|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 50 |
||||||
| Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. | ||||||
| Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. | ||||||
| Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. | ||||||
|
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 Art. 85 |
||||||
| Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum. | ||||||
| Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen. | ||||||
| Er hört die Gemeinden rechtzeitig an. | ||||||
|
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 Art. 95 |
||||||
| Kanton, Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. | ||||||
| Kanton und Gemeinden stellen sicher, dass die öffentlichen Aufgaben wirkungsvoll, wirtschaftlich, nachhaltig und von der geeigneten Trägerschaft erfüllt werden. | ||||||
| Sie prüfen regelmässig, ob die einzelnen öffentlichen Aufgaben notwendig sind. | ||||||
| Bevor Kanton und Gemeinden eine neue Aufgabe übernehmen, legen sie deren Finanzierbarkeit dar. | ||||||
|
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 4 Information und Mitwirkung |
||||||
| Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz. | ||||||
| Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. | ||||||
| Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich. | ||||||
|
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 9 Verbindlichkeit und Anpassung |
||||||
| Richtpläne sind für die Behörden verbindlich. | ||||||
| Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst. | ||||||
| Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 31 Abfallplanung |
||||||
| Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. | ||||||
| Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund. | ||||||
|
SR 814.600 VVEA Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung Art. 4 Abfallplanung |
||||||
| Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere: | ||||||
| die Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen; | ||||||
| die Massnahmen zur Verwertung von Abfällen; | ||||||
| den Bedarf an Anlagen zur Entsorgung von Siedlungsabfällen und anderen Abfällen, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist; | ||||||
| den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung); | ||||||
| die notwendigen Einzugsgebiete; | ||||||
| die Massnahmen zur Nutzung des Energiegehalts der Abfälle aus deren thermischer Behandlung; | ||||||
| die Massnahmen im Fall von Betriebsunterbrüchen von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfalle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, insbesondere betreffend die Entsorgung oder Zwischenlagerung dieser Abfälle; die Kantone sorgen zusammen mit den Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle für die Möglichkeit einer Zwischenlagerung für mindestens drei Monate. | ||||||
| Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere in den in Absatz 1 Buchstaben c-g genannten Bereichen zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest. [3] | ||||||
| Sie überprüfen die Abfallplanung alle fünf Jahre und passen sie wenn nötig an. | ||||||
| Die Kantone übermitteln die Abfallplanung und die umfassenden Überarbeitungen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU). | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453). | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 31 Abfallplanung |
||||||
| Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. | ||||||
| Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund. | ||||||
|
SR 814.600 VVEA Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung Art. 5 Koordination mit der Raumplanung |
||||||
| Die Kantone berücksichtigen die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung in ihrer Richtplanung. | ||||||
| Sie weisen die in der Deponieplanung vorgesehenen Standorte von Deponien in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen. | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 31 Abfallplanung |
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| Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. | ||||||
| Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund. | ||||||
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SR 814.600 VVEA Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung Art. 4 Abfallplanung |
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| Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere: | ||||||
| die Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen; | ||||||
| die Massnahmen zur Verwertung von Abfällen; | ||||||
| den Bedarf an Anlagen zur Entsorgung von Siedlungsabfällen und anderen Abfällen, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist; | ||||||
| den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung); | ||||||
| die notwendigen Einzugsgebiete; | ||||||
| die Massnahmen zur Nutzung des Energiegehalts der Abfälle aus deren thermischer Behandlung; | ||||||
| die Massnahmen im Fall von Betriebsunterbrüchen von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfalle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, insbesondere betreffend die Entsorgung oder Zwischenlagerung dieser Abfälle; die Kantone sorgen zusammen mit den Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle für die Möglichkeit einer Zwischenlagerung für mindestens drei Monate. | ||||||
| Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere in den in Absatz 1 Buchstaben c-g genannten Bereichen zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest. [3] | ||||||
| Sie überprüfen die Abfallplanung alle fünf Jahre und passen sie wenn nötig an. | ||||||
| Die Kantone übermitteln die Abfallplanung und die umfassenden Überarbeitungen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU). | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453). | ||||||
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SR 814.600 VVEA Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung Art. 4 Abfallplanung |
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| Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere: | ||||||
| die Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen; | ||||||
| die Massnahmen zur Verwertung von Abfällen; | ||||||
| den Bedarf an Anlagen zur Entsorgung von Siedlungsabfällen und anderen Abfällen, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist; | ||||||
| den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung); | ||||||
| die notwendigen Einzugsgebiete; | ||||||
| die Massnahmen zur Nutzung des Energiegehalts der Abfälle aus deren thermischer Behandlung; | ||||||
| die Massnahmen im Fall von Betriebsunterbrüchen von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfalle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, insbesondere betreffend die Entsorgung oder Zwischenlagerung dieser Abfälle; die Kantone sorgen zusammen mit den Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle für die Möglichkeit einer Zwischenlagerung für mindestens drei Monate. | ||||||
| Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere in den in Absatz 1 Buchstaben c-g genannten Bereichen zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest. [3] | ||||||
| Sie überprüfen die Abfallplanung alle fünf Jahre und passen sie wenn nötig an. | ||||||
| Die Kantone übermitteln die Abfallplanung und die umfassenden Überarbeitungen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU). | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453). | ||||||
|
SR 814.600 VVEA Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung Art. 4 Abfallplanung |
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| Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere: | ||||||
| die Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen; | ||||||
| die Massnahmen zur Verwertung von Abfällen; | ||||||
| den Bedarf an Anlagen zur Entsorgung von Siedlungsabfällen und anderen Abfällen, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist; | ||||||
| den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung); | ||||||
| die notwendigen Einzugsgebiete; | ||||||
| die Massnahmen zur Nutzung des Energiegehalts der Abfälle aus deren thermischer Behandlung; | ||||||
| die Massnahmen im Fall von Betriebsunterbrüchen von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfalle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, insbesondere betreffend die Entsorgung oder Zwischenlagerung dieser Abfälle; die Kantone sorgen zusammen mit den Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle für die Möglichkeit einer Zwischenlagerung für mindestens drei Monate. | ||||||
| Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere in den in Absatz 1 Buchstaben c-g genannten Bereichen zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest. [3] | ||||||
| Sie überprüfen die Abfallplanung alle fünf Jahre und passen sie wenn nötig an. | ||||||
| Die Kantone übermitteln die Abfallplanung und die umfassenden Überarbeitungen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU). | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453). | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 31 Abfallplanung |
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| Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. | ||||||
| Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund. | ||||||
|
SR 814.600 VVEA Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung Art. 5 Koordination mit der Raumplanung |
||||||
| Die Kantone berücksichtigen die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung in ihrer Richtplanung. | ||||||
| Sie weisen die in der Deponieplanung vorgesehenen Standorte von Deponien in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen. | ||||||
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SR 814.600 VVEA Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung Art. 5 Koordination mit der Raumplanung |
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| Die Kantone berücksichtigen die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung in ihrer Richtplanung. | ||||||
| Sie weisen die in der Deponieplanung vorgesehenen Standorte von Deponien in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen. | ||||||
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SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 31 Abfallplanung |
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| Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. | ||||||
| Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund. | ||||||
|
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 Art. 85 |
||||||
| Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum. | ||||||
| Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen. | ||||||
| Er hört die Gemeinden rechtzeitig an. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 50 |
||||||
| Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. | ||||||
| Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. | ||||||
| Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. | ||||||
|
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 Art. 85 |
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| Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum. | ||||||
| Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen. | ||||||
| Er hört die Gemeinden rechtzeitig an. | ||||||
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SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 Art. 85 |
||||||
| Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum. | ||||||
| Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen. | ||||||
| Er hört die Gemeinden rechtzeitig an. | ||||||
|
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 Art. 85 |
||||||
| Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum. | ||||||
| Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen. | ||||||
| Er hört die Gemeinden rechtzeitig an. | ||||||
|
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 Art. 92 |
||||||
| Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschliessen. | ||||||
| Sie können dazu verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Das Gesetz regelt das Verfahren. | ||||||
| Zweckverbände sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie regeln ihre Aufgaben und ihre Organisation in Statuten. | ||||||
| Die Statuten der Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit. | ||||||
|
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 Art. 92 |
||||||
| Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschliessen. | ||||||
| Sie können dazu verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Das Gesetz regelt das Verfahren. | ||||||
| Zweckverbände sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie regeln ihre Aufgaben und ihre Organisation in Statuten. | ||||||
| Die Statuten der Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit. | ||||||
|
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 Art. 92 |
||||||
| Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschliessen. | ||||||
| Sie können dazu verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Das Gesetz regelt das Verfahren. | ||||||
| Zweckverbände sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie regeln ihre Aufgaben und ihre Organisation in Statuten. | ||||||
| Die Statuten der Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit. | ||||||
|
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 Art. 95 |
||||||
| Kanton, Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. | ||||||
| Kanton und Gemeinden stellen sicher, dass die öffentlichen Aufgaben wirkungsvoll, wirtschaftlich, nachhaltig und von der geeigneten Trägerschaft erfüllt werden. | ||||||
| Sie prüfen regelmässig, ob die einzelnen öffentlichen Aufgaben notwendig sind. | ||||||
| Bevor Kanton und Gemeinden eine neue Aufgabe übernehmen, legen sie deren Finanzierbarkeit dar. | ||||||
|
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 Art. 85 |
||||||
| Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum. | ||||||
| Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen. | ||||||
| Er hört die Gemeinden rechtzeitig an. | ||||||
|
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 10 Zuständigkeit und Verfahren |
||||||
| Die Kantone ordnen Zuständigkeit und Verfahren. | ||||||
| Sie regeln, wie die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [1] und nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 [2] über den Natur- und Heimatschutz beim Erarbeiten der Richtpläne mitwirken. [3] | ||||||
| [1] SR 814.01 [2] SR 451 [3] Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351, 5391) | ||||||
|
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 Art. 85 |
||||||
| Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum. | ||||||
| Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen. | ||||||
| Er hört die Gemeinden rechtzeitig an. | ||||||
|
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 Art. 92 |
||||||
| Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschliessen. | ||||||
| Sie können dazu verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Das Gesetz regelt das Verfahren. | ||||||
| Zweckverbände sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie regeln ihre Aufgaben und ihre Organisation in Statuten. | ||||||
| Die Statuten der Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit. | ||||||
|
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 Art. 85 |
||||||
| Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum. | ||||||
| Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen. | ||||||
| Er hört die Gemeinden rechtzeitig an. | ||||||
|
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 Art. 85 |
||||||
| Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum. | ||||||
| Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen. | ||||||
| Er hört die Gemeinden rechtzeitig an. | ||||||
|
SR 814.600 VVEA Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung Art. 4 Abfallplanung |
||||||
| Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere: | ||||||
| die Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen; | ||||||
| die Massnahmen zur Verwertung von Abfällen; | ||||||
| den Bedarf an Anlagen zur Entsorgung von Siedlungsabfällen und anderen Abfällen, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist; | ||||||
| den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung); | ||||||
| die notwendigen Einzugsgebiete; | ||||||
| die Massnahmen zur Nutzung des Energiegehalts der Abfälle aus deren thermischer Behandlung; | ||||||
| die Massnahmen im Fall von Betriebsunterbrüchen von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfalle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, insbesondere betreffend die Entsorgung oder Zwischenlagerung dieser Abfälle; die Kantone sorgen zusammen mit den Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle für die Möglichkeit einer Zwischenlagerung für mindestens drei Monate. | ||||||
| Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere in den in Absatz 1 Buchstaben c-g genannten Bereichen zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest. [3] | ||||||
| Sie überprüfen die Abfallplanung alle fünf Jahre und passen sie wenn nötig an. | ||||||
| Die Kantone übermitteln die Abfallplanung und die umfassenden Überarbeitungen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU). | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453). | ||||||
|
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz Art. 31 Abfallplanung |
||||||
| Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. | ||||||
| Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund. | ||||||
|
SR 814.600 VVEA Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) - Abfallverordnung Art. 4 Abfallplanung |
||||||
| Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere: | ||||||
| die Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen; | ||||||
| die Massnahmen zur Verwertung von Abfällen; | ||||||
| den Bedarf an Anlagen zur Entsorgung von Siedlungsabfällen und anderen Abfällen, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist; | ||||||
| den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung); | ||||||
| die notwendigen Einzugsgebiete; | ||||||
| die Massnahmen zur Nutzung des Energiegehalts der Abfälle aus deren thermischer Behandlung; | ||||||
| die Massnahmen im Fall von Betriebsunterbrüchen von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfalle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, insbesondere betreffend die Entsorgung oder Zwischenlagerung dieser Abfälle; die Kantone sorgen zusammen mit den Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle für die Möglichkeit einer Zwischenlagerung für mindestens drei Monate. | ||||||
| Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere in den in Absatz 1 Buchstaben c-g genannten Bereichen zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest. [3] | ||||||
| Sie überprüfen die Abfallplanung alle fünf Jahre und passen sie wenn nötig an. | ||||||
| Die Kantone übermitteln die Abfallplanung und die umfassenden Überarbeitungen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU). | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453). | ||||||
|
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 10 Zuständigkeit und Verfahren |
||||||
| Die Kantone ordnen Zuständigkeit und Verfahren. | ||||||
| Sie regeln, wie die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [1] und nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 [2] über den Natur- und Heimatschutz beim Erarbeiten der Richtpläne mitwirken. [3] | ||||||
| [1] SR 814.01 [2] SR 451 [3] Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351, 5391) | ||||||
|
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 Art. 85 |
||||||
| Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum. | ||||||
| Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen. | ||||||
| Er hört die Gemeinden rechtzeitig an. | ||||||
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SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 10 Zuständigkeit und Verfahren |
||||||
| Die Kantone ordnen Zuständigkeit und Verfahren. | ||||||
| Sie regeln, wie die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [1] und nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 [2] über den Natur- und Heimatschutz beim Erarbeiten der Richtpläne mitwirken. [3] | ||||||
| [1] SR 814.01 [2] SR 451 [3] Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 5351, 5391) | ||||||
|
SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 2 Planungspflicht |
||||||
| Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab. | ||||||
| Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit. | ||||||
| Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen. | ||||||