892 . ' Odligationenrecht. N° 103. '

Entsch. des BG in Bd.35 II.) Dass sie schlechthin erklärt, an den
Inhaber zahlen zu wollen, kann nichts anderes besagen, als dass sie
sich nicht nur das Recht zur Zahlung an jeden Inhaber vorbehält,
sondern dass sie darüber hinaus sich auch v e r p 1 li c h t e t, an
jeden Inhaber zu bezahlen. _ _ Hiegegen spricht auch nicht die Aufnahme
der Rubrik Uebertragungen . Es ist sehr wohl möglich, und angesichts der
allgemeinen Inhaberklausel anzunehmen, dass damit am rechtlichen Charakter
des Papieres nichts geändert werden wollte. Auch beim Inhaberpapier kann
eine schriftliche Uebertragung gewisse rein praktische Vorteile haben
(Anhaltung entwendeter Papiere, Behebung des guten Glaubens des Erwerbers
etc.), ohne dass damit eine Umwandlung in ein Rektapapier angestrebt und
erreicht wird. (Vergl. BRUNNER 199 S. 214 ff.) 4. Die Vorinstanz hat somit
zu Unrecht die verlorene Obligation' als blosses Namenspapier bezeichnet
und ihre Amortisation verweigert. Die Frage, ob auch ein Namenspapier,
in Abweichung von der bisherigen Praxis amortisierhar ist, ist daher
nicht zu untersuchen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Die Beschwerde wird gutgeheissen
und die Rekurskammer des Obergerichts Zürich, unter Aufhebung ihres

Beschlusses vom 20. Oktober 1917, angewiesen, den Aufruf der Obligation
Nr. 15,785 der Schweizerischen Boden-

kreditanstalt in Zürich für 600 Fr. d. d.. 19. März 1917, ss

lautend auf die Beschwerdeführerin, zu bewilligen.

Obligationenrecht. N° 104. si · sisos

104. Urban der I. maman; vom 22. Dezember 1917 i. S. Monteu
Aktiengesellschaft , Beklagte ' gegen A. Dufour, Kläger.

D a r I e h e n s v e r t r a g , wonach neben dei Verpflichtung zur
Verzinsung noch die ratenweise Entrichtung eines Bonus (von 371], %
der Darlehenssumme) ausbedungen wurde. Nichtanfechtbarkeit ,auf Grund
von A r t. 2 1 O R wegen Ablaufes der J ahresfrist. Anfechtung auf Grund
von Art. 2 0 O R. ,Gegenseitiges Verhältnis der beiden Artikel.

1. Am14.April 1915 hat die heutige Aberkennungsklägerin, die
Montan Aktiengesellschaft in SchaffhanSen, mit dem heutigen
Aherkennungsbeklagten, Anton Dufour in Thal-Rheineck, einen
Darlehensvertrag abgeschlossen, wonach ihr der Beklagte ein Darlehen von
200,000 Fr. gewährte, auszahlbar in drei Raten, nämlich: 1. 90,000 H. am
gleichen Tage; 2. 55,000 Fr. im Zeitpunkt der zweiten Einzahlung von 55%
auf die noch nicht liberierten Aktien der Molybdän A.-G. in Schaffhausen
(bei welcher Gesellschaft die Klägerin Aktionärin ist); 3. 55,000
Fr. am 31. Mai 1915. Das Darlehen sollte jährlich, jeweils am 30. April,
mit 5% verzinst' werden, das erste Mal am '30. April. 1916. Ausser den
Zinsen hatte die Klägerin noch einen Bonus von 75,000 Fr. zu bezahlen
und zwar je 37,500 Fr. am 30. April 1916 und 30. April 1917. Als
Sicherheit für das Darlehen nebst Spesen, Zinsen und dem Bonus waren
von der Klägerin zu Gunsten des Beklagten voll einbezahlte Aktien samt
Coupons der Molybdän A.-G. im doppelten Nominalbetrage der erwähnten
Darlehensraten faustpfändlich zu hinterlegen und hatten ferner die
VerwaltungSräte der Klägerin F. Radu und H. Büchler Bürgschaft zu leisten.
Das Darlehen sollte bis zihnFJZQ April 1918 fest-gegeben sein und,
eine andere Verabredung vorbehalten, auf-diesen Tag zur Rückzahlung
fällig werden. Endlich bestimmte = der Vertrag hieran anschliessend
(in einem Schlusssatz

15.4311. 1917 53

804 Ohllgationenrecht. N' 104.

des Art. 6): sollte die Montan A.-G. aber mit einer Zinszahlung oder
mit der Vergütung einer verfallenen Quote des Bonus am Verfalltage
ganz oder teilweise im 'Rückstande sein, so ist Herr Dufour berechtigt,
sein ganzes .Darleihen plus Bonus und Zinsen für sofort verfallen und
zahlbar zu erklären.

Der Beklagte hat, wie unbestritten, das Darlehen seinerzeit in der
vertraglich, vorgesehenen Weise ausbezahlt. Dagegen.entriehtete die
Klägerin am 30. April 1916 trotz vorheriger brieflicher Aufforderung
vom 19. April d. J. weder den verfallenen ersten Jahreszins noch die
gesohuldete erste Bonusrate. Nach ergebnislos verlaufenen Verhandlungen
zum Zwecke einer anderweitigen Regelung des schuldverhäitnisses hob der
Beklagte duroh Zahlungsbefehl vom 22. Mai 1910 für die Gesamtforderung
von 275,000 Fr. nebst Zinsen Betreihung auf FaustpfandverWertung
an. Diese führte in der Folge, nach Erwirkung provisorischer
Rechtsöilming, zu der den Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildenden
Aberkennungsklage. Danach stellte die Klägerin die Begehren: 1. es sei
die betreibungsweise geltend gemachte Forderung von 275,000 Fr. samt Zins
zu 5%von 90,000 Fr. Seit dem 14. April 1915,_von' je 55.000 Fi.seit dem
1. und dem 31. Mai 1915 und von 75,000 Fr. seit dem 30. April 1916 zur
Zeit abzuerkenrien, soweit sie über den am 30. April 1916 verfallenen
Jahreszins des Kapitals von 200,000 Fr. sowie der ersten Bonushälfte von
37,500 Fr. hinausgehe; 2. eventuell sei a. die in Betreibung gesetzte
Forderung schlechthin abzuerkennen,soweit sie das Kapital von 200,000
Fr. mit Zins davon übersteige ; und b. in diesem Falle das Recht auf
Faustpfandverwertung zu betreiben abzusprechen. Zur Begründung hat die
Klägerin geltend gemacht: Die Verfallsklausel, der die Klägerin nur unter
einer Zwangslage zugestimmt habe, begründe eine derartige wirtschaftliche
Abhängigkeit vom Beklagten, dass sie nach Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR nichtig sei, und
daher müsse die Forderung des betreibenden Beklagten in

Obligationenrecht. N' 104. 805

dem durch das Hauptbegehren der Klage angegebenen Umfange wegen
mangelnder Fälligkeit zur Zeit aberkannt werden. Nichtig nach Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.

OR sei aber auch die Bonusbestimmung des Vertrages. Sie müsse als eine
versteckte Zinsstipulation gelten, die in dieser Höhe bei zweijähriger
Laufzeit komme man auf 23,75 %, bei ein]àhriger, also bei Anwendung der
Verfallsklausel, sogar auf 42,5 % als nnsittliche Vertragsbestimmung
anzusehen sei und ein ofienbares Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung begründe. Hinsichtlich des Bonus sei also die Forderung
endgültig abzuerkennen. Endlich werde die derzeitige Zulässigkeit der
angehobenen Faustpfandhetreibung bestritten, da sie sich unter den
obwaltenden Umständen als missbräuchliche Reehtsausübung nach Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

ZGB darstelle...

Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage in vollem Umfange als
unbegründet abgewiesen. Vor Bundesgericht erneuert die Klägerin die von
ihr gestellten Anträge.

2. Zum vornherein kann die Klägerin die behauptete Unverbindlichkeit
des Vertrages nicht aus A r t. 21 0 R

,herleiten. Wie die erste Instanz aktengemäss feststellt --

das Obergericht spricht sich hierüber nicht aus , hat die Klägerin
eine Erklärung des Inhaltes, dass sie den Vertrag nicht halte, bis
zum 14. April 1916, also innerhalb der Jahresfrist des Art. 21, nicht
abgegeben. Damit ist der Vertrag jedenfalls in Ansehung dieses Artikels
keiner Anfechtung mehr zugänglich. Es kann sich nur noch fragen, ob
er auf Grund von Art. 20 als nichtig zu erklären sei, auf den sich
die Klägerin auch in erster Linie gestützt hat, wohl im Bewusstsein,
dass ihr der Art. 21 wegen der Verwirkung der Anfechtungsfrist keine
Handhabe mehr zu bieten vermag.

3. In Betreff des A rt. 20 O R fragt es sich nun aber vor allem, ob er
nicht schon deshalb unanwendbar sei, weil man es im gegebenen Falle mit
einem seiner Natur nach ausschliesslich dem A r t. 2 1 unterstehenden

808 Obägatlonemcht. N° 104.

und daher dem Art. 20 nicht unterstellbaren Sachverhalte zu tun habe.

a) Indieser Beziehung ist hinsichtlich des V e r h a l t. nis'ses
der-beiden Artikel zu bemerkenzDer Art. 21 gibt einer Vertragspartei die
Möglichkeit, den von ihr abgeschlossenen Vertrag als für sie unverbindlich
anzufechten, wenn zu ihren Ungunsten ein offendares Missverhältnis
zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch den Vertrag begründet
wurde und wenn Zugleich die Gegenpartei den Vertragsabschluss durch
Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinnes des
andern (Vertragsschliessenden) herbeigeführt hat. Soweit in einem zu
beurteilenden Falle diese Tatbestandsmerknale voll, aber auch nur sie,
gegeben sind, greift der Art. 21 und nur er Platz. Fehlt es an einer
der erwähnten subjektiven Voraussetzungen -Notlage, Unerfahrenheit oder
Leichtsinn des Verletzten und weist im übrigen der Vertrag in subjektiver
Hinsicht keinen andern seine Gültigkeit beeinträchtigenden gesetzlichen
Mangel auf, so ist er für beide Teile rechtsverbindlich obwohl ein
oflenbares Missverhältnis zwischen der Leistungund der Gegenleistung
besteht; denn dieses objektive Merkmal für sich allein vermag seine
Rechtsbeständigkeit noch nicht zu beeinträchtigen. In solchen Fällen kann
also von der Anwendbarkeit des Art. 20 keine Rede sein. Wohl aber bleibt
für dessen Anwendung dann Raum, wenn der Vertrag aus einem besondern
Grunde der nicht schon lediglich in dem vorhandenen Missverhäitnis
nach Art. 21 zwischen den" beiderseitigen Leistungen gefunden Werden
darf · den Charakter eines widerrechtlichen'oder eines gegen die guten
Sitten verstossenden Vertrages nach Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR annimmt. Dabei kann
dann entweder zugleich eines jener für die An_ wendbarkeit des Art. 21
erforderlichen subjektiven Merkmale verwirklicht sein oder auch nicht,
also der Tatbestand des Art. 20 entwederin Konkurrenz mit dem

Obiigationenrecht. N° 104. 807 ·

des Art. 21 uder ausschliesslich zutreffen. Welcher der zwei Artikel
bei jener Alternative einer solchen Konkurrenz vorgehe, braucht
hier nicht erörtert zu werden. Fälle, in denen der Art. 20 auch auf
Verträge anwendbar sein kann, durch die ein offenbares Missverhältnis
zwischen der Leistung und der. Gegenleistung begründet wurde, liegen
etwa dann vor, wenn die ein'Nfissverhältnis nach Art. 21 bewirkende
Ausbedingung eines übermässig hohen Zinses zugleich gegen eine ein
Zinsmaximum aufstellende' kantonale Gesetzesvorschrift verstösst und
daher nach Art. 20 widerrechtlich ist (vergl. OSER, Komment, Art. 21
Note III, 3 c, S. 97), oder wenn die Notlage, durch deren Ausbeutung
der Vertragsabschluss herbeigeführt wurde, keine wirtschaftliche ist
(z. B. in einer Lebensgefahr des Ausgebeuteten besteht), und man annimmt,
dass nur die wirtschaftliche ss Notlage unter den Art. 21 falle (vergl.

_ BECKER, Komment, Art. 21, Note I, 2a).

b) Auf ' Grund des Gesagten ist nunmehr hinsichtlich des streitigen
Vertrages folgendes zu bemerken: In objektiver Hinsicht zunächst
stellt die Klägerin zum Nachweise der behaupteten Rechtsungültigkeit
des Vertrages ausschliesslich auf den Tatbestand des Art. 21 ab, also
lediglich auf ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
im Sinne genannten Artikels. Dies ist ohne weiteres klar, soweit sie die
Vertragsbestimmung anficht, durch die sich der Beklagte ausbedungen hat,
dass ihm neben dem festgesetzten Darlehenszins noch ein B o n u s von
75,000 Fr. entrichtet werde. Die Klägerin spricht

_ in dieser Beziehung, unter wörtlicher Verwendung. der

Ausdrucksweise des Art. 21, von einem Missverhältnis genannter .Art,
mit der Begründung, es handle sich um eine verdeckte Zinsstipulation,
durch die der Wirkliche Vertragszins ins Ungemessene gesteigert worden
sei. Nicht anders verhält es sich aber auch mit der Anfechtung der
vertraglichen V e r f a _l l s k la u s e l : .

808 _ Obligationenrecht. N° 104.

Die Klägerin führt hier aus, dass die Klausel für sie ein unzulässiges,
die Parität der Parteien aufhebendes Abhängigkeitsverhältnis gegenüber
dem Beklagten begründet habe. Auch damit wird der Sache nach ein
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des
Art. 21 behauptet, und zwar würde dieses darin liegen, dass sich
der Beklagte als Darlehensgläubiger für den Fall nicht pünktlicher
Zahlung der Darlehenszinse oder des Bonus den Eintritt von Rechtsfolgen
(-Verpflichtung zu sofortiger Rückzahlung der ganzen Darlehenssumme
nebst Zins und Entrichtung des ganzen Bonushetrages ) ausbedingt,
die nach der Auffassung der Klägerin in ungebührlichem Masse für
sie als Leistungsverpflichtete schädigend und für den Beklagten als
Leistungsberechtigten dementsprechend über Gebühr Vorteilhaft sind. In
sub 3 e ktive 1 Hin sicht sodann beruft sich die Klägerin darauf,
dass für sie nach der Lage der Verhältnisse beim Vertragsabschlusse
finanziell der unabweisliche Zwang bestanden habe, das Darlehen einfach
anzunehmen, woher es auch kommen könne. Damit wird auf eine Notlage
im Sinne des Art. 21 abgestellt und also auch insofern auf den Art. 21
Bezug genommen. Auf diesen und ihn allein stützt sich also inhaltlich die
ganze Klagebegründung. Er einzig ist also insoweit für die Beurteilung
der beiden Klagebegehren massgebend, die unmittelbar die Anfechtung des
Vertrages vom 14. April 1914 betreffen: nämlich des Hauptb e g e h r e
n s, wonach die ganze in Betreibung gesetzte

Forderung (mit Ausnahme des erlaufenen Zinses) wegen _

Ungültigkeit der Verfallsklausel und dadurch bedingten Mangels der
Fälligkeit zur Zeit abzuerkennen wäre, und des ersten Eventualbegehrens,
wonach die Aberkennung nur für einen Teil der Forderung, aber endgültig zu
erfolgen hätte, nämlich nur für den Betrag des Bonus, wegen Ungültigkeit
der ihn betreffenden Vertragsbestimmung. Nach dem Ausgeführten

Obligationenrecht. N° 104. 809

kann keines dieser Begehren zugesprochen werden. Zu einem andern Ergebnis
kommt man endlich auch nicht, wenn man noch miterwägt, dass der Richter
bei der Entscheidung, ob einem Vertrag wegen Widerrechtlichkeit oder
Unsittlichkeit die Rechtsgültigkeit auf Grund von Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR zu versagen
sei, nicht einfach auf die Parteianbringen abstellen darf, sondern die
Frage von Amtes wegen unter Würdigung der gesamten Sachlage prüfen
muss. Denn nirgends bieten sich Anhaltspunkte, die zu einer von dem
Gesagten abweichenden Auffassung berechtigen würden. Zu he--

merken ist dabei, dass es nicht Sache des Bundesgerichtes sein kann,
allfälligen Bestimmungen des kantonalen

Rechtes (z. B. betreffend Zinsmaxima) nachzuiorschen, die den Vertrag
zu einem widerrechtlichen nach Art. 20 machen würden. s

4. Zweifellos unbegründet ist endlich das zweite Eventualbegehren,
wonach dem Beklagten die Berechtigung zur Durchführung der angehobenen
Faustpfandbetreibung unter Berufung auf den Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB bestritten wird
i(folgt Nachweis)...

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Mai 1917 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 II 803
Datum : 20. Oktober 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 II 803
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 892 . ' Odligationenrecht. N° 103. ' Entsch. des BG in Bd.35 II.) Dass sie schlechthin


Gesetzesregister
OR: 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
ZGB: 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • darlehen • gegenleistung • nichtigkeit • bundesgericht • zins • not • vertragsabschluss • frage • aktiengesellschaft • tag • charakter • entscheid • zahl • sachverhalt • rechtsbegehren • zugang • autonomie • vertragspartei • zahlung
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