SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn - 1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 |
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1 | Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 |
2 | Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
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1 | Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
2 | Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. |
3 | Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. |
4 | Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
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1 | Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
2 | Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. |
3 | Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. |
4 | Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 59 Genugtuung - 1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
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1 | Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
2 | Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus. |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.79 |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.79 |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.79 |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.79 |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.79 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn - 1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 |
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1 | Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 |
2 | Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
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1 | Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
2 | Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. |
3 | Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. |
4 | Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 59 Genugtuung - 1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
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1 | Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
2 | Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus. |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.79 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn - 1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 |
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1 | Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 |
2 | Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 109 Hängige Versicherungsfälle - Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch hängig waren, werden in jenen Teilen nach dem neuen Recht beurteilt, die nicht anerkannt sind, oder über die nicht verfügt wurde. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 59 Genugtuung - 1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
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1 | Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
2 | Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus. |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.79 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 59 Genugtuung - 1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
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1 | Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
2 | Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn - 1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 |
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1 | Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 |
2 | Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann. |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.79 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
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1 | Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
2 | Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. |
3 | Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. |
4 | Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110 |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.79 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 59 Genugtuung - 1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
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1 | Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
2 | Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus. |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.79 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
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1 | Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
2 | Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. |
3 | Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. |
4 | Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
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1 | Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
2 | Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. |
3 | Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. |
4 | Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
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1 | Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
2 | Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. |
3 | Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. |
4 | Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
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1 | Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
2 | Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. |
3 | Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. |
4 | Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110 |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.79 |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.79 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn - 1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 |
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1 | Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 |
2 | Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn - 1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 |
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1 | Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 |
2 | Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
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1 | Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
2 | Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. |
3 | Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. |
4 | Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 59 Genugtuung - 1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
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1 | Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
2 | Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus. |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.79 |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.79 |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.79 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 59 Genugtuung - 1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
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1 | Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
2 | Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
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1 | Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
2 | Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. |
3 | Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. |
4 | Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110 |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.79 |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.79 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 59 Genugtuung - 1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
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1 | Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
2 | Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus. |