SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18a - 1 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 2 Ortsfeste Objekte - Die ortsfesten Objekte umfassen das Laichgewässer und angrenzende natürliche und naturnahe Flächen (Bereich A) sowie weitere Landlebensräume und Wanderkorridore (Bereich B) der Amphibien. Die Bereiche A und B werden in der Umschreibung der Objekte soweit erforderlich festgehalten.3 |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 5 Abgrenzung der Objekte - 1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. |
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1 | Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. |
2 | Für Wanderobjekte vereinbaren die Kantone mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Nutzungsberechtigten oder den betroffenen Branchen einen Perimeter, in dem die Amphibienlaichgewässer an geeignete Standorte verschoben werden können. Nötigenfalls treffen die Kantone die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Ist die Abgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Antrag kann nur stellen, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 6 Schutzziel - 1 In ihrer Qualität und Eignung als Amphibienlaichgebiete sowie als Stützpunkte für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung gefährdeter Amphibienarten sind die ortsfesten Objekte ungeschmälert und die Wanderobjekte funktionsfähig zu erhalten. |
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1 | In ihrer Qualität und Eignung als Amphibienlaichgebiete sowie als Stützpunkte für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung gefährdeter Amphibienarten sind die ortsfesten Objekte ungeschmälert und die Wanderobjekte funktionsfähig zu erhalten. |
2 | Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung: |
a | des Objekts als Amphibienlaichgebiet; |
b | der Amphibienpopulationen, die den Wert des Objekts begründen; |
c | des Objekts als Element im Lebensraumverbund. |
3 | Schliessen sich die Erhaltung und die Förderung der Amphibienpopulationen verschiedener Arten gegenseitig aus, so gelten die Prioritäten nach den Hinweisen in der Umschreibung der Objekte.7 |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 7 Abweichungen vom Schutzziel - 1 Ein Abweichen vom Schutzziel ortsfester Objekte ist nur zulässig für standortgebundene Vorhaben, die einem überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Verursacherinnen und Verursacher sind zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. |
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1 | Ein Abweichen vom Schutzziel ortsfester Objekte ist nur zulässig für standortgebundene Vorhaben, die einem überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Verursacherinnen und Verursacher sind zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. |
2 | Vom Schutzziel ortsfester Objekte darf zudem abgewichen werden bei: |
a | notwendigen Unterhaltsarbeiten zum Hochwasserschutz insbesondere im Bereich von Kiessammlern und Rückhaltebecken; |
b | der Nutzung bestehender Fischzuchtanlagen; |
c | Massnahmen nach dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19918; |
d | Massnahmen nach der Altlasten-Verordnung vom 26. August 19989; |
e | der Sicherung von Fruchtfolgeflächen. |
3 | Vom Schutzziel der Wanderobjekte darf abgewichen werden, wenn dies in einer Vereinbarung oder einer Verfügung nach Artikel 5 Absatz 2 festgehalten ist. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 37a Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen - Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 43 - 1 Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn: |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 43a Gemeinsame Bestimmungen - Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn: |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 2 Ortsfeste Objekte - Die ortsfesten Objekte umfassen das Laichgewässer und angrenzende natürliche und naturnahe Flächen (Bereich A) sowie weitere Landlebensräume und Wanderkorridore (Bereich B) der Amphibien. Die Bereiche A und B werden in der Umschreibung der Objekte soweit erforderlich festgehalten.3 |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 5 Abgrenzung der Objekte - 1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. |
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1 | Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. |
2 | Für Wanderobjekte vereinbaren die Kantone mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Nutzungsberechtigten oder den betroffenen Branchen einen Perimeter, in dem die Amphibienlaichgewässer an geeignete Standorte verschoben werden können. Nötigenfalls treffen die Kantone die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Ist die Abgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Antrag kann nur stellen, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 37a Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen - Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 43 - 1 Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn: |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen - 1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn: |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 42 - 1 Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.49 |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 37a Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen - Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 43 - 1 Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn: |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 43 - 1 Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn: |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 43a Gemeinsame Bestimmungen - Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn: |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 43a Gemeinsame Bestimmungen - Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn: |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 37a Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen - Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 43 - 1 Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn: |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18a - 1 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 1 Bundesinventar - 1 Das Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Inventar) umfasst die in den Anhängen 1 und 2 aufgezählten Objekte. |
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1 | Das Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Inventar) umfasst die in den Anhängen 1 und 2 aufgezählten Objekte. |
2 | Anhang 1 umfasst die ortsfesten Objekte, Anhang 2 die Wanderobjekte. |
3 | Die Umschreibung der Objekte ist Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.2 |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 2 Ortsfeste Objekte - Die ortsfesten Objekte umfassen das Laichgewässer und angrenzende natürliche und naturnahe Flächen (Bereich A) sowie weitere Landlebensräume und Wanderkorridore (Bereich B) der Amphibien. Die Bereiche A und B werden in der Umschreibung der Objekte soweit erforderlich festgehalten.3 |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 5 Abgrenzung der Objekte - 1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. |
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1 | Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. |
2 | Für Wanderobjekte vereinbaren die Kantone mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Nutzungsberechtigten oder den betroffenen Branchen einen Perimeter, in dem die Amphibienlaichgewässer an geeignete Standorte verschoben werden können. Nötigenfalls treffen die Kantone die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Ist die Abgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Antrag kann nur stellen, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 5 Abgrenzung der Objekte - 1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. |
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1 | Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. |
2 | Für Wanderobjekte vereinbaren die Kantone mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Nutzungsberechtigten oder den betroffenen Branchen einen Perimeter, in dem die Amphibienlaichgewässer an geeignete Standorte verschoben werden können. Nötigenfalls treffen die Kantone die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Ist die Abgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Antrag kann nur stellen, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 6 Schutzziel - 1 In ihrer Qualität und Eignung als Amphibienlaichgebiete sowie als Stützpunkte für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung gefährdeter Amphibienarten sind die ortsfesten Objekte ungeschmälert und die Wanderobjekte funktionsfähig zu erhalten. |
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1 | In ihrer Qualität und Eignung als Amphibienlaichgebiete sowie als Stützpunkte für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung gefährdeter Amphibienarten sind die ortsfesten Objekte ungeschmälert und die Wanderobjekte funktionsfähig zu erhalten. |
2 | Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung: |
a | des Objekts als Amphibienlaichgebiet; |
b | der Amphibienpopulationen, die den Wert des Objekts begründen; |
c | des Objekts als Element im Lebensraumverbund. |
3 | Schliessen sich die Erhaltung und die Förderung der Amphibienpopulationen verschiedener Arten gegenseitig aus, so gelten die Prioritäten nach den Hinweisen in der Umschreibung der Objekte.7 |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 7 Abweichungen vom Schutzziel - 1 Ein Abweichen vom Schutzziel ortsfester Objekte ist nur zulässig für standortgebundene Vorhaben, die einem überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Verursacherinnen und Verursacher sind zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. |
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1 | Ein Abweichen vom Schutzziel ortsfester Objekte ist nur zulässig für standortgebundene Vorhaben, die einem überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Verursacherinnen und Verursacher sind zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. |
2 | Vom Schutzziel ortsfester Objekte darf zudem abgewichen werden bei: |
a | notwendigen Unterhaltsarbeiten zum Hochwasserschutz insbesondere im Bereich von Kiessammlern und Rückhaltebecken; |
b | der Nutzung bestehender Fischzuchtanlagen; |
c | Massnahmen nach dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19918; |
d | Massnahmen nach der Altlasten-Verordnung vom 26. August 19989; |
e | der Sicherung von Fruchtfolgeflächen. |
3 | Vom Schutzziel der Wanderobjekte darf abgewichen werden, wenn dies in einer Vereinbarung oder einer Verfügung nach Artikel 5 Absatz 2 festgehalten ist. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 8 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen - 1 Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Bei Wanderobjekten sind diese Schutz- und Unterhaltsmassnahmen Gegenstand der Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 2. |
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1 | Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Bei Wanderobjekten sind diese Schutz- und Unterhaltsmassnahmen Gegenstand der Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 2. |
2 | Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197910 regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 5 Abgrenzung der Objekte - 1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. |
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1 | Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. |
2 | Für Wanderobjekte vereinbaren die Kantone mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Nutzungsberechtigten oder den betroffenen Branchen einen Perimeter, in dem die Amphibienlaichgewässer an geeignete Standorte verschoben werden können. Nötigenfalls treffen die Kantone die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Ist die Abgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Antrag kann nur stellen, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 5 Abgrenzung der Objekte - 1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. |
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1 | Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. |
2 | Für Wanderobjekte vereinbaren die Kantone mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Nutzungsberechtigten oder den betroffenen Branchen einen Perimeter, in dem die Amphibienlaichgewässer an geeignete Standorte verschoben werden können. Nötigenfalls treffen die Kantone die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Ist die Abgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Antrag kann nur stellen, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 8 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen - 1 Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Bei Wanderobjekten sind diese Schutz- und Unterhaltsmassnahmen Gegenstand der Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 2. |
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1 | Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Bei Wanderobjekten sind diese Schutz- und Unterhaltsmassnahmen Gegenstand der Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 2. |
2 | Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197910 regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 9 Fristen - Die Massnahmen nach den Artikeln 5 Absätze 1 und 2 sowie 8 müssen innert sieben Jahren nach Aufnahme der Objekte in Anhang 1 oder 2 getroffen werden. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 10 Vorsorglicher Schutz - Solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sorgen sie mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand der ortsfesten Objekte nicht verschlechtert und die Funktionsfähigkeit der Wanderobjekte erhalten bleibt. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 5 Abgrenzung der Objekte - 1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. |
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1 | Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. |
2 | Für Wanderobjekte vereinbaren die Kantone mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Nutzungsberechtigten oder den betroffenen Branchen einen Perimeter, in dem die Amphibienlaichgewässer an geeignete Standorte verschoben werden können. Nötigenfalls treffen die Kantone die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Ist die Abgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Antrag kann nur stellen, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 11 Beseitigung von Beeinträchtigungen - Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit möglich beseitigt werden. Bei Wanderobjekten werden dabei die Vereinbarungen nach Artikel 5 Absatz 2 berücksichtigt. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 8 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen - 1 Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Bei Wanderobjekten sind diese Schutz- und Unterhaltsmassnahmen Gegenstand der Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 2. |
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1 | Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Bei Wanderobjekten sind diese Schutz- und Unterhaltsmassnahmen Gegenstand der Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 2. |
2 | Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197910 regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 9 Fristen - Die Massnahmen nach den Artikeln 5 Absätze 1 und 2 sowie 8 müssen innert sieben Jahren nach Aufnahme der Objekte in Anhang 1 oder 2 getroffen werden. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 5 Abgrenzung der Objekte - 1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. |
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1 | Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. |
2 | Für Wanderobjekte vereinbaren die Kantone mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Nutzungsberechtigten oder den betroffenen Branchen einen Perimeter, in dem die Amphibienlaichgewässer an geeignete Standorte verschoben werden können. Nötigenfalls treffen die Kantone die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Ist die Abgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Antrag kann nur stellen, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 6 Schutzziel - 1 In ihrer Qualität und Eignung als Amphibienlaichgebiete sowie als Stützpunkte für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung gefährdeter Amphibienarten sind die ortsfesten Objekte ungeschmälert und die Wanderobjekte funktionsfähig zu erhalten. |
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1 | In ihrer Qualität und Eignung als Amphibienlaichgebiete sowie als Stützpunkte für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung gefährdeter Amphibienarten sind die ortsfesten Objekte ungeschmälert und die Wanderobjekte funktionsfähig zu erhalten. |
2 | Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung: |
a | des Objekts als Amphibienlaichgebiet; |
b | der Amphibienpopulationen, die den Wert des Objekts begründen; |
c | des Objekts als Element im Lebensraumverbund. |
3 | Schliessen sich die Erhaltung und die Förderung der Amphibienpopulationen verschiedener Arten gegenseitig aus, so gelten die Prioritäten nach den Hinweisen in der Umschreibung der Objekte.7 |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 8 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen - 1 Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Bei Wanderobjekten sind diese Schutz- und Unterhaltsmassnahmen Gegenstand der Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 2. |
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1 | Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Bei Wanderobjekten sind diese Schutz- und Unterhaltsmassnahmen Gegenstand der Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 2. |
2 | Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197910 regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 5 Abgrenzung der Objekte - 1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. |
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1 | Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. |
2 | Für Wanderobjekte vereinbaren die Kantone mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Nutzungsberechtigten oder den betroffenen Branchen einen Perimeter, in dem die Amphibienlaichgewässer an geeignete Standorte verschoben werden können. Nötigenfalls treffen die Kantone die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Ist die Abgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Antrag kann nur stellen, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 8 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen - 1 Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Bei Wanderobjekten sind diese Schutz- und Unterhaltsmassnahmen Gegenstand der Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 2. |
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1 | Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Bei Wanderobjekten sind diese Schutz- und Unterhaltsmassnahmen Gegenstand der Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 2. |
2 | Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197910 regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 10 Vorsorglicher Schutz - Solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sorgen sie mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand der ortsfesten Objekte nicht verschlechtert und die Funktionsfähigkeit der Wanderobjekte erhalten bleibt. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 2 Ortsfeste Objekte - Die ortsfesten Objekte umfassen das Laichgewässer und angrenzende natürliche und naturnahe Flächen (Bereich A) sowie weitere Landlebensräume und Wanderkorridore (Bereich B) der Amphibien. Die Bereiche A und B werden in der Umschreibung der Objekte soweit erforderlich festgehalten.3 |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 10 Vorsorglicher Schutz - Solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sorgen sie mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand der ortsfesten Objekte nicht verschlechtert und die Funktionsfähigkeit der Wanderobjekte erhalten bleibt. |
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung AlgV Art. 5 Abgrenzung der Objekte - 1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. |
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1 | Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. |
2 | Für Wanderobjekte vereinbaren die Kantone mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Nutzungsberechtigten oder den betroffenen Branchen einen Perimeter, in dem die Amphibienlaichgewässer an geeignete Standorte verschoben werden können. Nötigenfalls treffen die Kantone die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Ist die Abgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Antrag kann nur stellen, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist. |