248 staat-W

qu 'elle impliquait eine gewisse Erweiterung und Stärkung der Stellung
der Kantone und Gemeinden gegenüber der Bank (Bull. stem, Conseil des
Etats 1921 'P 76)

Il résulte de ce qui précéde, d'une part, que des le début (loi de 1905)
les droits de mutations'ont été reservés d'une facon générale et non pas
seulement en tant qu'ils conStituent de simpies émoluments, puisqu'en
effet la loi les mettait sur le meme plan que les droits de timbre qui
n'ont certainement pas le caractére d'émolu,ments et, d'autre part, que,
lorsque la receive des droits de timbre a été supprimée à raison de la
nouvelle législation fédérale sur cette matière, la réserve des droits
de mutation a été maintenue intégralement et en connaissance déclarée
(v. deelarations Bolli ei dessus) de leur caractére de véritables
impöts. C'est done évidenunent' à tort que la recourante eroit pouvoir
échapper au paiement des droits de mutation exigés u'elle par le canton
de Neuchatel en exclpant du fait que ce sont des impòts. Ils n'en sont
pas moins au bénéfice de la réserve expressei'nsérée dans l'art. 12 et
il importe peu naturellement que certains fiscs cantonaux (tel le fise
zurichois) aient cru devoir interpréter cette disposition dans un sens
qui restreint la portée de la concession qu'elle consacre en faveur des

cantons.

Le Tribunal fédéral prononce : Le recours est rejeté.

internationales Ausiiefemngsrecht. N° 42. 249

XI. 'lNTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT

EXTRADITION AUX ÉTATS ÉTRANGERS

42. Urteil-m 26. Januar 1924 i. S. Vogt.

Auslieferungsvertrag mit Deutschland. Inwiefern steht der Umstand,
dass der Tatbestand, auf den sich das Ausliefe-

' rungsbegehren stützt, neben den Merkmalen eines Auslieferungsvergehens
auch diejenigen eines Nichtauslieferungsvergehens enthält, der
Auslieferung wegen des ersteren Vergebens entgegen. Unterscheidung
zwischen Idealkon-

_ kurrenz (Verbrechensmehrheit bei Handlungseinheit) und blosser
Gesetzeskonkumnz. Umfang der Kognition des Auslieferungsrichters
hinsichtlich der Frage, ob nach dem Strafrechte des ersuchenden Staates
das eine oder andere mtr-effe. Unzulässigkeit der Auslieferung
auch bei Idealkonkurrenz, wenn das in solcher vorliegende
Nichtausliete-rungsvergehen ein schlechthin politisches Delikt ist
oder man es nach den Umständen des Falles mit einer überwiegend
politischen Tat (einem relativ politischen Vergehen) zu tun hat. Der
Landfriedensbruch nach § 115 des deutschen Straigesetzbuches fällt nicht
in die erstere Kategorie.*ÜberWiegend politischer Charakter der Tat im
konkreten Falle verneint bei einer Zusammenrottung von Arbeitern zum
Zwecke der gewaltsamen Ergreifung bürgerlicher Geiseln anlässlich von
Teuerungsunruhen.

Am 22. Dezember 1923 hat das eidg. Justiz-s und Poli-

zeidepartement die Auslieferungsakten gegen Georg Friedrich Vogt,
badischen Staatsangehörigen, dem Bun-

desgericht zum Entscheide über das Auslieferungsbegehren übermittelt.

Die badische Regierung verlangt die Auslieferung des in Basel verhafteten
Vogt gestützt auf einenHaftbefehl des Untersuehungsriehters am Landgericht
Freiburg vom 15. November 1923. Nach diesem ist Vogt dringend verdächtig,
dass er "an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei welcher gegen Personen
Gewalttätigkeiten begangen worden sind, teilgenommen und hiebei selbst

250 Stunt-echt.

gegen eine Pers0n Gewalttätigkeiten begangen, und dass er damit zugleich
gemeinschaftlich mit anderen einen Menschen mittels eines gefährlichen
Werkzeuges und mit einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich
misshandelt und an der Gesundheit beschädigt und der persönlichen Freiheit
beraubt habe. Der Tatbestand wird wie folgt angegeben *. Vogt hat am
Dienstag den 18. September 1923 in Lörrach mit dem Arbeiter Ferdinand
Mösch und anderen noch nicht ermittelten Arbeitern, vereinbart Angehörige
der Lörracher Bürger schaft festzunehmen und diese bis zum Abzug der am
Morgen des 17. September von der badischen Regierung zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung nach Lörrach befohlenen Sicherheitspolizei als
Geiseln dafür zu behalten, dass die Sicherheitspolizei wieder abrücke und
nicht mehr auf die Arbeiter schiesse. In Ausführung dieser Vereinbarung
hat Vogt gemeinschaftlich mit Mösch und mehreren unbekannten Arbeitern
den Kaufmann Leopold Meyer von Lörrach um 7 Uhr Morgens in der Markus
Pflügerstrasse festgenommen und ihn in Begleitung einer grossen Menge
Arbeiter, ihn am Arm haltend, aus der Stadt Lörrach hinaus nach dem
Friedhof nach der Brombacherstrasse verbracht. Auf dem Wege dorthin
und auf dem Friedhof ist Meyer von noch nicht ermittelten Arbeitern
durch Zuschlagen mit Fäusten, Gummiknüppeln und durch Fusstritte derart
misshandelt worden, dass er das Bewusstsein verloren und derart schwere
Verletzungen erlitten hat, dass er zunächst in die Wohnung des praktischen
Arztes Dr. Debus nach Brombach und von dort auf einem Wagen nach Lörrach
in die Bächler'sche Klinik hat verbracht werden müssen und jetzt noch zwei
MOnate nach der Misshandlung -Schmerzen im Rücken verspürt. Vogt selbst
hat auf dem Wege zum Friedhof mit einem Gummiknüppel derart wuchtig auf
den Kopf des Meyer eingeschlagen, dass diesem aus Mund und Nase Blut
heraus.geflossen ist.

Internationales Auslieferungsrecht. N° 42. 251' Nach dem Haftbefehl hat
Vogt sich vergangen gegen

· folgende §§ des RStGB: § 125 (Landfriedensbruch),

§ 223 a (gefährliche Körperverletzung), § 239 (Freiheitsberaubung).
Erwähnt wird ferner der § 73, wonach, wenn eine und dieselbe Handlung
mehrere Strafgesetze verletzt, nur dasjenige Gesetz zur Anwendung kommt,
das die schwerste Strafe und bei ungleichen strafarten dasjenige Gesetz,
das die schwerste Strafart androht.

Das eidg. Justizund Polizeidepartement ersuchte um Ergänzung des
Haftbefehls dahingehend, dass die Dauer der infolge der Körperverletzung
durch Vogt verursachten Arbeitsunfähigkeit des Meyer angegeben werde. Laut
dem darauf eingesandten ergänzten Haftbefehl, der gleichfalls das Datum
des 15. November trägt, war Meyer infolge der von Vogt und dessen Genossen
zugefügten Körperverletzung 5 Wochen lang völlig arbeitsunfähig und ist
er auch jetzt noch in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich beschränkt. In
diesem Haftbefehl heisst es ferner abweichend vom früheren, dass Meyer
auf dem Wege nach dem Friedhof und dort in bewusstem und gewolltem
Zusammenwirken von Vogt und mehreren anderen noch nicht ermittelten
Arbeitern misshandelt worden sei.

Vogt widersetzt sich der Auslieferung. Die Eingabe seines Verteidigers
gibt zunächst eine Darstellung der Vorgänge, die sich Mitte September
in Lörrach und Umgebung abgespielt haben. Es handelte sich um
Teuerungskrawalle. Die Arbeiter proklamierten am 14. September den
Generalstreik, um eine Pression auf die Unternehmer behufs Bewilligung
höherer und wertbeständiger Löhne auszuüben . Am gleichen Tage sei eine
Vereinbarung mit den Arbeitgebern zustande ge- kommen und die Arbeit
darauf am 15· September wieder aufgenommen worden. Am 17. September
seien auf Befehl der badischen Regierung Polizeitruppen eingerückt. Es
kam zu Zusammenstössen, wobei eine Anzahl Arbeiter getötet, andere
verletzt wurden. Diese Vorkommnisse

252 _ Staatsreeht.

waren es, die der Lörracher Arbeiterschaft es als ihre gebieterische
Pflicht erscheinen liessen, um dem Niederkartätschen ihrer Klassengenossen
Einhalt zu gebieten, zur Festnahme von bürgerlichen Geiseln überzugehen
Und nun hat sich, wie es im Haftbefehl geschildert ist, der Angeschuldigte
Vogt, mit Hilfe anderer der Person des als Blutsauger und Wucherer
allbekannten und ebenso verhassten Kaufmanns Leopold Meyer bemäché
tigt, um dadurch den Abzug der von der badischen Regierung zur
Aufrechterhaltung von Ruhe und Ord-

nung nach Lörrach befohlenen Polizeitruppen zu er-.

zwingen. Inzwischen war auch durch das badische Staatsministerium
über die Amtsbezirke Lörrach, Schopfheim, Schönau und Säckingen auf
Grund von Art. 48 Abs. 4 der Reichsverfassung der Ausnahmezustand
verhängt worden. Die Eingabe rügt es, dass zwei inhaltlich abweichende
Haftbefehle vorliegen, ohne dass man wisse, welcher der massgebende
sei. Es fehlten daher schon die formellen Voraussetzungen zur Bewilligung
der Auslieferung. Diese müsse aber auch deshalb verweigert werden,
weil die dem Vogt zur Last gelegten Handlungen politischen Charakter
hätten. Die Tatbestände der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung
seien nach g 73 RStGB konsumiert durch den Landfriedensbruch. Dieser
sei aber hier ohne Frage ein politisches Vergehen. Es gehe nicht an,
die Tat des Vogt dadurch ihres politischen Charakters zu entkleiden, dass
man sie in Einzelakte zerlege und diese als gemeine Vergehen hinstelle,
oder durch das Fallenlassen der Qualifikation als Landfriedensbruch
nur auf Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu klagen, um so nur
Auslieferungsdelikte nennen zu müssen. Aber selbst in diesem Falle würde
es sich um sog. relativ-politische Delikte handeln.

Die Bundesanwaltschaft stellt den Antrag . Die Auslieferung des Vogt
habe stattzufinden Massgebend sei der ergänzte Haftbefehl. Die. Prüfung

Internationales Ausfieférungsrecht. N° 42. 253

der formellen Voraussetzungen eines Auslieferungsbek gehrens sei übrigens
nicht Sache des Bundesgerichts, sondern des Bundesrates und seiner
Organe. Der ersuchende Staat könne vom Standpunkt des Auslieferungsrechts
aus die Qualifikation des Landfriedensbruches fallen lassen und
die Auslieferung nur wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung
verlangen, was zur Folge habe, dass bei Bewilligung der Auslieferung der
Ausgelieferte nicht nach § 125 Abs. 2 RStGB bestraft werden könne. Der
ZufluchtskantonBaselfStadt kenne ,den Tatbestand des Landfriedensbruches
über.haupt nicht. Wäre die Tat auf seinem Gebiete begangen, so könnte
von vorneherein nur eine Auslieferung wegen Freiheitsberaubung und
Körperverletzung in . Frage kommen. Als Vergehen nicht gegen den staat
oder die Staatsgewalt, sondern gegen den öffentlichen Frieden sei übrigens
der Landfriedensbruch kein schlechthin politisches Delikt. Auch Konsumtion
der Tatbestände der Freiheitsberaubung und der Körperverletzung durch
den Tatbestand des Landfriedensbruches lägen nicht vor. Man habe es
nicht mit blosser Gesetzeskonkurrenz, sondern mit Verbrechensmehrheit
bei Handlungseinheit, d.h. ungleichartiger Idealkonkurrenz zu tun,
deren Rechtsfolge sich in der Strafbemessung erschöpfe,°ohne dass die
minder schweren Delikte überhaupt ausgeschaltet werden könnten. Dies
ergebe sich schon aus der verschiedenen Natur der Rechtsgüter, die durch
die strafandrohung des Landfriedensbruches, der Freiheitsbe-raubung und
Körperverletzung geschützt würden. Frei-

heitsberaubung und Körperverletzung seien an sich

Auslieferungsdelikte im Verhältnis zu Deutschland und unter
Berücksichtigung des Strafrechts von Basel-Stadt.

,Bezüglich der Körperverletzung falle in Betracht Art. 1

Ziff. 10 des Auslieferungsvertrages mit der erweiternden
Gegenrechtserklärung (BBl 1893 II 77 Ziff. 3). Ein die Auslieferung
ausschliessender politischer Charakter komme den Delikten nicht zu. Man
könnte allenfalls

254 Staatsrecht.

darin einen politischen Beweggrund und Zweck erblicken, dass die
Ergreifung von Geiseln als Teil der Abwehrmassnahmen betrachtet werde,
die von Aufrührern gegen die Staatsgewalt ergriffen werden. Der
politische Beweggrund und Zweck der Geiselergreifung sei aber hier
durch die Art der Ausführung des Vorhabens völlig verdrängt worden,
da die hinzutretende, das Leben des Meyer gefährdende Misshandlung es
verunmöglicht hätte, ihn als Geisel zu benutzen. Bei dieser Sachlage
und weil es sich nicht um Vergehen gegen ein Organ der Staatsgewalt,
sondern gegen einen Bürger handle, müssten die widerrechtlichen Eingriffe
gegen die persönliche Freiheit und die leibliche Unversehrtheit in
den Vordergrund treten, was die Delikte der Freiheitsberaubung und der
Körperverletzung nach den begleitenden Umständen vorwiegend als gemeine
Delikte erscheinen lasse.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die formellen Voraussetzungen eines Auslieferungsvergehens sind
vom Bundesrat (bezw. seinen Organen) und nicht vom Bundesgericht zu
prüfen (BGE 37 I 98 Erw. 1 ; 42 I 140 Erw. 1). Nachdem der Bundesrat den
ergänzten Haftbefehl des Untersuchungsrichters am Landgericht Freiburg im
Sinne des Art. ? des schweiZerisch-deutschen Auslieferungsvertrages von
1874 angenommen und ihn mit den übrigen Akten dem Bundesgericht vorgelegt
hat, ist darauf für die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen einer
Auslieferung gegeben seien, abzustellen.

2. Nach dem Haftbefehl wird Vogt wegen Handlungen verfolgt, in
denen zugleich der Tatbestand einerseits des Landfriedensbruches,
andererseits der Freiheitsberaubung und der vorsätzlichen (gefährlichen)
Körperverletzung erblickt wird. Die Auslieferung wird aber nur verlangt
für die beiden letzten Vergehen, nicht inbezug auf den Landfriedensbruch
Die Freiheitsberaubung ist nach Art. 1 Ziff. 6 des Vertrages Ausliefe-

Internationales Auslieferungsrecht. N° 42. 255

rungsdelikt, desgleichen nach Ziff. 10 ebenda in Verbindung mit einer
bestehenden erweiternden Gegenrechtserklärung (AuslG Art. 1 Ziff. 4; BBl
1893 II 77
Ziff. 3 a) die Körperverletzung, die eine Arbeitsunfähigkeit
von mehr als 20 Tagen zur Folge hat. Es bedarf keiner weitem Begründung
und ist übrigens auch nicht bestritten, dass die Handlungen, die dem Vogt
als Freiheitsberaubung und Körperverletzung angerechnet werden, an sich
den Tatbestand dieser Delikte erfüllen und zwar sowohl nach dem deutschen
StGB (§§ 223 und 223 a, 239), als nach dem Rechte des Zufluchtskantons
Basel Stadt (StG §§ 125, 108); auch hat nach dem Haftbefehl die
Körperverletzung eine Arbeitsunfähigkeit des Verletzten von mehr als
20 Tagen zur Folge gehabt. Insoweit würde das Auslieferungsbegehren dem
Vertrag entsprechen.

3. Jene Vergehen der Freiheitsberaubung und Körperverletzung hängen
nun aber zusammen mit dem Landfriedensbruch, dessen Vogt in erster
Linie beschuldigt wird, und der Landfriedensbruch ist nach dem
Vertrag mit Deutschland (und übrigens auch nach dem AuslG) kein
Auslieferungsdelikt. In Bezug auf dieses Delikt kann deshalb eine
Auslieferung des Vogt von vorneherein nicht in Frage kommen, wie sie
denn auch gar nicht verlangt wird. Es frägt sich, ob der Auslieferung
wenigstens in Bezug auf Freiheitsberaubung und Körperverletzung
stattgegeben werden kann, wobei nach dem Grundsatz der Spezialität der
Auslieferung im Sinne von Art. 4 Abs. III des Vertrages eine Verur-teilung
des Vogt wegen Landfriedensbruchs für einmal ausgeschlossen wäre, oder
ob jener Zusammenhang nicht einer Auslieferung überhaupt im Wege steht.

Nach dem Haftbefehl befinden sich die dem Vogt zur Last gelegten Vergehen
des Landfriedensbruches einerseits und der Freiheitsberaubung und
Körperverletzung andererseits im Verhältnis der sog. Idealkonkurrenz;
denn der § 73 des deutschen StGB, auf den der Haftbefehl in dieser
Hinsicht Bezug nimmt, handelt von der

256 staats-sehn -

Idealkonkurrenz. Vogt hätte darnach durch die nämlichen Handlungen,
die sich als Landfriedensbruch dar,stellensi, zugleich auch noch
Freiheitsberaubung und Körperverletzung begangen (Verbrechensvielheit
bei Handlung'seinheit), und er wäre für alle diese drei Vergehen .zu
verurteilen, wobei die Strafe sich nach der Regel des § 73 richtet Es
trägt sich indessenob man es nicht Vielmehr mit einem Falle der blossen
sog. Gesetzeskonkurrenz zu tun hat, bei der nur scheinbar und äusserlich
eine Handlung den Tatbestand mehrerer Delikte erfüllt, in Wahrheit aber
nur, ein Delikt vorliegt, auf welchen Fall der Verbrechenseinheit §
73 nach durchaus herrschende-r Auffassung sich nicht bezieht. Die Frage
wird in anderem Zusammenhang noch näher zu erörtern SE'-III. _ '

"4. Wäre der dem Vogt zur Last gelegte Landfriedensbruch, wie die
Verteidigung geltend macht, ein politisches Delikt im Sinne von ,Art. 4
Abs. I des Auslieferungsvertrages, so müsste die Auslieferung in vollem
Umfange versagt werden und zwar auch dann, wenn man mit dem Haftbefehl
annimmt, dass nicht blosse Gesetzeskonkurrenz vorliegt, sondern dass
Vogt neben dem Landfriedensbruch und in Idealkonkurrenz mit diesem' noch
Freiheitsberaubung und Körperverletzung verübt hat. Es kann kein Zweifel
darüber bestehen, dass der Grundsatz der Nichtauslieferung für politische
Vergehen auch die mit einem solchen in Idealkonkurrenz stehenden gemeinen
Delikte ergreift; denn eine Tat behält ihren politischen Charakter
bei, auch wenn sie noch unter ein anderes Strafgesetz fällt. Wenn nach
allgemeiner Meinung, die ihren Niederschlag auch -in Art. 4 Abs. II des
Auslieferungsgesetzes gefundenhat, auch die mit politischen Vergehen
konnexen Vergehen von der Auslieferung ausgeschlossen sind, so muss
das umsomehr für die mit dem politischen Delikt ideal konkurrierenden
Vergehen gelten, bei denen der Zusammen'hang' "ein engerer ist als bei
der blossen Konnexität Internationales Auslieferungsrech t. N° 42. 257

(vgl. hierüber MARTITZ, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen II 205;
SCHWARZENBACH, Das materielle Auslieferungsrecht der Schweiz, 113).

Nach § 115 des deutschen StGB ist Landfriedensbruch das öffentliche
Zusammenrotten einer Mensehenmenge, wobei mit vereinten Kräften
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begangen werden; jeder
Teilnehmer wird mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft, während
die Strafe der Rädelsführer oder derjenigen, welche Gewalttätigkeiten
begangen haben, Zuchthaus bis zu 10 Jahren ist. Der Landfriedensbruch
steht unter den Delikten gegen die öffentliche Ordnung. Entgegen
einer in derBotschaft desBundesrates zum schweizerischsdeutschen
Auslieferungsvertrag (BBl 1874 I 226) enthaltenen mehr beiläufigen
-Bemerkung kann er nicht als schlechthin politisches Verbrechen angesehen
werden; denn im Gegensatz zu den dort neben dem Landfriedensbruch als
Beispiele politischer Delikte im engern Sinne angeführten Verbrechen des
Hochverrats, Landesverrats, Aufruhrs, bildet der Landfriedensbruch, der
sich gegen die öffentliche Ordnung und den öffentlichen Frieden richtet,
nicht notwendig einen Angriff gegen den Staat und seine p o l i t i s
c h e Ordnung. Im einzelnen Fall mag diese Richtung dabei vorliegen;
das ist dann aber vom Standpunkt der gesetzlichen Definition aus kein
wesentliches, sondern nur ein zufälliges Moment, das höchstens geeignet
ist, das konkrete Delikt als ein politisches Delikt im weitem Sinn (sog.
relativ-politisches Delikt) erscheinen zu lassen. Nach den Kriterien,
die die bundesgerichtliche Praxis über den Begriff des politischen
Delikts im weitem Sinn d. h. des gemeinen Delikts mit überwiegend
politischem Charakter (im Sinne des Auslieferungsgesetzes Art. 10 und
der Auslieferungsverträge, speziell auch des schweizerisch-deutschen,
Art. 4) aufgestellt hat, kann indessen nicht anerkannt werden, dass der
dem Vogt zur Last gelegte Landfriedensbruch einen solchen Charakter habe

AS 50 I 1924 18

258 Staatsreeht.

(vgl. namentlich die Ausführungen im Fall Belenzow 32 I 540 ff. ;
ferner 33 I 187 ff., Urteil vom 25. März 1922 in Sachen Bamberger
betr. Auslieferung an Deutschland, und neuerdings Urteil vom 14. Juli
1923 in Sachen Ragni, 49 I 271 ff.). Der Umstand allein, r dass die Tat
Inzidentpunkt der Unruhen war, die sich damals in Lörrach und Umgebung
abspielten, vermag ihr jenen Stempel schon deshalb nicht aufzudrücken,
weil man es dabei nach der Darstellung der Verteidigung selbst mit einer
rein wirtschaftlichen Bewegung von zudem örtlich eng umschriebenem'
Wirkungskreis zu tun hatte, die nicht eine Änderung der politischen
oder sozialen Ordnung im allgemeinen, sondern lediglich die Bekämpfung
eines bestimmten ökonomischen Übelstandes, der Teuerung insbesondere
durch Erlangung höherer Löhne in dem betreffenden Bezirke anstrebte. Und
auch als einer Abwehrmassnahme gegen das Eingreifen der Ordnungstruppen
in die Bewegung, zum Zwecke das weitere Schiessen auf die Arbeiter zu
verhindern und den Rückzug der Truppe durch die masse gehende Stelle
zu erwirken, kann der Ergreifung von Geiseln durch eine Partei solange
politische Natur nicht zuerkannt werden, als jenes Eingreifen nur die
Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung bezweckte und über das hiezu
Erforderliche nicht hinausging. Von einem damit verfolgten politischen
Zwecke könnte höchstens gesprochen werden, wenn die Ordnungstruppen
bei ihrer Intervention diese Schranke überschritten, sich illegaler
Zwangsmittel bedient und sich so einseitig auf die Seite einer Partei,
der Unternehmer gestellt hätten., sodass es sich darum gehandelt hätte,
sich gegen eine bestimmte, mit der Stellung des Staates nicht vereinbare
Art der Handhabung der Staatsgewalt zu schützen. Auch wenn dies der
Fall gewesen sein sollte, wofür die Akten irgend si einen Beweis
nicht enthalten, und wenn man den Begriff des politischen Kampfes so
weit spannen wollte, müsste doch hier das Vorliegen eines vorwiegend
poli--Internationales Auslieferungsrecht, N° ,42. 259

tischen Vergehens verneint werden. Der politische Beweggrund und
Endzweck der Tat genügt hiefür allein so wenig wie ihre Eignung jenen
Zweck zu verwirklichen oder doch zu fördern. Die Praxis hat dafür stets
auch noch ein gewisses Verhältnis zwischen dem Zweck und den für seine
Verwirklichung gewählten Mitteln gefordert, dergestalt, dass die an jenen
sich knüpfenden idealen Interessen stark genug sind, um den mit der Tat
verbundenen Eingriff in private Rechtsgüter wenn nicht als gerechtfertigt,
so doch als entschuldhar und den Täter als des Asylschutzes würdig
erscheinen zu lassen. Als ein solches durch den politischen Zweck
gerechtfertigtes Kampfmittel kann die Ergreifung Privater, die an der
Auseinandersetzung zwischen Aufrührern und öffentlicher Gewalt unbeteiligt
sind, als Geiseln, um sie mit ihrer Freiheit und eventuell mit ihrer
körperlichen Integrität oder gar dem Leben für ein bestimmtes Verhalten
der staatlichen Organe haften zu lassen, nach schweizerischer Auffassung
nicht angesehen werden. Wenn eine derartige Massnahme sogar im Kriege nur
ausnahmsweise unter ganz besonderen Voraussetzungen als zulässig erachtet
werden kann, so muss dies umsomehr bei einer Bewegung der vorliegenden
Art gelten, wo den Teilnehmern an der Bewegung, um ihr Verlangen nach
Rückzug der Truppen durchzusetzen, ganz andere, legale oder doch weniger
anstössige Mittel zu Gebote standen und irgend ein hinreichender Anlass,
unbeteiligte Bürger in den Kampf hineinzuziehen und in ihren wichtigsten
persönlichen Gütern zu gefährden, nicht bestand. Der Hinweis darauf,
dass der als Geisel ergriffene Kaufmann Meyer als Blutsauger und Wucherer
bekannt gewesen sei, legt zudem die Vermutung nahe, dass neben jener
Absicht auch Motive der persönlichen Rache und Vergeltung vorlagen,
und diese Vermutung findet ihre Bestätigung in den Misshandlungen, denen
er auf dem Weg zum Friedhof ausgesetzt war. Sie konnten den Zweck der,
Geiselergreifung in

260 si Staatsrecht.

keiner Weise fördern, sondern waren ihm zuwider, da sie ja durch ihre
Folgen die weitere Verwendung des Meyer als Geisel unmöglich machten. Alle
diese Umstände und Erwägungen müssen zu dem schlusse

führen, dass bei dem Landfriedensbruch, dessen Vogt ' beschuldigt wird,
der gemeine Charakter durchaus übers '

wiegt und die politischen Beziehungen, wenn man überhaupt solche annehmen
will, ganz in den Hintergrund treten. Das nämliche würde zutreffen
um das gerade hier zu bemerken und zwar noch in erhöhtem Mass, wenn
der Landfriedensbruch völlig ausser Betracht bleibt und das Verhalten
des Vogt lediglich als Freiheitsberaubung und Körperverletzung ins Auge
gefasst wird. ' 5. Kann nach dem Gesagten die Auslieferung des Vogt nicht
deshalb verweigert werden, weil die Vergehen, wofür sie verlangt wird,
in Konkurrenz mit einem politischen Delikt stehen oder selber politische
Delikte sein Würden, so ist weiterhin zu prüfen, ob die Konkurrenz mit
dem Landfriedensbruch nicht gleichwohl um deswillen die Auslieferung
ausschliesst, weil der letztere sonst kein Auslieferungsdelikt
ist. Dies ist dann ohne ,weiteres zu verneinen, wenn man mit dem
Haftbefehl Idealkonkurrenz annimmt. Dann hat Vogt durch dieselben
Handlungen verschiedene Vergehen begangen: ein Nichtauslieferungsdelikt
'Landfriedensbruch und zwei Auslieferungsdelikte F reiheitsberaubung und
Körperverletzung. Sofern nicht eine politische Tat vorliegt, muss daher
für die Frage der Auslieferung jedes der verschiedenen in Handlungseinheit
begangenen Delikte für sich in Betracht gezogen werden und der Umstand,
dass die Handlung, die sich als Auslieferungsdelikt darstellt, daneben
zugleich noch ein Nichtauslieferungsdelikt ist, kann die Auslieferung
für das erstere Delikt nicht hindern.v Dem ersuchenden staat-e steht es
frei, die nicht auslieferungsfähige Qualifikation der Handlung fallen
zu lassen, die Verfolgung auf das Auslieferungsdelikt zu beschränken
und hiefür den ver-Internationales Ausnererungsrecht. N° si4z. 261

traglichen Auslieferungsanspruch zu erheben. Das ist auch der
Standpunkt des AuslG und es liegt kein Grund vor anzunehmen,
dass es nach dem schweizerischdeutschen Vertrag anders Wäre. In
Art. 11 Abs. Il macht das Gesetz den Vorbehalt der Spezialität der
Auslieferung für den Fall, dass der wegen eines Auslieferungsdeliktes
Ausgeliefcrte ausserdem ein fiskalisches, oder militärisches Gesetz
übertreten hat. Es ist dabei offenbar in erster Linie an den Fall
der Idealkonkurrenz gedacht, wobei also die nämliche Handlung, wofür
ausgeliefert wird, neben dem Auslieferungsdelikt noch ein weiteres
Vergehen fiskalischer oder militärischer Natur bildet: denn für
die Realkonkurrenz, wenn der Ausgelieferte noch durch eine Weitere
Handlung ein Nichtanslieierungsdelikt begangen hat, ist der Grundsatz
der Spezialität schon in Art. 7 allgemein ausgesprochen. Das Gesetz
sieht also die Auslieferung trotz jener Ideal-

, konkurrenz vor, und es ist wohl klar, dass dies nicht. nur

inbezug auf fiskalische und militärische, sondern inbezug auf
Nichtauslieferungsdelikte überhaupt gilt, immer abgesehen von
solchen politischer Natur (3. auch BGE 39 I Nr. 14, Bewilligung der
Auslieferung in einem Fall, wo eine Urkundenfälschung mit einem Zolldelikt
konkun'ierte,.Einen anderen Standpukt hat dagegen die Praxis bei der
blossen Gesetzeskonkurrenz eingenommen. Sie ging d'von aus, dass da,
wo nach dem internen Strafrecht des ersuchenden oder ersuchten Staates
die Tat sich in e i n e m Vergehen erschöpft und aussch iesslich nach
den auf dieses bezüglichen Vorschriften strafbar ist, obwohl sie an sich
auch noch die Merkmale eines anderen Vergehens enthalten würde, weil der
Tatbestand dieses letzteren Vergehens in demjenigen des ersten aufgeht
(durch. ihn aufgezehrt wird), auch ausliekerungsrechtlich nur das erste
Vergehen in Betracht kommen könne; sei e s nicht auslieferimgsfähig,
so müsse daher die Auslieferung verweigert werden, da sie

262 St zata-echt.

als erster Erforderniss voraussetze, dass die Tat, derentWegen der
Angeschuldigte verfolgt wird, nach dem Rechte beider Staaten ein
Auslieferungsdelikt darstellt (5. die Urteile Lennig BGE 9 Nr. 49, Tötung
im Zweikampf, und Ouchterlony ebenda 39 I Nr. 37, wo der Tatbestand
des Betruges, der an sich die Auslieferung begründet hätte, durch den
Tatbestand eines nicht auslieferungsfähigen Fiskaldeliktes als absorbiert
erschien). s si . Im vorliegenden Falle ist indessen das Bestehen eine

solchen blossen Gesetzeskonkurrenz bei Handlungen, welche zwar die
'Vergehensmerkmale der Körperverletzung und Freiheitsberaubung aufweisen,
zugleich aber den Tatbestand des Landfriedensbruchs enthalten,
nach deutschem Recht nicht klar genug, um darauf die Verweigerung
der Auslieferung zu gründen. Nach dem Rechte des Zufluchtskantons
Basel Stadt kann davon von vorneherein nicht die Rede sein, weil es
das Vergehen des Landfriedensbruchs nichtkennt. Es handelt sich dabei
um eine schwierige und bestrittene Frage der Auslegung des deutschen
StGB. Es kann aber nicht die Aufgabe des Auslieferungsrichters sein,
eine solche" Frage aus dem Rechte des ersuchenden Staates von sich aus
frei und definitiv zu lösen. Er wird auf die Literatur und namentlich auf
die Rechtsprechung dieses Staates abzustellen haben, und die Auslieferung
nur dann ablehnen-können, ,wenn die entsprechende Lösung sich darnach
in sicherer Weise ergibt. Andernfalls ist die Auslieferung zu gewähren
und die Beantwortung der Frage dem erkennenden Richter des ersuchenden
Staates zu überlassen (BGE 44 I 186 Erw. 2 und das nicht publizierte
Urteil i. S. Stavenhagen vom 18. Dezember 1914, wo es sich darum handelte,
ob eine strafbare Teilnahme an der Kuppelei durch Anstiftung seitens
desjenigen, dessen Unzucht durch die kupplerische Handlung begünstigt
werden soll, nach deutschem Rechte möglich sei).Zum Tatbestand des
Landfriedensbruchs nachInternationales Auslieferungsrecht. N° 42. 2133

§ 125 des deutschen StGB gehören Gewalttätigkeiten gegen Personen und
Sachen, die von der zusammengerotteten Menge mit vereinten Kräften
begangen werden. Die Ergreifung und Abführung des Meyer und dessen
Misshandlungen sind nach dem Haftbefehl solche Gewalttätigkeiten im Sinne
des § 125, und Vogt wird dabei als einer der Täter der Gewalttätigkeiten
verfolgt gemäss dem Abs. II des § 125. Man könnte daher meinen,
dass worin gewöhnlich das Wesen der Gesetzeskonkurrenz erblickt wird
(die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter spielt
dabei keine entscheidende Rolle) der Tatbestand der Freiheitsberaubung
und der Körperverletzung in demjenigen des Landfriedensbruches nach
allen wesentlichen Richtungen bereits enthalten und berücksichtigt,
und dass so der erstere Tatbestand vom letzteren aufgezehrt sei
(vgl. über die Gesetzeskonkurrenz Kommentar OHLSHAUSEN § 73 Note 12
und die dortigen Zitate aus Literatur und Praxis). Indessen sind in der
Literatur die Ansichten darüber geteilt, ob der Landfriedensbruch die
Vergehen konsumiert, als welche sich die begangenen Gewalttätigkeiten,
für sich allein betrachtet, darstellen : Tötung, Körperverletzung,
Sachbeschädigung usw. Für Vemeinung und damit für Idealkoukurrenz
z. B. HEILBORN, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 18
214; ferner BINDING, Lehrbuch § 292 VI und zwar mit Rücksicht darauf, dass
nicht selten die Gewalttätigkeit, isoliert ins Auge gefasst, mit einer
schwereren Strafe bedroht ist als der qualifizierte Landfriedensbruch nach
§ 125 Abs. Il; dagegen für Bejahung z. B. FRANK, Kommentar 5125 Note III;
EBERMAYER, Kommentar § 125 Note 6. Das Reichsgericht hat sich in einem
in den Entscheidungen in Strafsachen (Band 56 unter Nr. 125) abgedruckten
Urteil mit ähnlicher Begründung wie Binding für ldealkonkurrenz in einem
Falle ausgesprochen, da eine mit schwererer strafe bedrohte räuberische
Erpres--

sung mit dem Landfriedensbruch zusammentraf : Es

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kann nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben, die
aussehliessliehe Anwendung des § 125 Abs. II

auch auf .alle Fälle, in denen nach den allgemeinen!

Strafgesetzen eine noch schwerere Strafe verwirktist, anzuordnen ; denn §
125 Abs. II wolle die Gewalttätigkeiten, wenn sie unter den erschwerenden
Umständen des Landfriedensbruchs begangen werden, schärfer bestrafen als
es sonst der Fall wäre. Bei Vogt trifft jene Voraussetzung der schärferen
Strafandrohung freilich nicht zu; Freiheitsheraubung und (gefährliche)
Körperverletzung sind nur mit Gefängnisstrafe bedroht. Und es ist
nicht ganz sicher, ob das Reichsgericht, das in einem früheren Fall von
Landfriedensbruch und grobem Unfug Gesetzeskonkurrenz angenommen hatte
(a. a. O. 53 Nr. 144) nicht wenigstens bei dieser Sach lage sich wiederum
für Gesetzeskonkurrenz entscheiden würde. Doch kann kaum angenommen
werden, dass die Frage der Verbrechenseinheit oder Verbrechensvielheit ;
beim Landfriedensbruch verschieden gelöst werden sollte, je nachdem für
die Gewalttätigkeit für sich betrachtet, eine schwerere Strafe angedroht
und vielleicht sogar im konkreten Fall verwirkt ist als diejenige
für qualifizierten Landfriedensbruch oder nicht ;. das Abstellen auf
die schwerereStrafdrohung im einzelnen Fall führt ja auch einfach zur
Anwendung von 573, der die Idealkonkurrenz betreffenden Bestimmung. Unter
diesen Umständen und bei der immerhin nicht völlig freien Kognition,
die dem Bundesgericht als Auslieferungsgerichtshof in diesem Punkte
zusteht, geht es nicht an, die Auslieferung des Vogt mit der Begründung zu
versagen, dass nach deutschem Recht nur das Niehtauslieferungsdelikt des
Landfriedensbruches unter Ausschluss der Vergehen der Freiheitsheraubung
und der Körperverletzung in Betracht kommen könne, da sich dies keineswegs
in schliissiger Weise aus der deutschen Doktrin und Praxis ergibt, indem
speziell die Haltung des Reichsgerichts eher auf die entgegengesetzte
Lösung hindeutet.Internationales Ausiielerungsrecht. N° 42. si 265--

Die Auslieferung ist daher für Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu
bewilligen, in der Meinung, dass eine Verfolgung wegen Landfriedensbruehs
nur unter den beschränkenden Voraussetzungen des Art. 4 Abs. III des
Staatsvertrages stattfinden darf.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Einsprache des Vogt gegen seine Auslieferung an Baden wird abgewiesen
und es wird die Auslieferung bewilligt.

XII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE

Vgl. Nr. 31. und 41. Voir n°8 31 et 41.

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