Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 604/2018

Urteil vom 16. April 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte
Roland Gfeller und Andrin Gantenbein,

gegen

1. Pro Natura,
Schweizerischer Bund für Naturschutz,
handelnd durch Pro Natura Zürich,
2. Pro Natura Zürich,
Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch
Rechtsanwältin Ursula Ramseier,

Stadtrat Kloten,

Baudirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer, vom 4. Oktober 2018
(VB.2018.00050).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ betreibt an der X.________strasse "..." in Kloten auf den Parzellen Kat.-Nrn. 5577 und 5578 seit ca. 2002 ohne Bewilligung eine Recycling-Umschlag- und Sammelstation. Am 25. Juli 2016 reichte sie ein (unter Mitwirkung der Stadt Kloten und der zuständigen kantonalen Ämter überarbeitetes) Baugesuch betreffend Abbruch, Anbau, Umbau und Nutzungsänderung der gewerblich genutzten Bauten des in der Landwirtschaftszone gelegenen früheren Kieswerks ein. Mit Gesamtverfügung vom 29. Dezember 2016 erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich die raumplanungsrechtliche und die naturschutzrechtliche Bewilligung unter diversen Nebenbestimmungen. Sie wurde der A.________ zusammen mit der Baubewilligung der Stadt Kloten vom 17. Januar 2017 eröffnet.
Am 7. Dezember 2017 hiess das Baurekursgericht des Kantons Zürich den dagegen erhobenen Rekurs von Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz (Schweiz) und der Pro Natura Zürich gut und wies die Sache an die Vorinstanzen zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurück. Das Baurekursgericht war zum Schluss gekommen, das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung im Bereich des ehemaligen Kieswerks sei ungenügend berücksichtigt worden. Die dagegen von der A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 4. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Eingabe vom 13. November 2018 führt die A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid vom 4. Oktober 2018 sei aufzuheben. Bezüglich des Areals Gwärfi, Kloten, sei mittels Urteil der Bestandesschutz der bestehenden Gebäude sowie der heutigen Nutzung als Recycling-Umschlag- und Sammelstation festzustellen. Eventualiter seien die baurechtlichen Bewilligungen vom 17. Januar 2017 und vom 29. Dezember 2016 des Stadtrats Kloten sowie der Baudirektion des Kantons Zürich zu bestätigen. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2017 insofern aufzuheben, als damit dem Stadtrat sowie der Baudirektion in den Erwägungen 7.7 bis 7.9 konkrete Anweisungen für einen Entscheid in der Sache gegeben werden und der Pro Natura Schweiz eine Parteientschädigung zugesprochen werde.
Pro Natura Schweiz (Beschwerdegegnerin 1) und Pro Natura Zürich (Beschwerdegegnerin 2) beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Raumentwicklung beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) machte insbesondere Ausführungen zur Vereinbarkeit der Recyclinganlage mit den Schutzzielen der Amphibienlaichgebiete-Verordnung. Die Stadt Kloten verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Baudirektion nimmt Stellung und verweist auf den Mitbericht des Amtes für Landschaft und Natur des Kantons Zürich. Dieses hielt fest, dem Gwärfi Areal könne keine industriell-gewerbliche Nutzung unterstellt werden, selbst wenn möglicherweise früher einmal Haushaltskehricht in anderen Kiesgruben deponiert worden sei. Weiter treffe es nicht zu, das auf dem Gwärfi Areal nie Kies abgebaut worden sei. Die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdeführerin halten an ihren Anträgen fest.

C.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2018 wies das Bundesgericht das Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des Verwaltungsgerichts im Bereich des Baurechts, dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 82 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG, BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Bauten und Anlagen auf dem Gwärfi-Areal und ist als Baugesuchstellerin zur Beschwerde befugt (Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Fraglich ist allerdings, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) oder einen Zwischenentscheid (Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) handelt.

1.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es handle sich um einen Endentscheid. Selbst wenn aber von einem Zwischenentscheid ausgegangen würde, läge ihrer Ansicht nach ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Das Baurekursgericht habe der Baudirektion konkrete Anweisungen erteilt und Feststellungen gemacht, welche Letzterer praktisch keine Entscheidungsfreiheit mehr belassen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Baudirektion bzw. der Stadtrat die gemachten Anweisungen bereits während des Verfahrens umsetzen werden, was je nach Ausgestaltung ihren Betrieb schwerwiegend beeinträchtigen könne, weshalb ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Bei einer Gutheissung der Beschwerde, d.h. der Feststellung des Bestandesschutzes der bestehenden Gebäude und Nutzung bzw. Bestätigung der baurechtlichen Bewilligungen, könne ein sofortiger Entscheid in der Sache herbeigeführt werden.

1.3. Die Beschwerdegegnerinnen bringen dagegen vor, der vorinstanzliche Entscheid betreffend Feststellung möge allenfalls einen Endentscheid darstellen. Fraglich sei diesbezüglich allerdings, ob ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung betreffend Bestandesschutz bestehe. Soweit die Vorinstanz die Sache zurückgewiesen habe und den Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts bestätigt habe, handle es sich indessen um einen grundsätzlich nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Da keine konkreten Nachteile ersichtlich seien, sei auf den Eventual- und den Subeventualantrag nicht einzutreten.

1.4. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab und bestätigte damit den Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts. Dabei hielt sie fest, das Objekt müsse vorweg abgegrenzt werden, damit überprüft werden könne, ob es mit dem Schutzziel der Amphibienlaichgebiete-Verordnung vereinbar sei. Nichtsdestotrotz prüfte sie aber die Voraussetzungen einer allfälligen Bewilligung und stellte fest, es sei fraglich, ob die Recyclinganlage mit dem Schutzziel der genannten Verordnung vereinbar sei. Insofern behandelt sie die wesentlichen Grundsatzfragen der Bewilligungspflicht und der Voraussetzungen einer Bewilligung im angefochtenen Entscheid selbst. Beim angefochtenen Entscheid ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung daher von einem Endentscheid auszugehen (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148; Urteile 2C 44/2018 vom 31. Januar 2020 E. 1.2.1, zur Publikation vorgesehen; 1C 572/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin ist alsdann der Auffassung, die Vorinstanz habe die Legitimation der Beschwerdegegnerin 1 zu Unrecht unter Berufung auf den Vertrauensschutz bejaht. Seit BGE 125 II 50 seien gesamtschweizerische ideelle Vereinigungen gehalten, an kantonalen und eidgenössischen Einsprache- und Beschwerdeverfahren von Anfang an teilzunehmen. Der vorliegend fehlende Hinweis auf die Vertretungsverhältnisse vor dem Baurekursgericht sei als Versäumnis der Beschwerdegegnerinnen zu qualifizieren. Aus diesem Grund hätte auf den Rekurs der Beschwerdegegnerin 1 nicht eingetreten und ihr auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden dürfen.

2.2. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der Beschwerdegegnerin 1 aufgrund des Vertrauensschutzes anerkannt hat. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, die Beschwerdegegnerin 1 habe nicht mit einer Praxisänderung des Baurekursgerichts, welches bisher keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis verlangte, rechnen müssen. Gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen hat die Beschwerdegegnerin 1 das Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids (vgl. § 315 des Zürcherischen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]; BGE 121 II 224 E. 3b S. 229) gestellt, bevor die Praxisänderung, deren Rechtmässigkeit von den Parteien nicht beanstandet wird, erging. Daran ändert auch ihr Verweis auf BGE 125 II 50 nichts, da damals ein bundesrechtliches Verfahren vor eidgenössischen Behörden Verfahrensgegenstand war. Es kann im Übrigen auf die Erwägung der Vorinstanz (E. 2 des angefochtenen Entscheids) verwiesen werden.

3.

3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die streitbetroffenen Gebäude und Anlagen des ehemaligen Kieswerks Gwärfi auf den beiden Grundstücken Kat.-Nrn. 5577 und 5578 bereits seit ca. 2002 ohne Bewilligung vollständig als Recycling-Umschlag- und Sammelstation genutzt werden. Umstritten ist indessen, ob diese Umnutzung baubewilligungspflichtig ist.

3.2. Die Vorinstanz erwog, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Bestandesschutzes sei in dem Sinne zu verstehen, dass das Fehlen der Bau- bzw. Ausnahmebewilligungspflicht festzustellen sei. Insofern wies sie ihre Beschwerde ab. Sie hielt fest, die Recyclinganlage der Beschwerdeführerin befinde sich in der Landwirtschaftszone und werde gewerblich genutzt, folglich sei sie nicht zonenkonform und bedürfe einer Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
bzw. Art. 37a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 37a Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen
RPG. Die Beschwerdeführerin verkenne die Tragweite des Bestandesschutzes, wenn sie aus der angeblich unveränderten Benutzung des Areals das Gegenteil ableiten wolle.

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt demgegenüber, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch dargestellt, wenn sie eine bewilligungspflichtige Zweckänderung bejaht habe. Diese Feststellung stehe im klaren Widerspruch zu den Akten und sei unhaltbar. Es liege keine Nutzungs- oder Zweckänderung des Betriebsareals Gwärfi vor. Die bestehenden Nutzungen lägen im Rahmen der früher erteilten Bewilligungen und würden Bestandesschutz geniessen. Es sei weder ein Baugesuch noch eine Baubewilligung erforderlich, weshalb sie stets beantragt habe, der Bestandesschutz der bestehenden Gebäude und deren Nutzung als Recycling-Umschlag- und Sammelstation sei gerichtlich festzustellen.

3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.5. Wie den vorinstanzlichen Feststellungen und den Akten entnommen werden kann, wurde im Jahr 1946 die erste Baubewilligung für das Kieswerk erteilt. Seither wurden diverse Ergänzungen und Erweiterungen bewilligt (u.a. für die Errichtung eines Beton-Mischturms, eines WC- und Waschraumcontainers etc.). Die Vorinstanz führte aus, dass auf dem Areal von ca. 1930 bis 1960 Kies abgebaut und aufbereitet und das Gelände später bis ca. 1980 als Betonfabrik genutzt wurde. In den Folgejahren habe das Gwärfi Areal sodann als Werkareal und Betriebszentrum für einen Transportbetrieb gedient und sei ab ca. 2002 für den heutigen Recyclingbetrieb umgenutzt worden. Es habe sich folglich um verschiedenartige Nutzungen gehandelt, die zeitlich nicht direkt aufeinander gefolgt seien. Soweit die Beschwerdeführerin darin keine Umnutzung bzw. Zweckänderung erkennen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Daran ändert auch ihr Einwand nichts, wonach die Nutzung seit jeher gleich gelagert gewesen sei und stets Tätigkeiten im "Abfall- und Entsorgungsbereich" stattgefunden hätten. Dies trifft wie aufgezeigt nicht zu, zumal die Ablagerung und Sortierung des Naturprodukts Kies ohnehin nicht mit dem Recycling von Siedlungsabfällen bzw. Elektroschrott, der von
aussen herangeführt wird, verglichen werden kann. Diese Nutzungen ziehen völlig anders gelagerte mögliche Auswirkungen auf die Umwelt nach sich. Die Änderung von einem Kies- und Betonwerk zu einer Recycling-Umschlag- und Sammelstation entspricht wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen einer vollständigen Zweckänderung, welche bewilligungspflichtig ist. Die diesbezüglichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden.
Es ist sodann offensichtlich, dass die Nutzung der Recycling-Umschlag- und Sammelstation keiner in der Landwirtschaftszone zugelassenen Nutzung entspricht. Landwirtschaftszonen sollen gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16 Landwirtschaftszonen - 1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
1    Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
a  sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder
b  im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
2    Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
3    Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
RPG der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich dienen und entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Diesen Zielen widerspricht die vorliegend umstrittene Recyclinganlage in der Landwirtschaftszone diametral. Da eine solche Anlage in der Regel nicht standortgebunden ist, ist sie in der Bauzone zu errichten, wie dies im Übrigen auch der Richtplan des Kantons Zürich ausdrücklich vorschreibt. Demgemäss sind Anlagen für die Behandlung und das Rezyklieren von Siedlungs- und Betriebsabfällen grundsätzlich innerhalb des Siedlungsgebiets zu realisieren (vgl. Richtplan des Kantons Zürich, Stand 22. Oktober 2018, Ziff. 5.7.2).
Dem Baugesuch der Beschwerdeführerin kann sodann entnommen werden, dass neben der Nutzungsänderung auch ein An- bzw. Umbau sowie ein Abbruch geplant ist bzw. nachträglich bewilligt werden sollen. Wenn die Vorinstanz insofern festhielt, diese baulichen Änderungen hätten auch dann nicht ohne Bewilligung durchgeführt werden dürfen, wenn die Nutzung tatsächlich unverändert geblieben wäre, trifft dies ebenfalls zu und ist nicht zu beanstanden. Die Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet.

4.
Nachdem feststeht, dass eine bewilligungspflichtige Zweckänderung vorliegt, gilt es zu prüfen, ob eine Bewilligung nachträglich erteilt werden kann.

4.1. Das Gwärfi Areal liegt wie erwähnt in der Landwirtschaftszone. Betroffen sind mithin zonenfremde gewerbliche Bauten ausserhalb der Bauzone. Demzufolge fällt eine Bewilligung für eine zonenkonforme Anlage nach Art. 22 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG ausser Betracht. Für nicht zonenkonforme Vorhaben ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 f
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
. RPG erforderlich. Art. 37a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 37a Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen
RPG und Art. 43
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 43
1    Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist;
b  keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen;
c  die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;
df  ...
2    Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.
3    Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
RPV (SR 700.1) enthalten spezielle Regelungen für den Besitzstandesschutz von altrechtlichen gewerblichen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone. Diese gehen in ihrem Anwendungsbereich den allgemeinen Bestimmungen nach Art. 24a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
RPG und Art. 42
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 42
1    Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.49
2    Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand.50
3    Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln:
a  Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt.
b  Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.
c  Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen.51
4    Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.52
5    Solaranlagen nach Artikel 18a Absatz 1 RPG sind bei der Beurteilung nach Artikel 24c Absatz 4 RPG unbeachtlich.53
RPV vor und sind deshalb vorab zu prüfen.
Gemäss Art. 37a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 37a Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen
RPG regelt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat in Art. 43
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 43
1    Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist;
b  keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen;
c  die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;
df  ...
2    Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.
3    Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
RPV nachgekommen. Art. 43 Abs. 1
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 43
1    Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist;
b  keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen;
c  die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;
df  ...
2    Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.
3    Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
RPV bestimmt, dass Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen bewilligt werden können, wenn die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist (lit. a), keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen (lit. b) und die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist (lit. c). Weiter müssen die Anforderungen nach Art. 43a
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 43a Gemeinsame Bestimmungen - Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt;
b  die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
c  höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden;
d  die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist;
e  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPV, die als "gemeinsame Bestimmungen" auf alle im 6. Abschnitt geregelten Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone Anwendung finden, kumulativ erfüllt sein. Insbesondere dürfen der nachgesuchten Änderung bzw. Erweiterung keine überwiegenden Interessen der Raumplanung entgegenstehen (Art. 43a lit. e
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 43a Gemeinsame Bestimmungen - Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt;
b  die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
c  höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden;
d  die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist;
e  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPV). Dies setzt eine Gesamtbetrachtung und eine umfassende Interessabwägung voraus (vgl. Urteil 1C 655/2015 vom 16. November 2016 E. 3). Die in Art. 37a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 37a Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen
RPG und Art. 43
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 43
1    Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist;
b  keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen;
c  die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;
df  ...
2    Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.
3    Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
RPV
vorgesehene erweiterte Besitzstandsgarantie steht mithin unter dem Vorbehalt, dass ihr keine wichtigen Anliegen der Raumplanung bzw. überwiegende Interessen entgegenstehen.

4.2. Das streitbetroffene Gwärfi Areal liegt indessen nicht nur in der Landwirtschaftszone, sondern bildet seit 2001 ein Amphibienlachgebiet und ist als ortsfestes Objekt im Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (IANB), welches die bedeutendsten und wichtigsten Fortpflanzungsgebiete der gefährdeten Amphibien bezeichnet, aufgenommen (vgl. Anhang 1 der AlgV, Nr. ZH506 "Lehmgrube beim Gwerfihölzli"). Teile des Geländes gehören ausserdem einem Kiesbiotop an, das im Inventar der Natur- und Landschaftsschutzgebiete von überkommunaler Bedeutung im Kanton Zürich (Natur- und Landschaftsschutzinventar 1980) eingetragen ist.

4.3. Gemäss Art. 78 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
BV ist der Bund zuständig für den Erlass von Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor dem Aussterben (vgl. Art. 18 ff
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG; SR 451]). Art. 18a Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18a
1    Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest.
2    Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung.
3    Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen bestimmen. Ordnet ein Kanton die Schutzmassnahmen trotz Mahnung nicht rechtzeitig an, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation58 die nötigen Massnahmen treffen und dem Kanton einen angemessenen Teil der Kosten auferlegen.
NHG hält fest, dass der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung bezeichnet. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. Mit Erlass des Bundesinventars IANB und der dazugehörigen Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung vom 15. Juni 2001 (Amphibienlaichgebiete-Verordnung, AlgV; SR 451.34) ist der Bundesrat seiner diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen.
Bestandteil der Verordnung ist auch die Umschreibung der Objekte im IANB gemäss den Anhängen 1 und 2 (Art. 1 Abs. 3
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 1 Bundesinventar
1    Das Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Inventar) umfasst die in den Anhängen 1 und 2 aufgezählten Objekte.
2    Anhang 1 umfasst die ortsfesten Objekte, Anhang 2 die Wanderobjekte.
3    Die Umschreibung der Objekte ist Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.2
AlgV). Dazu gehören insbesondere die ortsfesten Objekte. Diese umfassen das Laichgewässer und angrenzende natürliche und naturnahe Flächen (Bereich A) sowie weitere Landlebensräume und Wanderkorridore (Bereich B) der Amphibien (Art. 2
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 2 Ortsfeste Objekte - Die ortsfesten Objekte umfassen das Laichgewässer und angrenzende natürliche und naturnahe Flächen (Bereich A) sowie weitere Landlebensräume und Wanderkorridore (Bereich B) der Amphibien. Die Bereiche A und B werden in der Umschreibung der Objekte soweit erforderlich festgehalten.3
AlgV). Gemäss Art. 5
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 5 Abgrenzung der Objekte
1    Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an.
2    Für Wanderobjekte vereinbaren die Kantone mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Nutzungsberechtigten oder den betroffenen Branchen einen Perimeter, in dem die Amphibienlaichgewässer an geeignete Standorte verschoben werden können. Nötigenfalls treffen die Kantone die erforderlichen Verfügungen.
3    Ist die Abgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Antrag kann nur stellen, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist.
AlgV legen die Kantone nach Anhörung der Grundeigentümerschaft und der Nutzungsberechtigten den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Ist diese Abgrenzung noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt (Art. 5 Abs. 3
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 5 Abgrenzung der Objekte
1    Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an.
2    Für Wanderobjekte vereinbaren die Kantone mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Nutzungsberechtigten oder den betroffenen Branchen einen Perimeter, in dem die Amphibienlaichgewässer an geeignete Standorte verschoben werden können. Nötigenfalls treffen die Kantone die erforderlichen Verfügungen.
3    Ist die Abgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Antrag kann nur stellen, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist.
AlgV). Gemäss dem in Art. 6
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 6 Schutzziel
1    In ihrer Qualität und Eignung als Amphibienlaichgebiete sowie als Stützpunkte für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung gefährdeter Amphibienarten sind die ortsfesten Objekte ungeschmälert und die Wanderobjekte funktionsfähig zu erhalten.
2    Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung:
a  des Objekts als Amphibienlaichgebiet;
b  der Amphibienpopulationen, die den Wert des Objekts begründen;
c  des Objekts als Element im Lebensraumverbund.
3    Schliessen sich die Erhaltung und die Förderung der Amphibienpopulationen verschiedener Arten gegenseitig aus, so gelten die Prioritäten nach den Hinweisen in der Umschreibung der Objekte.7
AlgV verankerten Schutzziel sind die ortsfesten Objekte in ihrer Qualität und Eignung als Amphibienlaichgebiete sowie als Stützpunkte für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung gefährdeter Amphibienarten ungeschmälert zu erhalten. Art. 7
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 7 Abweichungen vom Schutzziel
1    Ein Abweichen vom Schutzziel ortsfester Objekte ist nur zulässig für standortgebundene Vorhaben, die einem überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Verursacherinnen und Verursacher sind zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
2    Vom Schutzziel ortsfester Objekte darf zudem abgewichen werden bei:
a  notwendigen Unterhaltsarbeiten zum Hochwasserschutz insbesondere im Bereich von Kiessammlern und Rückhaltebecken;
b  der Nutzung bestehender Fischzuchtanlagen;
c  Massnahmen nach dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19918;
d  Massnahmen nach der Altlasten-Verordnung vom 26. August 19989;
e  der Sicherung von Fruchtfolgeflächen.
3    Vom Schutzziel der Wanderobjekte darf abgewichen werden, wenn dies in einer Vereinbarung oder einer Verfügung nach Artikel 5 Absatz 2 festgehalten ist.
AlgV regelt die zulässigen Abweichungen vom Schutzziel. Nach Art. 8 Abs. 1
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 8 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen
1    Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Bei Wanderobjekten sind diese Schutz- und Unterhaltsmassnahmen Gegenstand der Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 2.
2    Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197910 regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen.
Satz 1 AlgV treffen die Kantone nach Anhören der Grundeigentümerschaft und der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Die Massnahmen
nach den Art. 5 Abs. 1
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 5 Abgrenzung der Objekte
1    Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an.
2    Für Wanderobjekte vereinbaren die Kantone mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Nutzungsberechtigten oder den betroffenen Branchen einen Perimeter, in dem die Amphibienlaichgewässer an geeignete Standorte verschoben werden können. Nötigenfalls treffen die Kantone die erforderlichen Verfügungen.
3    Ist die Abgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Antrag kann nur stellen, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist.
und 2
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 5 Abgrenzung der Objekte
1    Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an.
2    Für Wanderobjekte vereinbaren die Kantone mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Nutzungsberechtigten oder den betroffenen Branchen einen Perimeter, in dem die Amphibienlaichgewässer an geeignete Standorte verschoben werden können. Nötigenfalls treffen die Kantone die erforderlichen Verfügungen.
3    Ist die Abgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Antrag kann nur stellen, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist.
sowie Art. 8
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 8 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen
1    Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Bei Wanderobjekten sind diese Schutz- und Unterhaltsmassnahmen Gegenstand der Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 2.
2    Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197910 regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen.
müssen innert sieben Jahren nach Aufnahme der Objekte in Anhang 1 oder 2 getroffen werden (Art. 9
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 9 Fristen - Die Massnahmen nach den Artikeln 5 Absätze 1 und 2 sowie 8 müssen innert sieben Jahren nach Aufnahme der Objekte in Anhang 1 oder 2 getroffen werden.
AlgV). Solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, haben sie gemäss Art. 10
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 10 Vorsorglicher Schutz - Solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sorgen sie mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand der ortsfesten Objekte nicht verschlechtert und die Funktionsfähigkeit der Wanderobjekte erhalten bleibt.
AlgV mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür zu sorgen, dass sich der Zustand der ortsfesten Objekte nicht verschlechtert und die Funktionsfähigkeit der Wanderobjekte erhalten bleibt. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit möglich beseitigt werden. Bei Wanderobjekten werden dabei die Vereinbarungen nach Art. 5 Abs. 2
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 5 Abgrenzung der Objekte
1    Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an.
2    Für Wanderobjekte vereinbaren die Kantone mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Nutzungsberechtigten oder den betroffenen Branchen einen Perimeter, in dem die Amphibienlaichgewässer an geeignete Standorte verschoben werden können. Nötigenfalls treffen die Kantone die erforderlichen Verfügungen.
3    Ist die Abgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Antrag kann nur stellen, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist.
berücksichtigt (Art. 11
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 11 Beseitigung von Beeinträchtigungen - Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit möglich beseitigt werden. Bei Wanderobjekten werden dabei die Vereinbarungen nach Artikel 5 Absatz 2 berücksichtigt.
AlgV).

4.4. Das BAFU führt in seiner Vernehmlassung aus, das vorliegende ortsfeste Objekt Nr. ZH506 sei 2001 in das IANB aufgenommen worden und umfasse im Bereich A eine Fläche von 4,58 ha und im Bereich B eine Fläche von 7,86 ha. Gemäss dem Objektblatt des IANB befinde sich das streitbetroffene Werkgelände vollumfänglich im Bereich A, wo dem Naturschutz strikter Vorrang vor anderen Nutzungen einzuräumen sei. Zumindest dieser Bereich sei durch kommunale oder kantonale, grundeigentümerverbindliche Schutzzonen oder andere geeignete Massnahmen zu schützen. Der Kanton, der den genauen Grenzverlauf noch nicht festgelegt habe, habe bisher auch keine Schutzmassnahmen i.S.v. Art. 8 Abs. 1
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 8 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen
1    Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Bei Wanderobjekten sind diese Schutz- und Unterhaltsmassnahmen Gegenstand der Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 2.
2    Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197910 regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen.
AlgV festgelegt, obwohl die in Art. 9
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 9 Fristen - Die Massnahmen nach den Artikeln 5 Absätze 1 und 2 sowie 8 müssen innert sieben Jahren nach Aufnahme der Objekte in Anhang 1 oder 2 getroffen werden.
AlgV bestimmte Frist von sieben Jahren inzwischen seit mehr als 10 Jahren verstrichen sei. Zudem habe er davon abgesehen, eine Feststellungsverfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 3
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 5 Abgrenzung der Objekte
1    Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an.
2    Für Wanderobjekte vereinbaren die Kantone mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Nutzungsberechtigten oder den betroffenen Branchen einen Perimeter, in dem die Amphibienlaichgewässer an geeignete Standorte verschoben werden können. Nötigenfalls treffen die Kantone die erforderlichen Verfügungen.
3    Ist die Abgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Antrag kann nur stellen, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist.
AlgV zu treffen. Der Grenzverlauf eines Objekts von nationaler Bedeutung werde indessen durch den im Kartenausschnitt des Objektblatts (Massstab 1:25'000) vorgesehenen Perimeter und damit durch Bundesrecht bestimmt. Obschon die parzellenscharfe Abgrenzung durch die Kantone zu erfolgen habe, hätten sich diese an die Vorgaben im Inventar zu halten, weshalb
ihr Beurteilungsspielraum begrenzt sei. Da die umstrittene Werkanlage innerhalb des Bundesperimeters liege, könne die Überprüfung, ob die umstrittene Bewilligung mit den Schutzzielen nach Art. 6
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 6 Schutzziel
1    In ihrer Qualität und Eignung als Amphibienlaichgebiete sowie als Stützpunkte für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung gefährdeter Amphibienarten sind die ortsfesten Objekte ungeschmälert und die Wanderobjekte funktionsfähig zu erhalten.
2    Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung:
a  des Objekts als Amphibienlaichgebiet;
b  der Amphibienpopulationen, die den Wert des Objekts begründen;
c  des Objekts als Element im Lebensraumverbund.
3    Schliessen sich die Erhaltung und die Förderung der Amphibienpopulationen verschiedener Arten gegenseitig aus, so gelten die Prioritäten nach den Hinweisen in der Umschreibung der Objekte.7
AlgV vereinbar sei, vorgenommen werden, auch wenn die parzellenscharfe Abgrenzung durch den Kanton noch nicht erfolgt sei.

4.5. Für das Bundesgericht besteht vorliegend kein Grund, von diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des BAFU abzuweichen. Nicht gefolgt werden kann daher der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Festlegung des Grenzverlaufs bereits mit der Aufnahme des Objekts in das kantonale Natur- und Landschaftsschutzinventar 1980 von überkommunaler Bedeutung erfolgt sei, welches den Perimeter des Naturschutzgebiets praktisch um den Betrieb herum auf die Parzelle Nr. 5576 festlege und die Gebäude auf den Parzellen Nr. 5577 und 5578 nicht innerhalb dieses Schutzgebiets liegen würden. Dem kantonalen Inventar kann zwar entnommen werden, dass das Werkgelände lediglich im Norden grössere Teile des Kiesbiotops beschlägt; dies ist aber vorliegend nicht ausschlaggebend. Stattdessen ist, wie vom BAFU zutreffend ausgeführt, auf das neuere Bundesinventar von 2001 abzustellen, wonach das Werkareal innerhalb des Bereichs A des Schutzgebiets liegt. Der anderslautenden Behauptung der Beschwerdeführerin kann insofern nicht gefolgt werden, zumal sie nicht vorbringt, der angefochtene Entscheid beruhe in diesem Punkt auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung. Ebenfalls unbehelflich ist auch ihr Einwand, die Erwägungen und
Nebenbestimmungen der erstinstanzlichen Verfügung könnten als implizite Festlegung des Grenzverlaufs bzw. von Schutz- und Unterhaltsmassnahmen nach Art. 8
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 8 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen
1    Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Bei Wanderobjekten sind diese Schutz- und Unterhaltsmassnahmen Gegenstand der Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 2.
2    Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197910 regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen.
AlgV betrachtet werden. Dies trifft nach dem Gesagten nicht zu.

4.6. Sodann stellt das BAFU zu Recht fest, der für den Schutz und die Pflege des IANB-Objekts zuständige Kanton hätte den genauen Grenzverlauf des ortsfesten Objekts gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 5 Abgrenzung der Objekte
1    Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an.
2    Für Wanderobjekte vereinbaren die Kantone mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Nutzungsberechtigten oder den betroffenen Branchen einen Perimeter, in dem die Amphibienlaichgewässer an geeignete Standorte verschoben werden können. Nötigenfalls treffen die Kantone die erforderlichen Verfügungen.
3    Ist die Abgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Antrag kann nur stellen, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist.
AlgV längstens festlegen müssen. Dieser hat in den letzten Jahren seit Aufnahme des Areals ins IANB nicht nur dessen Grenzverlauf nicht festgelegt, sondern darüber hinaus weder zur Erreichung des Schutzziels geeignete Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen (Art. 8
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 8 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen
1    Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Bei Wanderobjekten sind diese Schutz- und Unterhaltsmassnahmen Gegenstand der Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 2.
2    Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197910 regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen.
AlgV) noch Sofortmassnahmen ergriffen, damit sich der Zustand des ortsfesten Objekts nicht verschlechtert hätte (Art. 10
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 10 Vorsorglicher Schutz - Solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sorgen sie mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand der ortsfesten Objekte nicht verschlechtert und die Funktionsfähigkeit der Wanderobjekte erhalten bleibt.
AlgV). Obschon der Kanton einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung dieser Massnahmen (gehabt) hätte, blieb er untätig und liess die Beschwerdeführerin bei der Erweiterung ihrer Recyclinganlage, welche im Gegensatz zum ehemaligen Kieswerk nicht zur Erhaltung des Amphibienlaichgebiets beiträgt, gewähren. Dieses erhebliche Vollzugsdefizit kann indessen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die umstrittene Recyclinganlage gemäss dem Kartenausschnitt des Objektblatts des IANB inmitten des Schutzgebiets, im Bereich A, befindet, wo der Naturschutz strikten Vorrang vor anderen Nutzungen hat (Art. 2
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AlgV Art. 2 Ortsfeste Objekte - Die ortsfesten Objekte umfassen das Laichgewässer und angrenzende natürliche und naturnahe Flächen (Bereich A) sowie weitere Landlebensräume und Wanderkorridore (Bereich B) der Amphibien. Die Bereiche A und B werden in der Umschreibung der Objekte soweit erforderlich festgehalten.3
AlgV; Vollzugshilfe zum IANB, herausgegeben vom
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL heute BAFU], 2002, Ziff. 2.1, S. 11), nicht länger hingenommen werden. Es gilt zu vermeiden, dass die Qualität des Biotops von nationaler Bedeutung weiter abnimmt und damit die Gefahr besteht, dass die stark gefährdeten und seltenen Amphibienarten, für welche das inventarisierte Gebiet überlebenswichtig ist, daraus verschwinden.
Im Hinblick auf eine schutzzielgerechte Erhaltung des IANB-Objekts und die Verhinderung weiterer Beeinträchtigungen des Schutzobjekts, hat daher, trotz der noch fehlenden parzellenscharfen Abgrenzung, eine sofortige Überprüfung der Baubewilligungsfähigkeit der Recyclinganlage zu erfolgen. Eine Rückweisung der Sache zur vorgängigen detaillierten Abgrenzung des Schutzobjekts würde das Verfahren unnötig in die Länge ziehen und dem vordringlichen Handlungsbedarf bzw. dem Schutzgedanken zuwiderlaufen. In diesem Zusammenhang hat das BAFU im Übrigen berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der den Kantonen bei der Abgrenzung der Objekte zur Verfügung stehende Spielraum ohnehin gering und ihre Aufgabe darauf beschränkt sei, den Perimeter des geschützten Gebiets parzellenscharf oder in anderer eindeutiger Weise festzulegen, wobei sie sich an die Vorgaben des Bundesinventars zu halten hätten. Schliesslich kann, um dem in Art. 10
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AlgV Art. 10 Vorsorglicher Schutz - Solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sorgen sie mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand der ortsfesten Objekte nicht verschlechtert und die Funktionsfähigkeit der Wanderobjekte erhalten bleibt.
AlgV statuierten Verschlechterungsverbot gerecht zu werden, bei der Prüfung von Baugesuchen, bis zur definitiven Festlegung des Schutzobjekts bzw. bis zur parzellenscharfen Abgrenzung, eine grosszügige Ausdehnung zugrunde gelegt werden, um so negative Präjudizien zu vermeiden sowie bauliche Massnahmen und
Zweckänderungen zu unterbinden, welche die ausstehende Bezeichnung bzw. Abgrenzung des Schutzobjekts beeinflussen könnten (vgl. BGE 139 II 243 E. 10.7 S. 258 f. mit Hinweisen).
Dies bedeutet indessen nicht, dass somit eine Abgrenzung durch den Kanton i.S.v. Art. 5
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AlgV Art. 5 Abgrenzung der Objekte
1    Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an.
2    Für Wanderobjekte vereinbaren die Kantone mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Nutzungsberechtigten oder den betroffenen Branchen einen Perimeter, in dem die Amphibienlaichgewässer an geeignete Standorte verschoben werden können. Nötigenfalls treffen die Kantone die erforderlichen Verfügungen.
3    Ist die Abgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Antrag kann nur stellen, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist.
AlgV obsolet wird. Dieser ist nach wie vor verpflichtet, den Grenzverlauf festzulegen. Einzig zur Beantwortung der vorliegenden Streitfrage kann vorerst aufgrund der hohen Schutzbedürftigkeit des gemäss dem Objektblatt im Bereich A liegenden Areals und der bisherigen Verzögerung im Hinblick auf allfällige Schutzmassnahmen nicht länger zugewartet werden, bis eine parzellenscharfe Abgrenzung vorliegt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Baurekursgerichts ist daher auf eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen bzw. zur Festlegung des Grenzverlaufs des Objekts zu verzichten.

5.
Zu prüfen bleibt daher, ob der Recyclinganlage keine überwiegenden Interessen entgegenstehen bzw. sie mit den Schutzzielen gemäss Art. 6
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AlgV Art. 6 Schutzziel
1    In ihrer Qualität und Eignung als Amphibienlaichgebiete sowie als Stützpunkte für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung gefährdeter Amphibienarten sind die ortsfesten Objekte ungeschmälert und die Wanderobjekte funktionsfähig zu erhalten.
2    Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung:
a  des Objekts als Amphibienlaichgebiet;
b  der Amphibienpopulationen, die den Wert des Objekts begründen;
c  des Objekts als Element im Lebensraumverbund.
3    Schliessen sich die Erhaltung und die Förderung der Amphibienpopulationen verschiedener Arten gegenseitig aus, so gelten die Prioritäten nach den Hinweisen in der Umschreibung der Objekte.7
AlgV vereinbar ist, was von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Frage gestellt wurde.

5.1. Gemäss dem in Art. 6
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AlgV Art. 6 Schutzziel
1    In ihrer Qualität und Eignung als Amphibienlaichgebiete sowie als Stützpunkte für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung gefährdeter Amphibienarten sind die ortsfesten Objekte ungeschmälert und die Wanderobjekte funktionsfähig zu erhalten.
2    Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung:
a  des Objekts als Amphibienlaichgebiet;
b  der Amphibienpopulationen, die den Wert des Objekts begründen;
c  des Objekts als Element im Lebensraumverbund.
3    Schliessen sich die Erhaltung und die Förderung der Amphibienpopulationen verschiedener Arten gegenseitig aus, so gelten die Prioritäten nach den Hinweisen in der Umschreibung der Objekte.7
AlgV verankerten Schutzziel sind die ortsfesten Objekte in ihrer Qualität und Eignung als Amphibienlaichgebiete sowie als Stützpunkte für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung gefährdeter Amphibienarten ungeschmälert zu erhalten. Das Inventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung dient dazu, die wichtigsten Lebensräume der Amphibien zu sichern (vgl. Rote Liste der gefährdeten Amphibien der Schweiz, BUWAL, 2005, S. 7). Die Aufnahme eines Objekts in das Inventar bedeutet mithin, dass die ortsfesten Objekte ungeschmälert erhalten werden sollen.
Wie bereits festgehalten, liegen die umstrittenen Bauten im Bereich A. Dort hat der Naturschutz strikten Vorrang vor anderen Nutzungen. Diese dürfen dem Schutzziel nicht widersprechen bzw. müssen diesem dienen (vgl. E. 4.6 hiervor). Zum Schutzziel gehören speziell die Erhaltung und Förderung des Objekts als Amphibienlaichgebiet, der Amphibienpopulationen, die den Wert des Objekts begründen, sowie des Objekts als Element im Lebensraumverbund (vgl. Bedeutung und Rechtswirkung des Inventars, in: Datenbeschrieb zum Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung, herausgegeben vom BAFU, S. 5). Der Objektbeschreibung lässt sich entnehmen, dass auf dem Gwärfi Areal mit den Gelbbauchunken (Bombina variegata), den Geburtshelferkröten (Alytes obstetricans) und den Kreuzkröten (Epidalea calamita) drei Amphibienarten vorhanden und von der Umnutzung betroffen sind, die auf der Roten Liste der gefährdeten Amphibien der Schweiz stehen und die stark gefährdet sind, d.h. für welche ein sehr grosses Risiko besteht, dass sie in unmittelbarer Zukunft in der Natur aussterben werden. Weiter umfasst das betroffene Gebiet auch Bestände von Erdkröten (Bufo bufo), die verletzlich sind, mithin ein hohes Risiko besteht, dass sie in
unmittelbarer Zukunft in der Natur aussterben (vgl. Rote Liste der gefährdeten Amphibien der Schweiz, BUWAL, 2005, S. 35 und 42). Das BAFU weist in seiner Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass die Gelbbauchunken, Geburtshelferkröten und Kreuzkröten in der Liste der National Prioritären Arten als Arten mit klarem Massnahmebedarf aufgeführt sind (vgl. Digitale Liste der National Prioritären Arten, BAFU, 2019, abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/ themen/biodiversitaet / publikationen-studien/publikationen/liste-national-prioritaeren-arten. html). Insofern besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des noch vorhandenen Lebensraums dieser Arten auf dem Gwärfi-Areal, bevor dieser unwiederbringlich zerstört und die bedrohten Amphibienarten aussterben werden.
Während das ehemalige Kieswerk zur Erhaltung der Laichgebiete beigetragen hat und diese Nutzung für die Eignung und Erhaltung des Amphibienlaichgebiets verantwortlich war, d.h. Nutzung und Schutz parallel und die Nutzung mit der nötigen Rücksicht auf die Schutzinteressen der Amphibien weitergeführt werden konnten (vgl. Vollzugshilfe BUWAL S. 11), überlässt die heutige, intensive Nutzung durch die Recyclinganlage den z.T. stark vom Aussterben bedrohten Amphibien keinen ausreichenden Lebensraum mehr und wirkt sich negativ auf den Bereich A des Schutzgebiets aus. Ein Vergleich der aktenkundigen Luftbilder aus dem Jahr 2005/2006 und 2014-2016 lässt erkennen, dass die gewerbliche Nutzung weiter ausgedehnt wurde und den Amphibien immer weniger Fläche zur Verfügung steht. Diese Ausdehnung bzw. insbesondere die damit verbundenen neuen negativen Auswirkungen auf das Biotop, wie die versiegelten Böden und das Befahren des Werkgeländes aufgrund der von aussen herangeführten Abfälle, stellen eine erhebliche Gefahr für die besonders geschützten Amphibien dar. Diesbezüglich ist auch nicht entscheidend, ob im Vergleich zur Nutzung als Kies- und Betonwerk nunmehr tatsächlich weniger Fahrten zu erwarten seien bzw. stattfänden, wie die
Beschwerdeführerin behauptet, ohne irgendwelche Beweise hierfür zu erbringen. Die besonders hohe Schutzwürdigkeit des Amphibienlaichgebiets auf dem streitbetroffenen Areal wird durch den in den letzten Jahren ohne die erforderlichen Bewilligungen für die Nutzungsänderungen und Erweiterungen immer ausgedehnteren industriell-gewerblichen Betrieb auf dem Gelände unterlaufen, mit gravierenden Folgen für Natur und Biodiversität. So schrumpfte die Fläche der Feuchtgebiete als Lebensraum der Amphibien in den letzten 100 Jahren auf weniger als ein Zehntel zusammen, weshalb die (zumindest teilweise) noch erhaltenen Lebensräume gesichert werden sollten (vgl. Ausgangslage, in: Datenbeschrieb zum Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung, herausgegeben vom BAFU, S. 5). Indessen nehmen nicht nur die Lebensraumqualität ab, sondern auch die Amphibienbestände in den nationalen Objekten. So verschwand in den letzten zehn Jahren im Schnitt eine stark gefährdete Amphibienart aus jedem IANB-Objekt (vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/biodiversitaet/fachinformationen/massnahmen-zur-erhaltung-und-foerderung-der-biodiversitaet/oekologische-infrastruktur/biotope-von-nationaler-bedeutung/amphibienlaichgebiete.html).
Der vordringlichen Sicherung der Lebensräume und der Amphibienarten widerspricht die Umnutzung eines Betriebs in einem Schutzgebiet als Recycling-Umschlag und Sammelstation, wo Altmetalle, Glas, Karton, PET etc. getrennt, sortiert, gelagert und anschliessend der Wiederverwertung zugeführt werden. Sie steht im Widerspruch zum Schutzziel nach Art. 6
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 6 Schutzziel
1    In ihrer Qualität und Eignung als Amphibienlaichgebiete sowie als Stützpunkte für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung gefährdeter Amphibienarten sind die ortsfesten Objekte ungeschmälert und die Wanderobjekte funktionsfähig zu erhalten.
2    Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung:
a  des Objekts als Amphibienlaichgebiet;
b  der Amphibienpopulationen, die den Wert des Objekts begründen;
c  des Objekts als Element im Lebensraumverbund.
3    Schliessen sich die Erhaltung und die Förderung der Amphibienpopulationen verschiedener Arten gegenseitig aus, so gelten die Prioritäten nach den Hinweisen in der Umschreibung der Objekte.7
AlgV, wonach die Qualität und Eignung des Amphibienlaichgebiets für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung der vorliegend z.T. stark gefährdeten Amphibien ungeschmälert zu erhalten ist. Damit das Biotop seine wichtige ökologische Funktion wahrnehmen kann, muss es in einem guten Zustand erhalten werden. Einer weiteren Verschlechterung der Qualität der Laichgewässer und Landleberäume der vom Aussterben bedrohten Amphibien muss mit geeigneten Mitteln entgegengewirkt werden. Dass eine Recyclinganlage in einem Naturschutzgebiet von nationaler Bedeutung, wie von der Vorinstanz und dem Baurekursgericht festgestellt, gerade nichts zum Schutz bzw. zur Erhaltung der Laichgebiete und der Amphibienarten beiträgt, ist offenkundig. Die negativen Auswirkungen der zonenfremden und nicht standortgebundenen Anlage auf das Biotop von nationaler Bedeutung sind gravierend. Es ist mit dem
Bundesrecht unvereinbar, dass eine solche Anlage über Jahre hinweg in einem besonders schützenswerten und wertvollen Gebiet, das massgeblich zur Erhaltung der Biodiversität beiträgt und in welchem dem Naturschutz strikter Vorrang vor anderen Nutzungen einzuräumen ist, geduldet wurde. An der ungeschmälerten Erhaltung dieses Gebiets und der darin vorkommenden geschützten, z.T. stark gefährdeten Arten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, welches nicht länger von den rein wirtschaftlichen Nutzungsinteressen beeinträchtigt werden darf.

5.2. Nach dem Dargelegten stellt die streitige Recyclinganlage keine zulässige, bewilligungsfähige Umnutzung im Sinne von Art. 37a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 37a Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen
RPG und Art. 43
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 43
1    Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist;
b  keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen;
c  die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;
df  ...
2    Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.
3    Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
RPV dar. Die Schutzverträglichkeit der Recyclinganlage mit dem Amphibienlaichgebiet ist zu verneinen. Der Umnutzung stehen überwiegende Interessen des Naturschutzes im Sinne von Art. 43a lit. e
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 43a Gemeinsame Bestimmungen - Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt;
b  die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
c  höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden;
d  die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist;
e  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPV entgegen. Ein Weiterbetrieb als Recyclinganlage verstösst gegen Bundesrecht und ist - auch mit Blick auf die bereits entstandenen Schäden bzw. Beeinträchtigungen des Amphibienlaichgebiets - nicht (länger) verantwortbar. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Baugesuch kann nicht bewilligt werden, zumal vorliegend auch keine Abweichung vom Schutzziel in Frage kommt. Gemäss Art. 7
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 7 Abweichungen vom Schutzziel
1    Ein Abweichen vom Schutzziel ortsfester Objekte ist nur zulässig für standortgebundene Vorhaben, die einem überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Verursacherinnen und Verursacher sind zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
2    Vom Schutzziel ortsfester Objekte darf zudem abgewichen werden bei:
a  notwendigen Unterhaltsarbeiten zum Hochwasserschutz insbesondere im Bereich von Kiessammlern und Rückhaltebecken;
b  der Nutzung bestehender Fischzuchtanlagen;
c  Massnahmen nach dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19918;
d  Massnahmen nach der Altlasten-Verordnung vom 26. August 19989;
e  der Sicherung von Fruchtfolgeflächen.
3    Vom Schutzziel der Wanderobjekte darf abgewichen werden, wenn dies in einer Vereinbarung oder einer Verfügung nach Artikel 5 Absatz 2 festgehalten ist.
AlgV wäre eine solche bei ortsfesten Objekten nur zulässig, wenn das Vorhaben standortgebunden ist und einem überwiegenden öffentlichen Interesse dient, das ebenfalls von nationaler Bedeutung ist. Diese Anforderungen sind vorliegend, wie bereits von der Vorinstanz mit Hinweis auf Art. 24 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG festgehalten, klarerweise nicht erfüllt: eine Recyclinganlage ist nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen und grundsätzlich innerhalb des Siedlungsgebiets zu realisieren (vgl. E. 3.5 hiervor). Es
wird Aufgabe der zuständigen Bewilligungsbehörde sein, über die Herstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden.

5.3. Liegen die Voraussetzungen von Art. 37a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 37a Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen
RPG i.V.m. Art. 43
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 43
1    Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist;
b  keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen;
c  die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;
df  ...
2    Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.
3    Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
RPV nicht vor, wird sodann mit der Verweigerung einer Ausnahmebewilligung, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, auch ihre Eigentumsgarantie nicht verletzt.

6.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und die strittige Baubewilligung zu verweigern. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese hat den privaten Beschwerdegegnerinnen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Baubewilligung vom 29. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz sowie zur Prüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an die Baudirektion zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Kloten, der Baudirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_604/2018
Datum : 16. April 2020
Publiziert : 18. Juni 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-146-II-376
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : Baubewilligung und Ausnahmebewilligung


Gesetzesregister
AlgV: 1 
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 1 Bundesinventar
1    Das Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Inventar) umfasst die in den Anhängen 1 und 2 aufgezählten Objekte.
2    Anhang 1 umfasst die ortsfesten Objekte, Anhang 2 die Wanderobjekte.
3    Die Umschreibung der Objekte ist Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.2
2 
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 2 Ortsfeste Objekte - Die ortsfesten Objekte umfassen das Laichgewässer und angrenzende natürliche und naturnahe Flächen (Bereich A) sowie weitere Landlebensräume und Wanderkorridore (Bereich B) der Amphibien. Die Bereiche A und B werden in der Umschreibung der Objekte soweit erforderlich festgehalten.3
5 
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 5 Abgrenzung der Objekte
1    Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an.
2    Für Wanderobjekte vereinbaren die Kantone mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den Nutzungsberechtigten oder den betroffenen Branchen einen Perimeter, in dem die Amphibienlaichgewässer an geeignete Standorte verschoben werden können. Nötigenfalls treffen die Kantone die erforderlichen Verfügungen.
3    Ist die Abgrenzung nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfolgt, so trifft die kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Antrag kann nur stellen, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist.
6 
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 6 Schutzziel
1    In ihrer Qualität und Eignung als Amphibienlaichgebiete sowie als Stützpunkte für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung gefährdeter Amphibienarten sind die ortsfesten Objekte ungeschmälert und die Wanderobjekte funktionsfähig zu erhalten.
2    Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung:
a  des Objekts als Amphibienlaichgebiet;
b  der Amphibienpopulationen, die den Wert des Objekts begründen;
c  des Objekts als Element im Lebensraumverbund.
3    Schliessen sich die Erhaltung und die Förderung der Amphibienpopulationen verschiedener Arten gegenseitig aus, so gelten die Prioritäten nach den Hinweisen in der Umschreibung der Objekte.7
7 
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 7 Abweichungen vom Schutzziel
1    Ein Abweichen vom Schutzziel ortsfester Objekte ist nur zulässig für standortgebundene Vorhaben, die einem überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Verursacherinnen und Verursacher sind zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
2    Vom Schutzziel ortsfester Objekte darf zudem abgewichen werden bei:
a  notwendigen Unterhaltsarbeiten zum Hochwasserschutz insbesondere im Bereich von Kiessammlern und Rückhaltebecken;
b  der Nutzung bestehender Fischzuchtanlagen;
c  Massnahmen nach dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19918;
d  Massnahmen nach der Altlasten-Verordnung vom 26. August 19989;
e  der Sicherung von Fruchtfolgeflächen.
3    Vom Schutzziel der Wanderobjekte darf abgewichen werden, wenn dies in einer Vereinbarung oder einer Verfügung nach Artikel 5 Absatz 2 festgehalten ist.
8 
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 8 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen
1    Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Bei Wanderobjekten sind diese Schutz- und Unterhaltsmassnahmen Gegenstand der Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 2.
2    Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197910 regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen.
9 
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 9 Fristen - Die Massnahmen nach den Artikeln 5 Absätze 1 und 2 sowie 8 müssen innert sieben Jahren nach Aufnahme der Objekte in Anhang 1 oder 2 getroffen werden.
10 
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 10 Vorsorglicher Schutz - Solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sorgen sie mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand der ortsfesten Objekte nicht verschlechtert und die Funktionsfähigkeit der Wanderobjekte erhalten bleibt.
11
SR 451.34 Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) - Amphibienlaichgebiete-Verordnung
AlgV Art. 11 Beseitigung von Beeinträchtigungen - Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit möglich beseitigt werden. Bei Wanderobjekten werden dabei die Vereinbarungen nach Artikel 5 Absatz 2 berücksichtigt.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 78
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
NHG: 18 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
18a
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18a
1    Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest.
2    Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung.
3    Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen bestimmen. Ordnet ein Kanton die Schutzmassnahmen trotz Mahnung nicht rechtzeitig an, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation58 die nötigen Massnahmen treffen und dem Kanton einen angemessenen Teil der Kosten auferlegen.
RPG: 16 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16 Landwirtschaftszonen - 1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
1    Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
a  sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder
b  im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
2    Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
3    Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
22 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
24 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
24a 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1    Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a  dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b  sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2    Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
37a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 37a Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen
RPV: 42 
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 42
1    Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.49
2    Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand.50
3    Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln:
a  Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt.
b  Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.
c  Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen.51
4    Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.52
5    Solaranlagen nach Artikel 18a Absatz 1 RPG sind bei der Beurteilung nach Artikel 24c Absatz 4 RPG unbeachtlich.53
43 
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 43
1    Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist;
b  keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen;
c  die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;
df  ...
2    Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.
3    Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
43a
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 43a Gemeinsame Bestimmungen - Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt;
b  die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
c  höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden;
d  die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist;
e  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
BGE Register
121-II-224 • 125-II-50 • 133-II-353 • 138-I-143 • 139-II-243
Weitere Urteile ab 2000
1C_572/2018 • 1C_604/2018 • 1C_655/2015 • 2C_44/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • landwirtschaftszone • naturschutz • baute und anlage • baubewilligung • biotop • bundesinventar • bundesamt für umwelt • innerhalb • wiese • inventar • endentscheid • bauzone • bundesrat • schutzmassnahme • zwischenentscheid • ausserhalb • perimeter • standortgebundenheit
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