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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 8 Wegbedingung der Haftung |
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| Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz gegenüber dem Geschädigten beschränken oder wegbedingen, sind nichtig. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 5 Ausnahmen von der Haftung |
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| Die Herstellerin haftet nicht, wenn sie beweist, dass: | ||||||
| sie das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat; | ||||||
| nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht vorlag, als sie das Produkt in Verkehr brachte; | ||||||
| sie das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat; | ||||||
| der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen, hoheitlich erlassenen Vorschriften entspricht; | ||||||
| der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte. | ||||||
| Die Ausnahme von der Haftung nach Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für tierische Organe, Gewebe oder Zellen oder daraus hergestellte Transplantatprodukte, die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind. [1] | ||||||
| Die Herstellerin eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts haftet ferner nicht, wenn sie beweist, dass der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in das der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen der Herstellerin dieses Produkts verursacht worden ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 73 Ziff. 1 des Transplantationsgesetzes vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 1935; BBl 2002 29). | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 221.112.944 PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz Art. 4 Fehler |
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| Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen: | ||||||
| die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird; | ||||||
| der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann; | ||||||
| der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
| Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||