SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 30 - 1 Der Kantonsrat kann einer Initiative oder der Vorlage, die er auf Grund einer Volksinitiative ausgearbeitet hat, in der Volksabstimmung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Dieser muss die gleiche Rechtsform haben wie die Hauptvorlage. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 32 - Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet: |
|
a | Verfassungsänderungen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Verfassungsrang hat; |
c | Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs, denen der Kantonsrat nicht zustimmt; |
d | Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die der Kantonsrat nicht umsetzen will; |
e | Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegenüberstellt; |
f | Steuergesetze (Art. 125 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 3 Bst. b) und ihre Änderungen, die neue Steuern einführen oder für die Einzelnen höhere Steuerbelastungen zur Folge haben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 25 - 1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung kann nur als allgemeine Anregung eingereicht werden. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 32 - Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet: |
|
a | Verfassungsänderungen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Verfassungsrang hat; |
c | Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs, denen der Kantonsrat nicht zustimmt; |
d | Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die der Kantonsrat nicht umsetzen will; |
e | Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegenüberstellt; |
f | Steuergesetze (Art. 125 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 3 Bst. b) und ihre Änderungen, die neue Steuern einführen oder für die Einzelnen höhere Steuerbelastungen zur Folge haben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 25 - 1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung kann nur als allgemeine Anregung eingereicht werden. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 25 - 1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung kann nur als allgemeine Anregung eingereicht werden. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 23 - Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: |
|
a | die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative); |
b | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative); |
c | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses; |
d | die Einreichung einer Standesinitiative; |
e | die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 24 - Eine Initiative können einreichen: |
|
a | 6000 Stimmberechtigte (Volksinitiative); |
b | eine oder mehrere Behörden (Behördeninitiative); |
c | eine einzelne stimmberechtigte Person (Einzelinitiative). |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 23 - Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: |
|
a | die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative); |
b | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative); |
c | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses; |
d | die Einreichung einer Standesinitiative; |
e | die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 23 - Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: |
|
a | die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative); |
b | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative); |
c | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses; |
d | die Einreichung einer Standesinitiative; |
e | die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 23 - Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: |
|
a | die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative); |
b | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative); |
c | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses; |
d | die Einreichung einer Standesinitiative; |
e | die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 23 - Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: |
|
a | die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative); |
b | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative); |
c | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses; |
d | die Einreichung einer Standesinitiative; |
e | die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 23 - Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: |
|
a | die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative); |
b | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative); |
c | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses; |
d | die Einreichung einer Standesinitiative; |
e | die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 23 - Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: |
|
a | die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative); |
b | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative); |
c | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses; |
d | die Einreichung einer Standesinitiative; |
e | die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 28 - 1 Eine Initiative ist gültig, wenn sie: |
|
a | die Einheit der Materie wahrt; |
b | nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst; |
c | nicht offensichtlich undurchführbar ist. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 23 - Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: |
|
a | die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative); |
b | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative); |
c | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses; |
d | die Einreichung einer Standesinitiative; |
e | die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 23 - Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: |
|
a | die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative); |
b | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative); |
c | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses; |
d | die Einreichung einer Standesinitiative; |
e | die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 23 - Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: |
|
a | die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative); |
b | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative); |
c | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses; |
d | die Einreichung einer Standesinitiative; |
e | die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 25 - 1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung kann nur als allgemeine Anregung eingereicht werden. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 23 - Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: |
|
a | die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative); |
b | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative); |
c | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses; |
d | die Einreichung einer Standesinitiative; |
e | die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 32 - Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet: |
|
a | Verfassungsänderungen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Verfassungsrang hat; |
c | Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs, denen der Kantonsrat nicht zustimmt; |
d | Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die der Kantonsrat nicht umsetzen will; |
e | Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegenüberstellt; |
f | Steuergesetze (Art. 125 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 3 Bst. b) und ihre Änderungen, die neue Steuern einführen oder für die Einzelnen höhere Steuerbelastungen zur Folge haben. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 23 - Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: |
|
a | die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative); |
b | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative); |
c | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses; |
d | die Einreichung einer Standesinitiative; |
e | die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 23 - Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: |
|
a | die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative); |
b | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative); |
c | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses; |
d | die Einreichung einer Standesinitiative; |
e | die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 25 - 1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung kann nur als allgemeine Anregung eingereicht werden. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 30 - 1 Der Kantonsrat kann einer Initiative oder der Vorlage, die er auf Grund einer Volksinitiative ausgearbeitet hat, in der Volksabstimmung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Dieser muss die gleiche Rechtsform haben wie die Hauptvorlage. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 30 - 1 Der Kantonsrat kann einer Initiative oder der Vorlage, die er auf Grund einer Volksinitiative ausgearbeitet hat, in der Volksabstimmung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Dieser muss die gleiche Rechtsform haben wie die Hauptvorlage. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 23 - Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: |
|
a | die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative); |
b | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative); |
c | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses; |
d | die Einreichung einer Standesinitiative; |
e | die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 24 - Eine Initiative können einreichen: |
|
a | 6000 Stimmberechtigte (Volksinitiative); |
b | eine oder mehrere Behörden (Behördeninitiative); |
c | eine einzelne stimmberechtigte Person (Einzelinitiative). |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 32 - Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet: |
|
a | Verfassungsänderungen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Verfassungsrang hat; |
c | Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs, denen der Kantonsrat nicht zustimmt; |
d | Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die der Kantonsrat nicht umsetzen will; |
e | Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegenüberstellt; |
f | Steuergesetze (Art. 125 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 3 Bst. b) und ihre Änderungen, die neue Steuern einführen oder für die Einzelnen höhere Steuerbelastungen zur Folge haben. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 23 - Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: |
|
a | die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative); |
b | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative); |
c | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses; |
d | die Einreichung einer Standesinitiative; |
e | die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 32 - Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet: |
|
a | Verfassungsänderungen; |
b | interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Verfassungsrang hat; |
c | Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs, denen der Kantonsrat nicht zustimmt; |
d | Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die der Kantonsrat nicht umsetzen will; |
e | Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegenüberstellt; |
f | Steuergesetze (Art. 125 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 3 Bst. b) und ihre Änderungen, die neue Steuern einführen oder für die Einzelnen höhere Steuerbelastungen zur Folge haben. |
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005 KV/ZH Art. 23 - Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: |
|
a | die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative); |
b | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative); |
c | der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses; |
d | die Einreichung einer Standesinitiative; |
e | die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 6 Grundlagen - 1 ...18 |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 26 Grundsätze - 1 Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete (Art. 6 Abs. 2 Bst. a RPG); sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen, und werden mit Massnahmen der Raumplanung gesichert. |
|
1 | Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete (Art. 6 Abs. 2 Bst. a RPG); sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen, und werden mit Massnahmen der Raumplanung gesichert. |
2 | Sie sind mit Blick auf die klimatischen Verhältnisse (Vegetationsdauer, Niederschläge), die Beschaffenheit des Bodens (Bearbeitbarkeit, Nährstoff- und Wasserhaushalt) und die Geländeform (Hangneigung, Möglichkeit maschineller Bewirtschaftung) zu bestimmen; die Bedürfnisse des ökologischen Ausgleichs sind zu berücksichtigen. |
3 | Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann. |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 5 - 1 Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten: |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 18 - 1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze. |