Urteilskopf

133 V 477

59. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. IV-Stelle des Kantons St. Gallen gegen E. sowie Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_15/2007 vom 25. Juli 2007

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 478

BGE 133 V 477 S. 478

A. Der 1953 geborenen E. wurde bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. April 1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Verfügung vom 17. Mai 1996, bestätigt am 9. Dezember 1999 und 4. Februar 2002). Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 und Einspracheentscheid vom 6. Januar 2006 hob die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Rente auf, nachdem sie in Anwendung der gemischten Methode einen Gesamtinvaliditätsgrad von 35 % ermittelt hatte. Dabei war sie davon ausgegangen, dass im mit 80 % gewichteten Haushaltbereich eine Einschränkung von 44 % und im mit 20 % gewichteten Erwerbsbereich keine Beeinträchtigung bestehe.
B. Die von E. hiergegen mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der (halben) Invalidenrente erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 3. Januar 2007). Zur Begründung führte es an, dass der Sachverhalt medizinisch nicht genügend abgeklärt und eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt sei. Des Weitern sei anzunehmen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nunmehr eine volle Erwerbstätigkeit ausüben würde, weshalb die IV-Stelle nicht mehr die gemischte Methode anwenden dürfe.
C. Die IV-Stelle erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei insofern aufzuheben, als er die Versicherte als Vollerwerbstätige einstufe. Die Sache sei in der Frage der Qualifikation an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme.
BGE 133 V 477 S. 479

E. beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da der angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2006 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110; vgl. Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
2. Der kantonale Rückweisungsentscheid wird insoweit nicht angefochten, als die Vorinstanz die IV-Stelle angewiesen hat, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung der Vorinstanz, wonach die Verwaltung bei der aufgrund der medizinischen Abklärungen neu vorzunehmenden Invaliditätsbemessung nicht die gemischte Methode anzuwenden habe, da die Beschwerdegegnerin als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige zu betrachten sei.
3.

3.1 Das ehemalige Eidg. Versicherungsgericht betrachtete in konstanter Praxis Rückweisungsentscheide von Vorinstanzen als Endverfügungen (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237; Urteile C 164/05 vom 28. September 2006, E. 2 nicht publ. in BGE 133 V 89, aber publ. in: SVR 2007 AlV Nr. 3 S. 7; P 32/99 vom 15. Januar 2001, E. 1 nicht publ. in BGE 127 V 18, aber publ. in: AHI 2001 S. 126; BGE 113 V 159). Dies galt jedenfalls dann, wenn mit dem Rückweisungsentscheid eine Grundsatzfrage entschieden und die Sache zur näheren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde; solche Entscheide wurden in Bezug auf die Beantwortung dieser Grundsatzfrage als instanzabschliessende Teilentscheide betrachtet (BGE 122 V 151 E. 1 S. 153; BGE 120 V 319 E. 2 S. 322; SZS 2003 S. 521, E. 2, B 49/00). Dies war auch die Praxis des Bundesgerichts im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BGE 132 II 10 E. 1 S. 13; BGE 130 II 321 E. 1 S. 324; BGE 129 II 286 E. 4.2 S. 291; BGE 120 Ib 97 E. 1b S. 99; BGE 118 Ib 196 E. 1b S. 198; BGE 117 Ib 325 E. 1b S. 327; SZS 1999 S. 318, E. 2b, 2A.224/1997; Pra 1998 Nr. 70 S. 435, E. 1b, 2A.185/1997). Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde wurde von einem instanzabschliessenden Teilentscheid ausgegangen, wenn der Rückweisungsentscheid der unteren Behörde keinen Spielraum beliess (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317; Urteil 1A.194/2006 vom 14. März 2007, E. 2.2).
BGE 133 V 477 S. 480

Begründet wurde diese Praxis mit Überlegungen der Verfahrensökonomie, indem es nicht gerechtfertigt wäre, zusätzliche Arbeiten zu veranlassen, welche mit der Entscheidung der Grundsatzfrage gegebenenfalls unnötig würden (BGE 118 Ib 196 E. 1b S. 199). Enthielt der Rückweisungsentscheid demgegenüber materiell keine verbindlichen Vorgaben und präjudizierte er damit den neu zu treffenden Entscheid nicht, handelte es sich nach der Praxis des Bundesgerichts um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 120 Ib 97 E. 1b S. 99).
3.2 In Anwendung dieser unter der Herrschaft des OG ergangenen Rechtsprechung wäre das (damalige) Eidg. Versicherungsgericht auf die Beschwerde ohne weiteres eingetreten.
4. Zu prüfen ist, wie die Eintretensfrage aufgrund des hier anwendbaren BGG zu beantworten ist.
4.1 Das BGG unterscheidet in Art. 90-93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4202 ff., 4331; CHRISTOPH AUER, Das Konzept der Rechtspflegereform, in: Pierre Tschannen [Hrsg.], Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für die Juristische Praxis [BTJP], Bern 2007, S. 1 ff., 34; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 4 zu Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).
4.1.1 Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit (BBl 2001 S. 4331 f.; HEINZ AEMISEGGER, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 103 ff., 121 f.; SEILER/ VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., N. 5 zu Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; HANS PETER WALTER, Neue Zivilrechtspflege, in: Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für die Juristische Praxis [BTJP], Bern 2007, S. 113 ff., 131).
4.1.2 Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids (BBl 2001 S. 4332; AEMISEGGER, a.a.O., S. 124). Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend befunden (BBl 2001 S. 4332 f.). Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene
BGE 133 V 477 S. 481

Rechtsbegehren; die Botschaft nennt als Beispiel eine Klage, mit der einerseits die Beseitigung einer bestehenden oder das Verbot einer künftigen Störung, andererseits Schadenersatz und Genugtuung verlangt wird (BBl 2001 S. 4332; vgl. auch WALTER, a.a.O., S. 132 f.; ULRICH MEYER, Der Einfluss des BGG auf die Sozialrechtspflege, in: SZS 2007 S. 222 ff., 232 unten f.).
4.1.3 Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheide sind; sie können formell- oder materiellrechtlicher Natur sein (BBl 2001 S. 4333). Formeller Natur sind die in Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG genannten, zwingend selbstständig anzufechtenden Entscheide über Zuständigkeit und Ausstand, aber auch weitere prozessuale Anordnungen. Materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die einen Teilaspekt einer Streitsache (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantworten und bisher in der verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts als (Teil-)Endentscheide betrachtet wurden (vorne E. 3.1; z.B. die Grundsatzfrage der Haftung oder das Vorliegen einer Invalidität bejahende Entscheide), gelten nach der Systematik des BGG nicht als Teil-, sondern als materiellrechtliche Zwischenentscheide (BBl 2001 S. 4334; SEILER/ VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., N. 7 zu Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG; PETER KARLEN, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 35 f.; TARKAN GÖKSU, Die Beschwerden ans Bundesgericht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 45; WALTER, a.a.O., S. 134; anderer Meinung: AEMISEGGER, a.a.O., S. 123; REGINA KIENER, Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für die Juristische Praxis [BTJP], Bern 2007, S. 219 ff., 229 f.). Solche Entscheide sind unter den alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
oder b BGG anfechtbar. Namentlich mit der Voraussetzung gemäss lit. b ("wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde") kann dem prozessökonomischen Anliegen Rechnung getragen werden, welches bisher mit der Qualifikation von Entscheiden über materielle Teilfragen als Teilendentscheide verfolgt wurde (vorne E. 3.1).
4.2 Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit nach der Regelung des BGG kein Endentscheid (DAUM/ MARTI, Die öffentlichrechtliche Einheitsbeschwerde, in: Plädoyer 2006 3 S. 34 ff., 35; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, Kurzkommentar zum
BGE 133 V 477 S. 482

Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, N. 2 zu Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; MEYER, a.a.O., S. 232). Auch Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird, sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden können. Es handelt sich dabei um Zwischenentscheide, die (nur, aber immerhin) unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG selbstständig angefochten werden können (KARLEN, a.a.O., S. 36; GÖKSU, a.a.O., S. 41 f.).

4.3 Soweit die Vorinstanz die Sache zur medizinischen Abklärung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, liegt nach dem Gesagten ein Zwischenentscheid vor. Nicht anders verhält es sich in Bezug auf den zweiten - hier einzig streitigen - Aspekt, die Beurteilung des Status der Beschwerdegegnerin: Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin weiterhin eine Rente erhält (in diesem Sinne weiterhin gültig BGE 125 V 413 und seitherige ständige Rechtsprechung). Die Festlegung des Status (als Voll- oder Teilzeiterwerbstätige) hat zwar einen Einfluss auf diese Frage, beantwortet sie aber nicht abschliessend. Es liegt auch kein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG vor, denn es wird nicht über ein unabhängig zu beurteilendes Teilbegehren befunden, sondern ein materiellrechtlicher Teilaspekt des Begehrens beantwortet. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid.
5.

5.1 Der angefochtene Entscheid betrifft nicht im Sinne von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG die Zuständigkeit oder den Ausstand und ist somit nur unter den Voraussetzungen des Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG selbstständig anfechtbar. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden ist gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Auf den hier angefochtenen Rückweisungsentscheid, in welchem eine Teilfrage beantwortet wird, trifft dies zu. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Voraussetzung (lit. b) ist klarerweise nicht erfüllt: Aufgrund des unangefochten gebliebenen Teils des vorinstanzlichen Entscheids sind in jedem Fall medizinische
BGE 133 V 477 S. 483

Abklärungen durchzuführen, von deren Ausgang das Ergebnis des Verfahrens selbst dann abhängt, wenn die Statusfrage im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden wird; ein sofortiger Endentscheid kann somit durch das Bundesgericht von vornherein nicht herbeigeführt werden.
5.2 Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).
5.2.1 Massgebend dafür ist, ob der Nachteil auch mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden kann (SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., N. 4 zu Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Unter der Herrschaft des OG wurde das Kriterium des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anders ausgelegt als im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde: Bei dieser war ein rechtlicher Nachteil verlangt, bei jener genügte ein faktischer (vgl. Hinweise bei SEILER/VON WERDT/ GÜNGERICH, a.a.O., N. 8 zu Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Auch bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde reichte es jedoch nicht, wenn es dem Beschwerdeführer bloss darum ging, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 100; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., N. 8 zu Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Diese Praxis rechtfertigt sich vorab dadurch, dass die selbstständige Anfechtung eines Zwischenentscheids ihrerseits regelmässig zu einer Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens führt und ihre Zulassung für sich allein somit keine Verbesserung des Rechtsschutzes darstellen würde.
5.2.2 Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, führt er doch bloss zu einer (dieses Kriterium nach dem Gesagten nicht erfüllenden [E. 5.2.1]) Verlängerung des Verfahrens. Wird hingegen durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt, wurde dies nach der bisherigen Rechtsprechung als selbstständig anfechtbarer Endentscheid betrachtet (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317; vgl. vorne E. 3.1), womit im Ergebnis das gleiche Resultat erzielt wurde, wie wenn der Entscheid als selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil qualifiziert worden wäre. Sodann stellte es nach
BGE 133 V 477 S. 484

ständiger Praxis des Bundesgerichts im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, wenn eine Gemeinde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wurde, entgegen ihrer Auffassung eine neue Anordnung zu erlassen; begründet wurde dies damit, dass der Gemeinde nicht zuzumuten sei, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um alsdann ihren eigenen Entscheid anzufechten (BGE 129 I 313 E. 3.3 S. 318; BGE 128 I 3 E. 1b S. 7).
5.2.3 Mit dem vorliegend angefochtenen, nach Ansicht der Beschwerdeführerin rechtswidrigen Zwischenentscheid hat die Vorinstanz entschieden, der Invaliditätsgrad der Beschwerdegegnerin sei nicht in Anwendung der gemischten Methode zu bemessen. Dieser Zwischenentscheid bindet die Beschwerdeführerin bei dem von ihr neu zu fällenden Entscheid, und ebenso die Vorinstanz, die den Zwischenentscheid erlassen hat (BGE 128 III 191 E. 4a S. 194), nicht aber das Bundesgericht: Er wird zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Das Bundesgericht könnte somit grundsätzlich später die nach Auffassung der Beschwerdeführerin unzutreffende vorinstanzliche Rechtsanwendung korrigieren, auch wenn der Zwischenentscheid nicht selbstständig angefochten werden kann.
5.2.4 Dabei geht es jedoch um eine vergleichbare Konstellation wie im Falle des Rückweisungsentscheids an eine Gemeinde (vorne E. 5.2.2): Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen. Die IV-Stelle hat zwar nicht wie die Gemeinde eine verfassungsrechtlich geschützte Autonomie (Art. 50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV), aber sie hat - mit der Gemeinde insofern vergleichbar - ein rechtlich anerkanntes Interesse (vgl. Art. 201
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden - 1 Das BSV und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.551
1    Das BSV und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.551
2    Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
AHVV) daran, nicht einen von ihr als rechtswidrig erachteten Gerichtsentscheid umsetzen und gestützt darauf in rechtswidriger Weise Leistungen ausrichten zu müssen. Dabei geht es nicht bloss um die Frage, ob es der Verwaltung zuzumuten wäre, ihren eigenen, gestützt auf den Rückweisungsentscheid zu erlassenden, von ihr als rechtswidrig erachteten Entscheid anzufechten. Vielmehr wäre die Verwaltung zu einer solchen Anfechtung mangels formeller Beschwer gar nicht befugt. Die versicherte Person ihrerseits hätte in der Regel keinen Anlass, den neu zu erlassenden Entscheid anzufechten, wenn er zu ihrem Vorteil ist, so dass im Ergebnis der allenfalls rechtswidrige Entscheid keiner bundesgerichtlichen Überprüfung unterzogen werden
BGE 133 V 477 S. 485

könnte. Theoretisch besteht zwar für das zuständige Bundesamt die Möglichkeit, den aufgrund des Rückweisungsentscheids zu erlassenden rechtswidrigen Entscheid der Verwaltung anzufechten (Art. 89 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und Art. 111 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG i.V.m. Art. 201
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden - 1 Das BSV und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.551
1    Das BSV und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das BSV und die Schweizerische Ausgleichskasse sind auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.551
2    Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
AHVV). Indessen beschränken sich die Bundesämter aus einleuchtenden praktischen Gründen darauf, die kantonal letztinstanzlichen Entscheide zu überprüfen und allenfalls anzufechten, was ihnen aufgrund von Art. 111 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG möglich ist, auch wenn sie am kantonalen Verfahren nicht teilgenommen haben (vgl. dazu SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., N. 10-13 zu Art. 111
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG). Wäre die kantonale Verwaltung nicht befugt, bereits den (behaupteterweise) bundesrechtswidrigen Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts anzufechten, könnte somit der darauf beruhende rechtswidrige Endentscheid praktisch nicht angefochten und das falsche Ergebnis nicht mehr korrigiert werden. In dieser Konstellation führt der Rückweisungsentscheid deshalb zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
6.

6.1 Die Vorinstanz hat festgelegt, dass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voll erwerbstätig wäre, weshalb nicht die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung finde. Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 4.1; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Eine Rechtsfrage liegt hingegen vor, wenn die Vorinstanz ihre Folgerung, die versicherte Person wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt hat (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 708/06 vom 23. November 2006, E. 3.1 und 3.2; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Sodann liegt eine vom Bundesgericht frei zu überprüfende Rechtsverletzung vor, wenn die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen von falschen Rechtsbegriffen ausgegangen ist.
6.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Beschwerdegegnerin habe Kinder, die nicht mehr betreuungsbedürftig seien, und befinde sich mit 53 Jahren in einem Alter, in welchem eine Erwerbstätigkeit üblich sei; sie verfüge über eine kaufmännische
BGE 133 V 477 S. 486

Ausbildung und sei bis zur Geburt ihres ersten Kindes erwerbstätig gewesen. Aufgrund der gewandelten Anschauungen und Wertvorstellungen sei für Frauen, die keine familiären Betreuungspflichten mehr zu tragen hätten, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Regel und nicht die Ausnahme, insbesondere wenn der Ehemann nur ein durchschnittliches Einkommen erziele. Es könne angenommen werden, dass der Haushalt durch die Beschwerdegegnerin, ihren Ehemann und die im Haus lebenden erwachsenen Kinder gemeinsam in der Freizeit besorgt werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass in der heutigen Zeit die Haushaltführung generell weniger Zeit benötige und der diesbezügliche Aufwand eher gering gehalten werden könne. Diese Erwägungen beruhen teilweise auf allgemeiner Lebenserfahrung und teilweise auf einer Würdigung der konkreten Umstände. Die faktischen Grundlagen, auf denen sie beruhen, sind unvollständig und widersprechen den eigenen Angaben der Versicherten, welche in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz ausgeführt hat, im Gesundheitsfall "mindestens 70 %" erwerbstätig zu sein, und in der Replik eine Erwerbstätigkeit von "mindestens 70 %, jedoch vorzugsweise 80 %" angegeben hat. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die Aussagen der versicherten Person könnten als Indiz mitberücksichtigt werden, ohne dass jedoch entscheidend darauf abzustellen sei. In tatsächlicher Hinsicht erscheine eine volle Erwerbstätigkeit objektiv als plausible Validenkarriere. Damit werde die IV-Stelle nicht mehr die gemischte Methode anwenden dürfen. Denn diese bestehe rechtlich einzig zum Schutz jener Versicherten, denen eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht zugemutet werden könne; die Vorinstanz zitiert in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG.
6.3 Mit diesen zuletzt wiedergegebenen Ausführungen geht die Vorinstanz von einem unzutreffenden Rechtsbegriff der Invalidität und einem unrichtigen Verständnis der gemischten Methode aus. Die gemischte Methode ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG, welche Bestimmung der allgemeinen Regelung von Art. 8 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG vorgeht und die vorher bereits auf Verordnungsebene bestehende Normierung auf Gesetzesstufe gehoben hat (Botschaft vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 S. 3205 ff., 3287; BGE 130 V 393 E. 3.2 S. 394; Urteil I 389/03 vom 8. März 2005, E. 3.2.3 nicht publ. in BGE 131 V 51, aber publ. in: SVR 2006 IV Nr. 6 S. 23).
BGE 133 V 477 S. 487

Entscheidend ist danach nicht, ob der versicherten Person im Gesundheitsfall eine volle Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte, sondern ob sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, in einem Vollpensum erwerbstätig wäre (Art. 27bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz dient die gemischte Methode nicht einzig dem Schutz derjenigen Personen, denen eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht zugemutet werden kann, sondern einer möglichst wirklichkeitsgerechten Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet demnach auch dann Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zwar eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde.
6.4 Diese Umstände sowie die Ausführungen der Versicherten in der Beschwerdeantwort, wonach bei Ausserachtlassung der Frage der Zumutbarkeit nicht von einem Vollzeitpensum, sondern von einem solchen von 70-80 % auszugehen sei, zeigen, dass die vorinstanzliche Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung beruht. Denn selbst nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin wäre nur dann von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen, wenn man vom - wie dargelegt - unzutreffenden Rechtsstandpunkt ausginge, es sei entscheidend, welcher Grad an Erwerbstätigkeit zumutbar sei.
6.5 Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde begründet. Die IV-Stelle, an welche die Sache gemäss dem angefochtenen Entscheid zurückzuweisen ist, wird unter Würdigung der konkreten Umstände zu beurteilen haben, in welchem Ausmass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, und gestützt darauf sowie auf die noch vorzunehmenden medizinischen Abklärungen den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln haben.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).