778 C. Entscheidungen der Sehuldbetreibungs--

diese Verwahrnahme gewährt, dessen Geltendmachung der betriebene Schuldner
nicht vermittelst Leistung einer Schadenskaution durch Barhinterlage
auszuschliessen vermag, indem sich in einer solchen Kaution kein
vollwertiges Surrogat der amtlichen Verwahrung erblicken lässt. Hier
nun hat der betriebene Schuldner behufs Abwendung der Verwahrung seine
Ehefrau bestimmt, den Betrag der betriebenen Forderung beim Amte zu
deponierenwund zwar in dem Sinne, dass dieser Betrag dem Rekurrenten
im geile seines spätern Obsiegens im Vindikationsprozesse, der zwischen
seiner Ehefrau und ihm in Bezug aus die gepfändeten Gegenstände schwebt,
ausbezahlt werden dürfe. Demzufolge wurde mit der Übergabe des Geldes
an das Amt ein doppelter Zweck verfolgt-. einerseits soll sie den
Gläubiger gegen den Schaden, der für ihn aus der Unterlassung der
amtlichen Verwahrung entstehen fama, sicherstellen; sodann aber kommt
in ihr die Eingebung einer weitern, von dieser Garantieleistung zu
unterscheidenden Verpflichtung durch die Ehefrau zum Ausdruck, wonach
letztere sich die spätere Bezahlung der betriebenen Forderung aus dem
deponierten Gelde gefallen lässt (was dem Gläubiger die Durchfuhrung des
Verwertungsverfahrens erspart ); das aber nur unter einer Bedingung,
nämlich falls die gepfändeten Gegenstände sich wirklich als pfändbar
d. h. nicht als ihr, der Ehefrau, eigentlich zugehbrend erweisen Die
Übernahme dieser letztern Verpflichtung andert nun aber an dem Umstande
nichts, dass der Rekurrent in erstgenannter Beziehung gezwungen würde,
sein gesetzliche-Z Recht auf amtliche Verwahrnahme gegen blosse
Hinterlegung feiner Barsumme preiszugeben Dass dabei der Rekurrent
durch die fragliche Kautionsstellung an dem hinterlegten Gelde ein eine
besondere Garantie bietendes dingliches Recht (speziell Pfandrecht)
erlangt, lässt sich nach den in Betracht kommenden rechtsgeschäftlichen
Erklärungen ze. nicht annehmen. Es kann also die geleistete Sicherheit
infolge dinglicher Ansprüche Dritter, Konkurses der Hinterlegerin
zc. sich nachträglich als illusorisch erweisen. Und abgesehen hievon würde
auch eine eventuelle Realisierung des Kautionsanspruches soweit dieser
Fall angesichts des neben der Kautionsleistung abgegebenen bedingten
Zahlungsversprechens praktisch werden kann für den Gläubiger zu den
bereits im zitterten

i...tuga-. M..., H:. ... *.. si si

und Koukurskummcr. N° 133. 779

Entscheide Bruckner (S. 123)* hervorgehobenen Schwierigkeiten führen Nach
all dem muss das Recht des Gläubigers auf Verwahrnahme auch bei einer
Sachlage wie der vorliegenden geschützt werden Unpräjudiziert bleibt damit
noch die im Entscheide MüllerEnderli offen gelassene Eventualität, wonach
sofort, wenn auch in einer durch den Ausgang des Widerspruchsprozefses
bedingten Weise, Zahlung geleistet wird.

Demnach bat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und damit das Begehren des Rekurrenten
um amtliche Verwahrung der fraglichen Pfländungsobjekte geschützt.

133. Enis-hdd vom 29. Dezember 1905 in Sachen xuhbaise Enge

?erteflung im Konkurse, Wirkung der rechtskräftigen Koflokation, speziell
im Falle nacàtwîgèe'cher Zuieessu-ng des in V. Klasse hollozierten
Gldubigers im Pfandrechtsmeege. Wirkung der Nichtanfechtung der
Verteilungsliste. Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
/21
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
, 261
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 261 - Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
ff SchKG.

I. Die Rekurrentin, Leihkasse Enge, hatte in dem vom Konntesamte
Kreuzlingen durchgeführten Konkurse der Firma Kaufmann & Cie. eine
Kontokorrentforderung von 10,288 Fr. angemeldet mit dem Bemerken, dass
diese Saldoforderung durch Kreditschein auf einer dein Firmateilhaber
Adolf Kaufmann gehörenden Liegenschaft unterpfändlich gesichert sei
und dass daneben Adolf und sein Bruder Eugen Kaufmann als Bürgen
und Selbstzahler haften. Die angemeldete Forderung wurde von der
Konkursverwaltung am 26. Dezember 1904 in vollem Betrage in fünfter Klasse
kolloziert und hierbei darauf hingewiesen, dass die Grundpfandversicherung
auf einem Objekte errichtet sei, welches nicht der Firma Kaufmann &
Cie., sondern dem Gesellschafter Adolf Kaufmann gehöre. Die genannte
Kollokation ist unangefochten geblieben. Am

* Ges. Ausg. a. a. O., s259 (A o! B d' f P ò!) nm, . e . . ll .

780 C. Entscheidungen der Schuldbeireibungs-

26. Januar 1905 wurde auch über Adolf Kaufmann der Konkurs erkannt. Jn
der Folge verfügte das Konkursatnt Kreuzlingen, dem die Durchführung auch
des letztern Konkurses zukam: es sei das gesamte darin verinventierte
Vermögen und damit die erwähnte Liegenschaft in den Firmakonkurs
einbezogen, da, wie sich herausgestellt habe, Adolf Kaufmann mit seinem
ganzen Privatvermögen in die Gesellschaft Kaufmann & (Sie. eingetreten
sei. Eine Ergänzung des Kollokationsplaues in Bezug auf die Ansprachen,
welche an der nachträglich in den Firmakoukurs einbezogenen Liegenschast
haften, scheint nicht stattgefunden zu haben. Am 22. Oktober 1905
wurde im Firmakonkurse die Verteilungsliste ausgelegt. Darin figuriert
die Leihkasse Enge unter den pfandversicherten Forderungen mit dem
angemeldeten Betrage von 10,288 Fr. und einem aus der Verwertung der
Pfandliegenschast herrührenden Verteilungsbetreffnis von 1230 Fr. 90
Cts. Dabei wird als Verweisung in die fünfte Klasse ein Betrag von
9057 Fr.v 10 Cis. (Forderungsbetrag abzüglich pfandgedeckte Quote)
vorgemerkt. In Wirklichkeit findet sich dann aber die Leibkasse in der
fünften Klasse, wie es scheint aus Versehen, nicht berücksichtigt

Sie führte nunmehr gegen die Versicherungsliste Beschwerde mit dem
Begehren um Zulassung zur Verteilung auch in fünfter Klasse und zwar
für den vollen Betrag von 10,288 Fr., eventuell für jene 9057 Fr. 10 Cts.

II. Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde im Sinne
des Eventualantrages gut. In Bezug auf den von ihr verworfenen
Hauptantrag stellt sie daran ab, dass die teilweise Deckung durch
die Pfandversicherung aus dem Konkurse Kaufmann & Cie. und nicht aus
demjenigen Adolf Kaufmanns sich ergeben habe. -

IH. Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitigen Rekurse erneuert die Leihkasse
Enge ihr Hanptbegehren um Zulassung zur Verteilung mit dein vollen
Forderungsbetrag von 10,288 Fr. in fünfter Klasse.

Die kantonale Aufsichtsbehörde lässt sich im Sinne der Abweisung des
Rekurses vernehmen.

und Konkurskammer. N° 133. 781

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Es steht fest und wird von keiner Seite bestritten, dass die
Rekurrentin für ihre Kontokorrentforderung von 10,288 Fr. in vollem
Betrage in fünfter Klasse kolloziert worden und dass diese Kollokation
in Rechtskraft erwachsen und geblieben ist. Aus derselben hat aber
gemäss ständiger Praris die Rekurrentin einen Anspruch erlangt auf
Zulassung der kollozierten Forderung in die Verteilungsliste und
zwar nach Massgabe der Kollokation h. hfür den ganzen kollozierten
Forderungsbetrag und als Forderung fünfter Klasse Hieran kann der
Umstand nichts ändern, dass nachträglich die Reknrrentin im gleichen
Konkurse auch noch als Pfandgläubigerin für ihre gesamte Forderung durch
Ausnahme in die Verteilungsliste und Zuweisung eines entsprechenden
Verteilungsbetreffnisses Berücksichtigung gefunden hat. Dieser Umstand
vermag den Rechtstitel, den die Rekurrentin in ihrer Kollokation in
fünfter Klasse auf entsprechende Zuteilung besitzt, nicht zu entkräften
oder in seiner Wirksamkeit zu hemmen. Wenn vielmehr die Konkursverwaltung
dafür hält, die nachträgliche Berücksichtigung der Rekurrentin im
Konkurse auch als Pfandgläubigerin sei ein Grund, um ihrer bestehenden
Kollokation in fünfter Klasse zum Teil die materielle Rechtfertigung zu
nehmen, so muss sie auf Berichtigung dieser Kollokation in einem neu zu
eröffnenden (partiellen) Kollokationsverfahren dringen, womit ihrerseits
die Rekurrentin Gelegenheit bekommt, ihre Interessen am Fortbestand der
erwirkten Kollokation zu verfechten (vergl. Ath Samml., Separatansgabe
Bd. VII, Nr. 38, speziell Erwägung 4°). Erst eine solche gültig erfolgte
Berichtigung des Planes würde die rechtliche Grundlage dafür schaffen,
die fragliche Forderung als Forderung fünfter Klasse bei der Verteilung
nur zu einer Quote zu berücksichtigen

Was die Zulassung der Forderung als pfandversicherte im Berteilnngsplane
betrifft, so leidet sie an einem formellen (konkursprozefsualischen)
Mangel, indem sie sich, soweit aus den Akten ersichtlich, auf keine
vorherige Kollokation in der Pfandrechtsklasse

* Ges.-Ausg. XXX, 1, Nr. 74, S. &&! ff. (Anm. d. Red.)". Publ.)

782 (1. Entscheidungen der Schuldhetreibungsund Konkurskammer.

als ihre gesetzliche Basis zu stützen vet-mag. Indessen ist in diesem
Punkte die Verteilungslisie von keiner Seite durch rechtzeitige Beschwerde
angefochten und es kann Und braucht deshalb eine Berichtigung derselben
insoweit nicht Platz zu greifen. Der Frage endlich, ob die betreffende
Liegenschaft mit Recht nachträglich als Massegut des Firmakonkurses
behandelt worden sei, kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine
Bedeutung zu.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird im Sinne der Motive begründet erklärt.

_ .,..._ ....I. Alphabetisches Sachregister.

A

Aberkennungsklage 213 ff.

bewirkt Weiterziehung eines Rechtsòfînungsentscheides Suspension der
Frist zur Erhebung der Aberkennungsklage ? 214 fs.

Adhàsionsprozess, Garantie des Gerichtsstandes des Wohnortes gilt nicht
für 4 Erw. 2.

Aktenwidrigkeit tatsächlicher Feststellungen 539, 699 Erw. 5, 724 Erw.1,
742 Erw. 2, 749 Erw. 2.

Geltendmachung 749 Erw. 2.

in Strafurteil, Kassationsbeschwerde 699 Erw. 5.

in Entscheiden von Aufsichtsbehörden in Schuidbetreibungsund Konkurssachen
539, 724 Erw. 1, 742 Erw. 2, 749 Erw. 2.

Alimente im Konkurse 329. .

Anschlussptsiàndung 163 f. Erw. 3.

der Ehefrau 163 f. Erw. 3.

Anwendung des Rechts in örtlicher Beziehung 271 f. Erw. 3.

Vorladung und_Urteilszustellnng 271 f. Erw. 3.

Arrest 198 ff., 208 sf., 262 ti., 321112, 376 H., 520 f. Erw. 1 f., 614 &.

Gerichtsstand für Schadenersatzklage gegen Arrestnehmer 617 ff. Erw. 1 ff.

von Mietzinsen aus Fideikommiss 376 H.

staatsrechtlicher Rekurs gegen, Zulässigkeit 262 if.

Arrestbefehl, Inhalt 209 f. Erw. 1.

ist keine betreibungsamtliche Verfügung 210 Erw. 1.

inwieweit massgebend für Betreibungsamt 520 f. Erw. '1.

Arrestbetreibnng, kann sie zur Erteilung eines Verlustscheines führen? 373
Erw. 2.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 I 779
Datum : 29. Dezember 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 I 779
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 778 C. Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-- diese Verwahrnahme gewährt, dessen


Gesetzesregister
SchKG: 21 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
244 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
261
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 261 - Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kaufmann • geld • aberkennungsklage • schuldner • konkursverwaltung • betreibungsamt • sicherstellung • bruchteil • rechtsmittel • realisierung • entscheid • kantonales rechtsmittel • unternehmung • konkursdividende • bedingung • frist • schaden • frage • fideikommiss • zahlungsversprechen
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