betreibung Nr. 2836 führte zur
provisorischen Rechtsösfnung und am 8. Oktober 1906 zum Voll-ng einer
provisorischen Psändung, die gänzlich erfolglos blieb. vJtrder Sache
scheint zur Zeit noch der Aberkennungsprozes hangtg zu fem. Die andere
Betreibung Nr. 8235 , die ohne Recht-sporschlag blieb, führte am 3./6,
November zu einer ebenfalls erfolglosen Pfändung

Am 7. März 1907 verlangte der Rekurrent unter Berufung aus Art. 145
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.

SchKG vom Betreibnngsamt für die beiden Betreibnngen die Vornahme
einer Nachpsändung, indem er geltend machte: Der Schuldner wolle ein
Reklame-Album für Hotels her: ausgeben und habe zu diesem Zwecke mit
einer Reihe von .Sgotesiliers Verträge im Gesamtbetrage von 55,000
Fr. abgeschlossen,und Konkurskammer. N° 104. 667

laut denen sie sich zu Juseraten in fraglichem Album verpflichtet
hätten. Diese Forderungen gegen die Hoteliers seien heute schon eristent
und könnten deshalb Gegenstand der verlangten Nachpfändung bilden-Nach
der Behauptung des betriebenen Schuldners wäre nicht er, sondern ein
Josef Höck, Vertragskontrahent der Hoteliers und hätte er, Schuldner,
die Verträge nur als Vertreter (Provisionsreisender) Höcks abgeschlossen

Das Betreibnngsamt wies zunächst das Begehren um Nachpfändung gänzlich
ab, weil es sich lediglich um zukünftige, ungewisse und deshalb für eine
Pfändung nicht geeignete Vermögenswerte handle. Am 22. März erneuerte
der Rekurrent seinen Antrag, woraus ihn das Amt neu prüfte. Am 3. April
lehnte es aber hinsichtlich der Betreibung Nr. 2836 die Nachpfändung ab,
weil eine solche für eine provisorische Pfändung nicht möglich sei. Am
s. April sodann beschied es (laut voriustanzlicher Feststellung) das
Begehren auch für die Betreibung Nr. 8235 abschlägig, weil der Schuldner
trotz allen Nachforschungen nicht habe ermittelt werden können.

Am 10. April 1907 führte der Rekurrent Beschwerde, indem er beantragte,
das Betreibnngsamt mit der Durchführung der Nachpfändung zu beauftragen.

B. Die untere Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde für begründet und
wies das Amt an, dem gestellten Nachpfändungsbegehren im Sinne der Motive
ihres Entscheides Folge zu gehen. In den Motiven wird ausgeführt: Da bei
der Betreibnug Nr. 2836 keine definitive sondern nur eine provisorische
Mändung vorliege und vorläufig rechtlich zulässig fei, so könne es
sich freilich hier auch nicht um einen definitiven Verlustschein
handeln. Allein das schliesse eine Nachpfändung nicht aus; rechtliche
Voraussetzung für eine solche sei vielmehr nur, dass die Psändung ganz
oder teilweise resultatlos gewesen sei. Die Pfändbarkeit der fraglichen
Ansprüche sodann sei zu besahen. Man habe es mit Ansprüchen aus einem
Werk-vertrag (gegenüber den Hoteliers als

. éBeftefiern) zu tun, die mit der Perfektion des Vertrages entstan-

den seien, wobei aus dem Umstande, dass sie bedingt, von einem Tun des
Unternehmers abhängig seien, nichts gegen die Zulässigfeit einer Psändung
sich entnehmen lasse.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 I 663
Datum : 13. Januar 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 I 663
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 562 C. Entscheidungen der Schuidbetreihungs- Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer


Gesetzesregister
OR: 521
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 521 - 1 Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Pfründer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren.
1    Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Pfründer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren.
2    Ist der Pfrundgeber als Erbe des Pfründers eingesetzt, so steht das ganze Verhältnis unter den Bestimmungen über den Erbvertrag.
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
145
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • wille • existenzminimum • weiler • bundesgericht • familie • untere aufsichtsbehörde • vorinstanz • betreibungsamt • wiese • unternehmung • wirkung • begünstigung • ehegatte • entscheid • begründung des entscheids • kind • ausgabe • berechnung • einkommen
... Alle anzeigen