162 Ohiigationenrecht. N ° 30.

kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass vor Vertragsabschluss
irgend etwas zur Einleitung des Expropiiationsverkahrens gegen Ott
vorgekehrt worden ,wäre; daher braucht nicht erörtert zu werden,
welche besonderen Rechtsfolgen sich aus dieser Qualifizierung des
Vertrages ergaben. Endlich erweist sich auch der Vorwurf offenbaren
Rechtsmissbrauches als unbegründet; denn die Klage auf Beseitigung der
streitigen Leitungen ist der einzige Rechtsbeheli, welcher dem Kläger
zur Seite steht, um der Beklagten die Exprepriation aufzunötigen,
die allein ihr das Recht auf den Bestand der streitigen Leitungen zu
verschaffen vermag.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 5. Dezember 1924 aufgehoben und der Hauptklageantrag
zugesprachen.

III. OBLIGATIONENRECHT

DRO IT DES OBLIGATIONS

30. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Februar 1925 i. S. Weihe]
gegen J'. Raab & Söhne.

Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR. Verpflichtung eines Bäckers in einem Darlehensvertrag, während
10 Jahren seinen ganzen Mehlbedarf bei einer bestimmten Mühle zu decken;
es liegt hierin kein Verstoss gegen die guten Sitten. -Verhältnis von
Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR zu Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR. _

Art. 163 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1    Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2    Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3    Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
OR: Kriterien für die Herabsetzung einer über-mässig
hohen Konventionalstrafe

A. Der Beklagte Weibel übernahm im Jahr 1920 die Bäckerei in Dallenwil. Da
er für die Ausgestaltung des Betriebs Geld nötig hatte, gewährten ihm
die Kläger,

Männer-wohn N'? 30. 163

J. Haab & Söhne, Neumühle Baar, am 1. Dezember 1922 ein zum üblichen
Zinsfuss , für einmal 512%, verzinsliches, in jährlichen Raten von 500
Fr. rückzahlbares Darlehen von 5000 Fr.; die Fälligkeit der ersten Rate
war auf den 1. Dezember 1923 festgesetzt. Als Deckung für das jeweilige
Guthaben der Kläger verpfändete der Beklagte denselben zwei Schuldbriefe
von 3000 Fr. bezw. 4000 Fr. auf Haus Nr. 111 in Dallenwil, Vorgang 17,900
Fr. bezw. 20,900 Fr. .

Auf demselben Bogen, wie der Schuldschein ( Obligo ) und die
Faustpfandverschreibung, findet sich ein, vom Beklagten ebenfalls
unterzeichneter Verpflichtungsschein folgenden Inhalts :

(Darlehensgewährung)... Als teilweise Gegen-

si leistung verpflichtet sich Herr Jakob Weibel und

seine Angehörigen, indem er für einen Mindestbezug von 1200 Ztr. pro Jahr
garantiert, sämtliches Mehl, welches er oder seine Rechtsnachfolger zum
Backen oder Verkaufen nötig haben und gleichgültig wo sie eine Bäckerei
betreiben, von J. Haab & Söhne oder deren Anweisung zu beziehen und
jeweilen den bezo genen Posten Mehl zu bezahlen, bevor ein zweiter ab
gerufen wird.

Diese Verpflichtung wird von dem Unterzeich neten für die Dauer von 10
Jahren eingegangen und dauert somit bis 1. Dezember 1932.

Im Falle der Verpflichtete dennoch von anderer Seite Mehl bezieht, hat
er 1 Fr. per Zentner des von anderer Seite bezogenen Mehles an J. Haab &
Söhne zu bezahlen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass er weniger als
das garantierte Mindestquantum bezieht, d. h. er hat für jeden Zentner
Minderbezug als 1200 Ztr. 1 Fr. per Zentner zu bezahlen.

Ferner werden im Falle des Nichtbeznges des festgesetzten Mindestquantums,
der Nichtbezahlung der fälligen Fakturen, nicht pünktlicher Entrichtung
der verfallenen Kapitalzinsen und Abzahlungen oder wenn

. 164 Obligationenrecht. No' 30.

"die Liegenschaft oder Bäckerei allein ohne vorherige Zustimmung von
J. Haab & Söhne verkauft oder ver-

pachtet werde, diese als-berechtigt erklärt, das Darss leben _ganz oder
teilweise zur sofortigen Rückzahlung;

zu kunden, ohne dass dadurch an der Dauer der Mehlbezugsverpflichtung
etwas geändert würde. Wünsche der Schuldner eine Verlängerung der
Darlehensrückzahlung und seien die Geldgeber damit einverstanden, so sei
die Verpflichtung für Mehlbezug um die entsprechende Zeit verlängert. Im
seien J. Haab & Söhne verpflichtet, dem Weibel das Mehl in
gleicher Qualität und Güte, wie ihrer übrigen Bäckerkundschaft, zu
liefern. Aueh im Obligo ist bestimmt, dass (in Bezug auf das Darlehen)
eventuell die Abzahlungsbedingungen des Mehlverpflichtungsvertrages
in Kraft treten und weiterhin, dass es dem Schuldner gestattet sei,
grössere Abzahlungen zu machen, als die vorgesehenen, ohne dass jedoch
die Dauer der Mehlverpflichtung dadurch berührt wiirde. '

B. Am 10. Januar 1924 kündete der Beklagte das Darlehen auf Ende Februar
1924; auf diesen Zeitpunkt stellte er den Klägern die 5000 Fr., nebst
51/2 % Zins vom 1. Dezember 1923 bis dahin zur Verfügung, gegen Rückgabe
des Obligos und der Faustpfänder, ebenso den Bestpreis der in den
Monaten Januar und Februar 1924 bezogenen 173 Zentner Mehl, welcher
unbestrit'tenermassen 4715 Fr. beträgt.

Die Kläger stellten sich mit Zuschrift vom 26. April 1924 auf
den Standpunkt, dass sie den Schuldschein und die Faustpfänder nur
herausgeben, wenn der Beklagte die verbindliche Erklärung abgebe, dass
er den Mehllieferungsvertrag halte.

C. Da der Beklagte sich dessen weigerte und schon .Ende Februar 1924 die
Mehlbezüge eingestellt hatte, hoben die Kläger beim Kantonsgericht von
Nidwalden die vorliegende Klage an, mit den Rechtsbegehren, der Beklagte
sei zu verurteilen :

a) den restanzlichen Mehlpreis von 4715 Fr., nebstWW" nem-echt; N° 30. 165

5 % Zins seit 17. März 1924 für die eine und seit 15. April 1924 für
die andere Lieferung zu bezahlen ;

b) den Mehllieferungsvertrag. bis 1. Dezember 1932 in allen Teilen zu
halten, eventuell als Konventionalstrafe wegen Niehtbaltung desselben
biszum Endtermin den Betragvon 10,627 Fr.zn bezahlen (nämlich 102? Fr.

. für die pro 1924 nicht bezogenen 1027 Zentner und

je 1200 Fr. für das Pflichtquantum von 1925 bis 1932) ;

c) das Obligo von 5000 Fr. mit Zins zu 5 %, % seit 1. Dezember 1923
anzuerkennen.

D. Der Beklagte beantragte, die Klagebegehren seien, soweit sie den
Mehlpreis von 4715 Fr., sowie das Obligo von 5000 Fr. mit Zins zu 51/20/0
vom 1. Dezember 1923 bis 29. Februar 1924 übersteigen abzuweisen, und
die Kläger seien zu verhalten, die bezüglichen, auf der Nidwaldner
Kantonalbank deponierten Beträge gegen Rückgabe der verpfändeten
Schuldbriefe in Empfang zu nehmen.

Zur Begründung des Begehrens um Abweisung des Hauptklagebegehrens b)
machte der Beklagte geltend, die Mehllieierungsverpfiichtung sei nach
Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
und 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR ungültig, weil sie gegen die guten Sitten verstosse und
eine wucherisehe Ausbeutung darstelle; aus den nämlichen Gründen könne
auch die Konventionalstrafe nicht gefordert werden, eventuell sei sie,
weil übermässig, bedeutend herabzusetzen.

E. Das Kantonsgerieht Nidwalden erkannte am 15. Oktober 1924 :-

1. Der mit den Klägern am ]. Dezember 1922 abge schlossene
Mehllieferungsvertrag ist zu halten. Die Konventionalstrafe wird auf 50
Rp. pro Zentner reduziert. Es ist dem Beklagten freigestellt, im Falle
Nichthaltens des Vertrages die Konventionalstrafe je auf den 1. Dezember
des betreffenden Vertragsjahres, oder in einer Aversalsumme gegen 51/234,
Zinsrück vergütung früher zu bezahlen.

2. Für die Konventionalstrafe besteht die Pfand haft nicht.

166 Obligafionenrecht. N° 30.

3. Die Klagebegehren a und c, letzteres mit Zins bis. 29... Februar
1924, sind vom Beklagten anerkannt. Darüber hinausgehende Begehren
werden abgewiesen.

F. Auf Appellation beider Parteien hin hat das Obergericht Nidwalden
dieses Urteil am 11. Dezember 1924 in vollem Umfange bestätigt. .

G. fGegen das Urteil des Obergerichts . hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Klagehegehren seien,
soweit nicht anerkannt, abzuweisen, eventuell: die Konventionalstrafe
sei auf höchstens 10 Rp. per Zentner Mehl herabzusetzen.

H. Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen und vollständige
Gutheissung des Klagebegehrens b beantragt.

Das Bundesgericht zieh! in Erwägung :

1. streitig ist nur noch die Frage, ob der Beklagte die
Mehlbezugsverpflichtung zu halten, eventuell die vereinbarte
Konventionalstrafe zu bezahlen habe, und wenn ja, ob die
Konventionalstrafe herabzusetzen sei, allenfalls in welchem Umfange ?. . .

2. Die Einwendung, das zwischen den Parteien abgeschlossene Geschäft sei
ein wucherisches im Sinn von Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR, ist schon deshalb zurückzuweisen,
weil nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht gesagt werden kann,
dass der Vertrag, und speziell die Mehlverpflichtung, unter Ausbeutung der
Notlage oder der Unerfahrenheit des Beklagten zustandegekommen sei. Die
Vorinstanz führt aus, es liege in tatsächlicher Hinsicht für die Annahme
einer Notlage nichts vor, wie denn auch der Beklagte nach seiner eigenen
Darstellung das Geld für die Ausgestaltung des Bäckereibetriebs, nicht um
sich aus einer kritischen Lage zu befreien, verwenden wollte. Andrerseits
bezeichnet die Vorinstanz aus eigener Kenntnis den Beklagten als einen
intelligenten und strebsamen Mann, der imstandeObligtionenreehh N° 30. 167

sei, die Tragweite der eingegangenen Verpflichtungen vollständig zu
ermessen. Dafür, dass er, wie er in der Klageantwort behauptet, von
den Klägern überrnmpelt werden sei und den Verpflichtungsschein vor
der Unterschrift nicht einmal gelesen habe, bieten die Akten keinen
Anhaltspunkt. Von einer Anwendung des Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR könnte sodann schon
deswegen nicht die Rede sein, weil der Beklagte nicht, wie es das Gesetz
verlangt, innert Jahresfrist seit Vertragsabschluss erklärt hat, dass
er den Vertrag nicht halte, sondern erst 13% Monate nachher.

3. Es fragt sich weiter, ob die Verpflichtung, den ganzen Mehlbedarf
während 10 Jahren bei der nämlichen Mühle zu decken, mit Festsetzung
eines Mindestquantums von 1200 Zentnern per Jahr, gegen die
guten Sitten verstosse, und deshalb nach Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR nichtig sei
? Hiebei ist vorauszuschicken, dass, wenn auch nach dem Wortlaut des
Verpflichtungsscheins die Bezugsverpflichtung sich auf die Angehörigen
und die Rechtsnachfolger des Beklagten erstreckt und unabhängig ist
vom Orte, wo die Bäckerei betrieben wird, die Vertragsmeinung doch nicht
die ist, dass der Beklagte auch für einen Angehörigen, der während der 10
Jahre irgendwo eine Bäckerei betreibt, gebunden sein soll, sondern nur,
falls der Angehörige das Geschäft . fortführen sollte. Die Ausdehnung
auf den Rechtsnachfolger steht im Zusammenhang mit der Bestimmung, dass
der Beklagte die Bäckerei nicht ohne Zustimmung der Kläger verkaufen oder
verpachten days.-Wenn aber der Erwerber die Verpflichtung auf sich nähme,
so bliebe nicht zugleich der Beklagte daran gebunden, falls er an einem
andern Orte eine neue Bäckerei betreiben würde. Der Vertreter der Kläger
hat heute bestätigt, dass eine solche Verdoppelung der Verpflichtung
nicht der Sinn des Vertrages sei.

In der zehnjährigen Gebundenheit eines Bäckers an eine bestimmte Mühle
ist nun Zwar eine erhebliche

168 Obligationen-echt N° 30.

'Einengung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erblicken, die
geeignet ist, sich in hemmender und lästiger Weise zu äussern, indem
der Bäcker sich gegenüber dem Müller in einem ganz anderen Abhängigkeite-

verhältnis befindet, als ein freier Kunde : er kann nicht

bezüglich des Preises und der Qualität der Ware die Konkurrenz
ausnutzen, weder den Lieferanten wechseln, noch die Bestellungen
verteilen. Dazu kommt, dass der Beklagte angesichts der Pflicht, die
Zustimmung der Kläger zum Verkauf des Geschäfts einzuholen, praktisch
die Bezugsverpflichtung dem Erwerber über-binden müsste, was einen
Verkauf erschweren wiirde. Daraus folgt aber noch nicht, dass eine
solche ausschliessliche , Bezugsverpflichtung gegen die guten Sitten
verstosse. Im heutigen Geschäftsleben kommen weitgehende, persönliche und
namentlich wirtschaftliche Bindungen der Bewegungsfreiheit, insbesondere
auch in Form der Verkettung der gegenseitigen Interessen der Kontrahenten
vor, die nicht als anstössig erscheinen. Es kommt darauf an, ob die
Bindung das zulässige Mass überschreite, was in zeitlicher, Örtlicher
oder sachlicher Beziehung, oder in verschiedenen Beziehungen zugleich
der Fall sein kann, ob der Verpflichtete im Freiheitsgebrauche in einem,
das sittliche Gefühl verletzenden Grade im Sinn von Art. 27 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB
beschränkt sei. Die Beschränkung der wirtschaftlichen Persönlichkeit
wird speziell dann zu einer unsittlichen, wenn sie die Grundlagen der
wirtschaftlichen Existenz des Verpflichteten gefährdet, wobei naturgemäss
der Umstand wesentlich ins Gewicht fällt, ob der Verpflichtung eine
Gegenleistung gegenübersteht (vergl. BGE 40 II 240, OSI-ZR, Komm. Anm. IV
2 zu Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR S. 89 f.; BECKER, Anm. 19 zu Art. 19
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
OR).

4. Die Verpflichtung des Beklagten ist sowohl zeitlich als auch
örtlich angemessen beschränkt. Die Bindung auf 10 Jahre hinaus
mag als verhältnismässig lang erscheinen ; als übermässig kann sie
umsowenigerWen-second N° 30.169

angesehen werden, als das Darlehen für die nämliche Dauer gewährt wurde
und sogar die-Möglichkeit einer Erstreekung derselben vorgesehen war. Im
übrigen erklärt ja Art. 351
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 351 - Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeitnehmer218, in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen.
OR den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit
weit stärkerer persönlicher Bindung, des Dienstveng auf 10 Jahre als
zulässig. Ferner fällt. in Betracht, dass nach der für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellung der Vorinstanz in keiner Weise bewiesen ist,
dass der Beklagte nicht ebenso gut und zu gleichen Preisen bedient worden
sei, wie die übrige Kundschaft der Kläger. Der Beklagte macht indessen mit
Nachdruck geltend, dass zwischen den von ihm übernommenen Verpflichtungen
und der Gegenleistung der Kläger ein offenbar-es Missverhältnis bestehe,
indem die Kläger für das in der Gewährung des Darlehens liegende Risiko
durch die ausbednngenen Sicherheiten mehr als genügend gedeckt gewesen
seien, sodass es an einem Äquivalent für die Mehlbezugsverpflichtung
fehle. Allein der Verpflichtungsschein selbst bezeich-

"net die Pflicht des Beklagten zum ausschliesslichen

Mehlbezug bei den Klägern als teilweise Gegenleistung für das Darlehen;
dass dem so ist, ergibt sich auch insbesondere daraus, dass die Dauer des
Darlehens mit derjenigen der Mehlverpflichtung genau übereinstimmt. Ob und
inwiefern die Leistungen des Beklagten in einem offenbaren Missverhältnis
zu den Gegenleistungen der Kläger stehen, ist nicht zu untersuchen. Denn
selbst wenn ein derartiges Missverhältnis erwiesen wäre, würde dieses
Merkmal, das im Zusammenhang mit den subjektiven Voraussetzungen der
Ubervorteilung den Tatbestand des Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR ausmacht, nach der Praxis
des Bundesgerichts nicht genügen, um die Mehlbezugsverpflichtung in
Anwendung des Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR als nichtig zu erklären, sondern es bedürfte
dazu eines besonderen Grundes, der nicht schon in einem Mssverhältnis
zwischen den beiderseitigen Leistungen gefunden werden darf (vergl. BGE
43 II 806 f.). Ein

170 Obligationenrecht. N° 30.

solcher Grund kann auch nicht darin erblickt werden, dass der Beklagte
das Darlehen vorzeitig ganz zurückbezahlt hat und infolgedessen
die Gegenleistung der 'Kläger dahingefallen ist, weil es durchaus
im Belieben des Beklagten stand, ob er die Darlehenssumme vorzeitig
zurückerstatten wolle oder nicht. Wenn er sich entschlossen hat, von
diesem ihm eingeräumten Rechte Gebrauch zu machen, so konnte er darüber
nicht im Unklaren sein, dass durch die freiwillige, vorzeitige Rückzahlung
die Dauer der Mehlverpflichtung so wenig berührt werde, als durch eine
vorzeitige Kündigung des Darlehens seitens der Kläger ; denn im Vertrag
war das deutlich gesagt, und es muss angenommen werden, dass der Beklagte
imstande war, die Tragweite dieser Bestimmung ebenso gut zu ermessen,
wie diejenige der ihm sonst zugemuteten Verpflichtungen. Andrerseits geht
gerade daraus, dass er das Darlehen schon nach so kurzer Zeit zurückzahlen
konnte, hervor, dass von einer erheblichen Erschwerung seines Fortkommens
oder gar von einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz jedenfalls
im Zeitpunkt der Rückzahlung nicht gesprochen werden konnte.

5. Ist also die vom Beklagten eingegangene Mehlbezugsverpflichtung als
gültig zu betrachten, so fällt auch die Anfechtung der Konventionalstrafe
dahin, soweit sie sich auf Art. 163 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1    Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2    Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3    Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
OR gründet. Es fragt sich nur
noch, ob eine Herabsetzung der Konventionalstrafe im Sinn von Art. 163
Abs.. 3 sich rechtfertige. Nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis
ist hiebei in erster Linie auf das Verhältnis der Konventionalstrafe zu
dem durch sie zu schützenden Interesse abzustellen (vergl. BGE 39 II 585;
40 II 232, 477). Da jedoch das Gesetz den Richter hinsichtlich der Frage,
ob eine Konventionalstrafe als übermässig hoch zu betrachten sei, auf
sein Ermessen verweist, muss er auch die sonstigen Umstände des Falles
berücksichtigen, also 11. A. die finanzielle Leistungsfähigkeit und
WirtschaftlicheObligationenrecht. N° 31. _ 171

Abhängigkeitsstellung des Verpflichteten würdigen (vergl. BGE 40
II 478
, Osnn Anm. 3 i. f. zu Art. 163
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1    Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2    Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3    Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
OR, BECKER, Anm. 13 f. ihm.),
um, wie Art 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB es ihm zur Pflicht macht, seine Entscheidung nach
Recht und Billigkeit zu treffen. Es kann nicht gesagt werden, dass
die Vorinstanz diese hundesrechtlichen Grundsätze verletzt habe, wenn
sie in Anbetracht einerseits der Strenge der Vertragsbedingungen und
der Geringfügigkeit der von den Klägern in Kauf genommenen Gefahr,
andrerseits des Umstandes, dass der Beklagte bei Verurteilung zur
Zahlung der vollen Konventionalstrafe in eine Notlage versetzt Würde,
zu einer Errnässi-gung der Konventionalstrafe um die Hälfte, d. h. auf
50 Rp. für jeden nicht bezogenen Zentner Mehl gelangt ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 11. Dezember 1924
wird bestätigt.

31. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Februar 1925 i. S. Maire
gegen Lindt & Peter. L i e g e n s c h a f t s k a u f : Teilweise
Leistungsnnmöglichkeit des Verkäufers zufolge eines Brandes. Pflicht des

Verkäufers zur Herausgabe der Versicherungsentschädigung an den
Käufer. Art. 119
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 119 - 1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
1    Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
2    Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.
3    Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.
OR.

A. Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 16. April 1924 verkaufte der
Beklagte Maire der Klägerin, Firma Lindt & Peter, eine Liegenschaft an
der Bahnhofstrasse in Biel im Halte von 2,38 Aren mit Wohnhaus (Nr. 33)
und Atelier (Nr. 31) im Grundsteuerschatzungswerte von 64340 Fr. um den
Preis von 90,000 Fr. Die beiden Gebäude Nr. 33 und 31 waren um 33,300
Fr. brandversichert. Die Käuferin übernahm auf Rechnung der Kaufsumme
2 Schuldbriefe im I.