ZGB; fürsorgerische Freiheitsentziehung; kantonales Verfahren vor Gericht.
ZGB, weil das Gericht unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime verpflichtet sei, die notwendigen Beweise zu erheben.
ZGB entscheidet das Gericht in einem einfachen und raschen Verfahren. Zur Untersuchungsmaxime sagt diese Bestimmung - ihrem Wortlaut nach - nichts, doch nehmen Lehre und Rechtsprechung an, im kantonalen Verfahren der gerichtlichen Beurteilung gelte von Bundesrechts wegen die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt müsse von Amtes wegen festgestellt werden. Begründet - wenn überhaupt - wird diese Auffassung teils unter Hinweis auf die Materialien, teils aber auch mit dem Wesen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (aus der
ZGB; RAEMY, Verfahrensrechtliche Aspekte der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Kanton Freiburg, Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung 1993 S. 256, 262; IMHOF, Der formelle Rechtsschutz, insbesondere die gerichtliche Beurteilung, bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. Freiburg i.Ue. 1999, Bern 1999, S. 210, mit Hinweisen).
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 343 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). |
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 27 |
||||||
| Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. | ||||||
| Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 373 |
||||||
| Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass: | ||||||
| der Patientenverfügung nicht entsprochen wird; | ||||||
| die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind; | ||||||
| die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht. | ||||||
| Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar. | ||||||