', di impugnarlo Ciòe

26 ' Entscheidungen der schuldbarer-angs-

nale federale, nelle eSecuzioiisii in Via di pignoramento come in
quelle per realizzazione del pegno immobiliare, la contestazione del
rango e dsiellîimporto dei crediti ss pignoratizi deve avvenire in fase
dell'appuramento dell'elenco-oneri entro il termine di contestazione di
questo elenco, e che la contestazione deve 'svolgersi tra gli inte--

ressati menzionati nell'art. 37 RRF, senza l'intervento

dell'ufficio. s ' 2° Da quanto precede risulta che se l'elenco oneri
non fu impugnato o, essendolo stato, non fu modificatoper riguardo agli
interessi iscrittivi, esso. diventa definitivo anche se il creditore
avesse fatto valere interessi superiori a'quanto gli concede l'art. 818
CCS E, diventato definitivo, l'elenco'oneri fara' stato' anche per
gli interessi iscrittivi come fruenti del diritto di pegno, nè potrà
essere modificato in fase di riparto. Nel caso in esame, il tenore
dell'iscrizione nell'elenco . oneri .(Vedi stato di fatto lett. 'A)
non lasciava dubbio che ( la creditrice Banca Popolare intendeva
pretendere diritto di pegno, oltre che per il capitale, per tutti gli
interessi scadutial 30 giugno 1917, dunque anche per quelli che fossero
anteriori al termine di 3 anni ed interessi correnti da computarsi
"Secondo-l'art. 818 cif. 3 CCS: anteriori cioè al 31 dicembre 1915. Ciò
malgrado, l'elenco oneri non .venne impugnato e non subi modi_ficazione.
Non era quindi lecito all'ufficio il dichiarare, inss fase di riparto, che
una parte degli interessi iscritti all'elenco oneri (1897 fr.) dovessero
essere considerati . come crediti chirografari e quindi collocati in Va
elasse. 391È parimenti erroneo il dire, come fa l'instanza cantonale,
che nella procedura di realizzazione del pegno immobiliare l'elenco oneri
non Vien comunicato ai creditori pignoranti, cosicché non sarebbero in
grado ' contrario ai disposti degli art. 37 e 102 RRF secondo i quali,
nell'ipotesi che l'immobile sia colpito simultaneamente da una esecuzione
in Via , di realizzazione e da una esecuzione in via di pignora-W rmmm-i

hnn-M.... .

und Kankurskammer. N° 10 27

mento, l'elenco oneri deve essere comunicato anche ai creditori
pignoranti, i quali pertanto saranno posti in grado di contestarlo
(cfr. form. 9 delle istruzioni 7 ottobre 1920 per l'applicazione della
RRF).

L'ufficio di Lugano asserisce che l'elenco oneri non. fu comunicato
ai creditori pignoranti (vedi suo ufficio 1° marzo 1921 all'Autorità
cantonale di Vigilanza). Se cosi è, questa comunicazione, tassativamente
prescritta dai disposti precitati, deve essere eseguita e il ricorso
non può essere accolto se non colla esplicita riserva che ai creditori
.pignoranti, i quali non avessero avuto comunicazione dell'elenco oneri,
Spetta ancora il diritto di impugnarlo.

La camera esecaziom' e fallimenti pronuncia : Il ricorso è ammesso colla
riserva di cui al considerando 3 cap. 2.

10. Entscheid vom 6. Mai 1921 i. S. Winkler.

Art. 149 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...292
SchKG. Au slä nderarrest recht. fertigt nicht die
Ausstellung eines V e rl n s t s c h e i n e s.

A. Der Rekurren-t Winkler kam in einer vom Betreibungsamt Buchs
durchgeführten Arrestbetreihung gegen den Rekursgegner Liebeskind, der in
Krakau domiziliert issst, mit 1014 Fr. 65 Cts. zu Verlust. Am 22. Januar
1921 stellte ihm das Betreibungsamt einen Verlustschein zu. Hiegegen
führte Dr. Martin Bloch namens des Rekursgegners mit Eingabe vom

16. März 1921 Beschwerde und verlangte Aufhebung des

Verlustscheines. Sein Begehren wurde erstinstanzlich abgewiesen, dagegen
hat die zweite kantonale Aufsichtsbehörde. den Verlustschein als nichtig
erklärt. Die zweite Instanz ist davon ausgegangen, die Aus-

28 Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

stellung des Verlustscheines sei dem Vertreter des Arrestschuldners erst
am 28. Februar 1921 zur Kenntnis gelangt, die Beschwerde müsse daher
als rechtzeitig eingereicht betrachtet werden. In materieller Hinsicht
sodann hat die Vorinstanz auf. die Praxis des Bundesgerichts verwiesen,
wonach die an einem vom gewöhn-

lichen Betreibungsort verschiedenen Arrestforum durch,

geführte Betreibnng nicht zur Ausstellung eines Verlustscheines
herechtige.

B. Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs Winklers, mit dem er
Aufhebung des vorinstanzlicheu Entscheides und eventuell Ausstellung
einer dem Pfand'ausfallschein gleichwertigen Bescheinigung verlangt.

Die Schuldbetreibungs und Konkarskammer zieht in Erwägung : . . '

1. Wie schon vor den kantonalen Instanzen hat der Rekurrent in erster
Linie geltend gemacht, die Beschwerde des Arrestschuldners gegen
die Ausstellung des Verlustseheines sei seinerzeit verspätet beim
Bezirksgericht eingereicht werden. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen,
dass dem Schuldner von der Ausstellung eines Verlustscheinesoffiziell
nicht Kenntnis gegeben wird. Es hängt daher vonzufälligen Umständen ab,
ob er davon dennoch unterrichtet wird. Dass dies im vorliegenden Fall
zutrifft, d. h. dass er vor seinem Vertreter von der Ausstellung des
Verlustscheines wusste, ist nicht dargetan worden.

2. In der Sache selbst stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt,
Art. 149
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.290
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.291
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...292
Abs. ] SchKG gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass in einer
nicht am ordentlichen Betreibungsort durchgeführten Betreibung ein
Verlustschein nicht ausgestellt werden dürfe. Auf alle Fälle aber könne
von einem solchen Verbot da nicht die Rede sein, wo für die Ausstellung
so gewichtige Gründe sprechen wie beim Ausländerarrest.

Demgegenüber ist festzustellen, dass der von der Vorinstanz angewandte
Grundsatz konstanter und auchund Konkurskammer. N° 10. 29

in neuerer Zeit wieder bestätigter Praxis des Bundesgerichts entspricht
(AS 31 I 872, 34 I 405, 39 II 383*). An dieser Praxis ist festzuhalten
und zwar auch für den Ausländerarrest. Einmal handelte es sich in dem
erstzitierten Entscheide ebenfalls um einen Ausländer. arrest, die
Frage ist also vom Bundesgericht auch schon unter diesem Gesichtspunkte
beantwortet worden, sodann aber schlagen alle die vom Rekurrenten für
eine besondere Behandlung des Ausländerarrestes angeführten Gründe nicht
durch. Wenn die Schweiz eine Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner
zulässt, der auf ihrem Gebiet gar kein Betreibungsforum hat, so han-
delt es sich dabei um eine Ausnahme, die nur soweit gerechtfertigt ist,
als das auf Schweizergebiet gelegene Vermögen ausreicht. Die Regel
aber muss dennoch bilden, dass der Schuldner an seinem allgemeinen
Betreibungsort helangt werden soll. Wird daher der Gläubiger, bevor ihm
eine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit der Betreibung ausgestellt
wird, darauf verwiesen, den Schuldner an seinem allgemeinen Be-

treibungsort zu belangen, so liegt darin nichts Ausser--

gewöhnliches. Auch die Verweisung darauf, dass damit dem Gläu-

_ biger verunmöglicht werde, sich die Legitimation zur

Anfechtungsklage zu verschaffen, wenn er nicht die Exekution im ss Ausland
durchführen wolle, vermag diese Auffassung nicht zu erschüttern. Vielmehr
ist es durchaus sachgemäss, wenn die Anhebung der Anfechtungsklage
gegenüber Dritten, die mit dem Schuldner kontrahiert haben, von der
Gestaltung des Rechtes des allgemeinen Betreibungsortes abhängig gemacht
wird. Uebrigens legitimiert ja auch nach dem SchKG eine EinZelbetreibung
z. B. auf Pfandverwertung, auch wenn sie resultatlos verlaufen ist,
nie zur Anfechtungsklage; ebensowenig kann aber die Konstatierung,
dass eine Arrestbetreibung an einem Arrestforum keine

* Sep.-Ausg. 8 Nr. 40, 11 Nr. 23, 16 Nr. 60.

?

30 Entscheidungen der Sehnldbetreibungs-

volle Befriedigung gebracht hat, für sich allein zur Anhebung einer
Anfechtungsklage berechtigen.

Richtig ist im ferneren zwar, dass der Betreibungsbeamte am Arrestorte
sich nicht darum zu bekümmem hat, ob der im Auslande wohnende Schuldner
dort noch Vermögen besitzt, allein auch daraus folgt nicht, dass ihm
in Fällen wie dem vorliegenden die Befugnis zur Ausstellung eines
Verlustscheines zukommt. Zu dieser Massnahme dürfte er, nach den
allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes, jedenfalls erst dann schreiten,
wenn er wenigstens alle in der Schweiz gelegenen und erreichbaren
Vermögensobjekte zur Exekution herangezogen hätte. Hiezu ist er jedoch
nach den für die Arrestlegung geltenden Grundsätzen weder verpflichtet
noch ' berechtigt. Insbesondere geht dies aus Art. 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
SchKG hervor,
der bestimmt, dass die Arrestbetreibung am Ort, wo der Arrestgegenstand
sich befinde, anzuheben sei.

Auch daran muss endlich festgehalten werden (AS 34 I 406), dass die
Unverzinslichkeit und UnVerjährbarkeit der Forderung, wie sie aus
der Ausstellung eines Verlustscheines folgen würde, in der Schweiz
nicht konstatiert werden können, solange nicht eine Generalliquidation
stattgefunden hat. '

3. Der Eventualstandpunkt des Rekurrenten geht

dahin, es sei ihm zum mindesten eine dem Pfandaussi

fallschein analoge Bescheinigung auszustellen, die die Wirkung
einer Schuldanerkennung habe und ihm da mit die Möglichkeit der
Fortsetzung der Betreibung ohne Zahlungsbefehl gebe. Auch hiefür fehlt
jedoch jede Veranlassung. Der Gläubiger kann jederzeit, wenn er neue
Vermögensstücke in der Schweiz entdeckt, einen neuen Arrest erwirken,
sofern die Voraussetzungen hiezu vorhanden sind. Hat er schon einmal
einen Prozess durchgeführt, so wird es ihm auch nicht schwerfallen,
einen neuen Rechtsvorschlag zu beseitigen. Was aber die in Art. 158
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.317
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.317
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB318) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.319
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.320
SchKG
vorgesehene Möglichkeit der Fortsetzung der Betreibung ohne neuenuno...-

und Konkurskammer. N° 11. 31

Zahlungsbefehl anbelangt, so ist diese Vorschrift speziell ' auf die
Pfandverwertungsbetreibung zugeschnitten und kann daher mangels zwingender
Gründe nicht auf die Arrestbetreibung. ausgedehnt werden. Uebrigens
würde diese Ausdehnung auch zu Kollisionen mit den Bestimmungen über das
Arrestverfahren führen, nach denen es zur Prosequi'erung eines Arrestes
immer eines Zahlungsbefehls bedarf.

Demnach erkennt die Schuidbetr.und Kankurskammer : ' Der Rekurs wird
abgewiesen.

(

11. Arrèt du 23 mai 1921 dans la cause Villars.

Art. 50 al. 2 LP. La stipulation d'un lieu de payement en matière du
lettre de change (Weehseldomizil) impiique de la part d'un débiteur
domicilié à l'étranger une élection de domicile au lieu de payement et
la possibilité par conséquent pour le eréancier d'y intenter sa poursuite
en conformité de l'art. 50 al. 2 LP.-

A la réquisition de E. Villars, à Genève, i'office des poursuites de
cette ville a notifié, le & avril 1921, à Pellevat et Rosset, marehands
de vins à Annemasse (Haute Savoie), domicile élu Comptoir d'Escompte de
Genève, rue Centrale à Genève , par remise à sieur Louis Cuehet, chef
du contentieux du dit établissement, un commandement de payer (N° 83
309) d'une valeur de 7565 fr. 75 c. représentant, en capital et frais,
le montant de trois effets de change, acceptés par les prénommés et
portant la mention: payables au Comptoir d' Escompte de Genève .

Sur plainte des débiteurs, l'autorité de surveillance du canton de GenèVe,
par decision du 23 avril 1921, ' a annulé le commandement de payer par
le motif q-u'aucun faitne'wenait en l'espèce révéler l'intention des