Urteilskopf

127 V 18

3. Auszug aus dem Urteil vom 15. Januar 2001 i. S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen M. und AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau
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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 19

BGE 127 V 18 S. 19

A.- Der 1925 geborene M. lebt seit 1994 von seiner Ehefrau B. getrennt. Im Juni 1998 meldete er sich zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung an. Die EL-Stelle des Kantons Thurgau ermittelte die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. Gestützt darauf errechnete sie einen Einnahmenüberschuss und wies das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 11. September 1998 ab. Auf Grund einer Neuberechnung bestätigte sie mit Verfügung vom 30. November 1998 die Gesuchsabweisung. Der Einnahmenüberschuss ergab sich unter anderem daraus, dass M. ein hypothetischer, familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des den Existenzbedarf der Ehefrau übersteigenden Einkommens im Betrag von 3'135 Franken angerechnet wurde.
B.- Die von M. dagegen erhobene Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. April 1999 in dem Sinne teilweise gut, als es die Verfügung vom 30. November 1998 aufhob und die Sache an die EL-Stelle zurückwies, damit diese zusätzliche Abklärungen in Bezug auf die anrechenbaren Vermögenswerte vornehme und hernach, unter Nichtanrechnung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge und des reduzierten Zinses, im Sinne der Erwägungen über einen allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge.

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid sei insoweit aufzuheben, als damit die Nichtanrechnung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge angeordnet worden sei. M. beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, (...). Die Rekurskommission schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die EL-Stelle lässt sich in gutheissendem Sinne vernehmen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. In der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen, haben gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen,
BGE 127 V 18 S. 20

wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG). Die im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG anrechenbaren Einnahmen sind nach Massgabe des Art. 3c
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG zu bestimmen. Als Einnahmen anzurechnen sind danach unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG) sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 3c Abs. 1 lit. h
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG). Über die Berechnung der Ergänzungsleistungen im Falle der Ehetrennung enthält das ELG keine Bestimmung. Art. 1 Abs. 3
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund - 1 Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
1    Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
2    Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat.
3    Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt.
4    Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
ELV sieht in diesem Zusammenhang vor, dass, solange die Unterhaltspflicht gerichtlich nicht geregelt ist, Einkommen, das den Existenzbedarf des nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogenen Ehegatten übersteigt, voll als familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag angerechnet wird. Als getrennt lebend gelten Ehegatten - abgesehen von der gerichtlichen Ehetrennung oder der Hängigkeit einer Scheidungs- oder Trennungsklage - wenn eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (Art. 1 Abs. 4
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund - 1 Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
1    Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
2    Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat.
3    Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt.
4    Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
ELV).
3. Im Streit liegt einzig die Frage, ob dem Beschwerdegegner bei der Ergänzungsleistungsberechnung ein den Existenzbedarf der Ehefrau übersteigendes Einkommen von 3'135 Franken als familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag anzurechnen ist. a) Die Rekurskommission verneint dies unter anderem mit der Begründung, Art. 1 Abs. 3
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund - 1 Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
1    Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
2    Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat.
3    Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt.
4    Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
ELV sei mit den Grundsätzen nicht vereinbar, wonach der Entscheid über die Unterhaltspflicht und die Höhe der Unterhaltsbeiträge ausschliesslich dem Zivilrichter vorbehalten sei und nicht durch einen Ermessensentscheid der Sozialversicherungsbehörden ersetzt werden könne. Von einem ergänzungsleistungsrechtlichen Verzicht auf familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und mithin von der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens könne nur dann ausgegangen werden, wenn der entsprechende Prozess gute Erfolgsaussichten habe und eine Prozessführung zumutbar sei. Irgendwelche Gründe, welche eine davon abweichende Behandlung bei getrennt lebenden Ehegatten mit je einem separaten Ergänzungsleistungsanspruch rechtfertigen könnten, seien nicht auszumachen. Abgesehen davon sei das in der Verordnungsbestimmung statuierte Vorgehen auch gar nicht praktikabel, indem sich der hypothetische Unterhaltsbeitrag nach dem
BGE 127 V 18 S. 21

Existenzbedarf des nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogenen Ehegatten richte und nicht definiert sei, wie dieser Begriff zu interpretieren und die Berechnung vorzunehmen sei. Art. 1 Abs. 3
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund - 1 Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
1    Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
2    Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat.
3    Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt.
4    Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
ELV sei gesetzwidrig und gehe weit über den Rahmen der dem Bundesrat in Art. 3a Abs. 7
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund - 1 Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
1    Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
2    Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat.
3    Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt.
4    Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
ELG eingeräumten Kompetenz hinaus. b) Das BSV hält die fragliche Verordnungsbestimmung für gesetzmässig. Es beruft sich dabei auf Art. 3a Abs. 7 lit. a ELG, welcher dem Bundesrat ein weites Ermessen in der Ausgestaltung einräume. Eine entsprechende Regelung sei bereits in der Wegleitung von 1979 enthalten gewesen und habe 1990 Eingang in die ELV gefunden. Bisher habe sich diese Lösung bewährt. Bei faktischer Trennung sei es für die Ehegatten oft einfacher, finanzielle Fragen nicht regeln zu müssen. Solange sie keine Ergänzungsleistungen beanspruchen würden, stehe ihnen dies auch frei. Wenn indessen ein Ehegatte solche Leistungen anbegehren wolle, müssten sich die Ehepartner über die Unterhaltsbeiträge verständigen. Die Verordnungsbestimmung erweise sich als geeignete Massnahme zur Verhinderung von Missbräuchen. Solange es an einer gerichtlichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge fehle, sei der Einnahmenüberschuss voll beim anderen Ehegatten anzurechnen. Falls die betroffene Person mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei, könne sie gestützt auf Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB an den Zivilrichter gelangen, dessen Entscheid für die EL-Stelle verbindlich sei.

4. a) (Überprüfung von Verordnungen des Bundesrates durch das Eidg. Versicherungsgericht; vgl. BGE 127 V 7, je Erw. 5a mit Hinweisen). b) Das Ergänzungsleistungsgesetz ermächtigt den Bundesrat nicht zum Erlass ergänzender (gesetzesvertretender) Vorschriften über die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen. Damit steht ihm nur das Recht zu, Ausführungsvorschriften zu erlassen. Ausführungs- bzw. Vollzugsverordnungen kommt die Funktion zu, die gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren und gegebenenfalls untergeordnete Lücken zu füllen, soweit dies für den Vollzug des Gesetzes erforderlich ist. Die Ausführungsbestimmungen müssen sich jedoch an den gesetzlichen Rahmen halten und dürfen insbesondere keine neuen Vorschriften aufstellen, welche die Rechte der Bürger beschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen, selbst wenn diese Regeln mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar wären. Vollzugsbestimmungen sind zudem nur in dem Umfang zulässig, als das Gesetz dafür Raum lässt und nicht bewusst auf eine präzisere Regelung
BGE 127 V 18 S. 22

der betreffenden Frage verzichtet (BGE 126 II 291 Erw. 3b, BGE 125 V 273 Erw. 6b). c) Die Vorinstanz geht - ohne dies näher zu begründen - davon aus, Art. 1 Abs. 3
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund - 1 Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
1    Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
2    Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat.
3    Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt.
4    Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
ELV stütze sich auf Art. 3a Abs. 7
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund - 1 Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
1    Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
2    Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat.
3    Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt.
4    Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
und Art. 3c Abs. 1 lit. h
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG. Unter der Überschrift "Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung" gibt Art. 3a Abs. 7 lit. a ELG dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz, die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Familiengliedern zu regeln; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, vorsehen. Die Zusammenrechnung von anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben beinhaltet zwei verschiedene Schritte. Zuerst ist festzustellen, welche Einnahmen und welche Ausgaben beim Ehegatten, der Ergänzungsleistungen anbegehrt, zu berücksichtigen sind. Was zu den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen zu zählen ist, bestimmen die Art. 3b
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund - 1 Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
1    Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
2    Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat.
3    Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt.
4    Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
und 3c
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG. Stehen die Einnahmen und die Ausgaben im konkreten Fall fest, ist in einem zweiten Schritt eine Zusammenrechnung vorzunehmen. So bestimmt Art. 3a Abs. 4
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund - 1 Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
1    Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
2    Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat.
3    Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt.
4    Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
ELG, dass die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, zusammenzurechnen sind. Auf Grund von Art. 3a Abs. 7 lit. a ELG ist der Bundesrat ermächtigt, dazu Vorschriften zu erlassen. Von dieser Kompetenz hat er namentlich in den Art. 1b
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1b Unterbruch der Karenzfrist - Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Artikel 1a Absatz 4 im Ausland auf, so wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat. Artikel 1a Absatz 5 ist sinngemäss anwendbar.
und 1c
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1b Unterbruch der Karenzfrist - Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Artikel 1a Absatz 4 im Ausland auf, so wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat. Artikel 1a Absatz 5 ist sinngemäss anwendbar.
ELV sowie in Art. 8 bis
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1b Unterbruch der Karenzfrist - Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Artikel 1a Absatz 4 im Ausland auf, so wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat. Artikel 1a Absatz 5 ist sinngemäss anwendbar.
10 ELV Gebrauch gemacht. Art. 1 Abs. 3
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund - 1 Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
1    Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
2    Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat.
3    Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt.
4    Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
ELV regelt dagegen nicht die Zusammenrechnung von Ausgaben und Einnahmen, sondern die Anrechenbarkeit von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. h
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG. In dieser Verordnungsbestimmung legt der Bundesrat nämlich fest, in welchem Umfang Einnahmen demjenigen Ehegatten anzurechnen sind, der Ergänzungsleistungen verlangt, indem er Einkommen, das den Existenzbedarf des nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogenen Ehegatten übersteigt, beim Gesuchsteller voll als familienrechtlichen Unterhaltsbeitrag anrechenbar erklärt.
Hinzu kommt, dass getrennt lebende Ehegatten, die - wie hier - je eine eigene Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben, einen selbstständigen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen (Art. 1 Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund - 1 Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
1    Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
2    Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat.
3    Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt.
4    Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
ELV). Ihre Einnahmen und Ausgaben
BGE 127 V 18 S. 23

werden gesondert berechnet und es wird für beide je der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende angewandt (ERWIN CARIGIET, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement 2000, S. 80). Eine Zusammenrechnung von anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen ist in einem solchen Fall somit naturgemäss ausgeschlossen, weshalb die Anrechnung von Einkünften des nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogenen Ehepartners einzig unter dem Titel der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. h
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG erfolgen könnte. d) Zu prüfen ist daher weiter, ob die gesetzliche Grundlage von Art. 1 Abs. 3
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund - 1 Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
1    Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
2    Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat.
3    Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt.
4    Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
ELV in Art. 3c Abs. 1 lit. h
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG erblickt werden kann. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Einnahmen anzurechnen. Dabei sind unter dem Begriff "Unterhaltsbeiträge" die effektiven, auf den Franken genau bestimmten Einnahmen zu verstehen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung, sondern auch aus dem im Ergänzungsleistungsbereich geltenden Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechtigung die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind (BGE 121 V 205 Erw. 4a). Soll dagegen beispielsweise ein Pauschalbetrag berücksichtigt werden, muss dies der Gesetzgeber ausdrücklich vorsehen. Von der Regel genau bestimmter Beträge darf der Verordnungsgeber daher nur abweichen, wenn er ausdrücklich dazu ermächtigt wird. Dies ist namentlich bei Art. 16a
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 16a Pauschale für Nebenkosten - 1 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.
1    Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.
2    Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen.
3    Die Pauschale beträgt pro Jahr 3060 Franken.65
4    Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten.66
und 16b
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 16b Pauschale für Heizkosten - 1 Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 Obligationenrecht68 (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt.
1    Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 Obligationenrecht68 (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt.
2    Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Artikel 16a.
ELV der Fall, indem der Gesetzgeber in Art. 3a Abs. 7 lit. g
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 16b Pauschale für Heizkosten - 1 Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 Obligationenrecht68 (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt.
1    Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 Obligationenrecht68 (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt.
2    Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Artikel 16a.
und h ELG bezüglich der Heiz- und Nebenkosten ausnahmsweise von einem Pauschalbetrag ausgeht und die Festsetzung der Höhe der Pauschale der Verordnung überlässt. Art. 1 Abs. 3
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund - 1 Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
1    Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
2    Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat.
3    Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt.
4    Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
ELV, welcher vom Grundsatz der Berücksichtigung der effektiv erzielten Einnahmen bei der Anrechenbarkeit von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen eines getrennt lebenden Ehegatten abweicht, hält vor dem Gesetz daher nur dann stand, wenn dieses dem Bundesrat ausdrücklich die Ermächtigung erteilt, auf Verordnungsstufe eine entsprechende Regelung zu treffen. Da sich eine solche Delegationsnorm im Ergänzungsleistungsgesetz nicht findet, überschreitet Art. 1 Abs. 3
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund - 1 Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
1    Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
2    Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat.
3    Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt.
4    Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
ELV den vom Gesetz vorgegebenen Rahmen. Die Anrechnung eines hypothetischen familienrechtlichen Unterhaltsbeitrages erweist sich somit als bundesrechtswidrig, wie die Rekurskommission im Ergebnis zutreffend festgestellt hat.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 127 V 18
Datum : 15. Januar 2001
Publiziert : 31. Dezember 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : 127 V 18
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 3a Abs. 7 lit. a, Art. 3c Abs. 1 lit. g und h ELG; Art. 1 Abs. 3 und 4 ELV: Anrechenbares Einkommen getrennt lebender


Gesetzesregister
ELG: 2 
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
3a  3b  3c
ELV: 1 
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund - 1 Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
1    Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9
2    Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat.
3    Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt.
4    Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
1b 
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 1b Unterbruch der Karenzfrist - Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Artikel 1a Absatz 4 im Ausland auf, so wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat. Artikel 1a Absatz 5 ist sinngemäss anwendbar.
1c  8bis  16a 
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 16a Pauschale für Nebenkosten - 1 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.
1    Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt.
2    Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen.
3    Die Pauschale beträgt pro Jahr 3060 Franken.65
4    Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten.66
16b
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 16b Pauschale für Heizkosten - 1 Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 Obligationenrecht68 (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt.
1    Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 Obligationenrecht68 (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt.
2    Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Artikel 16a.
ZGB: 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
BGE Register
121-V-204 • 125-V-266 • 126-II-283 • 127-V-1 • 127-V-18
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehegatte • elv • bundesrat • stelle • frage • thurgau • bundesamt für sozialversicherungen • dauer • vorinstanz • ehetrennung • entscheid • berechnung • pauschale • schweizer bürgerrecht • getrenntleben • gesetzmässigkeit • bundesgesetz über die ergänzungsleistungen • ertrag • unterhaltspflicht • richterliche behörde
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