880 A. Oberste Zivilgericbtsimlanz l. Mzterielirechlliche Entscheidungen.

66. guidi dcr II. Monat-keimten vom il. Juni 1913 in Sachen Jelinek,
RI. u. Ber.-Kl., gegen Engel und èeremias, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Anfechtessmgsklage nan Grund eines provisorischen Verlustscheins in
einer Arrestbetreibung. N ur zulässig, wenn der .si'lrreslort auch der
orde-MMM Bexreiéungsort war. Zulässig auch vor durchgeführt

, Verwertung der Pfändemgsoäj/ekte, wobei. jedoch die Guthee'ssung der
Klage nur den Sinn hat, dass das Anfechlungsobjekt in die Pfändung
einzubezielwn, resp. darin zu belassm ist, sofern die übrigen
Pfändungsobjekte zur Deckung der Pfändungsgläubiger nicht ausreichen.

A. Am 6. Juli und am 5. September 1912 erwirkten die Bekiagten beim
Bezirksgerichtspräfidium Horgen für Forderungen von 8418 Fr. 85
Cfs. und 1289 Fr. 80 Cis. je einen Arresthefehl gegen Andreas Engel,
früher Gastwirt in ThalwiL In beiden Fällen wurde (ausser 4759 Litern
Wein und einem bestrittenen Guthaben auf Simon Müller in Thalwih mit
Beschlag belegt:

1 Schuldbries à 10,010 Fr. à 41/2 0/0, dat. 10. April 1912 an Simon
Muller, 2 Katharinahos Thalwil, zu Gunsten des

Am-read Engel, laut Not. Protokoll pag. 363 " und dabei bemerkt:
Be,züglicher Schuldbrief ist vom Notariat noch nicht angefertigt
Die nämlichen Gegenstände wurden sodann Vom Betreibungsamt Thalwil
am 5. Augustzu Gunsten der Beklagten Nr". 1, sowie dreier weiterer
Arrestnehmek, und endlich am 6. November auch zu Gunsten der Beklagten
Nr. 2, die inzwischen für eine andere Forderung von 1341 Fr. einen
zweiten Arrest ausgewirkt hatte, gepfc'cnsidet. Die Pfändungsurkunde vom
5. August 1912, aus welche diejenige vom 6. November verweist, enthält
nochfolgende AngabenDie hierorts eingepfändeten bezw.. arrestierten
Attiva; genügen nicht. Laut Angabe des Gläubiger-s soll der Schuldner
noch Mobilienbesitzen, das bei Thurnheer & Flac! Lagerhaus in Zurich
III eingesiellt sein soll-

"Das Betreibungsamt Zur-ich III wird deshalb um gefl. Ein fändnng der
bei Thurnheer & Fluck lagernden und dein Schuld-10. Schuldbetreihung
und Konkurs, N° 66. 38}.

nu zu Eigentum zustehenden Möbel ersucht, unter Berichterstattüng atther.

Thalwii, den 7. August 1912. J Betreibungsamt Thalwil:

sig. H. Brupbacher.

Bollzug in Zurich III. Lt. Mitteilung der Speditionsfirma Thurnheer &
Fluck ist fragk. Mobiliar am 22. Juli 1912 im Austrage des Schuldners
nach München spediert worden-

Vollzug, den 9. August 1912 nachmittags 53/4 Uhr.

Der Pfändungsbeamte: si . . Ei mmm. Zükich, den 9. August 1912. g J
Betreibungsamt Zürich III: sig. Hüni. Subst.

Das psändbare Vermögen ist ungenügend

Thalwil den 23. August 1912.

Betreibungsamt Thalwil: sig. H. Brupbacher·

Ergänzungspfändung: Dieselbe blieb erfolglos. Vollzug ,am 28. August 1912.

Der Betreibungsbeamte: sig. H. Brupbacher.

Ergänzungspfändung: Dieselbe blieb erfolglos. Vollzug am 6. November 1912.

Der Betreibungsbeatnte: sig. H. Brupbacher.

Ergänzungspsändung: Dieselbe blieb erfolglos. Vollzug am 27. November
1912.

Der Betreibungsbeamte: sig. H. Brupbacher.

An dem erwähnten Schuldbries von 10,000 Fr. machte die Kiägerin auf
Grund folgender Zessionsurkunde einen (Sfigmtumsanspmeîsiz geltend,
der von den Beklagten bestritten wurde-

Cessions-Urkunde.

Ich Endesunterschriebener bekenne hiermit, dass ich dass Capital
den Fr. 10,000, sage Franken Zehutausend, welches Simon Müller, zum
Katharinahof in Thalwil bei Zurich laut SchuldBrief vom 10. April 1912
mir schuidet und welche Schuld grundbücherlich beim Notariat Thalwil
eingetragen ist nebst {U. z per-

382 A4 Oberste Zivilgerichtsiustanz. l. Maierienrechtliche Entscheidungen.

zentigen Zinsen, heutigen Tages an Fräulein Therese Kellner in München
zediert habe. Jnfolge dieser Zession steht derselben das Recht zu,
mit dieser Forderung als mit ihrem Eigentum frei schalten und walten zu
können und ist der betreffende Schuldbrief, welcher noch beim Notariat in
Thalwil erliegt, dein Fräulein Therese Kellner auszufolgen. Zürich, den
4. Juni 1912. Urkundlich meine eigene Unterschrift: sig. Andreas Enge .

Gegenüber diesem Vindikationsanspruch erhoben die Beklagten folgende
Einreden:

1. Die Klägerin habe keine Forderung gegen den Arrestund
Pfändungsschuldner besessen, und es liege daher Simulation vor.

2. Die Zession sei mit Rücksicht aufArt. 868 und 869 ZGB nicht möglich
gewesen, weil der Psandtitel im Zeitpunkie der Zessiou gar nicht
existiert habe.

3. Die Zession sei auf Grund der Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
., speziell des Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511

Biff. 2 SchKG, anfechtbar. Die Legitimation der Beklagten zur Erhebung
des Anfechtungsanspruches ergebe sich aus der Bescheinigung des
Betreibungsamtes über die Unzulänglichkeit der vorgenommenen Pfändung.

Die Klägerin bestritt den Beklagten ihrerseits die Legitimation zur
Erhebung eines Anfechtungsanspruchs, da kein eigentlicher und definitiver
Verlustschein vorliege. ·

B. Durch Urteil vom 5. Mai 1913 hat die Rekurskammer des Obergerichts
des Kantons Zürich über die Streitfrage:

"Sind die Beklagten schuldig, das von der Klägerin in der Betreibung
Nr. 718 Gruppe 1/69 und in Arrest Nr. 14 gegen Andreas Engel geltend
gemachte Eigentumsrecht an dem unter "Ihr. 1 gepfändeten Schuldbrief
von Fr. 10,000 anzuerkennen?"

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag aus
Gutheissung der Klage

D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin ausserdem
den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gestellt,
um vor dieser dartun zu können:10. Schuldbetreîbung una Konkurs. N°
66. 383

_ 1. Dass der Arrestund Psändungsschuldner im Zeitpunktesder Arrestnahme
und auch in demjenigen der Pfändung sein ordentliches Domizil in
München gehabt habe, so dass die Bescheinigung des Betreibungsamtes
über die ungenügende Deckung nicht einem in der ordentlichen Betreibung
ausgewirkten Verlustschein gleichgestellt werden dürfe;

2. dass jene Bescheinigung über die angeblich ungenügende Deckung
überhaupt unrichtig fei, da einzelnen Pfändungsgläubigern in Wirklichkeit
gar keine Forderung zustehe und umgekehrt einzelne Pfändungsobjekte zu
niedrig eingeschätzt seien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Frage, ob am 4. Juni 1912 das Kapital von 10,000 Fr. laut
Schuldbrief vom 10. April 1912, bezw. die diesem Schuldbries zu Grunde
liegende Forderung, aus die Klägerin habe übertragen werden können,
trotzdem damals noch kein Pfandtitel existierte und infolgedessen
auch kein solcher übergeben worden ist (vergi. Art· 868 und 869 ZGB),
kann unerörtert bleiben, sosern sich ergibt, dass die vorliegende Klage
schon wegen der von den Beklagten erhobenen, aus Art. 287
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
Biff. 1 ZGB
gestützten Anfechtungseinrede abgewiesen werden muss.

Dasselbe gilt von der Frage, ob die Zession vom 4· Juni 1912 simuliert
fei; auch diese Frage braucht nicht entschieden zu werden, falls sich
ergibt, dass die Klage jedenfalls wegen eines, den Beklagten zustehenden
Anfechtungsanspruches abgewiesen werden muss-

2. Nun hat die Vorinstanz in nicht aktenwidriger und daher für das
Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, dass der Arrestund
Pfändungsschuldner Engel zur Zeit der Zession" bereits überschuldet
war wobei sie freilich nur die in der Schweiz befindlichen Aktiven,
wie übrigens auch nur die in der Schweiz auf dem Betreibungswege geltend
gemachten Forderungen berücksichtigt hat, was indessen durchaus zulässig
war und dass die Klägerin den Beweis der Unkenntnis der Überschuldung
nicht geleistet habe. Des weitern erklärt die Vorinstanz, die Tilgung
der Schuld an die Klägerin sei nicht durch ein übliches Zahlungsinittel
geschehen; denn die Abtretung einer Forderung, resp. eines Schuldbrief
könne nicht als ein solches (sc. als ein übliches Zah- lungsmittelJ
betrachtet werden-. Hierin liegt (vergl. BGE 30 Il

384 A. Oberste Zivilgerichisinstans. !. Materiali:-cchtiiehc
Entscheidungen.

S. 361 Erw. 2; 33 II S. 366') insofern wiederum eine tatsächliche
Feststellung als offenbar gesagt werden wollte, in s ol- chen
Geschäftsbeziehnngen, wie sie zwischen der Klagerin und dem
Pfändungsschnldner Engel bestanden haben mochten, sei die Abtretung
von Grundpfandforderungen an Zahlungsstatt nicht üblich. Auch an diese
tatsächliche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden, da den Akten
nicht zu entnehmen ist, dass die Klägerin zu Engel je in einem andern
geschäftlichen Verhältnis, als in demjenigen einer Haushälterin,
gestanden habe-

Endlich ist unbestritten, dass die angesochtene Rechtshandlung in die
letzten 6 Monate vor der Psändung fällt-

Sämtliche Spezialvoraussetzungen des Art. 287 Biff. 2 sind somit
erfüllt, und es fragt sich nur-noch, ob die Beklagten sich im Besitz
von Verlustscheinen tm Sinne des Art. 285 Ziff. i besinden..

8. Als zur Anfechtungsklage legitimierender Verlusischein gilt nach
feststehender Praxis (vergl. Iaeger, Amu. i i. f. zu Art. 149 und Anm. 3 B
d zu Art. 285) nur der in einer ordentlichen, am Wohnsitz des Schuldners
durchgeführten Vetreibung ausgewirkte Verlustschein, bezw. die infolge
einer solchen Betreibnng vorgenommene ungenügende Pfändnng. Es fragt
sich daher-, ob die vorliegende Pfändungsurkunde, auf der ver-merkt ist,
dass das pfändbare Vermögen ungenügend sei, aus Grund der ordentlichen,
oder auf Grund einer blossen Arrestbetreibung ausgestellt worden sei.

Diese Frage ist in erster-ein Sinne zu entscheiden. Allerdings sind die
Betreibungen der beiden Beklagten, wie übrigens auch diejenigen dreier
anderer Pfändnngsgläubiger, in Prosequieruug von Arresten eingeleitet
worden und es sind auch, wenigstens bei den heutigen Beklagten, die
Psändungsobjekte mit den Arrestobjekten

identisch. Allein einmal ergibt sich aus der bei den Akten liegenden

Pfändungsurkunde vom E)./9. August 1912, dass eine Ergänzung der
Pfändung durch die Beschlagnahme anderer, nicht verarrei stierter
Gegenstände versucht worden ist was doch das Vorhandensein eines
ordentlichen Betreibnngsfornms voraus-setzte ·, und sodann hat die
Vorinstanz festgestellt, dass für die Annahme, Engel habe bei seinem
Wegng von Thalwil anderswo einen festen Wohnsitz begründet, keinerlei
Anhaltspunkte zu finden seien, wie

* Sep.-Ausg. 7 S. MO, 10 S. 187.10. Schuldbetreibung una mmkurs. N°
66. 385

denn auch die Klagerin selber hiefür einen Beweis nicht offer-irrt
und einen solchen andern Wohnsitz auch nicht namhaft gemacht" habe. An
diese, wiederum nicht aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen des
kantonalen Richters ist das Bundesgericht gebunden, und es kann daher
auf den bezüglichen Beweisantrag der Klägerin (oben sub D 2), weil er
keine Ergänzung, sondern eine Abänderung des einwandfrei festgestellten
kantonalen Tatbestandes bezweckt, nach Art. 81
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
OG nicht eingetreten
werden. Alsdann aber muss in rechtlicher Beziehung, auf Grund des Satzes,
dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines
neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (vergl. Art. 24 Abs. i HGBbezw. am. 3
Abs. 3 BG betr. d. zivilrl. Beth und dazu BGE 28 I S. 218; 32 I S. 602;
Hafter, Anm. 1 zu Art. 23 ZGBz Egger, Anm. 5 c zu am. 23 ZGVz Jaeger,
Anm. ZA zu Art. 46 SWG), mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden,
dass Engel sowohl zur Zeit der Einleitung der Betreibungen, als auch zur
Zeit der Pfändungsankündigungen, seinen ordentlichen Betreibungswohnsitz
noch in Thalwil hatte, und dass also keine blossen Arrestbetreibungen
vorliegen.

Dem Ver-merk aus den Psandungsnrkunden, dass das pfändbare Vermögen
ungenuge sei, kommt somit in der Tat die Eigenschaft eines provisorischen
Verlustscheins im Sinne des Art. 115
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.239
Ads. 2 SchKG zu, und es ist daher
auf Seiten der Beklagten die in Art 285 Ziff i aufgestellte Voraussetzung
des Anfechrungsanspruchs erfüllt.

Dagegen ist mit Rucksicht aus die Natur des vorliegenden4Verlusischeins
als eines bloss provisorischen, d h. bedingten, auch der
Anfechtungsanspruch der Beklagten als ein bedingter zu betrachten,
d. h. er existiert nur unter der Bedingung, dass die Verwertung der
übrigen Psandungsobjekte einen Ausfall ergeben sollte. Gleichwie die
auf einen provisorischen Verlustschein gegründete Ansechtungsklage
abgewiesen werden muss, falls sich während der Pendenz des Prozesses
herausstellt, dass ein Verlust nicht eingetreten ist oder nicht eintreten
wird (vet-gl. Jaeger, Anm. 3 A i. f. zu Art. 285, sowie BGE 37 Ilsi
S. 500 ff. Erw. 3, Sen-Auen 14 S. 361 ff.), so hat die Gutheissungder Aug
fechtungstlage oder -Einrede vor durchgeführter Verwertung von vornherein
nur den Sinn einer Feststellung, dass das Anfechtungs-

386 A. Oberste Zivilgerichlsinstanz. . Maleriellreclxlliche
Entscheidungen.

objekt in die Pfändung einzubeziehen, resp. darin zu belassen istsofern
die übrigen Pfändungsobjekte zur Deckung der Pfändungsgläubiger nicht
ausreichen.

Das angefochtene Urteil ist somit in dem Sinne zu bestätigendass der
gepfändete Schuldbrief von 10,000 Fr., bezw. die ihm zu Grunde liegende
Forderung dann, aber auch nur dann zu Gunsten derBeklagten zu verwerten
ist, wenn sich ergibt, dass die übrigen Pfändungsobjekte (4759 Liter
Wein, sowie das besirittene Guthaben auf Simon Müller) zur Deckung der
Beklagten nicht ausreichen. Dabei ist zu beachten, dass jene übrigen
Pfändungsobjekte in der Gruppe I Nr. 69 ausser zu Gunsten der Beklagten
auch noch zu Gunsten der Gläubiger Simon Müller, Franz Haber und Lessing
& Eie. gepfändet sind und deshalb den verschiedenen Gläubiger-n im
Verhältnis der Forderungen haften, die sich auf Grund des Verfahrens nach
Art, 148 als kollokationsberechtigt ergeben werden. Sollte also z. B. die
von der Klägerin als nicht existierend bezeichnete Forderung des Simon
Müller in Wegfall kommen, oder sollte die gepfändete Forderung auf Simon
Müller ein so hohes Verwertungsresultat ergeben, dass die Beklagten,
ebenso wie die übrigen Pfändungsgläubiger, auch ohne die Heranziehung
des Schuldbriefes von 10,000 Fr. voll befriedigt würden, so dürfte dieser
Schuldbrief, bezw. das ihm zu Grunde liegende Guthaben, trotz Abweisung
der vorliegenden Klage dennoch nicht verwertet werden, oder es müsste
doch dessen Erlös, wenn die Verwertung schon stattgefunden hatte, der
Klägerin zurückerstattet werden. Dagegen ist der Erlös in dem Masse den
Beklagten verfallen, als diese sonst einen Verlust erleiden würden.

Hieraus ergibt sich zugleich, dass es keiner Rückweisuug der Sache an die
Vorinstanz behufs Feststellung des definitiven Verlustes der Beklagten
(im Sinne des heutigen Beweisantrages der Klägerin (vergl. oben sub D
2) bedarf.

" Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil der Rekursi kammer des Obergerichts des Kantons Zürich
vom Ö. Mai 1913 im Sinne der Erwägungen bestätigt10. Schuldhelreibung
und Konkurs. N° 67. 387

67. gute der II. Divilabteilung vom l7. Juni 1913 in Sachen Jacomslè,
ser. u. Ber.-Kl., gegen Blum & gemma. Bekl. u. Ber.-Bekl.

Bürgschaft. Der Biérgf' kann die vom Gltîuòigsser aus dem Konig-uaar
dex Hanpischnldners bezog-sue Hei-inmitan Mian Keim-M abziehen.
Dip Dividende ist auf Im verbürglen wie auf den :mverhürglm Teil der
Kun-'carsfo-z'derzmg :.n tem...-Men.

A. Im Herbst 1909 geriet die Firma Regamey & Bornand in Lausanne, die
den Beklagten in diesem Zeitpunkte für gelieferte Waren 12,610 Fr. 65
Cis. schuldete, inZahlungsschwierigkeiten. Um Regamey & Bornand zu
helfen, gingen der Kläger Und dessen Vater am 8. Oktober 1909 folgende,
cautionnement solidaire überschriebene Bürgschaftsverpflichmng ein: Sur
une somme de quatre mille francs de fournitures que s'engagent à livrer
d'ici au 30 novembre 1909 MM. Blum & Hayum à Zurich ä. MM. Regamey &
Bomand à Lausanne, les soussignés M. Jean Henri Lacombe à Laus-man et
M. Henri Lacombe fils à Zurich, déclarent par le présent acte garantir
soli dairement aux prénommésle paiement d'une somme de Deux mille francs
payable pour le 80 juin 1910. Gestützt auf diese Erklärung lieferten die
Beklagten der Firma Regame y & Bornand vom 9. Oktober bis 20. November
1909 Waren für 3995 Fr. 25 Cts. Am 15. Oktober 1909 kam zwischen Regamey
& Bornand und einer Anzahl von Gläubigern, zu denen auch die Beklagten
gehörten, eine Abmachung zustande, wonach sich Regamey Sc Bornand
verpflichteten, ihr Geschäft innert Jahresfrist zu liquidieren und einer
der Hauptgläubiger beauftragt wurde, die Liquidation zu überwachen und die
eingegangenen Gelder an die verschiedenen Gläubiger auszuzahlen. Von Ende
November an lieferten die Beklagten an Regamey & Bornand noch Waren für
3458 Fr. 85Cts., welcher Betrag bis auf einen Saldo von 110 Fr. 95 Cts·
teils per Nachnahme erhoben, teils mit Wechseln auf 2 5 Monate bezahlt
wurde. Diesen Leistungen gingen folgende Zahlungen der Firma Regamey &
Bornand an die Beklagten voraus:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 II 380
Datum : 11. Juni 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 II 380
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 880 A. Oberste Zivilgericbtsimlanz l. Mzterielirechlliche Entscheidungen. 66. guidi


Gesetzesregister
OG: 81
SchKG: 115 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.239
285 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511
ZGB: 287
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
BGE Register
28-I-216
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • betreibungsamt • bundesgericht • vorinstanz • deckung • verlustschein • frage • monat • schuldner • bescheinigung • zahl • abtretung einer forderung • weiler • betreibungsbeamter • lausanne • blume • legitimation • eigentum • wein • beweisantrag
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