SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 56 - 1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
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1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 139 - Die Gemeinden verfügen über Autonomie, insbesondere bei: |
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a | der Verwaltung der öffentlichen Güter und des Vermögens der Gemeinde; |
b | der Verwaltung der Gemeinde; |
c | der Festlegung, Erhebung und Zweckbestimmung der Gemeindeabgaben und -steuern; |
d | der örtlichen Raumplanung; |
e | der öffentlichen Ordnung; |
f | den Beziehungen unter Gemeinden. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 56 - 1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
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1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 84 - 1 Dem fakultativen Referendum unterstellt sind: |
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1 | Dem fakultativen Referendum unterstellt sind: |
a | Gesetze und Dekrete; |
b | völkerrechtliche Verträge und Konkordate, die mit dem Gesetz nicht vereinbar sind oder dieses ergänzen. |
2 | Dem Referendum nicht unterstellt sind: |
a | Geschäfte, von denen der Grosse Rat Kenntnis nimmt; |
b | der Voranschlag, Nachtragskredite, Anleihen, gebundene Ausgaben sowie die Staatsrechnung; |
c | Wahlen; |
d | Begnadigungen; |
e | Einbürgerungen; |
f | die vom Grossen Rat nach Bundesrecht ausgeübten Initiativ- und Referendumsrechte. |
3 | Das Referendum kommt zustande, wenn es innerhalb von sechzig Tagen ab der Veröffentlichung des Erlasses 12 000 Unterschriften auf sich vereinigt. Im Gesetz werden längere Fristen vorgesehen für bestimmte Perioden im Jahr, in denen die Sammlung von Unterschriften erschwert ist.12 |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 103 - 1 Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. |
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1 | Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. |
2 | Er genehmigt völkerrechtliche Verträge und Konkordate mit Ausnahme derjenigen, die in die ausschliessliche Zuständigkeit des Staatsrates fallen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 110 - 1 Der Grosse Rat übt seine Befugnisse aus in Form von: |
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1 | Der Grosse Rat übt seine Befugnisse aus in Form von: |
a | Gesetzen für generelle und abstrakte Normen mit unbegrenzter Geltungsdauer; |
b | Dekreten für die übrigen Beschlüsse; interne Verfahrensentscheide bleiben vorbehalten. |
2 | Er kann seine Meinung auch in Form einer Resolution äussern. |
SR 441.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) - Sprachengesetz SpG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt: |
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a | den Gebrauch der Amtssprachen durch die Bundesbehörden und im Verkehr mit ihnen; |
b | die Förderung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften; |
c | die Unterstützung der mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben; |
d | die Unterstützung von Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zugunsten des Rätoromanischen und des Italienischen. |
SR 441.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) - Sprachengesetz SpG Art. 4 Geltungsbereich - 1 Dieser Abschnitt gilt für folgende Bundesbehörden: |
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1 | Dieser Abschnitt gilt für folgende Bundesbehörden: |
a | die Bundesversammlung und ihre Organe; |
b | den Bundesrat; |
c | die Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1-3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974 (RVOG); |
d | die eidgenössischen Gerichte; |
e | die ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes. |
2 | Soweit die in diesem Gesetz festgelegten Ziele es erfordern, kann der Bundesrat vorsehen, dass: |
a | Bestimmungen dieses Abschnitts auf Organisationen oder Personen nach Artikel 2 Absatz 4 RVOG, die gestützt auf Bundesrecht mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, anwendbar sind; |
b | die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen sowie die Zusprache von Finanzhilfen mit der Auflage zu verbinden sind, Bestimmungen dieses Abschnitts zu befolgen. |
SR 441.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) - Sprachengesetz SpG Art. 13 Völkerrechtliche Verträge - 1 Von bilateralen Verträgen, die der Publikationspflicht unterstehen, muss eine Originalfassung in mindestens einer Amtssprache des Bundes vorliegen. |
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1 | Von bilateralen Verträgen, die der Publikationspflicht unterstehen, muss eine Originalfassung in mindestens einer Amtssprache des Bundes vorliegen. |
2 | Bei multilateralen Verträgen, die der Publikationspflicht unterstehen, ist darauf zu achten, dass eine Originalfassung in mindestens einer Amtssprache des Bundes erstellt wird. |
3 | Vorbehalten bleiben Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20048 und aufgrund besonderer Bestimmungen der Bundesgesetzgebung. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 175 - Diese Verfassung tritt am 14. April 2003 in Kraft. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 139 - Die Gemeinden verfügen über Autonomie, insbesondere bei: |
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a | der Verwaltung der öffentlichen Güter und des Vermögens der Gemeinde; |
b | der Verwaltung der Gemeinde; |
c | der Festlegung, Erhebung und Zweckbestimmung der Gemeindeabgaben und -steuern; |
d | der örtlichen Raumplanung; |
e | der öffentlichen Ordnung; |
f | den Beziehungen unter Gemeinden. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 140 - Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Staates; dieser achtet darauf, dass ihre Tätigkeiten gesetzeskonform sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland - 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen. |
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1 | Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen. |
2 | Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren. |
3 | Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 56 - 1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
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1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 56 - 1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
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1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 139 - Die Gemeinden verfügen über Autonomie, insbesondere bei: |
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a | der Verwaltung der öffentlichen Güter und des Vermögens der Gemeinde; |
b | der Verwaltung der Gemeinde; |
c | der Festlegung, Erhebung und Zweckbestimmung der Gemeindeabgaben und -steuern; |
d | der örtlichen Raumplanung; |
e | der öffentlichen Ordnung; |
f | den Beziehungen unter Gemeinden. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 56 - 1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
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1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 139 - Die Gemeinden verfügen über Autonomie, insbesondere bei: |
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a | der Verwaltung der öffentlichen Güter und des Vermögens der Gemeinde; |
b | der Verwaltung der Gemeinde; |
c | der Festlegung, Erhebung und Zweckbestimmung der Gemeindeabgaben und -steuern; |
d | der örtlichen Raumplanung; |
e | der öffentlichen Ordnung; |
f | den Beziehungen unter Gemeinden. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 56 - 1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
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1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 56 - 1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
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1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 139 - Die Gemeinden verfügen über Autonomie, insbesondere bei: |
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a | der Verwaltung der öffentlichen Güter und des Vermögens der Gemeinde; |
b | der Verwaltung der Gemeinde; |
c | der Festlegung, Erhebung und Zweckbestimmung der Gemeindeabgaben und -steuern; |
d | der örtlichen Raumplanung; |
e | der öffentlichen Ordnung; |
f | den Beziehungen unter Gemeinden. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 56 - 1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
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1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 56 - 1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
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1 | Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie. |
2 | Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung. |
3 | Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien. |
4 | Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
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1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
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1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 168 - 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
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1 | Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen. |
2 | Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. |