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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 2 Werkbegriff |
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| Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. | ||||||
| Dazu gehören insbesondere: | ||||||
| literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; | ||||||
| Werke der Musik und andere akustische Werke; | ||||||
| Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik; | ||||||
| Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; | ||||||
| Werke der Baukunst; | ||||||
| Werke der angewandten Kunst; | ||||||
| fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke; | ||||||
| choreographische Werke und Pantomimen. | ||||||
| Als Werke gelten auch Computerprogramme. | ||||||
| Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben. [1] | ||||||
| Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 28 [1] |
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| Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. | ||||||
| Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636). | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 2 Werkbegriff |
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| Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. | ||||||
| Dazu gehören insbesondere: | ||||||
| literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; | ||||||
| Werke der Musik und andere akustische Werke; | ||||||
| Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik; | ||||||
| Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; | ||||||
| Werke der Baukunst; | ||||||
| Werke der angewandten Kunst; | ||||||
| fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke; | ||||||
| choreographische Werke und Pantomimen. | ||||||
| Als Werke gelten auch Computerprogramme. | ||||||
| Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben. [1] | ||||||
| Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 2 Werkbegriff |
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| Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. | ||||||
| Dazu gehören insbesondere: | ||||||
| literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; | ||||||
| Werke der Musik und andere akustische Werke; | ||||||
| Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik; | ||||||
| Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; | ||||||
| Werke der Baukunst; | ||||||
| Werke der angewandten Kunst; | ||||||
| fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke; | ||||||
| choreographische Werke und Pantomimen. | ||||||
| Als Werke gelten auch Computerprogramme. | ||||||
| Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben. [1] | ||||||
| Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 2 Werkbegriff |
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| Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. | ||||||
| Dazu gehören insbesondere: | ||||||
| literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; | ||||||
| Werke der Musik und andere akustische Werke; | ||||||
| Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik; | ||||||
| Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; | ||||||
| Werke der Baukunst; | ||||||
| Werke der angewandten Kunst; | ||||||
| fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke; | ||||||
| choreographische Werke und Pantomimen. | ||||||
| Als Werke gelten auch Computerprogramme. | ||||||
| Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben. [1] | ||||||
| Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 2 Werkbegriff |
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| Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. | ||||||
| Dazu gehören insbesondere: | ||||||
| literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; | ||||||
| Werke der Musik und andere akustische Werke; | ||||||
| Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik; | ||||||
| Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; | ||||||
| Werke der Baukunst; | ||||||
| Werke der angewandten Kunst; | ||||||
| fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke; | ||||||
| choreographische Werke und Pantomimen. | ||||||
| Als Werke gelten auch Computerprogramme. | ||||||
| Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben. [1] | ||||||
| Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 2 Werkbegriff |
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| Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. | ||||||
| Dazu gehören insbesondere: | ||||||
| literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; | ||||||
| Werke der Musik und andere akustische Werke; | ||||||
| Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik; | ||||||
| Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; | ||||||
| Werke der Baukunst; | ||||||
| Werke der angewandten Kunst; | ||||||
| fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke; | ||||||
| choreographische Werke und Pantomimen. | ||||||
| Als Werke gelten auch Computerprogramme. | ||||||
| Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben. [1] | ||||||
| Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||