SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
|
1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
|
1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
|
1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 200 A. Eigentumsverhältnisse / IV. Beweis - IV. Beweis |
|
1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 200 A. Eigentumsverhältnisse / IV. Beweis - IV. Beweis |
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1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 651 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / b. Art der Teilung - b. Art der Teilung |
|
1 | Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen. |
2 | Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert. |
3 | Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 651 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / b. Art der Teilung - b. Art der Teilung |
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1 | Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen. |
2 | Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert. |
3 | Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 9 E. Beweisregeln / II. Beweis mit öffentlicher Urkunde - II. Beweis mit öffentlicher Urkunde |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 937 C. Bedeutung / II. Rechtsschutz / 5. Vermutung bei Grundstücken - 5. Vermutung bei Grundstücken |
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1 | Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist. |
2 | Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 650 C. Gemeinschaftliches Eigentum / I. Miteigentum / 10. Aufhebung / a. Anspruch auf Teilung - 10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 205 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden / 1. Im Allgemeinen - II. Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der Schulden 1. Im Allgemeinen |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 197 A. Eigentumsverhältnisse / II. Errungenschaft - II. Errungenschaft |
|
1 | Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
2 | Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: |
1 | seinen Arbeitserwerb; |
2 | die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; |
3 | die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; |
4 | die Erträge seines Eigengutes; |
5 | Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 197 A. Eigentumsverhältnisse / II. Errungenschaft - II. Errungenschaft |
|
1 | Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
2 | Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: |
1 | seinen Arbeitserwerb; |
2 | die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; |
3 | die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; |
4 | die Erträge seines Eigengutes; |
5 | Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 198 A. Eigentumsverhältnisse / III. Eigengut / 1. Nach Gesetz - III. Eigengut 1. Nach Gesetz |
|
1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 198 A. Eigentumsverhältnisse / III. Eigengut / 1. Nach Gesetz - III. Eigengut 1. Nach Gesetz |
|
1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 200 A. Eigentumsverhältnisse / IV. Beweis - IV. Beweis |
|
1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 200 A. Eigentumsverhältnisse / IV. Beweis - IV. Beweis |
|
1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 197 A. Eigentumsverhältnisse / II. Errungenschaft - II. Errungenschaft |
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1 | Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
2 | Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: |
1 | seinen Arbeitserwerb; |
2 | die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; |
3 | die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; |
4 | die Erträge seines Eigengutes; |
5 | Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 198 A. Eigentumsverhältnisse / III. Eigengut / 1. Nach Gesetz - III. Eigengut 1. Nach Gesetz |
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1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 198 A. Eigentumsverhältnisse / III. Eigengut / 1. Nach Gesetz - III. Eigengut 1. Nach Gesetz |
|
1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 209 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / III. Berechnung des Vorschlages jedes Ehegatten / 3. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut - 3. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut |
|
1 | Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
2 | Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. |
3 | Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 209 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / III. Berechnung des Vorschlages jedes Ehegatten / 3. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut - 3. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut |
|
1 | Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
2 | Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. |
3 | Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 209 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / III. Berechnung des Vorschlages jedes Ehegatten / 3. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut - 3. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut |
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1 | Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
2 | Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. |
3 | Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 209 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / III. Berechnung des Vorschlages jedes Ehegatten / 3. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut - 3. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut |
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1 | Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
2 | Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. |
3 | Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 209 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / III. Berechnung des Vorschlages jedes Ehegatten / 3. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut - 3. Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft und Eigengut |
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1 | Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. |
2 | Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. |
3 | Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet. |