SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
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1 | Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
2 | Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor. |
3 | Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 101 Vollziehende Gewalt - Der Staatsrat übt die vollziehende Gewalt aus. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 119 Abweichende Meinungen - Die Entscheide der Gerichte zweiter Instanz können abweichende Meinungen umfassen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 125 Grundsätze - 1 Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt sind der Aufsicht des Aufsichtsrats der Gerichte unterstellt. |
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1 | Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt sind der Aufsicht des Aufsichtsrats der Gerichte unterstellt. |
2 | Das Gesetz kann die Aufgaben des Aufsichtsrats der Gerichte einer interkantonalen Instanz übertragen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 130 Budget und Rechnungslegung - Der Rechnungshof erstellt jährlich ein Betriebsbudget, das im Budget des Kantons unter einer eigenen Rubrik aufgeführt wird; er erstellt ausserdem die Rechnung und einen Geschäftsbericht. Diese unterliegen der Genehmigung durch den Grossen Rat. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 101 Vollziehende Gewalt - Der Staatsrat übt die vollziehende Gewalt aus. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 119 Abweichende Meinungen - Die Entscheide der Gerichte zweiter Instanz können abweichende Meinungen umfassen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 130 Budget und Rechnungslegung - Der Rechnungshof erstellt jährlich ein Betriebsbudget, das im Budget des Kantons unter einer eigenen Rubrik aufgeführt wird; er erstellt ausserdem die Rechnung und einen Geschäftsbericht. Diese unterliegen der Genehmigung durch den Grossen Rat. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 116 Organisation - 1 Die richterliche Gewalt wird ausgeübt durch: |
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1 | Die richterliche Gewalt wird ausgeübt durch: |
a | die Staatsanwaltschaft; |
b | die Verfassungs-, Verwaltungs-, Zivil- und Strafgerichte. |
2 | Ausnahmegerichte sind untersagt. |
3 | Es wird mit Umsicht Recht gesprochen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 101 Vollziehende Gewalt - Der Staatsrat übt die vollziehende Gewalt aus. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 119 Abweichende Meinungen - Die Entscheide der Gerichte zweiter Instanz können abweichende Meinungen umfassen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 122 Grundsätze - 1 Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt werden alle sechs Jahre nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt. |
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1 | Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt werden alle sechs Jahre nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt. |
2 | Das Gesetz kann vorsehen, dass sie ausserhalb der Gesamterneuerungswahlen und der Errichtung neuer Gerichte vom Grossen Rat gewählt werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
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1 | Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
2 | Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor. |
3 | Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 125 Grundsätze - 1 Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt sind der Aufsicht des Aufsichtsrats der Gerichte unterstellt. |
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1 | Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt sind der Aufsicht des Aufsichtsrats der Gerichte unterstellt. |
2 | Das Gesetz kann die Aufgaben des Aufsichtsrats der Gerichte einer interkantonalen Instanz übertragen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 125 Grundsätze - 1 Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt sind der Aufsicht des Aufsichtsrats der Gerichte unterstellt. |
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1 | Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt sind der Aufsicht des Aufsichtsrats der Gerichte unterstellt. |
2 | Das Gesetz kann die Aufgaben des Aufsichtsrats der Gerichte einer interkantonalen Instanz übertragen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 125 Grundsätze - 1 Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt sind der Aufsicht des Aufsichtsrats der Gerichte unterstellt. |
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1 | Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt sind der Aufsicht des Aufsichtsrats der Gerichte unterstellt. |
2 | Das Gesetz kann die Aufgaben des Aufsichtsrats der Gerichte einer interkantonalen Instanz übertragen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 125 Grundsätze - 1 Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt sind der Aufsicht des Aufsichtsrats der Gerichte unterstellt. |
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1 | Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt sind der Aufsicht des Aufsichtsrats der Gerichte unterstellt. |
2 | Das Gesetz kann die Aufgaben des Aufsichtsrats der Gerichte einer interkantonalen Instanz übertragen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 101 Vollziehende Gewalt - Der Staatsrat übt die vollziehende Gewalt aus. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 119 Abweichende Meinungen - Die Entscheide der Gerichte zweiter Instanz können abweichende Meinungen umfassen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 101 Vollziehende Gewalt - Der Staatsrat übt die vollziehende Gewalt aus. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 125 Grundsätze - 1 Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt sind der Aufsicht des Aufsichtsrats der Gerichte unterstellt. |
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1 | Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt sind der Aufsicht des Aufsichtsrats der Gerichte unterstellt. |
2 | Das Gesetz kann die Aufgaben des Aufsichtsrats der Gerichte einer interkantonalen Instanz übertragen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 119 Abweichende Meinungen - Die Entscheide der Gerichte zweiter Instanz können abweichende Meinungen umfassen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 122 Grundsätze - 1 Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt werden alle sechs Jahre nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt. |
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1 | Die Magistratspersonen der richterlichen Gewalt werden alle sechs Jahre nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt. |
2 | Das Gesetz kann vorsehen, dass sie ausserhalb der Gesamterneuerungswahlen und der Errichtung neuer Gerichte vom Grossen Rat gewählt werden. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 128 Grundsätze - 1 Der Rechnungshof gewährleistet die unabhängige und selbstständige Überprüfung der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Institutionen sowie der privaten Organisationen, die Subventionen erhalten oder in denen die öffentliche Hand einen ausschlaggebenden Einfluss ausübt. |
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1 | Der Rechnungshof gewährleistet die unabhängige und selbstständige Überprüfung der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Institutionen sowie der privaten Organisationen, die Subventionen erhalten oder in denen die öffentliche Hand einen ausschlaggebenden Einfluss ausübt. |
2 | Er entscheidet frei, welche Prüfungen er durchführt, und veröffentlicht dazu Berichte, die Empfehlungen enthalten können. Der Staatsrat, der Grosse Rat und die überprüfte Institution werden über die Berichte in Kenntnis gesetzt. |
3 | Die Überprüfung durch den Rechnungshof richtet sich nach den Gesichtspunkten der Rechtmässigkeit der Tätigkeiten, der Ordnungsmässigkeit der Buchführung und der angemessenen Verwendung der öffentlichen Mittel. Aufgabe des Rechnungshofs ist auch die Beurteilung der staatlichen Massnahmen. |